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Urteil

7 K 1492/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:1211.7K1492.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet T a t b e s t a n d : Am 21. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung von Krankentransporten mit einem Krankentransportwagen (KTW) mit Standort in P. und dem Kreisgebiet als Betriebsbereich. Die geplanten Betriebszeiten seien täglich von 7 bis 23 Uhr. Nach Anhörung des Klägers im April 2011 lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 23. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte er aus, die Genehmigung sei nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) zu versagen. Es sei zu erwarten, dass durch den Gebrauch einer solchen Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Kreis D. beeinträchtigt werde. Die Einsatzzahlen der Notfallrettung stiegen seit Jahren, künftig sei mit womöglich geringeren Steigerungen zu rechnen. Die Zahl der Krankentransporte habe aber im Jahr 2011 mit 7.942 Transporten mehr als 8 % gegenüber dem Vorjahr abgenommen. In Zukunft sei mit konstanten oder leicht sinkenden Einsatzzahlen zu rechnen. Im Jahr 2010 seien mehr als 88 % der Rettungsfahrzeuge innerhalb der Hilfsfrist von 12 Minuten ab Beginn der Disposition eingetroffen, im Jahr 2011 mehr als 90 % der Einsätze. Bei der fünften Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst im Dezember 2010 seien die Einsatzzeiten der zweiten Rettungstransportwagen (RTW) der Rettungswachen D. , E. und M. verlängert worden. Im Jahr 2011 seien mehr als 96 % der Krankentransporte in weniger als 60 Minuten bedient worden. Die durchschnittliche Einsatzdauer der fünf KTW habe im Jahr 2011 ca. 1 Stunde 27 Minuten betragen. Krankentransporte, die einen RTW erforderten (vor allem Intensiv- und Inkubatortransporte), hätten 1 Stunde und 47 Minuten gedauert, Transporte durch (medizinisch nicht gebotene) RTW nur 1 Stunde und 21 Minuten, um deren Verfügbarkeit für die Notfallrettung möglichst wenig zu beeinträchtigen. Die KTW seien im Jahr 2011 zu 53 % ausgelastet gewesen. Bei Hinzurechnung der mittels KTW durchführbaren, aber durch RTW durchgeführten Transporte habe die Auslastung 77 % betragen. Die Kosteneinheit Rettungsdienst des Beklagten arbeite insgesamt kostendeckend. Der Krankentransport habe die Kosten in den Jahren 2009 und 2010 aber nur unvollständig gedeckt. Allein durch eine Rückführung von Mehreinnahmen der Vorjahre sei 2010 ein negatives Betriebsergebnis für den Krankentransport verhindert worden. Für 2011 zeichne sich wegen sinkender Einnahmen eine größere Unterdeckung ab. Der Betrieb eines KTW durch den Kläger würde die flächendeckende Vorhaltung von KTW nicht gefährden, aber ihre Auslastung erheblich beeinträchtigen. Einnahmeausfälle und eine enorme Minderung der Wirtschaftlichkeit wären die Folge. Die Notwendigkeit der Vorhaltung von fünf KTW durch den Beklagten sei durch die Fortschreibung des Rettungsbedarfsplans nachgewiesen. Dies gelte insbesondere für die Spitzenbedarfszeiten am Vormittag. Der Einsatz der zweiten RTW in D. , E. und M. (Standort P. ) für einen Teil der kurzen, ortsnahen Krankentransporte spare Kosten. Bei Genehmigung des Antrags des Klägers erhöhe sich die Vorhaltezeit aller KTW von 253 auf 365 Wochenstunden. Es sei davon auszugehen, dass der KTW des Klägers tagsüber nahezu voll ausgelastet wäre, abends und wochenends zu ca. 50 %. Die durchschnittliche Einsatzdauer des Klägers würde geringfügig länger sein als die durchschnittlichen 87 Minuten. Zwischen 7:00 und 17:00 Uhr könne der Kläger sechs Transporte durchführen, abends einen, an Wochenendtagen vier. Daraus ergäben sich pro Jahr rechnerisch 2.210 Transporte, bei realistischer Betrachtung ca. 2.000 Transporte. Die Gebühren für Krankentransporte seien im Januar 2011 erhöht worden, für Transporte zwischen 3 und 30 km Länge auf 127 €. Bei Ausnutzung einer Genehmigung durch