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Beschluss

9 L 465/14.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0625.9L465.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Gerichts gleichen Rubrums vom 7. Februar 2014 – 9 L 2/14.A – wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4/14.A der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Verfahrens. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten und dem Landrat des Kreises Coesfeld – Abt. 32 , Gz. 133 60 50/10879 – unverzüglich vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu beurteilende Abänderungsantrag hat Erfolg. 3 Mit dem zur Begründung des Abänderungsantrags angebrachten Vorbringen hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich die Sach- und Rechtslage, die Gegenstand des Beschlusses des Gerichts vom 7. Februar 2014 – 9 L 2/14.A gewesen ist, nachträglich zu ihren Gunsten in einer Weise geändert hat, die nunmehr ausnahmsweise zu einer zu ihren Gunsten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) führt. 4 Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen Überprüfungsdichte erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2013, wonach der am 25. Januar 2013 gestellte Asylantrag der Antragstellerin unzulässig sei und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet wird, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Abänderungsantrag (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtswidrig und die Rechte der Antragstellerin verletzend. 5 Solches folgt allerdings nicht aus dem jetzigen Vorbringen der Antragstellerin, ihre Rückführung nach Italien, wo sie nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in den Jahren 2008 und 2010 bereits um Asyl nachgesucht hat, sei im Hinblick auf ihren zwischenzeitlichen Gesundheitszustand sowie ihre nunmehr bestehende Schwangerschaft einerseits und eine derzeitige Überlastung des italienischen Asylsystems andererseits, die einen für sie hinreichenden Zugang zu Unterkunft und ärztliche Versorgung nicht sicherstelle, nicht gewährleistet. Die auf den derzeitigen Gesundheitszustand der Antragstellerin bezogen vorgelegten Entlassungsbriefe nach stationären Behandlungen sowie die sonst zu den Gerichtsakten gereichten ärztlichen Äußerungen einschließlich der Untersuchungsberichte, die den beigezogenen Akten des Ausländeramtes des Landrates des Kreises D. entnommen werden können, zeigen gesundheitliche Defizite bzw. Zustände der Antragstellerin , die aufgrund systemischer Mängel in Italien, die im konkreten Fall der Antragstellerin dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden oder sonstwie unzumutbaren Behandlung führen könnten (Maßstab nach BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -), auch für den jetzigen Zeitpunkt nicht auf. Gleiches gilt in Bezug auf die – ärztlich nicht als Risikoschwangerschaft eingestufte - Schwangerschaft der Antragstellerin (derzeit etwa in der 9. Schwangerschaftswoche). 6 Beachtlich veränderte Umstände folgen jedoch daraus, dass, wie von der Antragstellerin auch vorgetragen worden ist, die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d), Abs. 2 Satz 1 der hier noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO), 7 vgl. gleichgerichtet Art 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Dublin III-VO, 8 inzwischen abgelaufen ist und eine beachtliche Fristverlängerung für die Überstellung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO) vom Gericht nicht festgestellt werden kann. Damit ist mittlerweile nicht mehr die Republik Italien, sondern die Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragstellerin zuständig. 9 Die regelmäßige Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO begann – wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht – mit Ablauf der zweiwöchigen Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) letzter Satz Dublin II-VO, innerhalb der sich die Republik Italien nicht zu dem auf Treffer im Eurodac-System gestützten Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 geäußert hat, hier mithin am 10. Dezember 2013. Die Überstellungsfrist lief damit am 10. Juni 2014 ab. Das seinerzeit durchgeführte gerichtliche Eilverfahren hat auf den Lauf der Frist keine Auswirkungen gehabt. 10 Zwar sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO vor, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist unter bestimmten Umständen verlängert werden kann, hier insbesondere auf höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Insoweit unterliegt es bereits Zweifeln, ob im Falle der Antragstellerin von einem solchen Flüchtigsein gesprochen werden kann. Sie hat nach dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte zwar am 25. Mai 2014 (einen Tag vor dem geplanten Überstellungstermin) das Krankenhaus, in das sie sich zuvor begeben hatte, mit unbekanntem Ziel verlassen und will sich danach nach eigenen Angaben in den folgenden Tagen außerhalb des ihr gestatteten Aufenthaltsbereichs aufgehalten haben. Sie war deshalb am 26. Mai 2014 zur Festnahme ausgeschrieben worden. Am 10. Juni 2014 ist sie dann jedoch wieder bei dem Bürgermeister der Stadt D. wegen der Gewährung von Leistungen vorstellig geworden mit der Angabe, sich vom 26. Mai bis 5. Juni 2014 in E. bei einer ihr unbekannten Person aufgehalten zu haben. Ob dieser Geschehensablauf das Merkmal eines „Flüchtigseins“ ausfüllt, mag letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls lässt sich weder der Antragserwiderung der Antragsgegnerin noch den dem Gericht vorliegenden umfangreichen Verwaltungsvorgängen einschließlich der Ausländerakte entnehmen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist über den 10. Juni 2014 hinaus in beachtlicher Weise durch die Antragsgegnerin bewirkt worden ist. Wie auch aus Art. 9 Abs. 2 der VO 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 des Rates in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zu entnehmen ist, 11 vgl. auch Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, ZAR 2014 5, 12 m. w. N., 12 tritt die Fristverlängerung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht etwa automatisch ein. Sie setzt vielmehr neben einer aktenkundig zu machenden Entscheidung der Antragsgegnerin (eine solche mag in der Mitteilung an das Ausländeramt vom 26. Mai 2014 zu sehen sein) jedenfalls auch voraus, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Verpflichtung innerhalb der noch offenen sechsmonatigen Frist den zuständigen Mitgliedsstaat darüber unterrichtet. Eine solche Unterrichtung der Republik Italien – und zwar bis zum 10. Juni 2014 - kann nicht festgestellt werden. Das Gericht muss dabei für das Eilverfahren von der Vollständigkeit der ihr anforderungsgemäß von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge ausgehen. Diese – und die ergänzend angeforderten Akten der Ausländerbehörde- zeigen eine solche Unterrichtung nicht auf. Entsprechende Nachweise beizubringen wäre auch im Hinblick auf die hierauf bezogene Rüge in der Antragsschrift für die Antragsgegnerin veranlasst gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Ausländeramt dem Gericht noch unter dem 20. Mai 2014 mitgeteilt hat, dass die Antragstellerin nunmehr so schnell wie möglich aus der Haft heraus nach Italien überstellt werden soll und die Fluganforderung bereits erfolgt sei. 13 Die Antragstellerin kann sich auf diesen Mangel auch berufen. Er führt dazu, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Überprüfung ihres Asylgesuchs auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 ausgeführt hat, in einer Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, könne der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums (Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO) nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen geltend macht, 14 – C-394/12 – Abdullahi, Rdn. 60, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris mit Anmerkung Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 , 15 bezieht sich dies bei der im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Überprüfungsdichte entsprechend der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage lediglich auf die Anwendung der in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien, nicht jedoch auf den nachfolgenden Ablauf des Überstellungsverfahrens und die dieses – mit Sanktionscharakter – ausfüllenden Normen. 16 So auch VG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 L 442/14.A -; die Frage nach der Herleitung subjektiver Rechte aus den Fristbestimmungen der Dublin II-VO offenlassend: VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2011 – 33 L 530.10.A -, juris. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfg.