Urteil
5 K 3225/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0416.5K3225.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beendete ihre Schulausbildung zunächst mit der mittleren Reife und nahm am 00.00.0000eine Arbeitstätigkeit bei der Deutschen Bundespost Hamburg als Eil-Zustellerin auf. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1980 durch die Klägerin begann diese am 1. August 1980 bei der Deutschen Bundespost eine Ausbildung zur Elektromechanikerin. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung am 28. Juli 1983 trat sie am 00.00.0000in ein Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bundespost ein, das der Ausbildung und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren posttechnischen Dienst diente. Die Laufbahnprüfung für den mittleren posttechnischen Dienst bestand sie am 28. April 1988. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Technischen Postassistentin (Besoldungsgruppe A 5) und mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach mehrfachen Beförderungen, dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und dem Aufstieg in den gehobenen posttechnischen bzw. fernmeldetechnischen Dienst bekleidete die Klägerin zuletzt seit dem Jahre 2007 das Amt einer Technischen Fernmeldeoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13_vz t). Mit Ablauf des 00.00.0000 wurde sie auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 3 Bereits mit Bescheid vom 23. Januar 1989 erkannte die Oberpostdirektion Kiel u. a. die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Zustellerin bei der Deutschen Bundespost vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nach § 10 Abs. 1 BeamtVG an. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Erstellung der Versorgungsinformation vom 29. April 2013 abweichend hiervon die Zeit als Zustellerin nicht als Vordienstzeit berücksichtigt hatte, forderte die Klägerin diese mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni 2013 auf, die Anerkennungsfähigkeit des Zeitraumes vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 zu bestätigen. 4 In der Folge nahm die Deutsche Telekom AG mit Bescheid vom 12. Juli 2013 den Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 insoweit zurück, als die Zeit vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 nicht mehr nach § 10 BeamtVG anerkannt werden könne. Zur Begründung des auf § 48 VwVfG gestützten Bescheids führte sie insbesondere an, es bestehe kein funktioneller Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Klägerin als Arbeiterin bei der Deutschen Bundespost und ihrer Ernennung zur Beamtin im Jahre 1988. Bei der Ermessensentscheidung über die teilweise Rücknahme des Vordienstzeitenbescheids sei das finanzielle Interesse der Klägerin an dem Erhalt eines höheren Ruhegehalts berücksichtigt worden; da bisher noch keine Versorgungsbezüge ausbezahlt worden seien, überwiege das öffentliche Interesse an der teilweisen Rücknahme. Die öffentliche Verwaltung sei gehalten, Haushaltsmittel sparsam zu verauslagen und auch im Sinne der Gleichbehandlung fehlerhafte und gesetzeswidrige Versorgungsfestsetzungen zu vermeiden. 5 Den Widerspruch der Klägerin wies die Deutsche Telekom AG mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 zurück. 6 Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, wobei sie im Rahmen der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit den Zeitraum vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 nicht berücksichtigte. Über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde nach Auskunft der Beklagten im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren noch nicht entschieden. 7 Die Klägerin hat bereits am 11. November 2013 Klage gegen den Rücknahmebescheid erhoben. Sie ist der Ansicht, der Bescheid der Oberpostdirektion Kiel sei rechtmäßig. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, es stehe der Anerkennung des Zeitraums vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 als Vordienstzeit nicht entgegen, dass sie 1988 als Beamtin die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingeschlagen habe. Denn nach dem Entgeltgruppenverzeichnis der Deutschen Post AG sei die Tätigkeit als Zusteller nicht nur der Laufbahn des einfachen, sondern auch des mittleren Dienstes zugeordnet. In der Zeit von 1978 bis 1980 seien Beamte des Eingangsamtes des mittleren Dienstes im Bereich der Zustellung eingesetzt worden. Ihre als Zustellerin erworbenen Kenntnisse seien auch für die spätere Tätigkeit im mittleren technischen Dienst förderlich gewesen, zumal es sich bei der Zustellung von Briefen und Paketen um das Kerngeschäft der Deutschen Post AG handele. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 aufzuheben, 10 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In Bezug auf die Zeit als Eilzustellerin fehle es sowohl an einem zeitlichen wie funktionellen Zusammenhang mit der erst 10 Jahre später erfolgten Ernennung in den mittleren posttechnischen Dienst. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass die Tätigkeit als Zustellerin dem nichttechnischen Bereich zuzuordnen sei. 14 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten der Klägerin und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn sie wurde mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 19 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). In Fällen – wie hier –, in denen der Kläger den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt bereits früher besaß und ihm dieser später durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt entzogen wird, wird die Verpflichtungsklage durch die gegen den behördlichen Entzug der Begünstigung gerichtete Anfechtungsklage als speziellere und rechtsschutzintensivere Klage verdrängt. 