Urteil
2 K 1505/12.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0120.2K1505.12A.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 wird in Ziffer 3 aufgehoben und in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG hinsichtlich Armenien zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Jahr 0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 00.00.0000 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Er stamme aus O. in B. und habe dort als ethnischer B1. gelebt. Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen B2. und B. sei sein Vater – T. N. , geboren am 00.00.0000– im Frühjahr 0000 verschollen und er selbst im O2. 0000 mit seiner Mutter B3. O1. – der Klägerin in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1355/12.A – und weiteren Familienmitgliedern nach S. gegangen. Danach hätten sie ab 0000 bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik in der V. gelebt. 3 Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AsylVfG den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2). Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor (Ziffer 3). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach B2. an. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). 4 Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. 5 Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 L 148/12.A dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. 6 Der Kläger trägt vor: Er könne glaubhaft belegen, dass er als ethnischer B1. aus B. stamme. Es sei nicht zutreffend, dass er in Wahrheit B4. I. – geboren am 00.00.0000 – heiße und armenischer Staatsangehöriger sei. Auch seine Mutter B3. O1. und sein Neffe F. T1. – die Kläger in den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 K 1355/12.A und 2 K 1523/12.A – hätten nicht über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und hießen nicht in Wahrheit S1. T2. – geboren am 00.00.0000 – sowie F. O3. – geboren am 00.00.0000. Es seien einige Fragen nicht beantwortet, die sein Prozessbevollmächtigter unter anderem mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 formuliert habe. Das Schreiben des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 00.00.0000 weise – wie auch das Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 21. O2. 2013 – eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen auf. Die Aussagen beruhten nicht auf substanziellen Feststellungen und ließen diese auch nicht erkennen. Namentlich stünden sie auch zu sonstigen festgestellten oder feststellbaren Tatsachen in Widerspruch, die der Prozessbevollmächtigte in seinen Schriftsätzen im Einzelnen benannt habe. So sei unter anderem eine Bescheinigung der Botschaft der Republik B2. in C. vom 12. Dezember 2012 vorgelegt worden, wonach eine Frau S1. T2. – geboren am 00.00.0000 – nach einer Anfrage bei den zuständigen Behörden in B2. in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Polizei der Republik B2. als armenische Staatsangehörige nicht erfasst sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 zu Ziffer 1 im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Unbegründetheit aufzuheben und im Übrigen die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 14. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 10 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 14 Mit Schreiben vom 21. O2. 2013 übersandte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld dem Gericht Kopien armenischer Passanträge, die vom armenischen Außenministerium übermittelt wurden und mit Lichtbildern versehen sind, sowie Kopien armenischer Staatsangehörigkeitsbescheinigungen der Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. vom 26. Oktober 2012, die von der Deutschen Botschaft in F1. übermittelt wurden. Sie sollen die Mutter des Klägers – B3. O1. , die Klägerin in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1355/12.A – unter ihrer wahren Identität S1. T2. – geboren am 00.00.0000 – sowie weitere Familienmitglieder als armenische Staatsangehörige ausweisen. Ein Passantrag der Person B4. I. – geboren am 00.00.0000 – wurde nicht übermittelt. Laut der Bescheinigung der Pass- und Visabehörde der Polizei der Republik B2. vom 26. Oktober 2012 habe ein B4. I. – geboren am 00.00.0000 – keinen armenischen Pass erhalten. Diesbezüglich lägen keine Informationen vor. 15 Auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 17. April 2014 hat das Auswärtige Amt in C. mit Schreiben vom 14. O2. 2014 Stellung genommen und die Verbalnote Nr. 0000-0/00000 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 übersandt, mit der dieses die armenische Staatsangehörigkeit des B4. I. – geboren am 00.00.0000 –, der S1. T2. – geboren am 00.00.0000 – und weiterer Personen bestätigt. B4. I. – geboren am 00.00.0000 – sei bisher kein armenischer Pass ausgestellt worden. S1. T2. – geboren am 00.00.0000 – habe die Passdaten 000000000. Der Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik B2. vom 3. Oktober 2014 sind Kopien armenischer Passanträge mit Lichtbildern – unter anderem der S1. T2. – beigefügt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Beiakten Hefte 1 bis 2 sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig. 19 Insbesondere besteht für den Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 14. März 2012. Denn mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und seinen späteren Aufenthaltsstatus hat ein Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke Anspruch auf die Überprüfung, ob seinem Asylbegehren der Makel der „offensichtlichen Unbegründetheit“ nach § 30 Abs. 3 AsylVfG anhaftet. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gerichtetes Eilverfahren führte zwar zu einer Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes, schaffte diesen jedoch nicht aus der Welt. Auch eine ausländerbehördliche oder gerichtliche Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Frage, demzufolge es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ankommt, sondern auf die bloße Tatsache der Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur so weit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die – wie hier – konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. O2. 2006 – 1 C 10.06 –, juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris Rn. 15 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2005 – A 11 K 11220/03 –, juris Rn. 49 ff. 21 Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG. 23 Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 24 Der Kläger ist – anders als er geltend macht – in Bezug auf B. keiner Verfolgung im obigen Sinne ausgesetzt. 25 Denn es ist schon nicht davon auszugehen, dass der Kläger – wie er vorträgt – B4. N. heißt, in O. in B. als Mitglied einer Familie von dort beheimateten ethnischen B. und als Sohn eines T. N. – geboren am 00.00.0000 – geboren wurde und dort bis zu seiner durch den Ausbruch des Krieges zwischen B2. und B. bedingten Flucht nach S. im O2. 0000 gelebt hat. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in Wahrheit aus Kernarmenien stammt, armenischer Staatsangehöriger ist und einen anderen Namen trägt – vermutlich B4. I. , wobei dies letztlich dahinstehen kann. 26 Dies ergibt sich maßgeblich aus dem die Mutter des Klägers betreffenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1355/12.A und dem dazugehörigen Urteil des Gerichts auf Grund der mit dem hiesigen Verfahren gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2015, worauf in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug genommen wird. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers – wie sie vorträgt – B3. O1. heißt, am 00.00.0000 in O. in B. als ethnische Armenierin geboren wurde und dort bis zu ihrer durch den Ausbruch des Krieges zwischen B2. und B. bedingten Flucht nach S. im O2. 0000 gelebt hat. Vielmehr steht diesbezüglich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mutter des Klägers in Wahrheit S1. T2. – Vatersname: H. – heißt, am 00.00.0000 in B2. (Dorf: B5. , Region: B6. ) geboren wurde und armenische Staatsangehörige ist. Die in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1355/12.A gewonnene Überzeugung des Gerichts zur wahren Identität der Mutter des Klägers führt dazu, dass auch der Vortrag des Klägers in seinem eigenen Verfahren nicht glaubhaft erscheint. Es ist insoweit zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls davon auszugehen, dass – wie oben beschrieben – falsche Angaben gemacht wurden und der Kläger dementsprechend eine andere Identität besitzt. 27 Der Kläger ist in Bezug auf B2. ebenfalls keiner Verfolgung im Sinne von § 3 AsylVfG ausgesetzt. 28 Soweit er sich darauf beruft, dass er über 27 Jahre alt sei und seinen Militärdienst in B2. nicht abgeleistet habe, ist eine Verfolgung in Anknüpfung an eines der vorbezeichneten flüchtlingsrelevanten Merkmale nach § 3 AsylVfG nicht ersichtlich. 