den Kläger für 2.000 Transporte drohten dem Beklagten jährliche Einnahmeausfälle von etwa 245.000 €. Die dabei mögliche Stilllegung des vormittags eingesetzten KTW «E. 2» spare höchstens 50.000 €. An Wochenenden und Feiertagen würden aus Kostengründen in E. und O. keine KTW vorgehalten, eine weitere Reduzierung würde die Sicherstellung der Transporte gefährden. Die Kostendifferenz von 195.000 € entspreche 21 % der Einnahmen aus Krankentransporten des Jahres 2010. Bei Berücksichtigung des Rückgangs der Einsätze im Jahr 2011 um mehr als 8 % würde das Defizit noch höher ausfallen. Für Krankentransporte ab 3 km Länge würde die kalkulierte Gebühr dann 182 € statt tatsächlich 127 € betragen. Die Auslastung der KTW sei dann unwirtschaftlich, sie betrüge nur noch 43 %, bei Einbeziehung der durch RTW optional erledigten Fahrten 59 %. Adipositaspatienten mit bis zu 200 kg Körpergewicht könnten bereits jetzt durch drei RTW transportiert werden, schwerere Patienten durch überörtlich angeforderte Fahrzeuge. Der Kläger hat am 21. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW könne erst greifen, wenn die Eintreffzeiten des Rettungsdienstes eingehalten würden. Dies sei insbesondere im südlichen Kreisgebiet nicht der Fall (z.B. im südlichen Teil von T. ). Grund sei u.a. die Nutzung von RTW für Krankentransporte, insbesondere vormittags. Die Erteilung einer KTW-Genehmigung an ihn könne diesem Engpass entgegenwirken. Die prognostizierte Steigerung der Rettungseinsätze vermindere künftig die Möglichkeit des Einsatzes von RTW für Krankentransporte, wie dies gegenwärtig bei einem Drittel der Transporte der Fall sei. Die beiden in D. und E. stationierten 2. RTW würden in mehr als einem Drittel ihrer Vorhaltezeiten im Krankentransport genutzt. Die befürchtete Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Krankentransports sei nicht plausibel. Da er seine Leistungen nicht wesentlich günstiger anbieten könne, im Wesentlichen im südlichen Kreisgebiet (Rettungswache M. ) tätig wäre und die Auslastung des Beklagten nicht übertreffe, könne er jährlich nicht 2.000, sondern nur ca. 1.000 Transporte durchführen (pro Werktag vier Transporte, pro Wochenendtag einen, Abzug von 10% Sicherheitsabschlag). Daraus ergebe sich für den Beklagten nur eine jährliche Unterdeckung von ca. 72.500 Euro (ca. 122.500 Euro Mindereinnahmen, 50.000 Euro ersparter Kosten), die keine schwerwiegenden Nachteile bedeute. Dabei seien auch die zu erwartenden Mehreinnahmen im Bereich der Notfallrettung zu beachten. Auch könne der Beklagte bzw. das in den Krankentransport eingebundene Deutsche Rote Kreuz (DRK) durchaus Mitarbeiter teilweise nach den günstigeren Bereitschaftstarifen bezahlen oder auf Freiwillige zurückgreifen. Er, der Kläger, könne zwar unwirtschaftliche Fahrten ablehnen, müsse aber Gewinne erwirtschaften, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Daher könne er die Leistungen kaum günstiger als der Beklagte anbieten. Die bei Betrieb nur eines KTW unvermeidbaren längeren Leerfahrten stünden dem vom Beklagten unterstellten Auslastungsgrad des Klägers entgegen. Dies gelte insbesondere für die Wochenenden. Eine Zunahme der nötigen Desinfektionsmaßnahmen sei zu erwarten. Dies verlängere die Einsatzzeiten erheblich. Der vom Beklagten angegebene Anteil von 5 % der Transporte unterschreite die Verbreitungsrate z.B. von MRSA erheblich und erfasse anscheinend nur Volldesinfektionen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 RettG NRW für einen Krankentransportwagen mit Standort in P. zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2012 zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung zunächst auf seinen Ablehnungsbescheid. Darüber sei der bestehende Rettungsdienst funktionsfähig, eine kreisweite Betrachtung sei angezeigt. Die Standorte der RTW und NEF würden regelmäßig geprüft und ggf. optimiert. Auch im Kreisrandgebiet im südlichen T. sei die Hilfsfrist im Jahr 2011 immer eingehalten worden. Die Anzahl der Hilfsfristüberschreitungen wegen des Einsatzes von RTW im Krankentransport sei minimal. Die Auslastung der jährlich 86.140 Stunden vorgehaltenen elf RTW durch Notfalleinsätze und Intensiv-/Inkubatortransporte betrage nur 17 %. Wenn die RTW nicht für Transporte eingesetzt würden, würde die Auslastung der KTW zwar steigen, die Kosten wegen längerer Fahrtwege allerdings auch. Dass der Kläger keine günstigeren Tarife anbieten könne als der Beklagte, sei nicht belegt. Der Beklagte setzte keine Mitarbeiter des Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres ein. Ein Einsatz der Mitarbeiter nur im Bereitschaftsdienst sei unvereinbar mit der Sicherstellung zeitnaher Einsätze. Der Beklagte sei gesetzlich zur Sicherstellung des Rettungsdienstes verpflichtet, der Kläger könne dagegen für ihn unwirtschaftliche Transporte ablehnen. Im Jahr 2012 seien die Transportzahlen weiter gesunken, um ca. 9 % von 7.942 auf 7.213 Transporte, die zu 5.287 Abrechnungen geführt hätten (gegenüber 6.159 Abrechnungen im Jahr 2011). Für das Jahr 2013 sei auf der Basis der Transportzahlen des ersten Halbjahres ein Zuwachs von ca. 5 % auf etwa 5.584 Abrechnungen zu erwarten (bei 7.604 Einsätzen). Für 2014 würden 5.900 Abrechnungen prognostiziert. Die Zahl der Krankentransporte sei dann noch immer um 15 % niedriger als im Jahr 2005. Eine gesonderte Betrachtung von Infektionsfahrten könne unterbleiben, da die vier 2009 beschafften KTW des Beklagten auf leichte Desinfizierbarkeit ausgelegt seien. Die diesbezügliche Einwirkzeit von 15 Minuten übersteige die zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Durchführung eines Einsatzes nötige Zeit (z.B. für Materialauffüllung) nur unwesentlich. Wenn einmal längere Einwirkzeiten nötig seien, werde meist ein Reserve-RTW ersatzweise als KTW genutzt. Die steigende Einsatzzahl und Rentabilität der Notfallrettung verringere die drohende Beeinträchtigung des Krankentransports bei Erteilung einer Genehmigung an den Kläger nicht. Eine Quersubventionierung finde nicht statt. Bei einem Markteintritt des Klägers drohten erhebliche Gebührenanhebungen. Bereits für das Jahr 2013 habe die Gebühr für Krankentransporte (zwischen 3 und 30 km) von 127 auf 160 Euro erhöht werden müssen. Für 2014 sei eine weitere Gebührenerhöhung auf 166 Euro vorgesehen. Bei Genehmigungserteilung könne der Kläger angesichts des beantragten Betriebsbereichs und der durchschnittlichen Einsatzdauer jährlich ca. 1.750 Transporte durchführen (von Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 17:00 Uhr jeweils fünf, abends jeweils einen und an Wochenendtagen jeweils vier Einsätze; Abzug von 10 % wegen Verhinderungen, z. B. Reparatur des KTW). Dadurch würden sich die für den öffentlichen Rettungsdienst abrechenbaren Krankentransporte im Jahr 2014 von ca. 5.900 auf etwa 4.250 reduzieren, davon ca. 800 Kurzfahrten bis 2 km und ca. 3.450 längere Transporte. Die erhebliche zu geringe Auslastung der vier KTW, die aufgrund der Sicherstellungspflicht an den Krankenhausstandorten vorgehalten werden müssten, würde zu einer Gebührensteigerung auf 197,50 Euro führen. Die nächste Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst sei für das Jahr 2014 vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 RettG NRW für einen Krankentransportwagen zu erteilen oder seinen Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Genehmigung für den Betrieb eines KTW zu erteilen, scheitert schon daran, dass der Kläger entgegen § 19 Abs. 1 und 2 RettG NRW bisher nicht die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes und seine eigene Zuverlässigkeit nachgewiesen hat. So galten die vorgelegten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht über das Ende des Jahres 2011 hinaus. Darüber hinaus kommt dem Beklagten als Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (§ 6 Abs. 1 RettG NRW) im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zu, so dass seine Verpflichtung durch das Gericht, eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu erteilen, grundsätzlich ausscheidet. Allenfalls dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der keinen Raum für die der Behördenentscheidung zu Grunde liegende Prognose lässt, käme eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – 3 B 99.08 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 – 13 A 1779/06 –, www.nrwe.de, Rn. 80, 85, 94; VG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 7 K 2441/11 –. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Beklagte hat die im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW relevanten Daten ausgewertet und zu Recht darauf verwiesen, dass der öffentliche Krankentransport und der Rettungsdienst ausweislich der Bedienzeiten funktionsfähig sind im Sinne des Bedarfsplans des Beklagten für den Rettungsdienst, vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 7. März 2007 – 13 A 1300/04 –, www.nrwe.de, Rn. 59 bis 61, und vom 10. Juni 2008 – 13 A 1779/06 –, a.a.O., Rn. 105 bis 107, und dass nicht nur im Jahr 2012 im Krankentransportwesen des Beklagten ein Defizit von über 220.000 Euro entstanden ist bei einem Kostendeckungsgrad von nur 76,6 %, sondern dass auch bei Betrieb eines KTW in dem vom Kläger beantragten räumlichen und zeitlichen Umfang die Gebühreneinnahmen des Beklagten in Zukunft wahrscheinlich in einem so relevanten Maße sinken würden, dass auch bei Stilllegung des 5., halbtags betriebenen KTW ein erhebliches Defizit entstehen würde, so dass die seit 2010 merklich erhöhten Gebühren für den Krankentransport erneut deutlich angehoben werden müssten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Genehmigungsantrages. Der Beklagte geht in seinem Bescheid vom 23. Februar 2012 zu Recht davon aus, dass zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung für einen KTW das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW beeinträchtigt würde. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 ‑ 13 A 1779/06 -, a.a.O., Rn. 32 bis 34. Eine Versagung der Genehmigung ist nur gerechtfertigt, wenn die zu befürchtenden Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes ernstlich und schwerwiegend sind, also eine gewisse Verträglichkeitsgrenze überschritten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 ‑ 13 A 1779/06 ‑, a.a.O., Rn. 52 bis 55. Der Landesgesetzgeber hat sich in § 18 RettG NRW nämlich für die Möglichkeit eines dualen Systems von öffentlichen und privaten Teilnehmern am Rettungsdienst entschieden, auch wenn er hierzu bundesrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, http://www.bverfg.de/ entscheidungen/rs20100608_1bvr201107.html. Die Beurteilung, ob zu befürchtende Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes ernstlich und schwerwiegend sind, ist eine Frage des Einzelfalls, bei der den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes wie erwähnt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zukommt. Die Entscheidung des Beklagten ist nur darauf zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und der mögliche Verlauf der Entwicklung vertretbar, also nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 ‑ 13 A 1779/06 ‑, a.a.O., Rn. 74 f. Dies ist der Fall. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 4 RettG NRW seine Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere des Krankentransports, im vorgesehenen Betriebsbereich berücksichtigt und dabei die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und die Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu Grunde gelegt. Entsprechendes gilt für seine diese Einschätzung unter Berücksichtigung der neueren Daten aktualisierenden Schriftsätze vom 25. Juli und 18. September 2012 sowie vom 27. November und 9. Dezember 2013. Dabei hat der Beklagte nicht nur den maßgeblichen Sachverhalt in Form der in § 19 Abs. 4 RettG NRW genannten Kriterien vollständig ermittelt, sondern auch die relevanten Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar eingeschätzt. Er hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger als Betriebsbereich das gesamte Kreisgebiet beantragt hat. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012 bekräftigt. Dass die von dem Beklagten vorgelegten Daten und Berechnungen hinsichtlich der Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes, der Einsatzzahlen, der Eintreffzeiten und der Dauer der Einsätze sowie der Entwicklung der Kosten- und Ertragslage in diesem Betriebsbereich unzutreffend wären, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger durchgreifend dargelegt. Soweit der Kläger meint, die Hilfsfristen im Rettungsdienst würden im südlichen Kreisgebiet, insbesondere im südlichen T. , nicht eingehalten, ist der Beklagte dem durch den Verweis in seinem Schriftsatz vom 18. September 2012 auf die dort durchgängige Einhaltung der Frist im Jahr 2011 nachvollziehbar entgegen getreten. Im Übrigen könnte der Kläger aus einer partiellen bzw. lokal begrenzten Nichteinhaltung der Hilfsfristen einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Krankentransport nicht herleiten. Es ist schon nicht erkennbar, dass der vom Beklagten praktizierte Einsatz der an mehreren Rettungswachen stationierten zweiten RTW für Krankentransporte in einer mehr als nur sehr geringfügigen Anzahl von Fällen zu einer Überschreitung der sogenannten Hilfsfrist geführt hat (vgl. auch Beiakte Heft 3, Anlage 2, Nr. 2e, 2f). Vielmehr geht auch der Kläger davon aus, dass die von ihm künftig für wahrscheinlich gehaltenen Fristüberschreitungen im südlichen Kreisrandgebiet durch die Standorte der RTW, nicht aber durch ihren partiellen Einsatz für Krankentransporte bedingt wären. Darüber hinaus könnte der Kläger wegen der Sicherstellungspflicht des Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW nicht verlangen, dass ein etwaiger zusätzlicher Bedarf durch Erteilung einer Genehmigung an ihn nach § 18 RettG NRW gedeckt würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 ‑ 13 A 1779/06 ‑, a.a.O., Rn. 92. Vielmehr entspricht eine kostensparende teilweise Nutzung von – temporär nicht für den Rettungsdienst gebrauchten – (zweiten) RTW für den Krankentransport den Vorstellungen des Landesgesetzgebers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 ‑ 13 A 1047/10 –, www.nrwe.de, Rn. 16 bis 22. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sogenannte Infektionsfahrten im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW keine gesonderte Analyse erfordern und die bei einem Markteintritt des Klägers absehbaren ernstlichen und schwerwiegenden Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes nicht entfallen lassen. So hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass nicht nur die vier 2009 angeschafften KTW auf leichte Desinfizierbarkeit ausgelegt seien, sondern auch, dass bei ausnahmsweise längeren Einwirkzeiten der Desinfektionsmittel meist ein Reserve-RTW ersatzweise als KTW genutzt werde. Da ca. 96 % aller Krankentransporte innerhalb der im Bedarfsplan zulässigerweise vorgesehenen Stundenfrist bedient werden, ist ein Handlungsbedarf des Beklagten für eine zusätzliche Vorhaltung von KTW wegen der fehlenden Einsetzbarkeit von KTW während Desinfektionszeiten nicht zu erkennen. Der Beklagte ist vertretbar zu der Einschätzung gelangt, dass bei Erteilung der vom Kläger beantragten Genehmigung für einen KTW mit dem Betriebsbereich des gesamten Kreisgebiets und einer Betriebszeit von wöchentlich 112 Stunden der öffentliche Rettungsdienst in Form des Krankentransports durch die Ausnutzung dieser Genehmigung ernstlich und schwerwiegend im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW beeinträchtigt würde. Der Beklagte hat in seinem Ablehnungsbescheid angenommen, dass die Auslastung der von ihm (bzw. von dem nach § 13 RettG NRW eingebundenen