20 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 6 m. w. N. 21 Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Durch den inzwischen nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ergangenen – aufgrund des eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftigen – Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 14. Januar 2014 haben sich der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 nicht erledigt. Im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist der Dienstherr nämlich grundsätzlich an einen vorgängigen Bescheid über die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gebunden. 22 Vgl. in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris, Rn. 16. 23 2. Die Klage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 a) Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). 25 Der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG steht § 49 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BeamtVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift stehen Entscheidungen nach dem Halbsatz 1 derselben Vorschrift – also über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten (§§ 10 bis 12 BeamtVG) – unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Daraus folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften; eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, die ihren Anknüpfungspunkt in der Rechtswidrigkeit der Anerkennungsentscheidung findet und nicht in einer späteren Änderung der Rechtslage, wird nicht ausgeschlossen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, ZBR 1986, 274 = juris, Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 34, und vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, DVBl 2009, 468 = juris, Rn. 45. 27 b) In formeller Hinsicht bestehen gegen den Rücknahmebescheid keine Bedenken. Der Betrieb HR Business Services der Deutschen Telekom AG war nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 1 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) in der vom 1. Januar 2013 an gültigen Fassung sachlich und in örtlicher Hinsicht (vgl. § 48 Abs. 5 i. V. m. § 3 VwVfG) deutschlandweit zuständig. 28 Die offenbar unterbliebene Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG – aus dem Verwaltungsvorgang ist die Durchführung einer Anhörung nicht ersichtlich – führt nicht auf die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids, weil dieser Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist. 29 c) Die materiellen Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. 30 (1) Der Bescheid der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 war – in dem von der Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden zurückgenommenen Umfang, nämlich soweit darin die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Eil-Zustellerin bei der Deutschen Bundespost vom 8. Mai 1978 bis 31. Juli 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde – von Anfang an rechtswidrig. 31 Die Frage der Rechtmäßigkeit des teilweise aufgehobenen Bescheids der Oberpostdirektion Kiel bemisst sich in materieller Hinsicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. d. F. vom 12. Februar 1987, der im entscheidungsrelevanten Kern bis heute unverändert gebliebenen ist. Nach dieser Vorschrift sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit. 32 (aa) Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss demnach in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden haben. Der funktionelle Zusammenhang besteht dann, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. In zeitlicher Hinsicht muss die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen sein und darf keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen haben. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris, Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 39 f. m. w. N. 34 Dabei ist mit der Ernennung die Ernennung zum Beamten auf Probe gemeint, nicht die Ernennung zum Beamten auf Widerruf bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst. 35 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris, Rn. 9, und vom 3. Dezember 2008 - 2 B 57.08 -, juris, Rn. 6; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 41. 36 (bb) Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit der Klägerin als Zustellerin bei der Deutschen Bundespost im Zeitraum vom 8. Mai 1978 bis zum 31. Juli 1980 nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Es fehlt sowohl an dem notwendigen funktionellen – (aaa) – als auch an dem zeitlichen – (bbb) – Zusammenhang. 37 (aaa) Die Ernennung der Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Technischen Postassistentin mit Wirkung vom 1. Juli 1988 ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die sie durch die vorgenannte Tätigkeit als Eil-Zustellerin erworben hat. 38 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 43 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris, Rn. 19. 40 Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 44 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris, Rn. 19. 42 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe maßgeblich auf den im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost vom 29. Juli 1983 bis 30. Juni 1988 erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen, die die Klägerin durch die am 28. April 1988 bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren posttechnischen Dienst nachgewiesen hat, sowie ihrer Ausbildung zur Elektromechanikerin beruhte. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben, die als Einstellungsvoraussetzungen für eine Laufbahn im mittleren technischen Dienst zum einen eine Bildungsvoraussetzung – z. B. eine Gesellenprüfung – sowie zum anderen eine näher spezifizierte, nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung zu leistende hauptberufliche Tätigkeit vorsahen (vgl. §§ 34, 35 i. V. m. Anlage 3 Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. vom 15. November 1978 [BGBl. I S. 1763]). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst – insbesondere nicht aus den Personalakten und dem Verwaltungsvorgang – ersichtlich, dass für die Ernennung der Klägerin – abweichend vom Normalfall ausnahmsweise – Gründe ausschlaggebend waren, die ihren Ursprung in den zuvor während ihrer Tätigkeit als Eil-Zustellerin erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen fanden. Im Gegenteil hat das Fernmeldeamt Kiel unter dem 2. Mai 1988 eine – gerade nicht auf den Zeitraum der Tätigkeit als Eil-Zustellerin bezogene – dienstliche Beurteilung der Klägerin anlässlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis mit dem zusammenfassenden Urteil erstellt, sie sei für die Übernahme gut geeignet. Auf diese dienstliche Beurteilung nimmt in der Folge sodann ein im Vorfeld der Ernennung ergangenes und die Übernahme in das Beamtenverhältnis betreffendes internes Schreiben des Fernmeldeamtes Kiel vom 13. Juni 1988 Bezug. 43 Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Aufnahme des – der Ausbildung und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren posttechnischen Dienst dienenden – privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost zum 29. Juli 1983 der Klägerin allein oder vornehmlich deswegen möglich gewesen ist, weil sie zuvor als Eil-Zustellerin bei Deutschen Bundespost tätig gewesen war. Diese Annahme liegt bereits deshalb fern, weil einerseits es sich 44 – anders als bei der Zustellertätigkeit – um eine dem technischen Bereich zuzuordnende Tätigkeit handelte und andererseits die Klägerin zwischen der Tätigkeit als Zustellerin und der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bundespost am 29. Juli 1983 erfolgreich eine Ausbildung bei der Deutschen Bundespost zur Elektromechanikerin absolvierte. 45 Darüber hinaus stellte die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen und auch sonst nicht erkennbar unzutreffenden Vortrag keine speziellen Anforderungen an die Aufnahme des der Ausbildung und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren posttechnischen Dienst dienenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses der Klägerin, die über die aus § 19 Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. vom 15. November 1978 ersichtlichen Voraussetzungen hinausgingen, wobei in der Regel für den Bereich des technischen Dienstes nur solche Bewerber in Frage gekommen seien, die eine einschlägige technische Lehre absolviert hätten (vgl. insoweit die Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren posttechnischen Dienst, Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 44 vom 15. April 1966, S. 371). Nach § 19 Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. vom 15. November 1978 stand der Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes grundsätzlich jedem offen, der mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachwies. 46 Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ihre Ausbildung als Elektromechanikerin bei der Deutschen Bundespost am 1. August 1980 nur deshalb antreten durfte, weil sie dort zuvor als Zustellerin tätig gewesen war. Dies gilt unabhängig davon, ob eine so weit vorgelagerte behauptete Kausalkette überhaupt zur Begründung des funktionellen Zusammenhangs ausreichen kann. Denn jedenfalls bestehen für die wiedergegebene Behauptung keine tragfähigen Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus einem internen Vermerk vom 2. Mai 1978. Soweit hier die Rede davon ist, die Einstellung erfolge „zunächst versuchsweise“ und ein Verbleiben im Postdienst hänge von der Eignung und Bewährung der Klägerin ab, bezieht sich dies offenkundig nicht auf ein späteres Ausbildungsverhältnis, sondern allein auf die Tätigkeit als Zustellerin. 47 (bbb) Unabhängig vom Vorstehenden mangelt es zudem an dem notwendigen inneren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit und der Ernennung zur Beamtin auf Probe. 48 Dieser ist nur dann gegeben, wenn sich an die in § 10 BeamtVG genannte Tätigkeit unmittelbar eine Beamtentätigkeit oder aber die nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung bis zur Beamtenernennung anschließt. Daher sind Beschäftigungszeiten, an die sich zunächst noch Tätigkeiten im Sinne der §§ 11 oder 12 BeamtVG anschließen, nicht später auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. 49 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1993 - 1 UE 2067/87 -, NVwZ-RR 1994, 169 = juris, Rn. 24 m. w. N.; GKÖD, Bd. I, Teil 3b, O § 10 Rn. 61 (Stand: November 1997); Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband I, § 10 Rn. 71 f. (Stand: April 2011). 50 Vorliegend hat sich an die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin als Zustellerin zunächst eine Ausbildung als Elektromechanikerin bei der Deutschen Bundespost angeschlossen, die in dem Bescheid vom 14. Januar 2014 als Ausbildungszeit im Sinne des § 12 BeamtVG bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge Berücksichtigung gefunden hat. 51 (2) Die Beklagte war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen. Handelt es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt, darf dieser nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder – wie vorliegend im Hinblick auf die spätere Bewilligung des Ruhegehalts – hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 52 Zwar bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Berufung auf den Vertrauensschutz bereits aus den Gründen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verwehrt ist. Namentlich kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). 