Urteil
7 K 2596/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0326.7K2596.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Betreiberin eines Schlachthofes in X. – N. . In ihrer Betriebsstätte fanden am 13. Juni, am 18. Juli, am 19. September sowie 17. Oktober 2012, ferner am 15. Februar, 22. März, 17. Mai, 28. Juni und 26. Juli 2013 Inspektionen durch Mitarbeiter des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalen (LANUV NRW) statt. Die Prüfungen bezogen sich auf die Klassifizierung (einschließlich der Kontrolle verwendeter Klassifizierungsinstrumente), Schnittführung und Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern. 3 Für diese Prüfungen zog das LANUV NRW die Klägerin wie folgt zu Gebühren heran: durch den Bescheid vom 20. August 2012 zu Gebühren in Höhe von 186,- Euro (der Betrag ergibt sich aus einem Stundensatz von 62,- Euro für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, multipliziert mit 3 Arbeitsstunden); durch Bescheid vom 10. Oktober 2012 in Höhe von 271, 56 Euro (62,- Euro x 4,38 Stunden); durch Bescheid vom 25. Februar 2013 in Höhe von 172, 04 Euro (62,- Euro x 2,17 Stunden plus 75,- Euro für einen Mitarbeiter des höheren Dienstes x 0,5 Stunden); durch Bescheid vom 9. April 2013 in Höhe von 254, 50 Euro (62,- Euro x 3,5 Stunden plus 75,- Euro x 0,5 Stunden); durch zwei Bescheide vom 28. August 2013 in Höhe von 232,72 Euro (66,- Euro x 2,92 Stunden plus 80,- Euro x 0,5 Stunden) sowie in Höhe von 265,72 Euro (66,- Euro x 3,42 Stunden plus 80,- Euro x 0,5 Stunden); durch Bescheid vom 19. August 2013 in Höhe von 296,08 Euro (66,- Euro x 3,88 Stunden plus 80,- Euro x 0,5 Stunden); durch Bescheid vom 30. Oktober 2013 in Höhe von 247,50 Euro (66,- Euro x 3,75 Stunden); durch Bescheid vom 10. Januar 2014 in Höhe von 412,50 Euro (66,- Euro x 6,25 Stunden). 4 Die Klägerin hat hiergegen jeweils fristgerecht Klage erhoben (7 K 2596/12, 7 K 2983/ 12, 7 K 1429/13, 7 K 1804/13, 7 K 2754/13, 7 K 3339/13 und 7 K 176/14). Das Gericht hat die Klagen in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO). 5 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klagen geltend: Sie stelle die Durchführung der Kontrollen durch das LANUV NRW nicht in Frage. Jedoch sei sie nicht zur Zahlung der Gebühren hierfür verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung zur Gebührentragung ergebe sich nicht aus Unionsrecht. Die Schlachtbetriebe hätten die Klassifizierung zu ermöglichen. Aus Art. 42 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 ergebe sich, dass die Kontrollen insoweit von der Europäischen Union vorgenommen würden, die auch die Kosten für die Überwachung trage. Aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 sei zu folgern, dass namentlich die Klassifizierung der Schlachtkörper zu Gunsten der Erzeuger erfolge. Es gehe darum, für diese eine angemessene Vergütung zu ermöglichen. Durch diese seien die Kontrollen verursacht, nicht durch den Schlachtbetrieb. Für letzteren seien die Kontrollen völlig irrelevant. Anwendung finde auch bereits die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, deren Art. 27 Abs. 7 der hier in Rede stehenden Gebührenerhebung entgegenstehe. Die Gebührenerhebung verstoße zudem gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die in Art. 16 Grundrechtecharta geschützte Unternehmensfreiheit und stelle sich als Inländerdiskriminierung dar. Die Gebühr verstoße auch gegen nationales Recht. Adressat der in § 11 FlG genannten Kontrollmaßnahmen sei das Klassifizierungsunternehmen bzw. der Klassifizierer, dagegen nicht der Schlachtbetrieb. Auch die landesrechtliche Gebührenregelung gebe nichts für die Inanspruchnahme der Klägerin her. Denn die Klassifizierung erfolge zu Gunsten der Erzeuger und sei von diesen verursacht. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Gebührenbescheide vom 20. August und 10. Oktober 2012, vom 25. Februar, 9. April, 19. August, 28. August und 30. Oktober 2013 sowie vom 10. Januar 2014 aufzuheben. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es hält die Bestimmungen des nationalen Rechts für in Übereinstimmung stehend mit dem europäischen Recht. Es hält seine Kontrollhandlungen für von diesen Bestimmungen gedeckt und die Gebührenerhebung für rechtens. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 14 Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung hinsichtlich der einzelnen Kontrolltätigkeiten ergibt sich aus der Tarifstelle 16 a.8.5.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AGT) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der AllgVerwGebO NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein – Westfalen (GebG NRW). 