Beschluss
1 L 133/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0515.1L133.14.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren an der G. N. über den 31. Juli 2014 hinaus bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 K 3563/13 vorläufig zu genehmigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren an der G. N. über den 31. Juli 2014 hinaus bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 K 3563/13 vorläufig zu genehmigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Mit seinem (Haupt-)Antrag erstrebt der Antragsteller sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren an der G. N. über den 31. Juli 2014 hinaus bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 K 3563/13 vorläufig zu genehmigen. Der Anfangszeitpunkt der begehrten Regelungsanordnung ergibt sich durch Auslegung nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102, zuletzt geändert durch das 10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 10. April 2014, GV.NRW. S. 268). Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (A.) und einen Anordnungsgrund (B.) glaubhaft gemacht. A. Auf Grund der Sach- und Rechtslage nach Auswertung des Akteninhalts spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Genehmigung der Einrichtung einer Lerngruppe mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren („G8-Lerngruppe“) an der G. N. über den 31. Juli 2014 hinaus zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus § 101 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 2 SchulG NRW als auch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG sowie Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV). Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW wird die für Ersatzschulen nötige Genehmigung der oberen Schulbehörde erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Gemäß § 100 Abs. 2 SchulG NRW sind Schulen in freier Trägerschaft Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind. Die G. N. erfüllt auch bei Einrichtung einer „G8-Lerngruppe“ pro Jahrgang die Merkmale einer Ersatzschule im Sinne des § 100 Abs. 2 SchulG NRW (I.). Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sind auch insoweit erfüllt (II.). I. Die G. ist ausweislich des Bescheids des Kultusministers des Antragsgegners vom 4. Juli 1969 Ersatzschule. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 genehmigte die Bezirksregierung N. dem Antragsteller die streitgegenständliche Einrichtung von Lerngruppen mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren an der G. ab dem Schuljahr 2007/2008 für einen Zeitraum von sechs Jahren „auf der Grundlage des § 100 Abs. 2 des Schulgesetzes“ abweichend von den Vorgaben der APO-S I für die externe Differenzierung. Danach durften bzw. dürfen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge, die in den Schuljahren 2008/2009 bis 2013/2014 (der Anfangs- und der Endzeitpunkt wurden modifiziert durch Schreiben der Bezirksregierung N. vom 27. März 2007) jeweils die Klasse 8 besuchten bzw. besuchen und Teil der nach Abschluss der Klasse 7 „frühzeitlich neugebildeten“ gymnasialen Lerngruppen waren bzw. sind, bereits nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten. Auch soweit die G. N. jeweils eine solche „G8-Lerngruppe“ pro Jahrgang weiterhin einrichtet und fortführt, ist sie Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 2 SchulG NRW, da sie auch insoweit in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entspricht, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden (oder vorgesehen) sind. Einem Anspruch aus § 100 Abs. 2 SchulG NRW mit der Fokussierung auf eine wesentliche Entsprechung der Bildungs- und Erziehungs ziele zu öffentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen, nicht aber auf die jeweilige Schulstruktur, steht die bundesverfassungsrechtliche Ersatzschuldefinition des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG nicht entgegen, sofern die landesrechtliche Regelung nicht strengere Voraussetzungen aufstellt, sondern zumindest die Gewährleistungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG enthält. Dies ist der Fall; diese Gewährleistungen werden durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV zusätzlich landesverfassungsrechtlich abgesichert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1996 – 6 C 6.95 –, BVerwGE 104, 1 = juris, Rn. 29, 32, und vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, BVerwGE 145, 333 = juris, Rn. 11; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landes-verfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 8 Rn. 62. Welche Schulformen als weiterführende Ersatzschulen genehmigungsfähig sind, hängt zwar im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 GG von der durch Landesrecht (bundesverfassungskonform) ausgestalteten Schulstruktur ab. Dabei kommt es primär auf die äußeren Strukturmerkmale an, insbesondere die Schulform und die Art und Dauer des Bildungsgangs. Im Bereich der weiterführenden Schulen ist insoweit aber keine strenge Akzessorietät zu fordern. Erforderlich ist angesichts des Bedeutungsgehalts der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG (nur) ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit den vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele. Die Ersatzschulqualität ist zu bejahen, wenn ein hinreichendes Maß an Übereinstimmung mit den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen (oder grundsätzlich vorgesehenen) Typen vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, a.a.O., Rn. 11 bis 15, und vom 18. Dezember 1996 – 6 C 6.95 –, a.a.O., Rn. 34, 40. Dies ist für die G. auch der Fall, wenn Einrichtung und Betrieb je einer „G8-Lerngruppe“ pro Jahrgang fortdauern. Dass die übrigen fünf pro Jahrgang geführten Schulklassen bzw. Lerngruppen der durch § 17 SchulG NRW vorgegebenen Schulstruktur der Gesamtschule (weitestgehend) entsprechen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die „G8-Lerngruppe“ an der G. entspricht in ihrer Struktur wohl nicht in jeder Hinsicht, aber in ihren ganz wesentlichen Merkmalen dem in §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 SchulG NRW normierten achtjährigen Bildungsgang am Gymnasium einschließlich der gymnasialen Oberstufe. Insoweit bestehen nach den von dem Antragsgegner nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers äquivalente Bildungs- und Erziehungsziele im Sinne des § 100 Abs. 2 SchulG NRW. Diese Entsprechung gegenüber dem Gymnasium und der gymnasialen Oberstufe ist mit Blick darauf, dass die Gesamtschule nach § 17 Abs. 2 SchulG NRW auch die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst, ausreichend für die Ersatzschulqualität der G. in dieser Gesamtform. Die Ansiedlung der „G8-Lerngruppe“ innerhalb einer auf einen neunjährigen Bildungsgang angelegten Gesamtschule ist ausgehend von dieser gesetzlichen Ausgestaltung eine die vorgegebene Struktur nicht ändernde Anpassung an die Änderung der Schulform Gymnasium. Dass die Schüler, die ab der Klasse 8 eine „G8-Lerngruppe“ besuchen, zuvor drei Jahre lang nicht die Sekundarstufe I an einem Gymnasium (§ 16 SchulG NRW), sondern an dieser Gesamtschule besucht haben, führt zu keiner wesentlichen Abweichung. Auch dieser Unterricht erfolgt im Klassenverband und in Kursen, er ist leistungsdifferenziert und kann binnendifferenziert erteilt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulG NRW). Entgegen einem Einwand des Antragsgegners sind Lerngruppen mit gymnasial-orientiertem Lernprofil zur Erlangung der Hochschulreife nach acht Schuljahren nicht ein „System im System“, das sich nicht einfügt in das Gesamtsystem der Gesamtschule. Der verfassungsrechtliche Ersatzschulbegriff soll die Genehmigungsfähigkeit (nur) solcher Privatschulen ausschließen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, a.a.O., Rn. 13 bis 15. Die erforderliche Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen gebietet nicht die weitgehende Übereinstimmung mit einer bestimmten Schulform. Sie erfordert keine formale Entsprechung zu den im Landesrecht typisierten Schularten und -formen, sondern nur eine Entsprechung im Gesamtzweck. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 –, NVwZ 2011, 1384 = juris, Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 –, BVerwGE 112, 263 = juris, Rn. 16 bis 21, und vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, a.a.O., Rn. 12, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 6 B 29.11 –, juris, Rn. 4; Vogel, DÖV 2008, 895 (897 f.). Dies schließt es aus, auf Grund der Integration einer der landesrechtlichen Gymnasialstruktur weitestgehend entsprechenden „G8-Lerngruppe“ in das System einer privaten Gesamtschule, die anerkannte Ersatzschule ist, die Ersatzschuleigenschaft hinsichtlich der „G8-Lerngruppe“ zu verneinen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 –, a.a.O., Rn. 16 (jahrgangsübergreifender Unterricht), Beschluss vom 21. Juli 2011 – 6 B 29.11 –, a.a.O., Rn. 4 (Klassenstufen 1 bis 12 umfassende Ersatzschule). Verdeutlicht wird diese Entsprechung durch die im Wesentlichen vergleichbare Erlangung der Fachoberschulreife. Während die Schüler der Gesamtschule die Fachoberschulreife nach der Klasse 10 im Rahmen eines zentralen Prüfungsverfahrens erwerben, das schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch umfasst, erlangen die Schüler der „G8-Lerngruppe“ die Fachoberschulreife ebenso wie Gymnasiasten am Ende der Einführungsphase (§ 16 Abs. 4 Satz 2 und 4 SchulG NRW, § 40 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, APO-GOSt). Dass bei diesen eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung nur in den Fächern Deutsch und Mathematik erfolgt, ist nicht geeignet, das hinreichende Maß an Übereinstimmung der „G8-Lerngruppe“ mit den im öffentlichen nordrhein-westfälischen Schulwesen vorhandenen Schultypen in Frage zu stellen. Wesentliche Unterschiede werden darin nicht offenbar. Die Einführungsphase im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 1 und 4 SchulG NRW endet ebenfalls nach der Klasse 10. Darüber hinaus lässt der Landesgesetzgeber an Sekundarschulen gemäߠ § 17a Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ab der Klasse 7 ausdrücklich die Erteilung von Unterricht in zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) zu. Diese Regelung schließt nicht etwa das von dem Antragsteller für seine Gesamtschule eingeführte Modell der „G8-Lerngruppen“ aus, sondern belegt dessen Vereinbarkeit mit der landesrechtlichen Schulstruktur. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG erfordert – wie bereits aufgezeigt – nur ein Mindestmaß an Verträglichkeit und ein hinreichendes Maß an Übereinstimmung mit den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen Schultyp en . Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, a.a.O., Rn. 11 bis 15, und vom 18. Dezember 1996 – 6 C 6.95 –, a.a.O., Rn. 34, 40. Der Unterricht an Sekundarschulen kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden, muss es aber nicht (§ 17a Abs. 3 Satz 5 SchulG NRW). Die dort erworbene Fachoberschulreife nach Abschluss der Klasse 10 berechtigt Schülerinnen und Schülern mit besonders guten Leistungen zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (§ 17a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SchulG NRW), so dass sie wie die Schüler der „G8-Lerngruppe“ der G. die Möglichkeit haben, bereits nach zwölf Schuljahren die Hochschulreife zu erlangen. Im Übrigen ist nicht absehbar, dass spezifische pädagogische Ziele, die landesrechtlich durch die Normierung der Gesamtschulstruktur als Gesamtzweck verfolgt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, Rn. 14 f., an der G. wegen des Vorhandenseins jeweils einer „G8-Lerngruppe“ pro Jahrgang nicht mehr erfüllt werden könnten. Es ist nicht konkret erkennbar, dass deren Existenz dem erfolgreichen Betrieb der dortigen weiteren fünf Klassen bzw. Lerngruppen nach den Vorgaben des § 17 SchulG NRW entgegenstünde. Der Antragsteller hat bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für die „G8-Lerngruppe“ eine im Vergleich zu seinen neunjährigen Bildungsgängen nur kleinere Schülergruppe in Betracht komme. Die Einführung der „G8-Lerngruppe“ mag ausweislich der Ergebnisse der Befragung der beteiligten Lehrer, Schüler und Eltern mit einigen organisatorischen Schwierigkeiten behaftet gewesen sein. Dass deren Fortführung für die anderen Klassenverbände der G. aber die Erreichung der spezifischen pädagogischen Ziele, die dieses differenzierte Unterrichtssystem ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen (§ 17 Abs. 1 SchulG NRW) vermittelt, in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigte, ist hingegen nicht ersichtlich. Zwar werden die Schüler einer „G8-Lerngruppe“ ab der Klasse 8 in einem homogeneren Lernumfeld unterrichtet, als dies in den übrigen Klassen nach den Grundsätzen der Gesamtschulstruktur (§ 17 Abs. 1 SchulG NRW) erfolgt. Dass durch diesen „Abzug“ leistungsstarker Schüler für die Schüler dieser anderen Klassen das Ziel, in heterogenen Lerngruppen länger (bis zum Ende der Klasse 10) gemeinsam zu lernen, nicht mehr erreichbar wäre, erscheint aber fernliegend. Da mindestens ein Drittel der in der Klasse 5 an die G. aufgenommenen Schüler über eine Gymnasialempfehlung verfügt, verbleiben auch bei Bildung einer „G8-Lerngruppe“ ab der Klasse 8 ausreichend viele leistungsstarke, die Erlangung der Hochschulreife nach dreizehn Jahren anstrebende Schüler, um in den übrigen Gesamtschulklassen heterogene Lerngruppen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die Befürchtung des Antragstellers nachvollziehbar, dass viele leistungsstarke Schüler, die bzw. deren Eltern die Erlangung der Hochschulreife nach zwölf Jahren wünschen, die G. künftig nicht (mehr) besuchen, falls es dort keine „G8-Lerngruppe“ mehr gibt. Diese Schüler würden dann – anders als gegenwärtig – zu einem heterogenen Lernumfeld innerhalb der G. nicht einmal mehr in den Klassen 5 bis 7 beitragen. Eine Beeinträchtigung der pädagogischen Ziele öffentlicher Schulen durch die „G8-Lerngruppen“ an der G. ist weder von dem Antragsgegner behauptet noch ersichtlich. II. Sowohl für die „G8-Lerngruppe“ als auch für die anderen Klassen bzw. Lerngruppen der G. liegen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV (weiterhin) vor. Es ist nicht erkennbar, dass die G. nach Einführung der „G8-Lerngruppen“ in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückstünde im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW. Dabei ist zu beachten, dass der insoweit auslegungsleitende, normhierarchisch übergeordnete Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht bezweckt, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG soll nur Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg und die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen schützen. Gleichzeitig bildet die Freiheit nicht nur der Methoden-, sondern auch der Formenwahl gerade die Essenz der Privatschulfreiheit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 – 6 C 6.12 –, a.a.O., Rn. 27, und vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 –, a.a.O., Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2011 – 6 B 29.11 –, a.a.O., Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 –, a.a.O., Rn. 15. Für die Schüler der „G8-Lerngruppen“ belegen die Ergebnisse der Lernstandserhebungen in den Jahren 2009 bis 2013 und die Entwicklung der Fachnoten der Schüler des ersten G8-Durchgangs (vgl. Beiakte 1) einen dem Besuch von öffentlichen Gymnasien vergleichbaren Erfolg, so dass ein gleichwertiger Schulerfolg gegeben ist. Die Behauptung des Antragsgegners, in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (in der Klasse 10, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SchulG NRW) erzeuge die Mischung aus einer Minderheit jüngerer Schüler des G8-Bildungsgangs und älterer Schüler des G9-Bildungsgangs Probleme für das soziale Miteinander, zeigt ein Fehlen der Gleichwertigkeit des Schulerfolgs nicht auf. Abgesehen davon, dass es keine durchgreifenden Hinweise auf nachhaltige soziale Probleme gibt, ist nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entscheidend die Gleichwertigkeit der zum Zeitpunkt des Schulabschlusses erlangten Qualifikation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 –, a.a.O., Rn. 18, 27. Diese Gleichwertigkeit ist für den Schulabschluss in Form der Erlangung der Hochschulreife nach der Klasse 12 ausweislich der im Rahmen der Evaluation erhobenen Daten wie erwähnt gegeben. Dass durch den Betrieb der „G8-Lerngruppen“ in deren Parallelklassen bzw. -lerngruppen die Lehrziele und Einrichtungen mit den öffentlichen Gesamtschulen – entgegen der dem Bescheid des Kultusministers des Antragsgegners vom 4. Juli 1969 zugrunde gelegten Prognose, die sich in den folgenden Jahren immer wieder als zutreffend bestätigt hat – nun nicht mehr gleichwertig wären, ist weder konkret erkennbar noch vom Antragsgegner näher belegt. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangt als Genehmigungsvoraussetzung nicht den positiven Nachweis der Gleichwertigkeit, sondern, dass aufgrund der Lehrziele in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass die private Ersatzschule voraussichtlich nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Gesamtschulen zurückstehen wird. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 – 19 B 2132/03 –, www.nrwe.de, Rn. 28. Daran, dass dies an der G. auch bei Betrieb je einer „G8-Lerngruppe“ der Fall ist, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel. Da eine Durchlässigkeit der Ersatzschulen für einen Wechsel an eine öffentliche Schule zwar wünschenswert, aber nicht verfassungsrechtlich geboten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 –, a.a.O., Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 – 19 B 2132/03 –, a.a.O., Rn. 30, ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller innerhalb seiner privaten Ersatzschule die (grundsätzlich erstrebenswerte) Durchlässigkeit zwischen den „G8-Lerngruppen“ und den Parallelklassen von Rechts wegen sicherstellen bzw. noch weiter verbessern muss. Die Ausführungen des Antragsgegners, in heterogeneren Lerngruppen an Gymnasien würden vergleichbare Leistungsergebnisse erzielt wie in den „G8-Lerngruppen“ der G. und individuelle Maßnahmen förderten (hoch-)begabte Schüler mindestens ebenso gut wie die im Vergleich zur regulären Gesamtschulstruktur im Rahmen der „G8-Lerngruppen“ erfolgende gruppenbezogene Akzeleration, sind nicht entscheidungserheblich. Die Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG setzt für den Anspruch auf Genehmigung nicht voraus, dass eine gegenüber der staatlichen Schulstruktur in noch zulässigem Umfang abweichende Privatschule bessere Leistungen oder gar eine optimale Förderung der Schüler ermöglicht. Dass Ersatzschulen nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV, § 100 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW das Recht haben, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten, insoweit aber gemäß § 100 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die Vorschriften für öffentliche Schulen unmittelbar gelten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht möglich bzw. dieser nicht gewillt wäre, hinsichtlich der Zulassung der Schüler der „G8-Lerngruppen“ zur gymnasialen Oberstufe nicht § 43 Abs. 4, sondern § 43 