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Beschluss

19 E 650/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0613.19E650.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart angesehen. Seit dem 28. August 2007 sieht § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG die förmliche Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch feststellenden Verwaltungsakt vor (Staatsangehörigkeitsausweis, Abs. 3 Satz 1). OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 19 E 51/14 ‑, juris, Rdn. 5. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner eine hinreichende Erfolgsaussicht dieser Verpflichtungsklage verneint und diese Entscheidung auf die vorläufige, der endgültigen Klärung im Klageverfahren zugängliche Annahme gestützt, die Klägerin habe ihre am 28. Mai 2001 durch Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit am 10. Dezember 2001 durch einen Antragserwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG wieder verloren. Die Argumente greifen nicht durch, mit denen die Klägerin diesen Wiedererwerb ihrer am 15. Juni 2001 kurz nach der Einbürgerung verlorenen türkischen Staatsangehörigkeit in der Beschwerdebegründung in Zweifel zu ziehen versucht. Die Klägerin räumt zunächst sinngemäß ein, die türkische Staatsangehörigkeit am 10. Dezember 2001 objektiv wirksam erworben zu haben. Hieran kann im Übrigen auch kein Zweifel bestehen. Der Wiedererwerb ergibt sich aus der Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats in Düsseldorf vom 17. Mai 2005, dem türkischen Personenstandsregisterauszug vom 24. April 2003 sowie der Ausstellung des türkischen Reisepasses TR-O No. xxxxxx am 29. April 2005 und des türkischen Personalausweises No. Xxxxxx am 3. September 2004. Insbesondere die beiden erstgenannten türkischen Urkunden erbringen personenstandsrechtlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 PStV den Nachweis des Staatsangehörigkeitserwerbs und seines Zeitpunkts. Die Klägerin bestreitet lediglich, dass dieser objektiv wirksame Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 10. Dezember 2001 auf einem ausdrücklichen Erwerbsantrag im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG beruht, den sie zuvor gestellt habe. In diesem Punkt ist ihr lediglich zuzugeben, dass ein solcher Antrag eines deutschen Staatsangehörigen auch nach der Senatsrechtsprechung als eigenständige, nur seine Person betreffende positive Willenserklärung ausschließlich auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sein muss und dass die Staatsangehörigkeitsbehörde die materielle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, also auch für die Existenz dieser Willenserklärung trägt. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 2264/10 ‑, NWVBl. 2013, 298, juris, Rdn. 34, 51, 68 m. w. N.; Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 2701/10 ‑, juris, Rdn. 36, 53 m. w. N. Nach diesem Maßstab liegt ein Erfolg der Klage fern. Vielmehr liegt es näher anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung des vorstehenden Maßstabs die volle richterliche Überzeugungsgewissheit davon erlangen wird, dass die Kläge-rin einen solchen Antrag vor dem 10. Dezember 2001 schriftlich beim türkischen Ge-neralkonsulat in Düsseldorf gestellt hat. Ein Wiedererwerb der türkischen Staatsan-gehörigkeit zu diesem Zeitpunkt richtete sich nach Art. 8 des türkischen Staatsange-hörigkeitsgesetzes (türkStAG 1964) Nr. 403 vom 11. Februar 1964, das bis zum 11. Juni 2009 gegolten hat (Art. 47 Abs. 1 des türkischen Staatsangehörigkeits-gesetzes (türkStAG) Nr. 5901 vom 29. Mai 2009). Abgedruckt bei Rumpf/Odendahl, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 206. Lieferung, Mai 2014, Länderabschnitt Türkei, S. 9 ff.; zum türkStAG 1964: 153. Lie-ferung, September 2003, Länderabschnitt Türkei, S. 10 f. Nach Art. 11 türkStAG 1964 erfolgte der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten. Einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit von Amts wegen sah das türkStAG 1964 ebenso wenig vor wie dies heute nach dem türkStAG der Fall ist. Zudem entsprach es in den Jahren bis etwa 2003/2004 der traditionellen Praxis der türkischen Konsulate in Deutschland, Entlassungsbewerbern eine doppelte Antragstellung anzuraten (Entlassung und Wiedererwerb) und sie dadurch zu einer rechtsmissbräuchlichen Missachtung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aufzufordern. Nach der Streichung der Inlandsklausel in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG führte dies bei ca. 50.000 türkischstämmigen Personen im Bundesgebiet zu einem ihnen unbewussten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies geht auch aus dem Erklärungsvordruck hervor, den die Klägerin als Anlage K 4 beigefügt hat. Ferner BayVGH, Beschluss vom 23. September 2005 – 5 C 05.2108 ‑, NVwZ-RR 2006, 732, juris, Rdn. 15; Marx, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 28, Dezember 2013, IV-2 § 25 StAG, Rdn. 123 ff.; Innenministerium NRW, Erlass vom 9. Februar 2005 - 14-40.02.03.1/15-39.06.02-2 ‑. Auf der Basis der ihm vorliegenden Erkenntnisse muss der Senat ernsthaft in Betracht ziehen, dass auch die Klägerin schon mit ihrem Entlassungsantrag beim türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf ein solches Wiedererwerbsformular unter-zeichnet hat. Dies dürfte also zwischen der Aushändigung der Einbürgerungszusi-cherung am 7. April 2000 und dem Beschluss des türkischen Ministerrats am 23. Oktober 2000 geschehen sein. Auf ihre pauschale Behauptung in der Klage-begründung kommt es hiernach nicht an, sie habe im Termin zur Aushändigung der Entlassungsurkunde (15. Juni 2001) die Frage „durch den Mitarbeiter des Konsu-lats“ „ausdrücklich“ verneint, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt die türkische Staats-angehörigkeit wieder annehmen wolle. Unerheblich ist auch, ob sich die Klägerin an die Unterzeichnung dieses Antrags im Frühjahr 2005 noch erinnert hat oder sein Fehlen sogar wahrheitswidrig behauptet. Ebenso wenig kommt es auf den genauen Zeitpunkt und Wortlaut des Wiedererwerbsantrags an. Insbesondere besteht im Ge-gensatz zum israelischen Staatsangehörigkeitsrecht kein Zweifel daran, dass er eine ausschließlich auf den Staatsangehörigkeitserwerb beschränkte Erwerbserklärung enthielt. Zum israelischen Staatsangehörigkeitsrecht OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 2264/10 ‑, a. a. O., Rdn. 43. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).