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Urteil

A 11 K 11220/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a GG anzuerkennen, weil ihre außereheliche Beziehung keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begründet. • Ein Feststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Schutz vor politischer Verfolgung) besteht nicht, da keine gezielte Ausgrenzung wegen eines asylerheblichen Merkmals vorliegt. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist zu bejahen, weil der Klägerin bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Körperstrafen (z.B. Auspeitschung) drohen. • Das Bundesamt durfte die Ablehnung nicht pauschal als offensichtlich unbegründet belassen; das "Offensichtlichkeits-Urteil" ist im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen und insoweit aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Keine Asylanerkennung; Abschiebungsverbot wegen Art.3 EMRK (Auspeitschung) • Die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a GG anzuerkennen, weil ihre außereheliche Beziehung keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begründet. • Ein Feststellungsanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Schutz vor politischer Verfolgung) besteht nicht, da keine gezielte Ausgrenzung wegen eines asylerheblichen Merkmals vorliegt. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist zu bejahen, weil der Klägerin bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Körperstrafen (z.B. Auspeitschung) drohen. • Das Bundesamt durfte die Ablehnung nicht pauschal als offensichtlich unbegründet belassen; das "Offensichtlichkeits-Urteil" ist im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen und insoweit aufzuheben. Die Klägerin, 1977 in Iran geboren, floh 2001 gemeinsam mit einem Mann über die Türkei nach Deutschland und beantragte Asyl. Vor dem Bundesamt gab sie zunächst eine erfundene, politisch gefärbte Geschichte an; später erklärte sie gegenüber dem Gericht, sie sei in Wahrheit verheiratet gewesen, habe eine außereheliche Beziehung geführt und sei zum Zeitpunkt der Flucht schwanger gewesen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte u.a. die Nichteignung von Abschiebungshindernissen fest und drohte Abschiebung in den Iran an. Die Klägerin focht den Bescheid an; der Mitkläger zog sich zurück. Vor Gericht erklärte die Klägerin detailliert die familiären und ehelichen Verhältnisse sowie die von ihr befürchteten staatlichen Sanktionen und familiären Racheakte im Iran. Das Gericht prüfte Glaubwürdigkeit, asylrechtliche Voraussetzungen und Abschiebungsschutz nach Aufenthaltsgesetz und EMRK. • Glaubwürdigkeit: Das Gericht hält den revidierten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für glaubwürdig; die früheren politisch motivierten Angaben sind als erdacht einzustufen. • Asylrecht/Art.16a GG: Voraussetzungen der politischen Verfolgung sind nicht erfüllt, weil die außereheliche Beziehung privat und nicht Ausdruck einer regimefeindlichen, asylerheblichen Gesinnung war; einzelne Sittenverstöße begründen keine politische Verfolgung (§§ 1,27 AsylVfG; Art.16a GG). • § 60 Abs.1 AufenthG: Auch ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 (Schutz wegen Zugehörigkeit zu bestimmter sozialer Gruppe oder Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure) liegt nicht vor; familiäre Racheandrohungen sind vage, zeitlich zurückliegend und es fehlt an Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal. • § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK: Wegen der persönlichen Situation der Klägerin und der Lage im Iran besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (konkrete Gefahr der Auspeitschung nach iranischem Recht), sodass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 besteht. • Offensichtlichkeitsprüfung: Das vom Bundesamt ausgesprochene "Offensichtlichkeits-Urteil" durfte nicht in der bisherigen Form Bestand haben; nach der Revidierung des Vortrags war die pauschale Einstufung als offensichtlich unbegründet aufzuheben (§ 30 AsylVfG; § 10 Abs.3 AufenthG). Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts wurde in mehreren Punkten aufgehoben. Die Klägerin wird nicht als Asylberechtigte nach Art.16a GG anerkannt und es besteht kein Feststellungsanspruch nach § 60 Abs.1 AufenthG; insoweit blieb die Klage insoweit ohne Erfolg. Hingegen ist das Bundesamt zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf den Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG vorliegt, weil der Klägerin bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Körperstrafen drohen. Weiterhin ist das von der Behörde ausgesprochene Urteil über die »offensichtliche Unbegründetheit« des Asylantrags aufzuheben und die Abschiebungsandrohung insoweit zu korrigieren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten sind nicht erstattungsfähig.