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) i.V.m. der APO-GOSt anzuwenden. Denn nach § 16 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, § 43 Abs. 3 APO-S I erwirbt ein Schüler des Gymnasiums bereits mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, ohne dass es der Durchführung weiterer Prüfungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW, § 43 Abs. 4 APO-S I bedarf. Darüber hinaus ist über die Zulassung der Schüler einer im Schuljahr 2014/2015 gebildeten „G8-Lerngruppe“ zur gymnasialen Oberstufe erst am Ende des Schuljahres 2015/2016 zu entscheiden; bis dahin dürfte aber bereits im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung ergangen sein. Schließlich stellt auch die Möglichkeit, Schüler der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 43 Abs. 5 APO-S I unter bestimmten Bedingungen durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zuzulassen, weder die aufgezeigte strukturelle Akzessorietät der „G8-Lerngruppen“ der G. mit den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen Schultypen in Frage noch berührt dies ihre Gleichwertigkeit (und Gleichartigkeit) hinsichtlich der Lehrziele und Einrichtungen . B. Der von dem Antragsteller glaubhaft gemachte Anordnungsgrund resultiert aus den Folgen, die sich aus einer Ablehnung des Rechtsschutzantrags für ihn als Schulträger und für die ab dem kommenden Schuljahr einen Eintritt in eine „G8-Lerngruppe“ anstrebenden Schüler und ihre Erziehungsberechtigten ergäben. Bei Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung würde nicht nur die Kontinuität und Überschaubarkeit der (Personal-)Planung des Antragstellers, sondern auch seine Wahrnehmung in der Öffentlichkeit als Schulträger, der eine vielseitige und differenzierte Gesamtschule mit einem besonderen Bildungsangebot betreibt, nicht unerheblich beeinträchtigt. Darin läge ein spürbarer Eingriff in die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG. Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 7 Rn. 20; Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 2. Aufl., Art. 7 Rn. 68 Fn. 197. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass andernfalls wegen der zeitlichen Dauer bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nur hinsichtlich des Schuljahres 2014/2015, sondern möglicherweise sogar bezüglich des Schuljahres 2015/2016 die Bildung einer „G8-Lerngruppe“ nicht mehr möglich wäre. Dabei hat der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag nicht nur kurzfristig, sondern bereits Ende Juli 2013 gestellt. Bei Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags wäre den Schülern der G. die Möglichkeit, zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 (und ggf. des Schuljahres 2015/16) als Teilnehmer einer „G8-Lerngruppe“ ausgehend von ihrem nach sieben Schuljahren gegebenen Leistungsstand die Hochschulreife nach insgesamt zwölf Jahren anzustreben, unwiederbringlich verwehrt. Dieses Interesse dieser Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten, das Abitur nach zwölf Schuljahren nicht an einem (staatlichen) Gymnasium, sondern an der bekenntnisgeprägten Gesamtschule des Antragstellers zu erwerben, genießt Verfassungsrang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 –, a.a.O., Rn. 24. Der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz zur Durchsetzung dieses so geschützten Interesses im Rahmen der oben beschriebenen Grundrechtsausübung des Antragstellers rechtfertigt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, a.a.O., Rn. 22. Dass die Schüler der G. und ihre Erziehungsberechtigten wegen der Befristung der bisherigen Genehmigung kein rechtlich schützenswertes Vertrauen auf eine durchgehende Bildung von „G8-Lerngruppen“ bilden konnten, führt angesichts ihrer verfassungsrechtlich geschützten Wahlfreiheit zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Hinweis des Antragsgegners, dem Antragsteller stehe es frei, „G8-Lerngruppen“ im Rahmen einer Sekundarschule anzubieten, folgt nichts anderes. Dies verkennt nicht nur das Ausmaß der grundrechtlich geschützten Privatschulfreiheit, sondern erweist sich angesichts des baldigen Beginns des Schuljahres 2014/15 insoweit auch als illusorische Alternative. Gewichtige öffentliche Belange, die dem Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen stehen, sind demgegenüber nicht erkennbar. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Schulen durch den Betrieb der „G8-Lerngruppen“ an der G. scheidet offensichtlich aus. Rechtlich relevante Nachteile für die parallel zu den „G8-Lerngruppen“ innerhalb der G. geführten Klassen bzw. Lerngruppen sind – wie gezeigt – ebenfalls nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebende Bedeutung der Sache mit dem Auffangstreitwert und sieht angesichts der begehrten zeitweisen Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab.