Urteil
7 K 443/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0110.7K443.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundstücks im Gebiet des Beklagten. Das Grundstück ist nicht an die ca. 100 m entfernte öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen, welche an ein Nachbargrundstück der Klägerin angrenzt. 3 Im Jahr 2005 war festgestellt worden, dass die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Kleinkläranlage, die weder über eine wasserrechtliche Genehmigung noch über eine biologische Nachklärung verfügt, wegen Öffnungen im Mauerwerk undicht ist und Schmutzwasser in das Erdreich versickert. 4 In der Folgezeit erörterten die Klägerin, der Beklagte und die Eigentümerin des zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Schmutzwasserleitung gelegenen Grundstücks, ob die Verlegung eines (gemeinsamen) Anschlusses an diese Leitung in Betracht komme. Dabei wurden die Kosten für die Klägerin auf etwa 5.000 bis 6.000 Euro veranschlagt. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks lehnte die Verlegung eines solchen Anschlusses in ihrem Grundstück schließlich ab und errichtete im Jahr 2009 einen Sammelbehälter für die auf ihrem Grundstück anfallenden Abwässer. Eine Ertüchtigung der Kleinkläranlage der Klägerin ist nach Einschätzung des Beklagten wirtschaftlich fragwürdig und wasserrechtlich unzulässig. 5 Ende Oktober 2009 beantragte die Klägerin nach entsprechender Anhörung durch den Beklagten bei der Stadt J. den Anschluss ihres Grundstücks an die städtische Abwasseranlage. 6 Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 1. Februar 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, spätestens bis zum 15. März 2010 den Zulauf der Anschlussleitungen zu der Mehrkammergrube wasserdicht zu verschließen und die dort vorhandenen Abwässer von der Stadt J. zur kommunalen Kläranlage abfahren zu lassen. Die auf dem Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer seien in einem mindestens 6 m³ großen wasserdichten Behälter aufzufangen und zu sammeln. Dieser Behälter sei mit einer Füllstandsmesseinrichtung auszustatten, die bei 80 % Füllung ein akustisches und optisches Warnsignal abgibt. Der ordnungsgemäße Einbau der Messeinrichtung sei von einem Fachunternehmen zu bestätigen. Die gesammelten Abwässer seien nach Bedarf, jedoch mindestens monatlich, von der Stadt J. zur kommunalen Kläranlage abfahren zu lassen. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie einer der Anordnungen nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200 Euro an. Schließlich versah der Beklagte die Ordnungsverfügung mit der auflösenden Bedingung eines Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation bis zum 15. März 2010. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die bei der Kleinkläranlage festgestellten schweren Mängel. Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes habe einen gemeinsamen Anschluss an die städtische Kanalisation abgelehnt. Auf dem Grundstück der Klägerin seien drei Personen gemeldet. Der Frischwasserbezug habe im Jahr 2008 etwa 123 m³ und im Jahr 2009 etwa 76 m³ betragen. Die derzeitige Abwasserbeseitigung müsse unterbunden werden, da häusliches Abwasser ungeklärt im Erdreich versickern und in das Grundwasser gelangen könne. Daher sei es erforderlich, die weitere Nutzung der Kleinkläranlage zu untersagen. Durch die aufgegebene Abfuhr seitens der Stadt werde eine illegale Entsorgung verhindert. Unter Berücksichtigung des Frischwasserbezuges sei die Größe des geforderten Sammelbehälters von 6 m³ und der mindestens monatliche Abfuhrturnus angemessen. Die angedrohten Zwangsgelder sein gleichfalls erforderlich und angemessen. 7 Die Klägerin hat am 1. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft ergangen, da der Beklagte sich zeitgleich um eine Verpflichtung der Eigentümerin des Nachbargrundstückes bemühe, den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die städtische Abwasserkanalisation zu dulden. Daher werde mit der Ordnungsverfügung letztlich eine provisorische Lösung verlangt, deren Kostenbelastung für sie einer endgültigen Maßnahme entspreche. Zudem habe berücksichtigt werden müssen, dass der schlechte Zustand der Kleinkläranlage bereits seit beinahe fünf Jahren bekannt sei. Daher habe geprüft werden müssen, ob dieser Zustand bis zu einem Anschluss an die städtische Kanalisation weiter geduldet werden könne. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. Februar 2010 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung seiner Ordnungsverfügung. Die Stadt J. habe bis zu deren Erlass keinen Antrag gestellt auf Erteilung eines Zwangsrechtes für den Anschluss des Grundstücks der Klägerin an den städtischen Kanal über das Nachbargrundstück. 13 Ein von der Klägerin eingeleitetes Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz – 7 L 113/10 – endete durch Vergleich, wonach der Beklagte aus der Ordnungsverfügung bis zum 30. September 2010 keine Vollstreckungsmaßnahmen unternimmt. 14 Ausweislich einer E-Mail der Stadt J. an den Beklagten vom 22. September 2011 hat die Stadt die Kleinkläranlage auf dem Grundstück der Klägerin am 1. Juni 2011 leergepumpt und eine Abwassermenge von anderthalb Kubikmetern entsorgt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, dass die Kleinkläranlage verschlossen und ausgepumpt sei. 15 Mit Bescheid vom 4. September 2012 hat der Beklagte – auf Antrag der Stadt J. – die Eigentümerin des Nachbargrundstücks der Klägerin gemäß § 128 LWG verpflichtet, das unterirdische Durchleiten von auf dem Grundstück der Klägerin anfallendem häuslichen Abwasser über ihre Grundstücke zur städtischen Kanalisation hin zu dulden. Ebenfalls sei die dauerhafte Unterhaltung der wasserdichten Leitung zu dulden. Diese Verpflichtung erfolge zu Gunsten der Klägerin, welche entschädigungspflichtig sei. Die Adressatin dieses Bescheides hat dagegen am 12. Oktober 2012 Klage erhoben, die gegenwärtig noch anhängig ist (7 K 2795/12). Einen am 5. April 2013 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 6. September 2013 – 7 L 187/13 – abgelehnt. Das OVG NRW hat die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 1104/13 – zurückgewiesen, dabei aber ausgeführt, es bestünden durchaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Verfahren 7 L 113/10, 7 K 2795/12 und 7 L 187/13 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht konnte auf Grund des Verzichts der Beteiligten vom 30. November 2011 ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 1. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Soweit die hinsichtlich der Grundverfügung gebotene Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) vor Erlass der Verfügung nicht erfolgt sein sollte, ist diese jedenfalls durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). 21 Die in Ziffer I. verfügte wasserdichte Verschließung der Kleinkläranlage binnen sechs Wochen durfte der Beklagte ebenso auf die gemäß § 138 Satz 3 LWG anwendbare Ermächtigungsgrundlage der allgemeinen ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG stützen, wie die Aufforderung, innerhalb dieser Frist das Abwasser durch die Stadt J. zur kommunalen Kläranlage abfahren zu lassen. 22 Dem Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel steht insbesondere nicht § 100 Abs. 1 WHG entgegen, sondern wird durch diesen auf Grund der Bezugnahme auf landesrechtliche Vorschriften gerade zugelassen. 23 Vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 100 Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 14 L 1506/09 –, juris, Rn. 6. 24 Die Klägerin verstieß durch das Einleiten von Schmutzwasser in die ausweislich der in den Jahre 2005 und 2008 erfolgten Untersuchungen undichte Kleinkläranlage gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG. Denn dieses Einleiten erfolgte rechtswidrig, weil die Klägerin hierfür nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte. 25 Gemäß § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den gemäß § 57 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2003 – 20 B 1411/03 –. 27 Diesen genügte die Kleinkläranlage der Klägerin schon aufgrund des Fehlens einer biologischen Nachklärung nicht. 28 Zur Vermeidung weiterer Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit (§ 14 Abs. 1 OBG) durch rechtswidriges Einleiten von Abwasser durfte der Beklagte der Klägerin auch aufgeben, nach erfolgtem Verschluss der Kleinkläranlage das dort noch vorhandene Abwasser durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt J. abfahren zu lassen. Daher kann dahinstehen, ob sich das Anfechtungsbegehren hinsichtlich dieser Gebote durch das zwischenzeitlich erfolgte Verschließen und Entleeren der Kleinkläranlage erledigt hat. 29 Die weiteren Gebote, die anfallenden häuslichen Abwässer in einem mindestens 6 m³ großen wasserdichten Behälter aufzufangen und zu sammeln (II.), diesen Behälter mit einer Füllstandsmesseinrichtung auszustatten, die bei 80 % Füllung ein akustisches und optisches Warnsignal abgibt und den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung von einem Fachunternehmen bestätigen zu lassen (III.) sowie die darin gesammelten Abwässer nach Bedarf, jedoch mindestens monatlich, von der Stadt J. zur kommunalen Kläranlage abfahren zu lassen (IV.), finden ihre Ermächtigungsgrundlage ebenfalls in § 138 Satz 3 LWG i. V. m. § 14 Abs. 1 OBG. 30 Diese Maßnahmen waren geeignet, erforderlich und angemessen, um eine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form einer umweltschädlichen, gegen die Gebote des Wasserhaushaltsgesetzes verstoßenden Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers zu verhindern. 31 Angesichts der von dem Haushalt der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 bezogenen nicht unerheblichen Frischwassermengen von ca. 123 bzw. ca. 76 m³ erweist sich das Gebot der Aufstellung und Benutzung eines 6 m³ großen wasserdichten Behälters nicht als übermäßig, sondern als verhältnismäßig. 32 Vgl. demgegenüber für den Sonderfall einer nur unregelmäßig genutzten Jagdhütte OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 – 20 B 1480/10 –. 33 Die Ausstattung des Behälters durch ein Fachunternehmen mit einer Füllstandsmesseinrichtung und einem akustischen und optischen Warnsignal bei einer Füllung zu 80% ist ebenso geboten, um ein Überlaufen des Behälters und eine damit verbundene ordnungswidrige, die Umwelt gefährdende Verteilung bzw. Versickerung des Schmutzwassers zu verhindern. 34 Das Gebot, die gesammelten Abwässer nach Bedarf, jedoch mindestens monatlich, von der Stadt J. zur kommunalen Kläranlage abfahren zu lassen, ist ebenfalls verhältnismäßig. Angesichts der in den Vorjahren bezogenen Frischwassermengen durfte der Beklagte eine zumindest monatliche Abfuhr für erforderlich halten, um eine permanente Aufnahmefähigkeit des Abwasserbehälters sicherzustellen. Dabei ist auch zu beachten, dass die die Abfuhr durchführende Stadt J. nach ihrer einschlägigen Gebührensatzung für die Abfuhr an sich keine gesonderte Gebühr berechnet, sondern die Gebühr sich nach der Menge des beseitigten Abwassers richtet, so dass die Klägerin durch eine häufigere Abfuhr keine finanziellen Nachteile erleidet. 35 Der Beklagte hat das ihm zukommende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt, wie sich aus seinen Erwägungen zur Bedeutung der Schutzgüter und zu der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ergibt. Die Auswahl der Klägerin als Handlungs- sowie Zustandsstörerin (§§ 17, 18 OBG) auf Grund ihrer Verursacher- und Eigentümerstellung ist rechtsfehlerfrei, da nur hierdurch hinreichend sicher und effektiv eine fortdauernde Gefährdung des Erdreichs und ggf. Grundwassers unterbunden werden kann. 36 Die gesetzte Frist von sechs Wochen ist nicht unangemessen kurz angesichts der bereits längerfristigen Kenntnis der Klägerin von den rechtswidrigen Zuständen und des hohen Gewichts einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zum Schutz des Trinkwassers und der öffentlichen Gesundheit. 37 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 – 20 B 1480/10 –. 38 Der Einwand der Klägerin, die Anschaffung eines Abwasserbehälters sei nicht notwendig, da der Beklagte sich zeitgleich um eine Verpflichtung der Eigentümerin des Nachbargrundstückes bemühe, den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die städtische Abwasserkanalisation zu dulden, greift nicht durch. Der Beklagte hat der bei Erlass der Ordnungsverfügung nicht gänzlich auszuschließenden Möglichkeit eines zeitnahen Anschlusses des Grundstücks der Klägerin an die städtische Abwasserleitung durch die Aufnahme einer entsprechenden auflösenden Bedingung hinreichend Rechnung getragen. Angesichts der bestehenden erheblichen abwassertechnischen Missstände war der Beklagte auch in Ansehung ihrer Existenz seit mehreren Jahren nicht verpflichtet, eine weitere Beseitigung der Abwässer in die undichte Kleinkläranlage über einen noch erheblichen künftigen Zeitraum zu dulden. 39 Die Stadt J. hat erst nach Erlass der Ordnungsverfügung die Verpflichtung der Nachbarin der Klägerin zur Duldung der Durchleitung der Abwässer beantragt. Der Beklagte musste deren Realisierung, die nach dem Beschluss des OVG NRW vom 9. Dezember 2013 – 20 B 1104/13 – mit nicht unerheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet ist, nicht abwarten. Er durfte der Klägerin als Handlungs- sowie Zustandsstörerin angesichts der hohen Bedeutung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung die mit der fachgerechten Installation und regelmäßigen Leerung des Abwasserbehälters verbundenen Kosten zumuten. 40 Die Androhung der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 200,- Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Der Verwaltungszwang ist gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig, die Höhe der Zwangsgelder hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 1 VwVG NRW) und ist auch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht übermäßig. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.