Urteil
1 K 2393/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:0917.1K2393.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der 1982 geborenen Klägerin wurden am 30. Januar 2007 von ihrer Wohnortgemeinde ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis mit jeweils fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt. Ihr Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder waren am 24. März 2005 eingebürgert worden. Die Klägerin beantragte am 21. Dezember 2011 bei dem Beklagten die „Bestätigung“, dass sie Deutsche sei. Zur Begründung trug sie vor, sie sei „im Jahre 2006/07“ eingebürgert worden. Seinerzeit sei die Einbürgerungsurkunde ausgestellt worden, diese sei ihr dann aber verloren gegangen. Ferner verwies die Klägerin auf die erfolgte Ausstellung des Reisepasses und des Personalausweises. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. Januar 2012, trotz eingehender Nachforschungen sei eine Einbürgerung der Klägerin nicht feststellbar. Diese habe im September 2004 die Einbürgerung beantragt. Da die zeitlichen Voraussetzungen noch nicht vorgelegen hätten, seien auf Veranlassung ihres Prozessbevollmächtigten aber nur ihr Ehemann und die beiden Kinder eingebürgert worden. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 17. April 2012 erklärte die zuständige Mitarbeiterin der Wohnsitzgemeinde der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser im Jahr 2007 der Pass und der Personalausweis ausgestellt worden seien. Gemäß einem Ausdruck vom 18. April 2012 eines Eintrags vom 5. Juli 2011 in die Registerdatei „EStA Auskunft“ des Bundesverwaltungsamts wurde der Klägerin am 30. Mai 2006 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Nach einem auf dem Ausdruck handschriftlich angefügten Vermerk des Beklagten war die Einbürgerung der Klägerin aber frühestens zwei Jahre nach der Einbürgerung ihres Ehemannes vom 24. März 2005 möglich; die für die „EStA Auskunft“ zuständige Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsamts habe telefonisch erklärt, die Daten beruhten auf von dem Beklagten übermittelten Daten des Ausländerzentralregisters (AZR). Das Bundesverwaltungsamt löschte den die Klägerin betreffenden Datensatz in „EStA Auskunft“ im Juni 2012 auf Antrag des Beklagten. Dem Ehemann der Klägerin wurde nach einem ebenfalls am 5. Juli 2011 erfolgten Eintrag in „EStA Auskunft“ am 19. April 2005 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Der Beklagte lehnte nach Anhörung der Klägerin deren Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juli 2012 ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 18,75 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin sei nach Aktenlage die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Einbürgerungsurkunde nicht ausgehändigt worden. Im Jahr 2005 seien nur der Ehemann und die Kinder eingebürgert worden. Die deutschen Ausweispapiere habe die Klägerin nicht gemäß § 3 Abs. 2 StAG zwölf Jahre, sondern nur fünf Jahre lang besessen. Andere ausreichende Beweismittel für eine deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Am 6. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie wisse nicht, ob ihr eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden sei. Jedenfalls sei im März 2005 die Einbürgerung ihres Ehemannes und der zwei Kinder erfolgt. Die Einbürgerungsurkunde sei nicht konstitutiv für den Nachweis der Einbürgerung. Ausweislich der EStA-Einträge sei die Klägerin am 30. Mai 2006 durch Aushändigung der Urkunde eingebürgert worden. Darüber seien der Beklagte und die Meldebehörde auch informiert worden. Diese hätten den Reisepass und den Personalausweis ausgestellt, nachdem ihr schriftlich mitgeteilt worden sei, dass sie diese beantragen könne. Der Beklagte sei materiell beweisbelastet, könne aber nicht beweisen, dass keine Einbürgerung erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 25. Juli 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Klägerin könne nur auf Grund einer Einbürgerung deutsche Staatsangehörige sein. Die dafür konstitutive Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sei aber weder bewiesen noch wahrscheinlich, vielmehr sei eine solche nicht feststellbar. Die Klägerin wisse nach eigenen Angaben selbst nicht, ob eine Aushändigung erfolgt sei. Der Einbürgerungsantrag sei im Januar 2005 hinsichtlich der Klägerin auch konkludent zurück genommen worden. Offensichtlich liege dem früheren, unzutreffenden EStA-Eintrag einer Ende Mai 2006 erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin zu Grunde, dass er, der Beklagte, in dem EDV-Programm ADVIS zu Unrecht eine Einbürgerung vermerkt habe und dies in das AZR übernommen worden sei. Ein Einbürgerungsvorgang sei aber