Urteil
7 K 2795/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2014:1219.7K2795.12.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung J. , Flur 7, Flurstücke 231, 232. Östlich des Flurstücks 231 befindet sich das im Eigentum der Beigeladenen stehende Flurstück 230. Dieses grenzt zudem südlich an das im Eigentum der Frau F. stehende Flurstück 1147. Die Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallenden häuslichen Abwassers erfolgte bisher zunächst durch eine Kleinkläranlage und anschließend durch einen sog. Kanalanschluss auf Rädern, d.h. durch das Sammeln des Abwassers in einer abflusslosen Grube mit anschließender Abfuhr zur städtischen Kläranlage Q. . Die Beigeladene beantragte bei der Stadt J. den Anschluss ihres Grundstücks an den Schmutzwasserkanal. Die Stadt J. erklärte sich bereit, diesen Anschluss vorzunehmen, wies jedoch darauf hin, dass Voraussetzung für den Anschluss die Verlegung einer privaten Anschlussleitung von dem Grundstück der Beigeladenen bis zur öffentlichen Kanalisation in der Straße „B. “ sei. Weder die Klägerin noch Frau F. waren bereit, freiwillig die Verlegung einer solchen Anschlussleitung zuzulassen. Unter dem 28. März 2012 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung eines Zwangsrechts auf Verlegung und Unterhaltung einer unterirdischen Abwasserleitung über die Grundstücke der Klägerin oder der Frau F. . Der Beklagte gab sowohl der Klägerin als auch Frau F. mit Schreiben vom 23. April 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer etwaigen Inanspruchnahme der Grundstücke 231 und 232 oder des Grundstücks 1147 als Leitungstrasse. Am 05. Juni 2012 führte der Beklagte u.a. mit der Klägerin eine diesbezügliche mündliche Verhandlung durch. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. September 2012 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das unterirdische Durchleiten von dem auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallenden häuslichen Abwasser über die Grundstücke 231 und 232 zur öffentlichen Kanalisation der Stadt J. in der Straße „B. “ durch eine wasserdichte Leitung mit einer Länge von 101,30 m, einem Außendurchmesser von 6,3 cm und einer Verlegungstiefe von mindestens 1,2 m zu dulden. Ferner wurde die Klägerin verpflichtet, die Verlegung und dauerhafte Unterhaltung der Leitung zu dulden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine Abwasserbeseitigung durch die Beigeladene mittels einer Kleinkläranlage sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG NRW für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Stadt J. auf die Beigeladene nicht vorlägen. Die von der Stadt J. berechneten Anschlusskosten in Höhe von ca. 9.500,00 Euro stellten keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar. Eine Abwasserbeseitigung durch Sammeln und Abfahren des Abwassers komme nicht in Betracht, da dies im Verhältnis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation zwar mit niedrigeren einmaligen Kosten für die Errichtung der Grube in Höhe von 5.700,00 Euro, aber mit erheblich höheren laufenden Kosten für die Abfuhr des Wassers verbunden sei. Eine Leitungstrasse über das Grundstück der Frau F. sei nicht ebenso zweckmäßig wie der Kanalanschluss. Die Grundstücke der Klägerin seien mit einem Wegerecht zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen belastet. Die zu duldende Abwasserleitung verlaufe unter dem bereits vorhandenen Weg. Dort befänden sich ferner bereits eine Strom- und eine Frischwasserleitung. Das Grundstück der Frau F. sei demgegenüber unbelastet und werde als Weidefläche genutzt. Der Nutzen der Durchleitung sei erheblich höher als der bei der Klägerin entstehende Schaden. Die bei der Beigeladenen anfallenden Kosten für die häusliche Abwasserbeseitigung würden sich gegenüber den Kosten für eine Abfuhr reduzieren. Außerdem werde die dauerhafte Zuleitung des häuslichen Abwassers zur öffentlichen Kanalisation und damit der Vorrang der öffentlichen Abwasserbeseitigung sichergestellt. Die Klägerin treffe lediglich während der Verlegung der Abwasserleitung eine Nutzungseinschränkung ihrer Grundstücke. Ein erheblicher Schaden könne auch nicht deshalb entstehen, weil im Rahmen der anstehenden Änderung des Regionalplanes für den streitgegenständlichen Bereich die Flurstücke 231 und 232 als Gebiet für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze vorgesehen seien. Denn selbst bei entsprechender Änderung des Regionalplanes bestehe noch kein Abgrabungsrecht der Klägerin. Ein solches könne nur im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erteilt werden, das noch nicht abgeschlossen sei. Mit der am 12. Oktober 2012 Klage erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Duldungsverpflichtung sei nicht zur Abwasserbeseitigung erforderlich, weil es mit der Errichtung einer Kleinkläranlage oder dem Sammeln und Abfahren des Abwassers mildere, gleich effektive Mittel zur Zweckerreichung gebe. Für die Errichtung einer Kleinkläranlage fehle es nur an einem Antrag der Stadt J. auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene, auf den der Beklagte hinwirken könne. Am Kanalanschluss des Grundstücks der Beigeladenen bestehe kein öffentliches Interesse. Denn eine private Anschlussleitung habe gegenüber einer dichten Sammelgrube mit Abfuhr des Abwassers keine abwassertechnischen oder sonstigen wasserwirtschaftlichen Vorteile. Der vom Beklagten in der Duldungsanordnung mit ausschlaggebendem Gewicht berücksichtigte Gesichtspunkt der Kostenvorteile der privaten Abwasserleitung laufe darauf hinaus, das Grundeigentum der Klägerin maßgeblich im rein privaten Interesse der Beigeladenen am Ersparen von Aufwendungen in Anspruch zu nehmen. Die von § 93 WHG verlangte Prüfung der Erforderlichkeit dürfe aber nur anhand eines öffentlichen Interesses an der Durchleitung erfolgen. Selbst wenn ein privates Interesse die Erforderlichkeit begründen könne, seien an dieses erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Mehrkosten der Beigeladenen müssten ein ganz beträchtliches Ausmaß erreichen, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Leitungsführung über das Grundstück der Frau F. komme als ebenso zweckmäßige Alternative in Betracht. Der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen sei nicht erheblich größer als der Nachteil der Klägerin. Die Leitungsführung auf den Grundstücken der Klägerin verursache bei dieser einen Schaden in Gestalt der Beeinträchtigung ihres Vorhabens, auf den Grundstücken 231 und 232 Bodenschätze abzubauen. Die Flurstücke 231 und 232 seien in dem am 16. Dezember 2013 aufgestellten Regionalplan N. als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze vorgesehen. Die Klägerin beabsichtige den Abbau von Sandstein, Sand, Schiefer und Kohle. Die Beeinträchtigung dieses Vorhabens durch die Abwasserleitung liege darin, dass – wie der Geschäftsführer Menger in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat – bei Sprengungen ein größerer Abstand zu dem bereits vorhandenen Weg eingehalten werden müsse, sodass sich die Abbaumenge verringere. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und trägt ergänzend vor: Die Leitungsführung über die Grundstücke der Klägerin beeinträchtige deren Vorhaben des Abbaus von Bodenschätzen nicht, da lediglich die bestehenden Wegeparzellen mit den bestehenden dinglichen Belastungen in Anspruch genommen würden, die baulich nicht anderweitig genutzt werden könnten. Die Kosten für die Abfuhr des von der Beigeladenen gesammelten Abwassers hätten sich in den Jahren 2012 und 2013 auf jeweils ca. 360,00 Euro für ca. 12 m³ abgefahrenes Schmutzwasser belaufen, während sie bei einem Kanalanschluss lediglich ca. 24,00 Euro jährlich betragen hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Sammelbehälter in diesem Zeitraum undicht gewesen sei. Tatsächlich sei korrespondierend mit der bezogenen Frischwassermenge von einem Schmutzwasservolumen von jährlich ca. 89 m³ auszugehen. Diese Abwassermengen zugrundegelegt, hätten sich die Kosten für die Abfuhr auf ca. 2.700,00 Euro jährlich belaufen, während sie bei einem Kanalanschluss lediglich ca. 180,00 Euro betragen hätten. Die Mehrkosten für die Abfuhr des Abwassers seien der Beigeladenen nicht zumutbar. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Die von der Beigeladenen bezogene Frischwassermenge könne nicht mit der anfallenden Abwassermenge gleichgesetzt werden, da das Frischwasser nicht nur als Hauswasser, sondern auch für den Garten (Rasensprengen), für Säuberungsarbeiten mit einem Hochdruckreiniger und für einen Swimmingpool verwendet werde. Die Kosten für einen festen Sammelbehälter und eine monatliche Abfuhr des Abwassers könne die Beigeladene nicht tragen und seien ihr auch nicht zumutbar. Die Beigeladene verfüge über kein eigenes Einkommen und lebe von einer Rente in Höhe von monatlich 530,00 Euro zuzüglich Kindergeld für 2 Kinder in Höhe von monatlich 368,00 Euro. Für die beiden Kinder erhalte sie zudem Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 235,00 bzw. 495,00 Euro. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, weil die Duldungsverfügung des Beklagten vom 14. September 2012 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 93 WHG. Dieser geht dem § 128 LWG NRW als konkurrierendes Bundesrecht vor, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 1104/13 –; Koll-Sarfeld , in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Stand: August 2010, Vorbem. zu § 128. Seiner Anwendbarkeit steht auch nicht § 917 BGB entgegen. Denn die hoheitlichen Befugnisse nach § 93 WHG bestehen nach Maßgabe dieser Vorschrift neben einer eventuellen privatrechtlichen Befugnis der Beigeladenen aus § 917 BGB und unabhängig von der zuletzt genannten, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 1104/13 –; BGH, Urteil vom 4. Juli 2008 – V ZR 172/07 –, juris Rn. 18 ff.; für § 128 LWG NRW Koll-Sarfeld , in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, a.a.O., § 128 Rn. 13. Die in formeller Hinsicht gemäß § 66 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung hat am 23. April 2012 stattgefunden, die nach § 67 Abs. 1 VwVfG NRW durchzuführende mündliche Verhandlung am 05. Juni 2012. Jedoch liegen die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 WHG nicht vor. Nach § 93 S. 1 WHG kann die zuständige Behörde den Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken u.a. verpflichten, das Durchleiten von Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Abwasserbeseitigung erforderlich ist. Gemäß § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG gilt dies nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben in diesem Sinne ist vorliegend die Beseitigung des Abwassers vom Grundstück der Beigeladenen. Dieses Vorhaben mag zwar anders nicht ebenso zweckmäßig durchführbar sein (§ 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG), hält man bei der insoweit allein ernsthaft in Betracht kommenden Alternative des Sammelns und Abfahrens des Abwassers das private Kosteninteresse der Beigeladenen für berücksichtigungsfähig und aufgrund dessen Höhe von 2.520,00 Euro (2.700,00 Euro für die Abfuhr abzüglich auch bei einem Kanalanschluss anfallender 180,00 Euro) für der Zweckmäßigkeit entgegenstehend. Jedenfalls ist aber der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen nicht erheblich größer als der Nachteil der Klägerin (§ 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG). Der Nutzen des Vorhabens besteht hauptsächlich in dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer Verringerung der jährlichen Kosten für die Abwasserbeseitigung. Das öffentliche Interesse an der Verlegung der privaten Anschlussleitung ist dagegen gering. Denn auch beim Sammeln und Abfahren des Abwassers gelangt dieses in die Kläranlage (Q. ) der Gemeinde J. , eben nur auf anderem Wege (Abfuhr statt Kanalisation). Der direkte Weg durch die Kanalisation mag sicherer sein als ein Kanalanschluss auf Rädern, weil das Abwasser bei letztgenannter Variante vor der Abfuhr zunächst in einem potentiell undichten Sammelbehälter verweilt. Allerdings handelt es sich auch bei der streitgegenständlichen Abwasserleitung um eine solche privater Natur, die – wie ein Sammelbehälter – regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit und Dichtigkeit hin überprüft werden muss. Zudem hat die Stadt J. mit ihrer Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Fassung vom 21. Dezember 2009 gerade die Möglichkeit eines Kanalanschlusses auf Rädern eröffnet und so den ihr als Abwasserbeseitigungspflichtige zukommenden Gestaltungsspielraum (auch) zugunsten dieser Art der Abwasserbeseitigung ausgefüllt. Besteht der Nutzen der streitgegenständlichen Abwasserleitung mithin im Wesentlichen nur in dem privaten Kosteninteresse der Beigeladenen, sind gesteigerte Anforderungen an dessen Gewicht zu stellen, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 93 Rn. 7, 14. Die dem privaten Begünstigten durch eine Alternativlösung entstehenden (Mehr-)Kosten müssen ein ganz beträchtliches, unzumutbares Ausmaß erreichen, um mit ausschlaggebendem Gewicht in der Abwägung berücksichtigt werden zu können, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 1104/13 –. Dabei kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit allein auf die objektive Grundstückssituation unter Einbeziehung eines durchschnittlichen Eigentümers bzw. Nutzers an, nicht aber auf die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des durch das Vorhaben Begünstigten. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass umgekehrt aufseiten des zur Duldung Verpflichteten auch nur objektive Gesichtspunkte der Situation des privaten Grundstücks, nicht aber die persönliche Situation des Eigentümers beachtlich sind, OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1995 – 20 B 2096/95 –, juris Rn. 6 ff. Dieses – verobjektivierte – private Interesse der Beigeladenen an der Verhinderung der durch die Abfuhr des Abwassers entstehenden Mehrkosten überwiegt den Nachteil der Klägerin nicht, wie von § 93 S. 2 in Verbindung mit § 92 S. 2 WHG gefordert, erheblich. Die Mehrkosten der Beigeladenen erreichen – gemessen an einem durchschnittlichen Grundstückseigentümer, der sich auch die Lage seines Grundstückes als Hinterlieger entgegenhalten lassen muss – mit maximal 2.520,00 Euro kein ganz beträchtliches, unzumutbares Ausmaß, zumal die Beigeladene bei den einmaligen Investitionskosten für die Sammelgrube im Verhältnis zur Anschlussleitung 3.800,00 Euro spart. Dem stehen auf Seiten der Klägerin nicht nur eine Beeinträchtigung ihres Eigentums im Rechtssinne und eine tatsächliche Beeinträchtigung durch die Baumaßnahmen bei der Leitungsverlegung, sondern auch eine konkret zu besorgende Beeinträchtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gegenüber. Denn es ist konkret zu besorgen, dass die Klägerin bei Sprengungen im Rahmen des geplanten Abbaus oberflächennaher Bodenschätze infolge der zu duldenden Abwasserleitung einen größeren Abstand zu dem bereits vorhandenen Weg halten und deshalb (nicht unerhebliche) Einbußen bei den Abbaumengen hinnehmen muss. Diese Einbußen lassen sich erst nach Genehmigungserteilung durch die zuständige Behörde genau beziffern. Ihre konkret zu besorgende Möglichkeit zeigt – in Kombination mit dem aus dem Eigentumsrecht als solchem erwachsenden Verschonungsinteresse – aber schon jetzt, dass eine maximale jährliche Kostenersparnis in Höhe von 2.520,00 Euro aufseiten der Beigeladenen nicht geeignet ist, den Schaden der Klägerin im Sinne des § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG erheblich zu überwiegen. Die Kostentragung des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ferner entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.