Leitsatz: Bestimmt die Zugangs- und Zulassungsordnung für einen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zum Nachweis der fachlichen Einschlägigkeit des Erststudiums, dass in diesem eine Mindestanzahl von Leistungspunkten auch aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik erworben sein musste, so obliegt es dem Bewerber, die Zugehörigkeit eines Moduls des Erststudiums zu diesen Gebieten und dessen Punktwert jedenfalls dann innerhalb der Bewerbungsfrist näher zu belegen, wenn sich dies nicht aus sich heraus – etwa durch die Bezeichnung im Transcript of Records - erschließt. Unterbleibt dies innerhalb der Ausschlussfrist, so geht dies zu seinen Lasten. Ein Nachschieben von Unterlagen nach Fristablauf kommt nicht in Betracht. Eine Pflicht der Hochschule, auf die Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen hinzuweisen oder etwa selbst weitergehende Aufklärungen über die fachliche Zuordnung der Module des Erststudiums vorzunehmen, besteht nicht (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 13 B 1325/12 - ) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn für das Wintersemester 2014/2015 vorläufig zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre (1. Fachsemester) zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 ZPO. Die Antragsgegnerin hat den am 7. Juli 2014 – damit innerhalb der bis zum 15. Juli 2014 offenen Bewerbungsfrist – online gestellten Antrag auf Zulassung zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre durch Bescheid vom 1. August 2014 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nach Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen (schon) die Zugangsvoraussetzungen zu diesem Studiengang nicht erfüllt und könne deshalb im nachfolgenden Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden. Dieser Ablehnungsbescheid, der Gegenstand der rechtzeitig erhobenen Klage gleichen Rubrums 9 K 1854/14 ist, erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 5. Mai 2014 (Im Folgenden ZZO) ist Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum Studium des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Note von mindestens 2,59 abgeschlossen worden ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, welches unter anderem folgenden Anforderungen genügt: (b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und /oder Statistik. Daran fehlt es hier, weil der Antragsteller bis zum Ende der als Ausschlussfrist ausgestalteten Bewerbungsfrist (15. Juli 2014) aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und /oder Statistik nicht diese Mindestanzahl von insgesamt 30 Leistungspunkten nachgewiesen hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZO ist die Zulassung abzulehnen, wenn der Bewerber die Bewerbungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 ZZO – hierzu gehören die Nachweise über das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit den in § 2 Abs. 1 ZZO geregelten Anforderungen – nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht. Nicht vollstän-dig oder nicht rechtzeitig eingereichte Unterlagen können zudem beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden und gehen somit zu Lasten des Bewerbers (Satz 2). Diese Vorschrift, die ihrem Regelungsgehalt nach dem des § 3 Abs. 7 Vergabe-VO NRW entspricht, ist mit der Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 13 B 1325/12 – zur gleichlautenden Regelung in der ZZO BWL Master 2012, juris und www.nrwe , rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt in Bezug auf die in der ZZO inhaltlich in § 2 Abs. 1 bestimmten (Mindest-) Zugangsvoraussetzungen für diesen Masterstudiengang, namentlich was die Regelungen zur erforderlichen Mindestnote und zur fachlichen Einschlägigkeit des Erststudiums betrifft. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist hatte der Antragsteller, wie aus dem von der Antragsgegnerin als Ausdruck vollständig vorgelegten Bewerbungsvorgang folgt, unter Inanspruchnahme der Bewerbungsmöglichkeit vor Ende des Erststudiums (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ZZO) zum Nachweis seiner im Bewerbungszeitpunkt gegebenen bzw. bis zum Abschluss des Erststudiums an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu erwartenden Studien- und Prüfungsleistungen ausschließlich eine von dieser Hochschule unter dem 7. März 2014 ausgestellte Zwischenbescheinigung übermittelt. Die Antragsgegnerin hat diese Zwischenbescheinigung im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers im Bewerbungsantrag geprüft. Dort (Blatt 7 Mitte) war, allerdings auch ohne jede weitere Erläuterung, von ihm angegeben worden, er habe am Ende des Erststudiums im Bereich „Volkswirtschaftslehre“ und im Bereich „Mathematik und Statistik“ jeweils 15 Leistungspunkte/Credit Points (CP), insgesamt als 30 CP erzielt. Die Antragsgegnerin hat allerdings für den Bereich Mathematik/Statistik lediglich 16 CP und für den Bereich Volkswirtschaftslehre 12,5 CP, insgesamt also nur 28,5 CP als einschlägig nachgewiesen angesehen. Dieser Bewertung liegen folgende Zuordnungen zugrunde: Bereich Mathematik/Statistik: Mathematik: 6 CP Statistik: 5 CP Multivariate stat. Verfahren: 5 CP (im lfd. Semester anstehend) Summe: 16 CP und Bereich Volkswirtschaftslehre: Volkswirtschaftl. Allokation: 5 CP Konjunktur u. Wachstum: 5 CP Market Power & Strategy: 2,5 CP Summe: 12,5 CP. Diese Einstufungen, insbesondere die für das Modul “Poder de Mercado y Estrategia/Market Power & Strategy”, das der Antragsteller nach dem Inhalt der Zwischenbescheinigung mit 5 CP „im Rahmen eines Hochschulsemesters im Ausland erbracht hat“, waren auf der Basis der innerhalb der Bewerbungsfrist eingereichten Unterlagen beanstandungsfrei. Selbst wenn man hierzu die Angaben im Lebenslauf und im Motivationsschreiben einbeziehen wollte, dass dieses Modul im Rahmen eines Auslandssemesters an der Universidat del Pais Vasco (Spanien), Studienrichtung Business Administration, absolviert worden ist, so folgte allein aus der Modulbezeichnung für die Antragsgegnerin und die für sie handelnde Zulassungskommission (§ 4 ZZO) nicht, dass es sich hierbei um ein vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend volkswirtschaftlich bezogenes Studienmodul handelte. Die Begrifflichkeit allein belegt dies jedenfalls nicht. Sonstige Zuordnungshinweise hat der Antragsteller innerhalb der Bewerbungsfrist nicht gegeben. Die Zwischenbescheinigung zeigt hierzu gleichfalls nichts auf. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin entsprechend der durchaus „breiten“ Modulbezeichnung in der Zwischenbescheinigung dieses hälftig, nämlich jeweils mit 2,5 CP, den Bereichen Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaft zugeordnet hat. Dass der Antragsteller nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist) gegenüber der Antragsgegnerin und auch im gerichtlichen Eilverfahren weitere Unterlagen zu diesem Modul eingereicht hat (Modulübersicht, ECTS – Learning Agreement der HWR Berlin aus dem Jahre 2013, Modulbeschreibung „27017 – Market Power & Strategy“), die dessen vollumfängliche Zuordnung zum Bereich der Volkswirtschaftslehre ermöglichen könnten, vgl. hierzu auch die in das Internet eingestellte „Neuveröffentlichung der konsolidierten Fassung der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge des Fachbereiches Duales Studium Wirtschaft / Technik der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin“, deren Anlage - Studienplan des Bachelor-Studien-gangs Fachrichtung Industrie 2011 das dortige Modul „Markt/Staat/ Globalisierung“ dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre zuordnet mit dem Zusatz, dass im Ausland im 5. Fachsemester absolvierte Module von der HWR Berlin bei thematischer Adäquanz unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und übernommen werden, ändert wegen der alleinigen Maßgeblichkeit der innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegten Unterlagen nichts. Es obliegt vielmehr ausschließlich dem Bewerber, die zur Prüfung seines Zulassungsantrags erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen. Vgl. ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 13 B 1325/12 -. Hierzu gehören bei Modulen, die sich – wie hier - nach ihrem Inhalt nicht aus sich heraus erschließen, auch tragfähige Erläuterungen zu deren fachlicher Zuordnung. Eine Unzumutbarkeit für den Antragsteller kann das Gericht insoweit nicht erkennen. Insbesondere wäre es dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, die nunmehr angeführten Unterlagen, insbesondere die Modulbeschreibung und/oder das ECTS – Learning Agreement, aus dem die von der HWR Berlin vorgenommene Zuordnung des Kurses „Market Power & Strategy“ zum dortigen Modul „Markt/Staat/Globalisierung“ ausweist, bereits seiner Bewerbung beizufügen. Das Online-Bewerbungsportal der Antragsgegnerin bietet hierzu die Möglichkeit. Eine weitergehende Ermittlungs- oder Hinweispflicht besteht für die Hochschule aus Rechtsgründen nicht. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln oder den einzelnen Bewerbern Hinweise auf etwaige Unvollständigkeiten zu geben, §§ 3 Abs. 6 Satz 2 und 23 Abs. 2 VergabeVO NRW. Hierzu wäre die Hochschule innerhalb der Bewerbungsfrist auch nicht in der Lage. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen findet nämlich erst danach statt. Damit geht auch der Vortrag des Antragstellers fehl, die Kursangebote einer Hochschule und deren Inhalte seien für jedermann durch das Internet transparent. Ob dies gerade in Bezug auf das hier in Rede stehende Modul der spanischen Hochschule überhaupt der Fall ist und ob derartige Erläuterungen etwa mit den eingeführten Online-Suchportalen mit angemessenem Aufwand gefunden werden könnten, kann deshalb dahinstehen. Ist nach alledem der Antragsteller zu Recht wegen nicht hinreichend nachgewiesener Zugangsvoraussetzungen ausgeschlossen worden, kommt es auf den Vortrag des Antragstellers, in dem betroffenen Masterstudiengang sei die wahre Studienplatzkapazität zum Wintersemester 2014/2015 nicht ausgeschöpft worden, nicht an. Auch wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Antragsteller nicht zugelassen werden, da die Zugangsvoraussetzungen auch dann gelten würden.