53 Jedoch ist das – zu ihren Gunsten unterstellte – Vertrauen der Klägerin auf den unveränderten Fortbestand der Anerkennung ihrer ruhegehaltfähigen Vordienstzeit unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung nicht schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). 54 Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, ZBR 1986, 274 = juris, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, RiA 2009, 37 = juris, Rn. 29. 56 Das Vertrauen der Klägerin ist insbesondere nicht deswegen schutzwürdig, weil sie gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hätte, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Der Klägerin sind zu keinem Zeitpunkt Ruhegehaltsleistungen gewährt worden, bei welchen die Festsetzungen des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 berücksichtigt worden wären. Dieser Bescheid wurde bereits vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zurückgenommen und war zu keinem Zeitpunkt Grundlage für die Festsetzung von Versorgungsbezügen. 57 Eine im vorliegenden Zusammenhang beachtliche Vermögensdisposition (durch Unterlassen des weiteren Erhaltens von Dienstbezügen) kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht beantragt hätte, wenn sie von der Nichtberücksichtigung der im Bescheid vom 23. Januar 1989 festgesetzten Vordienstzeiten gewusst hätte. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass ihr bereits im Jahr 2010 oder 2011 eine Versorgungsmitteilung zugegangen sei, in welcher diese Vordienstzeiten nicht berücksichtigt worden seien. Spätestens ab diesem Zeitpunkt – also deutlich vor dem Beginn des Zurruhesetzungsverfahrens – konnte die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen, dass die Anerkennung dieser Vordienstzeiten – aus welchen Gründen auch immer – Bestand haben würde. Gleichwohl hat sie das Zurruhesetzungsverfahren mit Antrag vom 25. April 2013 betrieben. Unabhängig hiervon hätte es der Klägerin freigestanden, nach dem Zugang des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 12. Juli 2013 oder deren Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2013 ihren Zurruhesetzungsantrag zurückzunehmen. 58 Vgl. zu dieser Möglichkeit Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 1a, § 42 BBG (alt), Rn. 18b (Stand: August 2009). 59 Eine Rücknahme des Zurruhesetzungsantrags war in diesem Zeitraum jedenfalls nicht ausgeschlossen, da der Klägerin die Zurruhesetzungsurkunde erst mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 18. November 2013 übermittelt worden ist. 60 (3) Die Beklagte hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme eingehalten. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde – wie hier – nachträglich erkennt, dass sie – bzw. die seinerzeit zuständige Oberpostdirektion Kiel – den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 u. a. -, BVerwGE 70, 356 = juris, Rn. 8 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, RiA 2009, 37 = juris, Rn. 30. 62 Diese Frist beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. 63 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 u. a. -, BVerwGE 70, 356 = juris, Rn. 17 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, RiA 2009, 37 = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, DVBl 2009, 468 = juris, Rn. 68. 64 Hier hat die Beklagte die Rechtswidrigkeit nach eigenen Angaben anlässlich der Erstellung der Versorgungsinformation für die Klägerin vom 29. April 2013 erkannt. Der Rücknahmebescheid erging unter dem 12. Juli 2013. 65 Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Soweit sie dort vorgetragen hat, dass der Beklagten bereits seit dem Jahre 2010 oder 2011 die Existenz des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989 bewusst gewesen sein muss, führt dies nicht weiter, weil es nach den dargelegten Maßstäben auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ankommt. Sofern der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, dass die Beklagte bereits seit dem Jahre 2010 oder 2011 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gehabt haben muss, geht er ins Blaue hinein. Es sind keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die geeignet sind, diese Behauptung zu stützen. In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich der Vortrag der Klägerin insoweit nämlich lediglich darauf, es sei für sie bereits in dem genannten Zeitraum eine Versorgungsinformation erstellt worden, die die verfahrensgegenständlichen Zeiten der Tätigkeit als Eil-Zustellerin nicht als ruhegehaltfähig ausgewiesen habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte – in den dem Gericht vorliegenden Personalakten und dem Verwaltungsvorgang findet sich hierfür keine Bestätigung –, ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine mögliche Kenntnis der Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Oberpostdirektion Kiel vom 23. Januar 1989. Die Behauptung der Klägerin, bereits seit dem Jahre 2010 oder 2011 sei es zu ersten Rücknahmen entsprechender früherer Versorgungsmitteilungen der damaligen Oberpostdirektion gekommen, führt in ihrem konkreten Fall ebenfalls nicht weiter. 66 (4) Die von der Beklagten vorgenommenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Weil es um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist die Ermessensentscheidung zum Nachteil der Klägerin intendiert, soweit sie sich – wie hier – nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = juris, Rn. 14 ff. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 21 A 2454/06 -, DVBl 2009, 468 = juris, Rn. 63 f. m. w. N. 68 Die Beklagte hat in ermessensgerechter Weise den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 BHO i. V. m. § 6 Abs. 1 HGrG) den Vorrang vor den finanziellen Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Anerkennung der Vordienstzeiten eingeräumt. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.