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Beschluss

9 A 78/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt ist; dies war hier nicht der Fall. • Für die Erhebung von Gebühren nach dem GebG NRW ist Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (§13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW). • Produktüberwachung nach §65 AMG kann außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers stattfinden; die Verantwortlichkeit des Herstellers für die Qualität des Produkts endet nicht mit Verlassen der Betriebsstätte. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn die erhobenen Fragen entweder landesrechtlich abweichen, sich auf anderen Sachverhalt stützen oder die eingereichten Ausführungen die sachliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht substantiiert in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Hersteller trägt Gebühren für amtliche Produktproben außerhalb der Betriebsstätte • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt ist; dies war hier nicht der Fall. • Für die Erhebung von Gebühren nach dem GebG NRW ist Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (§13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW). • Produktüberwachung nach §65 AMG kann außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers stattfinden; die Verantwortlichkeit des Herstellers für die Qualität des Produkts endet nicht mit Verlassen der Betriebsstätte. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn die erhobenen Fragen entweder landesrechtlich abweichen, sich auf anderen Sachverhalt stützen oder die eingereichten Ausführungen die sachliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht substantiiert in Frage stellen. Die Klägerin, Herstellerin von Arzneimitteln, erhielt Gebührenbescheide für amtliche Probenahmen und Untersuchungen, die bei einem pharmazeutischen Großhändler am 22.01.2009 und 28.01.2010 vorgenommen wurden. Sie machte geltend, die Maßnahmen seien Betriebsüberwachungen des Großhändlers gewesen und nicht ihr zuzurechnen; daher sei sie nicht gebührenpflichtig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und setzte die Gebührenpflicht der Klägerin fest. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob die Voraussetzungen des §124 VwGO vorliegen. Die Klägerin reichte fristgerecht und nachfristlich Schriftsätze ein, die im Wesentlichen ihre gegenteilige Sachverhaltsauffassung darlegten und auf mögliche Ermessensfehler der Behörde hinwiesen. Das Oberverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach es sich um Produktüberwachung nach §65 AMG handelte und die Klägerin als Hersteller gemäß §13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW Gebührenschuldnerin sei. • Zulässigkeit: Die Zulassung der Berufung setzt gemäß §124a Abs.4, Abs.5 VwGO darlegungsmäßig dar, dass einer der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht wird; das ist nicht geschehen. • Rechtliche Einordnung der Gebühren: Die Gebührenfindung stützt sich auf §§1 Abs.1 Nr.1, 2 GebG NRW, AVwGebO NRW und den AGT zur AVwGebO NRW; maßgeblich sind landesrechtliche Regelungen mangels bundeseinheitlicher Regelung im AMG. • Zurechenbarkeit und Sonderrechtsbeziehung: Gebührenschuldner ist nach §13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenrechtliche Verursachung kann bereits vorliegen, wenn eine Sonderrechtsbeziehung zwischen Betroffenem und Behörde besteht, etwa bei Tätigkeiten innerhalb des Pflichtenkreises des Herstellers, die behördliche Überwachung nahelegen. • Produktüberwachung vs. Betriebsüberwachung: §§64,65,66 AMG erlauben Probenahmen an jeder Stelle des Vertriebswegs; die Verantwortlichkeit des Herstellers für Produktqualität endet nicht mit Abgabe an den Großhändler. §65 Abs.3 AMG regelt Entschädigung, zeigt Ermessen der Behörde hinsichtlich des Probenahmeorts. • Substantiierungsmangel: Die fristgerechten Ausführungen der Klägerin setzten der erstinstanzlichen Sachverhalts- und Rechtswürdigung nur eine konträre Behauptung entgegen, ohne sich mit den Erwägungen konkret auseinanderzusetzen; nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO fehlte die erforderliche substantielle Darlegung. • Ermessensprüfung: Hinweise auf angebliche Ermessensfehler bei Wahl des Probenahmeorts genügen nicht; §65 AMG enthält keine Vorgaben, die Produktüberwachung auf die Betriebsstätte zu beschränken, und mögliche Beweisschwierigkeiten für nachfolgende Zwangsmaßnahmen sind für die Frage der Gebührenpflicht unbeachtlich. • Grundsätzliche Bedeutung: Zur Bejahung des Zulassungsgrunds nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO fehlt die hinreichende Bezeichnung und Substantiierung einer klärungsbedürftigen, grundsätzlichen Rechtsfrage; angeführte Entscheidungen betreffen anderes Landesrecht oder andere Sachverhalte und begründen keine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Würdigung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht substantiiert darlegt hat, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen. Nach der gesetzlichen Regelung und der zutreffenden Sachverhaltswürdigung handelt es sich um Produktüberwachung nach §65 AMG, die auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers stattfinden darf; daraus folgt gemäß §13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW die Gebührenschuld der Herstellerin. Ein etwaiger Ermessensfehler der Behörde bei Wahl des Probenahmeorts wurde nicht überzeugend dargetan. Damit bleibt die Gebührenfestsetzung gegen die Klägerin bestehen, das Zulassungsersuchen ist erfolglos.