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Urteil

5 K 1213/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0423.5K1213.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Facharzt für Radiologie. Er ist in seiner Praxis u. a. nuklarmedizinisch tätig. Unter dem 18. März 1990 erteilte die Beklagte dem Kläger die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz. 3 Am 5. März 2014 erfolgte im Rahmen der Qualitätssicherung eine Begehung der Praxis des Klägers durch eine Gutachterkommission der Ärztlichen Stelle Nuklearmedizin der Bezirksregierung Münster. Dabei wurden diverse Mängel festgestellt und eine Überprüfung der Fachkunde des Klägers angeregt; wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf das Protokoll vom 5. März 2014 verwiesen. Unter dem 14. März 2014 forderte die Bezirksregierung N. die Beklagte auf, die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz zu überprüfen. 4 Mit Schreiben der Beklagten vom 7. April 2014 wurde der Kläger zur Überprüfung seiner Fachkunde im Rahmen eines Fachgesprächs geladen. In dem vor einem Prüfungsausschuss der Beklagten durchgeführten Fachgespräch am 10. Mai 2014 wurden unzureichende Kenntnisse des Klägers im Strahlenschutz dokumentiert und die Aberkennung der Fachkunde empfohlen; wegen der Einzelheiten wird auf das Prüfungsprotokoll vom 10. Mai 2014 nebst Anlage verwiesen. 5 Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 widerrief die Beklagte die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung im Rahmen des Fachgesprächs habe ergeben, dass der Kläger über unzureichende Kenntnisse im täglichen Strahlenschutz, in der Qualitätssicherung von Gammakameraeinrichtungen, in den Grundbegriffen der Abfallbeseitigung in der Nuklearmedizin, in den Grundbegriffen der praktischen Qualitätssicherung, in der Organisation des Strahlenschutzes innerhalb der Praxis, in der modernen Schilddrüsendiagnostik und in der Schilddrüsentherapie bei Patienten nach Operationen verfüge. Der Prüfungsausschuss habe daher die Entziehung der Fachkunde empfohlen. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet. Die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz sei Voraussetzung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und diene somit der Abwehr der durch die radioaktiven Stoffe entstehenden Gesundheitsgefahren. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ohne die erforderliche Sachkunde könne es zu unnötigen Strahlenbelastungen von Patienten kommen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf Art. 12 GG sei der Eingriff aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ob § 49 VwVfG NRW neben § 30 Abs. 2 Satz 4 Strahlenschutzverordnung anwendbar sei, könne dahinstehen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die dort normierten Widerrufsbeschränkungen nicht vorlägen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden dem Widerruf nicht entgegen. 6 Der Kläger hat am 11. Juni 2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er keine ausreichende Begründung enthalte. Er sei auch materiell rechtswidrig. Seine erforderliche Fachkunde sei vorhanden. Eine Patientengefährdung liege nicht vor. Die Ergebnisse der Fachkundeprüfung seien nicht verwertbar, da die Fachkundeprüfung ihrerseits bereits rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 Strahlenschutzverordnung seien nicht erfüllt gewesen. Es habe keine begründeten Zweifel an seiner Fachkunde gegeben, da er alle Mängel zeitnah behoben habe. Der Prüfungsinhalt sei nicht geeignet gewesen, seine Fachkunde zu be- oder gar zu widerlegen. Die Prüfung habe sich auch auf Untersuchungen bezogen, die er in seiner Praxis nachweislich nicht durchführe. Das Protokoll sei inhaltlich unzureichend. Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen. Prof. Dr. X. habe keine Kenntnisse auf dem Prüfungsgebiet der Nuklearmedizin. Dr. Q. habe bereits zu früheren Prüfungen ausdrücklich Bitten des Klägers um fachliche Beratung abgelehnt, so dass zu besorgen sei, dass dieser nicht neutral sei. Im Übrigen sei er durch die Vorbefassung ungeeignet. Zudem habe er, der Kläger, am Tag der Prüfung unter Fieber und starken Druckschmerzen aufgrund eines entzündeten Abszesses am Hinterkopf gelitten. Der Widerruf sei schließlich ermessensfehlerhaft, da eine Auflage gegenüber dem Widerruf ein milderes Mittel sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei formell rechtmäßig. Die Begründung müsse lediglich so beschaffen sein, dass der Prüfling wirksam Einwände gegen die Bewertung vorbringen könne. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Im Rahmen der Praxisbegehung hätten sich begründete Zweifel an der Fachkunde des Klägers ergeben. Prüfungsinhalt, Prüfungsprotokoll und Besetzung des Prüfungsausschusses seien rechtmäßig. Im Falle einer Krankheit hätte der Kläger von der Prüfung zurücktreten müssen. Der Widerruf sei ermessensfehlerfrei, weil eine Auflage nicht gleich geeignet sei. Die mangelnden Kenntnisse des Klägers seien so gravierend, dass sie nicht durch eine Auflage kompensiert werden könnten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Rechtsgrundlage für den Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz ist § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV. Danach kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die Fachkunde entziehen, wenn eine Überprüfung nach Satz 5 ergibt, dass die Fachkunde oder die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen, wenn begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde bestehen. 16 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG NRW i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche, aber unterlassene Anhörung zwischenzeitlich nachgeholt (vgl. § 45 VwVfG NRW). Der angefochtene Bescheid ist ordnungsgemäß begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). In formeller Hinsicht genügt jegliche Begründung; auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit nicht an. 17 3. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 StrlSchV sind erfüllt. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu Recht gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV entzogen, nachdem eine den Anforderungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV entsprechende Überprüfung seiner Fachkunde ergeben hat, dass diese nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist. 18 a) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV liegen vor. Es bestanden begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde des Klägers. Die Beklagte durfte daher eine Überprüfung der Fachkunde durch ein Fachkundegespräch veranlassen. 19 aa) Aufgrund der am 5. März 2014 durchgeführten Praxisbegehung durch die Ärztliche Stelle Nuklearmedizin ergaben sich begründete Zweifel an der Fachkunde des Klägers. So war bei der Überprüfung u. a. festgestellt worden, dass der Kläger kein Betriebsbuch vorlegen konnte, Mängel bei den Strahlenschutzunterweisungen bestanden, die Standardarbeitsanweisungen am Arbeitsplatz nicht in aktueller Fassung vorlagen, der Prozentsatz von Verunreinigungen Abweichungen von bis zu 7% ergab (Qualitätskontrolle Radiopharmaka/Lagerung), in zwei Fällen die diagnostischen Referenzwerte überschritten worden waren, in einem Fall die bildliche Dokumentation nicht akzeptabel war und die Empfehlung zum Strahlenschutz bei der Radiosynoviorthese nicht bekannt war. 20 bb) Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers, welche dieser mit Schriftsatz vom 15. April 2015 erhoben hat, greifen nicht durch. 21 aaa) Der von ihm behauptete Umstand, er habe an der sehr kurzfristig angekündigten Praxisbegehung nicht durchgehend persönlich teilnehmen können, lässt nicht auf die Rechtswidrigkeit der Praxisbegehung schließen. Es besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine solche Begehung nur im Beisein des Praxisinhabers erfolgen dürfte. Unabhängig hiervon hat die Mitarbeiterin des Klägers, Frau C. , an der Begehung teilgenommen, sodass der Kläger sich die tatsächlichen Umstände und Feststellungen der Begehung durch diese vermitteln lassen konnte. Schließlich hat der Kläger keinen Umstand aufgezeigt, der darauf schließen ließe, dass ihm wegen der Nichtteilnahme die Rechtsverfolgung erschwert worden wäre. 22 bbb) Die Feststellung, dass kein Betriebsbuch vorgelegt werden konnte, stellt sich auch nach den Einwendungen des Klägers nicht als unzutreffend dar. Er trägt lediglich eine Behauptung dazu vor, warum ein solches nicht vorgelegt werden konnte. 23 ccc) Mit Blick auf die Strahlenschutzunterweisungen ist dem Kläger nicht vorgehalten worden, diese hätten nicht vorgelegen; diesbezüglich wurden inhaltliche Defizite moniert. Diesen ist der Kläger nicht entgegengetreten. 24 ddd) Bezüglich der Standardarbeitsanweisungen wurde - neben inhaltlichen Punkten - moniert, dass am Arbeitsplatz veraltete Arbeitsanweisungen vorlagen; ob sie irgendwo in der Praxis chronologisch sortiert vorlagen, ist nicht Gegenstand des Vorwurfs. 25 eee) Dass in einem Fall die bildliche Dokumentation nicht akzeptabel war (keine vollständige Darstellung der Füße), räumt der Kläger in der Sache ein. Mit einer etwaigen schlechteren Darstellung am Aufnahmegerät hat dies nichts zu tun. Die Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte stellt er ebenso wenig in Abrede wie den Umstand, dass die Empfehlung zum Strahlenschutz bei der Radiosynoviorthese des Bundesamtes für Strahlenschutz aus Mai 2013 nicht bekannt war. 26 fff) Da es auf die hiernach noch verbleibenden Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. April 2015 nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt, weil immer noch ausreichend Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Fachkunde vorliegen, war der dort formulierten Beweisanregung, der Vernehmung der Mitarbeiterin des Klägers, Frau C. , als Zeugin, nicht weiter nachzugehen. 27 ggg) Dass der Kläger die Mängel im Beanstandungsfall nach eigenem Vortrag regelmäßig behoben haben will, nachdem er durch die Ärztliche Stelle darauf hingewiesen und gegebenenfalls belehrt worden war (so z. B. hinsichtlich der Müllentsorgung), räumt die begründeten Zweifel an seiner Fachkunde nicht aus. Vorhandene Fachkunde soll vielmehr das Entstehen von Mängeln so weit wie möglich verhindern. Damit stellt das Gericht nicht in Abrede, dass im Praxisalltag gelegentlich Mängel auftreten. Um gelegentliche Mängel geht es vorliegend jedoch nicht. Überdies sind auftretende Mängel regelmäßig durch den Inhaber des Fachkundenachweises selbst abzustellen, ohne dass es zuvor irgendwelcher Hinweise oder gar Belehrungen durch die Bezirksregierung bedarf. 28 b) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV liegen ebenfalls vor. Dem Kläger fehlt, wie die Beklagte auf der Grundlage der §§ 24 und 26 VwVfG NRW zu Recht im Wege eines Fachkundegesprächs ermittelt hat, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1994 - 3 C 8.93 -, BVerwGE 97, 266 = juris, Rn. 51 ff., 30 die erforderliche Fachkunde. 31 aa) Die Durchführung der Fachkundeprüfung am 10. Mai 2014 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 32 aaa) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Dr. Q. wegen der Besorgnis der Befangenheit als Prüfer an dem Fachkundegespräch nicht hätte teilnehmen dürfen. Unabhängig von der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit tatsächlich bestanden hat, hat der Kläger sein diesbezügliches Rügerecht verloren. Derartige Rügen sind zu Beginn der Prüfung vorzubringen. 33 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 21 Rn. 11. 34 Hieran fehlt es. Der Kläger hat sich erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 11. November 2014 hierauf berufen. 35 Auch in der Sache begründet die Teilnahme von Dr. Q. keinen Verfahrensfehler nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Eine Befangenheit gegenüber dem Kläger war nicht zu besorgen. In seiner Person lag kein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Hierbei kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Beteiligter unter den gegebenen Umständen die Besorgnis hegen kann, der Amtswalter, in dessen Person die Tatsachen vorliegen, werde das Verfahren nicht unparteiisch, sachlich und mit der gebotenen Distanz betreiben, sondern sich von Vorurteilen oder unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der böse Schein. 36 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 21 Rn. 16. 37 Der Einwand des Klägers, an dem Prüfungsgespräch habe mit Dr. Q. ein Prüfer teilgenommen, der bereits im Vorfeld bei der Überprüfung seiner Praxis mitgewirkt und seine Bitte um fachliche Beratung abgelehnt habe, greift nach diesen Maßstäben nicht durch. Aus dem nicht näher substantiierten Vortrag des Klägers lässt sich nicht auf die Besorgnis der Befangenheit des mitwirkenden Prüfers schließen. Vielmehr erscheint die Ablehnung der Beratung des Klägers durch denjenigen, der ihm gegenüber hoheitlich im Rahmen eines Prüfungsgesprächs tätig werden wird, als sachgerecht. 38 bbb) Der Einwand, der Vorsitzende der Prüfungskommission, Prof. Dr. X. , habe als Facharzt für Pathologie nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, greift nicht durch. 39 Aus dem Wesen einer Prüfung folgt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur solchen Personen übertragen werden kann, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Die Möglichkeit der Berufung besonders qualifizierter Ärzte, deren durch die Prüfungspraxis gewonnene Erfahrung und die Tatsache, dass in den Kommissionen regelmäßig Prüfer aus verschiedenen Bereichen der Medizin vertreten sind, bieten ausreichende Gewähr dafür, dass der einzelne in den Prüfungskommissionen eingesetzte Prüfer mit dem gesamten Prüfungsstoff befasst werden kann. Die Prüfungsbehörde ist daher nicht gezwungen, mit der Beurteilung bestimmter Prüfungsaufgaben nur solche Prüfer zu betrauen, die auf dem besonderen Fachgebiet, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, auch sonst tätig oder gar auf diesem Gebiet besonders spezialisiert sind. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1979 - 7 B 61.79 -, DÖV 1979, 753 = juris, Rn. 2. 41 Allgemeine Anforderungen an Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes eines Prüfers, die für alle Prüfungen in gleicher Weise gelten, gibt es nicht. Sie bestimmen sich vielmehr nach dem jeweiligen Prüfungszweck und damit nach der durch die Prüfung festzustellenden beruflichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Qualifikation des Prüflings. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris, Rn. 35. 43 In Anbetracht dieser Vorgaben ist die Besetzung der Prüfungskommission anlässlich des Fachkundegesprächs insgesamt nicht zu beanstanden. Dem Vorsitzenden Prof. Dr. X. kommt als Mediziner ausreichender Sachverstand für das Prüfungsgespräch zu. Im Übrigen konnte sich die Prüfungskommission über die beisitzenden Fachprüfer den notwendigen Sachverstand verschaffen. Dr. Q. ist Nuklearmediziner im Medizinischen Versorgungszentrum am T. . N1. -Hospital in I. , Dr. L. Chefarzt der Klinik für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin in C1. . 44 ccc) Der Kläger kann sich nicht auf eine unzureichende Protokollierung des Fachkundegesprächs berufen. Das Prüfungsprotokoll vom 10. Mai 2014 nebst Anlage ist vielmehr ausreichend. Es nennt die teilnehmenden Prüfer, den Prüfungsstoff und die Dauer der Prüfung einschließlich einer Besprechungspause. 45 Einer Aufzeichnung der Prüfungsinhalte bedurfte es nicht. Eine Prüfungsordnung, die dies vorsieht, besteht nicht. Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten, bei mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und Antworten genau zu dokumentieren. Ist nach der Prüfung zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Prüfling auf eine Frage entgegen der Bewertung der Prüfer zutreffend geantwortet hat, ist der tatsächliche Hergang durch Zeugenvernehmung aufzuklären. 46 ddd) Ein nachträglicher Rücktritt vom Fachkundegespräch wegen Krankheit kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat diesen verspätet erklärt. 47 Der der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend zu machen ist, wobei an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris, Rn. 12. 49 Der Prüfling hat bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, oder begründete Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit bestehen, denen er unverzüglich nachgehen und sie gegebenenfalls durch eine ärztliche Untersuchung klären muss, den Rücktritt zu erklären. Die Verpflichtung, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, besteht im gleichen Maße auch nach der abgelegten Prüfung. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 -, juris, Rn. 4. 51 Vorliegend zweifelte der Kläger nach eigenen Angaben bereits während des Prüfungsgesprächs am Morgen des 10. Mai 2014 an seiner Prüfungsfähigkeit; spätestens jedoch nach der Diagnose des behandelnden Arztes im Klinikum J. am Nachmittag des 10. Mai 2014 war er sich seiner behaupteten Prüfungsunfähigkeit bewusst. Gleichwohl hat er dies nicht unverzüglich angezeigt. 52 bb) Die auf dem Ergebnis der Fachkundeprüfung beruhende Annahme der Beklagten, die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz sei nicht im erforderlichen Umfang vorhanden, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Ergebnis der Prüfungskommission vom 10. Mai 2014 hat der Kläger keine Kenntnisse in den Bereichen täglicher Strahlenschutz, Qualitätssicherung von Gammakameraeinrichtungen, Grundbegriffe der Abfallbeseitigung in der Nuklearmedizin, Grundbegriffe der praktischen Qualitätssicherung, Organisation des Strahlenschutzes innerhalb der Praxis, moderne Schilddrüsendiagnostik und Schilddrüsentherapie bei Patienten nach Operationen. Diese Kenntnisdefizite lassen sich mit dem Zweck des Strahlenschutzes, Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs zu schützen (vgl. § 1 StrSchVO), nicht vereinbaren. 