DRK) betriebenen KTW erheblich gemindert würde und eine finanzielle Belastung in Höhe von ca. 195.000 Euro entstünde (Wegfall von Einnahmen in Höhe von ca. 245.000 Euro, Einsparung von Kosten nur in Höhe von etwa 50.000 Euro). Dies entspreche 21 % der Einnahmen aus Krankentransporten des Jahres 2010. Nötige Folge wäre eine erhebliche Minderung der Wirtschaftlichkeit und eine Erhöhung der Transportgebühr auf 182 Euro. Mit seinen Schriftsätzen vom 25. Juli und 18. September 2012 sowie 27. November und 9. Dezember 2013 hat der Beklagte diese Prognose im Ergebnis aufrechterhalten und nachvollziehbar auf aktuelle Daten zu den Kriterien des § 19 Abs. 4 RettG NRW gestützt. Er ist davon ausgegangen, dass der Kläger bei Ausnutzung der begehrten Genehmigung pro Jahr ca. 1.750 Krankentransporte durchführen könnte. Diese Prognose ist nachvollziehbar und vertretbar. Der Beklagte hat die Dauer der vom Kläger vorgesehenen Betriebszeiten und die gegenwärtig durchschnittliche Dauer der Krankentransporte im Kreisgebiet zu Grunde gelegt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Einsatzdauer des Kläger wegen des vorgesehenen Standortes in P. geringfügig über dem Durchschnitt liegen würde. Nach der Prognose könnte der Kläger Montags bis Freitags zwischen 7:00 und 17:00 Uhr jeweils fünf Transporte durchführen, abends jeweils einen, und an Wochenendtagen je vier. Von der so errechneten jährlichen Gesamtzahl von 1.950 Transporten hat der Beklagte einen Sicherheitsabschlag von gut 10 Prozent vorgenommen. Diese Berechnung erscheint angesichts der durchschnittlichen Transportdauer und der durchschnittlichen zeitlichen Verteilung der Transporte (für das Jahr 2012 s. Beiakte 3 Anlage 4) realistisch. Insbesondere hätte der Kläger die Möglichkeit, vor allem für ihn räumlich günstige Transporte im südlichen Kreisgebiet auszuführen, so dass er nicht zwingend längere Leerfahrten zwischen Einsatzgebieten dürchführen müsste. Dass an Wochenendtagen weniger Transporte anfallen (im Jahr 2012 jeweils zwischen zehn und zwölf Transporte), hat der Beklagte durch Ansetzung von nur vier statt sechs Transporten werktäglich berücksichtigt. Bei einem Wegfall von jährlich 1.750 Transporten würden sich für den Beklagten angesichts der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mittlerweile geltenden Transportgebühr von 160 Euro (ab 3 km Fahrt, 100,- Euro bei Kurzfahrten von weniger als 3 km) Einnahmeausfälle von ca. 250.000 Euro ergeben. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die Kurzfahrten in den letzten Jahren durchschnittlich etwa 20 % der abgerechneten Transporte ausgemacht haben. Hinsichtlich der Höhe der Kosten des Krankentransports hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er auf eine Erteilung der begehrten Genehmigung nur durch Stilllegung des allein vormittags betriebenen 5. KTW reagieren kann und dass angesichts der Größe des Kreisgebiets und der Höhe der Einsatzzahlen einer weitergehenden Reduzierung der öffentlichen Vorhaltung von KTW entgegensteht, dass die Sicherstellungs- bzw. Versorgungspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) auch für Krankentransporte besteht und nicht auf der Basis einer Genehmigung nach § 18 RettG durch Private abgesichert werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 ‑ 13 A 1779/06 ‑, a.a.O., Rn. 92, Der Beklagte hat aufgezeigt, dass durch die Stilllegung des vormittags eingesetzten KTW «E. 2» Kosteneinsparungen nur in Höhe von ungefähr 50.000 Euro möglich wären. Angesichts der seit Erlass des Bescheides gestiegenen Personal- und Sachkosten mag daraus ein Einsparpotential von etwa 55.000 Euro geworden sein. Dass an Wochenenden und Feiertagen aus Kostengründen in E. und O. keine KTW vorgehalten werden, belegt, dass der Beklagte bereits jetzt um eine möglichst kostengünstige Gewährleistung der Transporte bemüht ist. Die damit bei Durchführung von jährlich ca. 1.750 Transporten durch den Kläger dem Beklagten auch bei Stilllegung des gegenwärtig 5. KTW drohende Belastung der Bilanz des Krankentransports mit jährlich ca. 195.000 Euro stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Diese Summe entspricht gut 20 % der für das Jahr 2013 hochgerechneten Einnahmen in Höhe von etwa 951.155,77 Euro und der zu deckenden Kosten in Höhe von ca. 989.536,02 Euro. Ähnlich stellen sich die potentiellen prozentualen Einnahmeeinbußen für das Jahr 2014 dar, für das der Beklagte von einem Anstieg der abrechenbaren Transporte um ca. 5,5 % (auf 5.900 Transporte) ausgeht. Würde dem Kläger die begehrte Genehmigung erteilt, könnte er bei 1.750 Fahrten über 29 % dieses Volumens durchführen, selbst 1.500 jährliche Fahrten wären noch mehr als ein Viertel dieses Bestands. Die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes würde entsprechend drastisch sinken. Vgl. auch die prognostizierten Umsatzrückgänge in OVG NRW, Urteil vom 16. September 2008 – 13 A 2763/06 – : minus ca. 17 %; Urteil vom 7. März 2007 – 13 A 3700/04 – : minus ca. 19 %; Urteil vom 19. September 2007 – 13 A 2541/04 –: minus ca. 25 %, Urteil vom 16. September 2008 – 13 A 1557/06 –: minus 25 bis 75%; Beschluss vom 22. September 2010 – 13 A 1047/10 –: minus 25%. Angesichts der nach der Zustimmung des Fachausschusses des Kreistags des Beklagten für das Jahr 2014 absehbaren Erhöhung der Gebühren für den Krankentransport von 160 auf 166 Euro wären die Einnahmeausfälle des Beklagten erheblich. Daher wäre in der Folgezeit eine erhebliche weitere Erhöhung dieser Gebühr notwendig, um die für die Aufrechterhaltung des Krankentransportwesens entstehenden Ausgaben bei deutlich sinkender Zahl der durch den Beklagten (und das nach § 13 RettG NRW eingebundene DRK) ausgeführten Transporte finanzieren zu können. Dass die vom Beklagten insoweit errechnete Gebühr von 197,50 Euro fehlerhaft wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechend würde das für 2013 erwartete Betriebsergebnis der Krankentransporte, das dank der Erhöhung der Gebühren von 127 auf 160 Euro einen Kostendeckungsgrad von ca. 96 % aufweisen dürfte (ohne Ausgleich nach § 6 Abs. 2 KAG nur 91,5 %, vgl. Beiakte 3 Anlage 7), im nächsten Jahr bei Ausbleiben einer weiteren Gebührenerhöhung mit einem Defizit von ca. 195.000 Euro belastet und eine Kostendeckung von nur noch ca. 80 % aufweisen. Eine ungünstige Kosten- und Ertragslage ist für sich gesehen zwar kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz der Verträglichkeitsprüfung, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 – 13 A 1779/06 –, a.a.O., Rn. 71, 127. Dass der Beklagte die aufgezeigte erhebliche Kostensteigerung als Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW ansieht, ist aber rechtsfehlerfrei, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 – 13 A 1047/10 –, a.a.O., Rn. 24 bis 28, insbesondere angesichts der bereits in den letzten Jahren erfolgten merklichen Gebührenerhöhungen. Unabhängig davon, ob § 6 Abs. 2 KAG NRW eine Quersubventionierung der Kosten des Krankentransports durch etwaige Überschüsse des Beklagten im Bereich der Notfallrettung überhaupt zuließe, ist der Beklagte nicht verpflichtet, eine solche Quersubventionierung durchzuführen, um eine Erteilung einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu ermöglichen, indem eine Beeinträchtigung des Krankentransportes so verhindert wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW bilden die Notfallrettung und der Krankentransport zwar eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Dass dies auch eine finanzielle Einheit dergestalt bedingen würde, dass eine Pflicht zur Quersubventionierung bestünde, ist dem RettG NRW dagegen nicht zu entnehmen. Ob § 19 Abs. 4 RettG NRW auch der Erteilung einer Genehmigung für einen KTW des Klägers entgegenstünde, wenn der Betriebsbereich und die Betriebszeiten deutlich eingegrenzter wären, war mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.