Urteil
7 K 1300/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0507.7K1300.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In diesem produziert er nach eigenen Angaben ca. 1.000 t Saatgetreide pro Jahr. In seiner Betriebsstätte in M. fand am 29. November 2012 eine Inspektion im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durch einen Mitarbeiter des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV NRW) statt. Hierbei wurden u. a. die Betriebs- und Lagerräume besichtigt, eine Beschaffenheitsprüfung durchgeführt sowie die Einhaltung von Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten überprüft. Für diese Kontrollen wurde der Kläger durch Gebührenbescheid vom 4. Februar 2013 zu einer Gebühr in Höhe von 465,00 Euro herangezogen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Ansatz von 7,5 Arbeitsstunden, multipliziert mit einem Stundensatz von 62,- Euro für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, er könne zu den Kosten für Routinekontrollen nach dem Saatgutverkehrsgesetz – SaatG – nicht herangezogen werden. Bei nicht anlassbezogenen Kontrollen wie hier handele es sich um den allgemeinen Gesetzesvollzug, der ausschließlich im öffentlichen Interesse liege und ihm, dem Kläger, nicht zugerechnet werden könne. Der überwachte Betrieb stehe der Leistung nicht näher als die Allgemeinheit, weshalb es an einer die Gebührenpflicht begründenden Sonderrechtsbeziehung fehle. Die Gebührenfestsetzung sei auch nicht transparent genug. Für den Kläger sei nicht im Vorhinein erkennbar und planbar, wann er mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung überzogen werde. Die Grenze zu willkürlichem Vorgehen sei nicht nachprüfbar. Schließlich ergebe sich auch die Gebührenhöhe nicht eindeutig genug aus dem Gebührenbescheid selbst. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des LANUV NRW vom 4. Februar 2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält die Gebührenerhebung für rechtens: die Saatgutverkehrskontrolle bestehe in Nordrhein – Westfalen aus stichprobenartig durchgeführten Kontrollen, orientiert am Konzept einer Risikoeinschätzung der gesetzesunterworfenen Betriebe. Anhand eines Risikopunktesystems würden die Prüfintervalle für jedes Unternehmen festgelegt. Durch innerbetriebliche Kontrollmaßnahmen wie z. B. Qualitätsmanagement und rechtskonformes Verhalten habe der Betrieb die Möglichkeit, auf die Prüfintervalle Einfluss zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des beklagten Landes erläutert, der Betrieb des Klägers sei in die Risikostufe 2. eingestuft worden. Diese Einstufung habe eine Prüfung alle 2 bis 3 Jahre zur Folge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein – Westfalen (GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und der Tarifstelle 16.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW (AGT). Die Tarifstelle 16.3.1 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor. In der Tarifstelle 16.3.1 heißt es, dass für Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der Saatgutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung sowie der Saatgutaufzeichnungsverordnung eine Gebühr in Höhe eines bestimmten Rahmens erhoben wird. Um welche Kontrollen es sich dabei handelt, ist in dem Gesetz bzw. den genannten Verordnungen im Einzelnen aufgeführt. Damit ist in dem Gebührentatbestand eindeutig normiert, welche Kontrollhandlungen die Gebührenpflicht auslösen. Die Tarifstelle steht auch in Einklang mit dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein – Westfalen. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW werden Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die besondere öffentlich – rechtliche Verwaltungstätigkeit einer der dort genannten Behörden erhoben. Kennzeichen der besonderen Verwaltungstätigkeit ist, dass sie im Rahmen einer konkret- individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt. Individuell zurechenbar in diesem Sinne ist eine Verwaltungstätigkeit, wenn sie dem Betroffenen einen speziellen rechtlichen und tatsächlichen Vorteil bringt, aber auch, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich zuzuordnen ist, die Tätigkeit der Behörde auslöst. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 ‑ 9 A 3817/98 -, zit. nach juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2013 – 9 A 78/13 -, zit. nach juris. Die hiernach erforderliche Sonderrechtsbeziehung liegt vor. Sie besteht in dem Vertrieb, der Vermehrung sowie der Aufbereitung, allgemein dem Handel mit Saatgut für den landwirtschaftlichen und privaten Bereich. Hierdurch nimmt der betroffene Betrieb eine Tätigkeit vor, an die das Gesetz und die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen eine spezifische behördliche Überwachungstätigkeit knüpfen. Wie das beklagte Land anschaulich und nachvollziehbar dargelegt hat, ist es Übereinstimmung der Arbeitsgemeinschaft der Saatgutverkehrskontrollstellen der Länder, stichprobenartig Kontrollen zur Einhaltung der saatgutverkehrsrechtlichen Anforderungen durchzuführen und entnommene Saatgutproben zu untersuchen. Art und Umfang sowie Häufigkeit der Kontrollen orientieren sich in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz an die Risikobewertung des Unternehmens bestimmenden Faktoren. Anhand eines Risikopunktesystems, das neben der Art des Unternehmens sowie seines Standortes in der Handelskette etwa auch Ergebnisse vorangegangener Kontrollen und eigene Bemühungen des Betriebes um die Qualitätssicherung berücksichtigt, werden insbesondere die Prüfintervalle bestimmt. Je „risikoreicher“ ein Betrieb ist, umso höher ist der Prüfbedarf. Andererseits kann der jeweilige Betrieb durch eigene Vorsorge und rechtskonformes Verhalten die Prüfintensität verringern und damit die Gebührenlast mindern. Hiergegen ist gerade unter dem hier relevanten Gesichtspunkt der gebührenrechtlichen Veranlassung im Sinne der oben angesprochenen individuellen Zurechenbarkeit nichts zu erinnern. Der Gebührenbescheid ist auch formell und materiell rechtmäßig. Die Gebührenschuldnerschaft des Klägers folgt, wie soeben ausgeführt, aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Die individuelle Zurechenbarkeit folgt aus den Verpflichtungen, denen der Betrieb des Klägers nach den Bestimmungen des SaatG sowie den darin genannten verordnungsrechtlichen Regelungen unterliegt, im vorliegenden Falle denen der Saatgutverordnung. Durch die hierin normierten rechtlichen Verpflichtungen schafft der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die erforderliche Verknüpfung zwischen der Amtshandlung und dem Betrieb. Die konkret durchgeführten, durch den angefochtenen Bescheid mit einer Gebühr belegten Kontrollhandlungen unterliegen keinen Bedenken. Das beklagte Land hat bereits in seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2013 erläutert, wie im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle die die Risikobewertung des Unternehmens beeinflussenden Kriterien festgelegt werden. Wie die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, führt die Anwendung der Kriterien des Risikopunktesystems bei dem Betrieb des Klägers zu einer Einstufung in die 2., d.h. die zweithöchste Risikostufe. Diese Einstufung hat lediglich eine Prüfung alle 2 bis 3 Jahre zur Folge. Diese Prüfungshäufigkeit ist bereits im Ansatz frei von einer willkürlichen Handhabung. Ebenso wenig geben die hierdurch entstehenden Gebühren bzw. deren Höhe – insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – Anlass zu rechtlichen Zweifeln. Die Höhe der Gebühr ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand für die Kontrollhandlungen am Prüfungstag, nämlich am 29. November 2012 (inklusive Fahrt- und Berichtszeiten), errechnet. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar und von dem Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen und zu klärenden Rechtsfragen gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.