weder in der Ausländerakte noch in seinen sonstigen Akten oder den Vorgängen der Wohnortgemeinde feststellbar. Die Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde erfolge durch die Wohnortgemeinde. Auf Anfrage des Gerichts hat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 25. Juni 2014 mitgeteilt, seit dem 28. August 2007 würden in dem - auf Grundlage des § 33 StAG errichteten - Register EStA alle Entscheidungen von Staatsangehörigkeitsbehörden gespeichert. Zuvor getroffene Entscheidungen könnten dort nachgespeichert werden. Gegenwärtig sei zu der Klägerin kein Eintrag vorhanden. Hinsichtlich des früheren Eintrags sprächen Hinweise im Register vermerkte dafür, dass die Daten aus dem AZR übernommen worden seien, in das hinsichtlich der Klägerin wohl der Beklagte den Eintrag „eingebürgert“ eingestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere als Verpflichtungsklage statthafte Klage, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 19 E 650/14 -, juris, Rn. 2. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist; der Bescheid vom 25. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Insoweit ist der Beklagte passivlegitimiert auf Grund seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Die Klägerin ist aber nicht deutsche Staatsangehörige. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a StAG ist offensichtlich und unstreitig nicht erfolgt. Die Klägerin hat auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist nicht zwölf Jahre lang von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Erst am 30. Januar 2007 wurden ihr ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis ausgestellt. Eine Verlängerung dieser auf fünf Jahre befristeten Ausweispapiere ist nicht erfolgt, die Klägerin wird spätestens seit dem Frühjahr 2012 nicht mehr von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt. Schließlich hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG durch Einbürgerung erworben. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG ist für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Dies zu Grunde gelegt ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG durch Einbürgerung erworben hat. Gemäß § 16 Satz 1 StAG wird die Einbürgerung wirksam mit Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin trägt nicht der Beklagte die (materielle) Beweislast dafür, dass der Klägerin eine Einbürgerungsurkunde nicht ausgehändigt wurde. Zwar liegt die materielle Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkende Tatsachen grundsätzlich bei der Einbürgerungsbehörde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 2264/10 -, juris, Rn. 68. Diese Beweislastverteilung gilt aber nicht für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 und 2 StAG. Insoweit ist nach dem Gesetzeswortlaut gerade erforderlich (aber auch ausreichend), dass durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden (und danach nicht wieder verloren gegangen) ist. Vgl. auch Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 30 StAG Rn. 5. Dass der Klägerin Ende Januar 2007 ein deutscher Reisepass und ein Personalausweis ausgestellt wurden, weist nicht nach, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Schon aus gesetzessystematischen Gründen ist dieser Vorgang im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG unbeachtlich. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StAG stellt ausweislich § 30 Abs. 2 Satz 2 StAG hinsichtlich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen der Ausstellung deutscher Ausweispapiere eine abschließende Spezialregelung dahingehend dar, dass die Behandlung als deutsche Staatsangehörige über zwölf Jahre erfolgt sein muss. Darüber hinaus steht einem weitergehenden Vertrauensschutz durch die Ausstellung deutscher Pässe oder Personalausweise entgegen, dass vor der Ausstellung zwar das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft wird, dabei über die Staatsangehörigkeit aber nicht mit Bindungswirkung entschieden wird. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 5 ZB 07.3117 -, juris, Rn. 8 f.; Renner/Maaßen, in: Hailbronner/ Renner/Maaßen, a.a.O., § 3 StAG Rn. 6. Entsprechend kann auch aus der Tatsache, dass die Klägerin vor der Ausstellung dieser Ausweispapiere zu deren Beantragung durch Schreiben der Wohnortgemeinde aufgefordert wurde, schon von Rechts wegen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG dahingehend abgeleitet werden, dass die Klägerin zuvor durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eingebürgert worden wäre. Darüber hinaus begründete die Aufforderung zur Beantragung von Ausweispapieren im Rahmen der Beweiswürdigung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Einbürgerung. Diese