53 Der Einwand des Klägers, der Prüfungsinhalt sei nicht geeignet gewesen, seine Fachkunde zu beweisen und habe sich auf Untersuchungen bezogen, die nachweislich in seiner Praxis nicht durchgeführt würden, greift schon in seiner Pauschalität nicht durch. Unabhängig hiervon geht es vorliegend um die allgemeine Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz und nicht um die auf seinen Praxisalltag beschränkte Fachkunde. Die Behauptung des Klägers, die Fragen hätten sich zum großen Teil auf MTA-Radiologie bezogen, ist ebenfalls schon nicht substantiiert; der Kläger hat keine seiner Ansicht nach unzulässige Frage zur gerichtlichen Kontrolle gestellt. Die Ausführungen in der Anlage zum Prüfungsprotokoll geben überdies keinen Anlass, an einem sachgerechten Prüfungsinhalt zu zweifeln. 54 Unabhängig hiervon kann - selbst wenn dem Prüfungsausschuss kein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der vom Kläger gegebenen Antworten zuzugestehen sein sollte und eine vollständige gerichtliche Überprüfung angezeigt wäre - insgesamt kein relevanter Prüfungsmangel festgestellt werden. Beanstandet ein Prüfling die Bewertung von Prüfern in der mündlichen Prüfung, so ist von ihm zu erwarten, dass er einzelne Fragen oder Fragenkomplexe benennt, die seiner Auffassung nach von den Prüfern unzutreffend bewertet worden sind. Es gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze über die Obliegenheit des Beteiligten, in seine Sphäre fallende entscheidungserhebliche und gegebenenfalls beweisbedürftige Tatsachen umfassend vorzutragen. 55 Die Antworten des Klägers waren nach dem Urteil der Prüfer in den Bereichen täglicher Strahlenschutz, Qualitätssicherung von Gammakameraeinrichtungen, Grundbegriffen der Abfallbeseitigung in der Nuklearmedizin, Grundbegriffen der praktischen Qualitätssicherung, Organisation des Strahlenschutzes innerhalb der Praxis, moderne Schilddrüsendiagnostik und Schilddrüsentherapie bei Patienten nach Operationen nicht ausreichend. Der Kläger hat diesbezüglich allerdings keinen einzigen Umstand aufgezeigt, der auf eine unzulässige Bewertung der von ihm gegebenen Antworten schließen ließe. Trägt der Kläger aber zu diesen seiner Sphäre zuzurechnenden Umstände nichts vor, hat auch das Gericht weder Anlass noch irgendwelche Anhaltspunkte zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen. 56 c) Es kann dahinstehen, ob § 49 VwVfG NRW neben § 30 Abs. 2 Satz 4 Strahlenschutzverordnung anwendbar ist. Ein Widerruf ist nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgeschlossen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind bereits in den Widerrufsgründen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG NRW berücksichtigt, so dass ein Widerruf vom Gesetz intendiert ist. Für das Vorliegen eines atypischen Falls ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. 57 d) Die Entscheidung über den Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz ist nicht ermessensfehlerhaft i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in ihrem Ermessen steht. Auch liegt keine Ermessensüberschreitung wegen Unverhältnismäßigkeit vor. Zweck des ohne Weiteres geeigneten Widerrufs der Fachkunde ist u. a. der Schutz der Patienten vor unnötiger Strahlenbelastung, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ohne die erforderliche Sachkunde entstehen kann. Eine Auflage stellt demgegenüber insoweit kein milderes Mittel gleicher Eignung dar. Die Prüfungskommission hat ausgeführt, dass die mangelnden Kenntnisse des Klägers so schwerwiegend sind, dass sie nicht durch eine Auflage kompensiert werden können. Der Kläger hat dem weder etwas entgegengesetzt noch ist für das Gericht hierfür etwas ersichtlich. Die Beklagte verkennt auch im Rahmen der Angemessenheit ihrer Maßnahme nicht die Reichweite des Grundrechts des Klägers auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Denn dieses steht hinter dem öffentlichen Interesse an der Qualität der ärztlichen Versorgung und der Volksgesundheit insoweit zurück. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist demgegenüber nicht besonders gravierend. Seine grundsätzliche Betätigungsmöglichkeit als Arzt bleibt hiervon unberührt. Es steht ihm zudem jederzeit frei, erneut einen Fachkundenachweis zu beantragen. 58 Die Entziehung der Fachkunde erweist sich auch nicht unter dem vom Kläger gerügten Aspekt als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte nicht die sofortige Vollziehung ihres Bescheids angeordnet hat. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung ergeben sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und haben andere inhaltliche Anforderungen. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.