29 Lediglich ergänzend ist mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag gestellten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. April 2012 anzumerken, dass diese – soweit sie überhaupt einen Bezug zu dem Kläger aufweisen – sich auf C1. -L. als inländische Fluchtalternative in B. beziehen und daher hier unerheblich sind. 30 Der in Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides vom 14. März 2012 getroffene Offensichtlichkeitsausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus den vorangegangen Ausführungen, nach denen das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger nicht B4. N. – geboren in O. in B. als Mitglied einer Familie von dort beheimateten ethnischen B7. – ist, sondern in Wahrheit aus L1. stammt, armenischer Staatsangehöriger ist und einen anderen Namen trägt. Damit liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hier vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zulässigerweise auf einen liquiden, bereits zur Zeit der Entscheidung des Bundesamts verwirklichten Qualifizierungsgrund stützen kann. 31 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 30 Rn. 159 (Stand: Juni 2014), § 36 Rn. 68 (Stand: Februar 2013), § 74 Rn. 27 (Stand: O2. 2014) mit weiteren Nachweisen. 32 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG hinsichtlich B2. . 33 Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 34 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 35 Der Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als armenischer Staatsangehöriger über 27 Jahren eine Haftstrafe wegen Wehrdienstentziehung in einem armenischen Gefängnis verbüßen müssen und dabei unmenschlicher Behandlung unterworfen sein. 36 Es ist davon auszugehen, dass armenische Männer, die sich durch Verbleib in Deutschland dem Wehrdienst entzogen haben, bei einer Einreise nach B2. mit ihrer Festnahme zu rechnen haben. Männer, die – wie der Kläger – das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, können sich in dieser Situation nicht der Bestrafung entziehen, indem sie sich nunmehr zur Ableistung des Wehrdienstes bereiterklären. Sie unterliegen nach armenischem Recht nicht mehr der Wehrpflicht. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, sich „freizukaufen“. Für einen „Freikauf“ in Übereinstimmung mit dem armenischen Recht sind etwa 144.000 Euro aufzuwenden. Nach den günstigeren Tarifen der armenischen Verwaltungspraxis muss ein B1. mit Wohnsitz in Deutschland im Mittelwert etwa 6.000 bis 8.000 Euro aufbringen, um einen ungesetzlichen „Freikauf“ durch Erlangung einer Strafverfolgungsbefreiung, eines Militärausweises und der Übernahme in die Reserve zu bewerkstelligen. 37 Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 30. O2. 2012 – 17 A 157/09; BayVGH, Urteil vom 26. Januar 2007 – 9 B 01.30309 – juris Rn. 25 ff. 38 Nach diesen Maßgaben ist der Kläger – ungeachtet der Frage, ob die gesetzeswidrige armenische Verwaltungspraxis hier aus Rechtsgründen außer Betracht zu bleiben hat – nicht auf die Möglichkeit des „Freikaufs“ zu verweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er die erwarteten Geldbeträge aufbringen könnte. Angesichts der beträchtlichen Höhe der Geldbeträge für einen „Freikauf“ ist auch nicht damit zu rechnen, dass seine Familie oder andere Bekannte den Kläger in ausreichendem Umfang unterstützen. 39 Der Kläger hat in B2. auch menschenunwürdige Haftbedingungen zu erwarten. Während der Untersuchungshaft werden dort die Häftlinge häufig geschlagen, damit sie Informationen preisgeben oder Geständnisse ablegen. Die Gefängniszellen verfügen nicht in ausreichendem Maße über natürliches Licht und Luftzirkulation. Nur eine minimale Grundversorgung der Gefangenen ist durch die Gefängnismahlzeiten gewährleistet. Es besteht eine hohe Erkrankungsgefahr, insbesondere an Lungentuberkulose. 40 Vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Januar 2007 – 9 B 01.30309 –, juris Rn. 29. 41 An der prekären Lage der Häftlinge hat sich substanziell nichts geändert. Das folgt aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014. Unter der Überschrift „Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen“ wird zu den Haftanstalten ausgeführt, es bestünden „Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% (offizielle Angaben: 8%) und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen“. 42 Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik B2. vom 7. Februar 2014 (Stand: Dezember 2013), Seite 15 unter III.4.; wie hier VG Hamburg, Urteil vom 30. O2. 2012 – 17 A 157/09; vgl. ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012 – III-3 Ausl 114/12, 3 Ausl 114/12 –, juris, wonach die Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters an die Republik B2. nicht ohne die Zusicherung erfolgte, dass die Haftbedingungen, die Behandlung und das Verfahren des Verfolgten den Erfordernissen der EMRK entsprechen werden und die Einhaltung dieser Zusicherung gegebenenfalls in geeigneter Weise überprüft werden kann. 43 Die Androhung der Abschiebung nach B2. genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG und ist dementsprechend aufzuheben. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.