15 Das Gericht hat bereits in dem beiden Beteiligten bekannten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteil vom 15. November 2013 – 7 K 1757/12 – entschieden, dass Inhalt und Umfang der Kontrolltätigkeit des beklagten Landes (dort betreffend Rinder) nicht zu beanstanden sind und auch ihrerseits auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen. An dieser Entscheidung hält das Gericht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest und schließt sich erneut dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Mai 2013 – 3 K 2023/12 – (betreffend die Kontrolle von Schweinen) an. 16 Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie in dem nachgereichten Schriftsatz vom 28. März 2014 gibt dem Gericht Anlass zu folgenden Ausführungen: 17 Die Durchführung der Kontrollen findet ebenso wie die Heranziehung des Schlachtbetriebes zu Gebühren nicht im Widerspruch zu Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 statt. Danach führt ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss aus Experten der Kommission sowie der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort im Hinblick auf die Einhaltung der Handelsklassenschemata durch. Die hierfür entstehenden Kosten trägt gemäß Unterabsatz 2 die Gemeinschaft. Abgesehen davon, dass in Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur Rinder und Schafe, dagegen keine Schweine genannt sind, handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Kontrollen des LANUV NRW nicht um solche Kontrollen des gemeinschaftlichen Kontrollausschusses. Die Regelung ist auch nicht abschließend. Aus den verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Kontrollen vor Ort in Art. 11, insbesondere Abs. 3, (Rinder) sowie Art. 24, insbesondere Abs. 3 Buchst. a), Schweine, der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 geht hervor, dass die Mitgliedstaaten den Umfang der Kontrollen festlegen, wobei auch dem Ergebnis vorangegangener Kontrollen Rechnung getragen werden darf. Dies ist durch das umfangreiche und detaillierte Regelwerk im nationalen Fleischgesetz nebst seinen Durchführungsverordnungen sowie im Handelsklassengesetz nebst den jeweils einschlägigen Rinder- bzw. Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnungen geschehen. 18 Auch aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 ergibt sich nichts für die Rechtswidrigkeit der Heranziehung der Klägerin zu Gebühren. Zwar heißt es in der Bestimmung, das gemeinschaftliche Handelsklassenschema werde verwandt, um „insbesondere“ eine angemessene Vergütung für die Erzeuger zu erreichen. Zum einen ist die Transparenz der Vergütungsfrage nur ein Ziel unter mehreren, wie aus dem Zusatz „insbesondere“ deutlich wird. Zum anderen kommt der Regelung keine gebührenrechtliche Aussagekraft zu, sie steht deshalb der Inanspruchnahme der Klägerin als Gebührenschuldnerin nach nationalem Recht nicht entgegen. 19 Auch ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 lässt sich nicht feststellen. Die Verordnung gilt – unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen sie überhaupt auszumachen wäre – nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 10 nicht für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation. Darum handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall jedoch. Auch wenn die Kontrolle von Schweinen als landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht ausdrücklich mit aufgeführt ist, geht das Gericht aber nach Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als erklärter hygienerechtlicher Schutzbestimmung davon aus, dass diese vorliegend nicht anwendbar ist. 20 Ebenso wenig verstößt die angefochtene Gebührenerhebung gegen Art. 18 AEUV sowie die in Art. 16 der Grundrechtecharta verbürgte unternehmerische Freiheit. Für einen solchen Verstoß fehlt es angesichts der Höhe der hier im Streit stehenden Beträge bereits an einer Beeinträchtigung des Wesensgehaltes der genannten Rechte durch die gebührenrechtliche Inanspruchnahme; auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hierdurch nicht verletzt. 21 Vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Rechtssache C – 283/11 (Sky Österreich), http://curia.europa.eu, Rdnrn. 45 ff. 22 Die speziell gegen ihre Gebührenschuldnerschaft im Hinblick auf die Kontrollen der Klassifizierung gerichteten Angriffe der Klägerin vermögen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass die zugrundeliegenden Amtshandlungen dem Schlachtbetrieb individuell zurechenbar sind und jedenfalls auch seinem Interesse dienen, ist in den eingangs in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden wie des erkennenden Gerichts ausgeführt worden, hierauf wird Bezug genommen. Zwar kommen unter Umständen weitere – ggfls. mit erheblichem Aufwand zu ermittelnde - Gebührenschuldner in Betracht. Es ist indes nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land aus Gründen der Effektivität und in gewissem Maße pauschalisierend den Schlachtbetrieb, in dem die Klassifizierung jeweils kontrolliert wird, als Gebührenschuldner in Anspruch nimmt. 23 Gegen die konkrete Berechnung der Gebühr hat die Klägerin Einwände nicht erhoben. Bedenken sind auch nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat seinen Zeitaufwand zulässigerweise in Ansatz gebracht und plausibel dargelegt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen und zu klärenden Rechtsfragen gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.