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Urteil

5 K 2394/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:1023.5K2394.13.00
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Leitsätze

Zum Urlaubsabgeltungsanspruch vor Versetzung in den Ruhestand

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Urlaubsabgeltungsanspruch vor Versetzung in den Ruhestand Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Beamter bei der Bundespolizei und wurde dort zuletzt im Amt eines Polizeihauptmeisters bei der Bundespolizeiinspektion N. eingesetzt. Seit dem 00.00.0000 ist der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. In der Folge leitete die Beklagte ein Zurruhesetzungsverfahren ein und holte in diesem Zusammenhang eine sozialmedizinische Beurteilung ein, die unter dem 00.00.0000 Wiedereingliederungsmaßnahmen empfahl. Auf der Basis dieses Gutachtens wird derzeit eine mögliche Verwendung des Klägers geprüft. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgte bislang nicht. Mit Schreiben vom 17. April 2013 beanspruchte der Kläger die finanzielle Abgeltung seines seit Beginn der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs, für das Jahr 2010 anteilig 11 2/3 Urlaubstage und für die Jahre 2011 und 2012 jeweils 20 Tage. Mit Bescheid vom 24. April 2013 lehnte die Bundespolizeidirektion T. B. den Antrag ab, da der Kläger noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei. Den Widerspruch des Klägers vom 22. Mai 2013 wies die Bundespolizeidirektion T. B. mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013 zurück. Der Kläger hat am 25. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Beamte, die ihren Urlaub vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht nehmen konnten, Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung haben. Die seitens der Beklagten förmlich begehrte vorzeitige Zurruhesetzung müsse zur Anspruchsbegründung ausreichen, da ansonsten für den Fall der späteren Zurruhesetzung die Verjährung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Ansprüche drohe und die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Unter Zugrundelegung seiner Brutto-Bezüge in den Monaten März bis Mai 2010 ergebe sich letztlich ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 7.161,63 Euro. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion T. B. vom 24. April 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 zu verpflichten, ihm den krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 in Höhe von 11 2/3 Tagen, aus dem Jahr 2011 in Höhe von 20 Tagen und aus dem Jahr 2012 in Höhe von 20 Tagen, mithin 51 2/3 Tage in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand abzugelten, 2. hilfsweise festzustellen, dass ihm die unter dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Ansprüche zustehen, auch wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand später als zum 31. Dezember 2013 erfolgt, 3. die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, der Kläger könne keinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen, da er sich noch im Dienstverhältnis befinde. Die Verjährung seines Anspruchs drohe nicht, da der Anspruch erst mit dem Beginn des Ruhestandes entstehe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Der gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zulässigerweise vor dem Verwaltungsgericht N. erhobene und auch sonst zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Zunächst besteht für den Kläger als Bundesbeamten kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus nationalem Recht. Es gibt für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295 = juris, Rn. 8. b) Ebenso wenig kann sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs mit Erfolg auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) berufen. Nach Absatz 1 der Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach Absatz 2 darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs hergeleitet; das Bundesverwaltungsgericht ist ihm hierin gefolgt und hat die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamtenrecht übernommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295 = juris, Rn. 10 ff., und Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 WRB 2.11 -, DokBer 2013, 281 = juris, Rn. 27 ff.; siehe auch EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris. Die Voraussetzungen des Urlaubsabgeltungsanspruchs sind nicht gegeben. Es liegt keine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. (1) Der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfasst sämtliche Umstände, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, das heißt insbesondere die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers sowie die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, beenden, so dass der Arbeitnehmer keinen bezahlten Jahresurlaub mehr nehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 A 8.13 -, DRiZ 2014, 308 = juris, Rn. 14 m. w. N. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295 = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 WRB 2.11 -, DokBer 2013, 281 = juris, Rn. 33. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten befindet sich der Kläger jedoch derzeit noch in einem Beamtenverhältnis. (2) Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob auch die seitens der Beklagten förmlich begehrte vorzeitige Zurruhesetzung ausreiche, um seinen Urlaubsabgeltungsanspruch zu begründen, kommt es schon deshalb nicht an, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten derzeit die vorzeitige Zurruhesetzung nicht (weiter) betrieben wird, sondern vielmehr Wiedereingliederungsmaßnahmen geprüft werden. Ohnehin aber besteht angesichts des klaren Wortlauts des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG kein Raum für eine Gleichsetzung der Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Diese Einschätzung des Gerichts findet eine weitere Stütze in dem Sinn und Zweck des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Anspruch auf Jahresurlaub und der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts sind zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 A 8.13 -, DRiZ 2014, 308 = juris, Rn. 15 m. w. N. Es ist dem Arbeitnehmer aber nur dann nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist. Die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens mündet hingegen – wie gerade das Beispiel des Klägers zeigt – nicht zwangsläufig in der wirksamen Versetzung in den Ruhestand. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt schon an einem Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Hieran mangelt es vorliegend. Insbesondere besteht die vom Kläger ins Feld geführte Gefahr nicht, dass ohne die Erhebung der Klage seine mit ihr geltend gemachten Abgeltungsansprüche verjähren. Denn der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295 = juris, Rn. 28. Der Anspruch entsteht hier aber – wie bereits ausgeführt – erst mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Weitere Gesichtspunkte, die ein berechtigtes Interesse im vorstehenden Sinne begründen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Der Antrag ist überdies unbegründet, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche vor der Versetzung in den Ruhestand nicht zustehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.