indiziert nämlich nicht, dass zuvor tatsächlich die Einbürgerung durch Aushändigung der Urkunde erfolgte, sondern lässt als Ursache eine entsprechende behördliche Fehlvorstellung, dass eine Einbürgerung erfolgt sei, ausreichen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse dürfte dieser Irrtum der Wohnortgemeinde auf dem fehlerhaften Eintrag, die Klägerin sei eingebürgert worden, im AZR beruht haben. Durch den vom 5. Juli 2011 bis Juni 2012 im Register des Bundesverwaltungsamts („EStA“, vgl. § 33 StAG) vorhandenen Eintrag, wonach der Klägerin am 30. Mai 2006 eine am selben Tage ausgestellte Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde, ist ebenso wenig nachgewiesen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Dem Nachweis steht zwar nicht entgegen, dass dieser Eintrag mittlerweile gelöscht worden ist. Der Eintrag belegt aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin tatsächlich in der Vergangenheit eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde. Vielmehr haben das Bundesverwaltungsamt in seinem Schreiben vom 25. Juni 2014 und der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Eintrag nicht auf einer tatsächlich erfolgten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an die Klägerin beruhen dürfte, sondern auf einem fehlerhaften Einbürgerungseintrag durch den Beklagten als Ausländerbehörde in das EDV-Programm ADVIS, welcher zunächst in das AZR und sodann in EStA übernommen wurde. Für die Fehlerhaftigkeit der Eingabe der Einbürgerung in EStA spricht auch, dass am selben Tage, ebenfalls am 5. Juli 2011, fehlerhafte Daten auch hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin in EStA aufgenommen wurden. Als Tag der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wurde dort der 19. April 2005 angegeben, obwohl die Einbürgerung bereits am 24. März 2005 erfolgte. Dass sowohl hinsichtlich des tatsächlich eingebürgerten Ehemanns, als auch bezüglich der Klägerin die Daten am 5. Juli 2011 eingespeist wurden und die Kinder der Klägerin auch eingebürgert worden waren, erklärt zumindest ansatzweise, dass auch hinsichtlich der Klägerin, allerdings zu Unrecht, eine Einbürgerung gespeichert wurde. Dagegen, dass tatsächlich eine Einbürgerung durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgte, sprechen diverse gewichtige Gründe, die das indizielle Gewicht des früheren (Fehl-)Eintrags in EStA (deutlich) überwiegen. So kann die Klägerin weder die Einbürgerungsurkunde vorlegen noch das Merkblatt nach § 25 Abs. 1 StAG, das den neuen Staatsangehörigen bei der Einbürgerung ausgehändigt wird. Vgl. Ziff. I 5 des Ausführungserlasses des MIK NRW vom 16. August 2010 zum StAG - Az. 14 - 40.00 - 6.1 -, MBl. NRW. 2010, 712 (714). Die in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerte Vermutung der Klägerin, dass ihr die Einbürgerungsurkunde im Rahmen eines Umzugs vor drei Jahren verloren gegangen sein könnte, belegt nicht, dass ihr zuvor eine solche überhaupt ausgehändigt worden wäre. Vielmehr hat die Klägerin in der Klageschrift angegeben, sie wisse nicht, ob ihr diese Urkunde ausgehändigt worden sei. Dies spricht angesichts der Bedeutung des Aktes der Einbürgerung für die persönliche Rechtsstellung sowie der mit der Einbürgerung verbundenen Förmlichkeiten einschließlich des feierlichen Bekenntnisses nach § 16 Satz 2 StAG dagegen, dass eine Einbürgerung stattgefunden hat. Auch der Ehemann der Klägerin, mit dem diese zusammenlebt, konnte insoweit in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben machen. Dazu fügt sich, dass offensichtlich weder in der Ausländerakte noch in anderen Akten des Beklagten oder der Wohnortgemeinde Indizien dafür feststellbar wären, dass eine Einbürgerung der Klägerin tatsächlich stattgefunden hat. Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin an dem in EStA vermerkten Termin des 30. Mai 2006 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten (noch) nicht vor. Auch dies spricht dagegen, dass eine Einbürgerung tatsächlich erfolgt wäre. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Januar 2005 noch mitgeteilt hatte, falls der Ehemann im Jahr 2005 eingebürgert werde, könne die Klägerin erst zwei Jahre später, also im Jahr 2007 eingebürgert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vornahme der Einbürgerung doch bereits im Mai 2006 als zumindest fernliegend, wenn nicht praktisch ausgeschlossen. Die erhobene Verwaltungsgebühr ist mit den Vorgaben der § 38 Abs. 3 StAG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 3a Nr. 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung vereinbar. Ein Anspruch der Klägerin auf Ermäßigung oder Befreiung nach § 5 der Verordnung ist nicht ersichtlich.