Leitsatz: 1. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Peter Birkel, Wie vertrauenswürdig sind Zensuren aus mündlichen Prüfungen?, gibt aus sich heraus keinen hinreichenden Anlass, bei berufsbezogenen Prüfungen die persönliche und fachliche Qualifikation der Prüfer aufzuklären, wenn diese die normativen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. 2. Die für Lehramtsprüfungen in Nordrhein-Westfalen geltende Definition der Note "mangelhaft (5)" ist hinreichend bestimmt. 3. Ein Austausch der Prüfer über die Leistungen des Prüflings und deren Bewertung nach Beendigung der unterrichtspraktischen Prüfung ist zulässig, wenn die Prüfungsordnung kein anderes Verfahren für die Notenfindung vorschreibt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Senat nimmt gemäß § 130 b Satz 1 VwGO wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Er macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft sei verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Außerdem sei die Bewertung der unterrichtspraktischen Leistungen der Klägerin nicht zu beanstanden. Ihre gegen die Bewertung gerichteten Einwände seien schon unsubstantiiert oder unschlüssig. Ihre Einwände gegen die Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft seien ebenfalls unberechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Abdruck des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend: Die Voraussetzungen an die Qualifikation der Prüfer in § 32 OVP a. F. seien gemessen am Zweck der Lehramtsprüfung unzureichend. Deren Bedeutung als berufseröffnende Prüfung erfordere höhere Voraussetzungen an die Qualifikation der Prüfer. Das Verwaltungsgericht habe die Qualifikation der Prüfer unzureichend überprüft, weil es hierzu lediglich die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Frau T. , als Zeugin vernommen habe. Verlässliche Maßstäbe für die Beantwortung der Frage für die Feststellung, ob eine Prüfungsleistung "mangelhaft" sei, seien nicht vorhanden. Die Notendefinition lasse nicht erkennen, nach welchen Parametern die Bewertung erfolgen solle. Jeder Prüfer habe unterschiedliche Erwartungen an die Prüfungsleistung. Deshalb sei eine vorherige Abstimmung der Prüfer über die Bewertungsmaßstäbe erforderlich. Die Notenvergabe im Prüfungsausschuss bedürfe der Aufklärung. Nach der Aussage der Zeugin Frau T. habe die Beratung im Prüfungsausschuss mit dem Vorschlag des Fachprüfers begonnen; die Notenfestsetzung sei einstimmig erfolgt. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die übrigen Prüfer dem Notenvorschlag des Fachprüfers angeschlossen hätten, ohne eine eigene Bewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil eine gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwänden gegen die Bewertung der Prüfungsleistung erstellt worden sei. Damit sei ein eigeständiges Überdenken der Bewertung durch jeden Prüfer nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihre inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Leistungen unsubstantiiert oder unschlüssig seien. Sie habe nicht lediglich pauschal Kritik geäußert, sondern konkrete Bewertungsfehler dargelegt. Die Begründung der Abschlussbeurteilung der Fachseminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft sei unzureichend. Die Beurteilung lasse keine Abwägung erkennen. Die Fachseminarleiterin habe keine Gewichtung vorgenommen, die erkennen lasse, was für die erteilte Note ausschlaggebend gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. 6. 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 10. 11. 2009 zu verpflichten, sie über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs nach erneuter Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft vom 10. 6. 2009, hilfsweise nach erneuter Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung und nach erneuter Erstellung einer Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, hilfsweise nach erneuter Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung, hilfsweise nach erneuter Erstellung einer Abschlussbewertung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, hilfsweise nach Wiedereintritt in den Vorbereitungsdienst und erneuter Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es nimmt Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Berufung von zumindest drei der vier Mitglieder des Prüfungsausschusses setze einen Nachweis über die Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts und zur Beratung und Beurteilung der Unterrichtenden voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Neubescheidung und Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft nicht zu. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 15. 6. 2009 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. 11. 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft ist aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden. Die Neubewertung mündlicher Prüfungsleistungen, zu denen auch die Leistungen in einer unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen einer Lehramtsprüfung gehören, setzt voraus, dass den Prüfern die für die Neubewertung relevanten Einzelheiten der mündlichen Prüfung noch voll präsent sind. Das ist hier nicht der Fall. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lag die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft mehr als ein Jahr zurück; inzwischen sind mehr als zwei Jahre vergangen. Nach Ablauf derart langer Zeiträume ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr gewährleistet, dass den Prüfern die für eine Neubewertung der mündlichen Prüfung relevanten Einzelheiten des Prüfungsgeschehens noch hinreichend erinnerlich sind. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. 4. 1996 6 B 13.96 , juris, Rdn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. 7. 2011 19 A 2795/10 , und 23. 5. 2011 19 A 1016/10 , jeweils m. w. N. 2. Aus diesem Grund greift auch der erste Hilfsantrag der Klägerin nicht durch. Er zielt (kumulativ) auf eine Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft und Neubewertung der Leistungen der Klägerin im Fachseminar Ernährungs- und Haushaltswissenschaft. Letzteres ist ebenfalls aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden. Grundlage der Abschlussbeurteilung im Fach- Ernährungs- und Haushaltswissenschaft sind unter anderem die Leistungen der Klägerin im Fachseminar und bei Unterrichtsbesuchen der Fachseminarleiterin im Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Juli 2009. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist mehr als vier Jahre seit Beginn und mehr als zwei Jahre nach Ende des Beurteilungszeitraums nicht mehr gewährleistet, dass der Fachseminarleiterin die für ihre Abschlussbeurteilung maßgeblichen mündlichen Leistungen der Klägerin im Fachseminar und deren Leistungen bei Unterrichtsbesuchen hinreichend präsent sind. 3. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin auf erneute Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft ist ebenfalls unbegründet. Ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler liegt nicht vor. Die Einwände der Klägerin greifen nicht durch. a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Zweifel an der erforderlichen Qualifikation der Prüfer bestehen. In diesem Zusammenhang bedarf es auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren nicht der von ihr angesprochenen Beweiserhebung durch Vernehmung aller Prüfer als Zeugen. Aus dem Wesen der Prüfung, dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Berufs- und Betätigungsfreiheit (Art. 12 GG) folgt der allgemeine prüfungsrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation in der Lage sind, eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. 2. 2003 6 C 22.02 , juris, Rdn. 12, Beschlüsse vom 20. 8. 1997 6 B 25.97 , juris, Rdn. 7, und 20. 11. 1995 6 B 66.95 , juris, Rdn. 4, jeweils m. w. N. Diesem Grundsatz hat das beklagte Land Rechnung getragen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat im Einvernehmen mit dem Innen- und mit dem Finanzministerium NRW auf der Grundlage der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LABG NRW 2002 die Qualifikation der Prüfer im Zweiten Staatsexamen für ein Lehramt in § 31 Abs. 2 und Abs. 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegten Fassung vom 11. 11. 2003, GV. NRW. S. 699, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. 12. 2006, GV. NRW. S. 593 (im Folgenden: OVP a. F.), geregelt. Danach können (nur) zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses und zu Gutachterinnen und Gutachtern für die Hausarbeit berufen werden schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden (Nr. 1), Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder (Nr. 2), Schulleiterinnen und –leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Lehrkräfte (Nr. 3) und fachkundige Personen, die das Ministerium oder das Prüfungsamt in einen Prüfungsausschuss beruft (Nr. 4). Nach § 31 Abs. 4 OVP a. F. kann als Mitglied eines Prüfungsausschusses nur tätig werden, wer über die Befähigung zu dem vom Prüfling angestrebten Lehramt (a.), die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt (b.) oder über eine Lehrbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst (c.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Mitglieder des für die Klägerin zuständigen Prüfungsausschusses diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Bei Erfüllung der normativ geregelten Qualifikationsvoraussetzungen darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfer in der Lage sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 3 Abs. 1, 12 GG und den einfachgesetzlichen Vorgaben entsprechend die Prüfung durchführen und die Prüfungsleistung bewerten. BVerwG, Urteile vom 24. 2. 2003 6 C 22.02 , juris, Rdn. 12, und 10. 10. 2002 6 C 7.02 , juris, Rdn. 12, sowie Beschluss vom 10. 6. 1983 7 B 48.82 , juris, Rdn. 14. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn bestimmte Umstände mit nicht zu vernachlässigender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Prüfer trotz Erfüllung der normativen Qualifikationsvoraussetzungen seinen Pflichten als Prüfer nicht oder nicht hinreichend nachkommt. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2002 6 C 7.02 , a. a. O., Rdn. 14. Dahingehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Unbeschadet der Frage, unter welchen Voraussetzungen Verfahrens- oder Bewertungsfehler nicht nur die Anfechtbarkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge haben, sondern zugleich beachtliche Zweifel an der Qualifikation der Prüfer begründen, liegen hier aus den nachfolgenden Gründen keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler vor. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verhalten der Prüfer in früheren oder in der hier in Rede stehenden Prüfung der Klägerin Zweifel an ihrer Qualifikation weckt. Insbesondere hat das beklagte Land unwidersprochen vorgetragen, dass zumindest drei der vier Prüfer vor ihrer Berufung in den Prüfungsausschuss in Anlehnung an Nr. 4.3.1 a, 4.3.2 a und 4.3.4 a der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, ABl. NRW. S. 7, den Nachweis der Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts sowie zur Beratung und Beurteilung der Unterrichtenden führen müssen. Auch die Klägerin hat keine durchgreifenden Zweifel an der Qualifikation der Prüfer substantiiert dargelegt. Ihr Vortrag erschöpft sich im Kern darin, das vom Senat im durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen beendeten Verfahren 19 A 4095/06 eingeholten Sachverständigengutachten, Dr. Peter Birkel, Wie vertrauenswürdig sind Zensuren aus mündlichen Prüfungen?, allgemein in Bezug zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine mangelnde Qualifikation der Mitglieder ihres Prüfungsausschusses hinweisen, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Ein solcher Vortrag gibt keinen Anlass, der Qualifikation der Prüfer näher nachzugehen. Denn allgemeine Anforderungen an Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes des Prüfers, die für alle Prüfungen in gleicher Weise gelten, gibt es nicht. Sie bestimmen sich vielmehr nach dem jeweiligen Prüfungszweck und damit nach der durch die Prüfung festzustellenden beruflichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Qualifikation des Prüflings. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. 2. 2001 9 S 197/01 , juris, Rdn. 3; Niehues/Fischer, Rdn. 306. Schon deshalb lassen sich die aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Birkel ergebenden Anforderungen an die Prüferqualifikation, vgl. insbesondere S. 107 bis 109 des Gutachtens, nicht ohne Weiteres auf eine Lehramtsprüfung übertragen. Denn das Gutachten betrifft eine spezielle Prüfung, die mit berufsbezogenen Prüfungen, hier der Lehramtsprüfung, in wesentlichen Teilen nicht vergleichbar ist. Der Sachverständige Dr. Birkel hat sich in seinem Gutachten mit der Aussagekraft mündlicher Prüfungen im Rahmen der Abiturprüfung für Externe auseinandergesetzt. Nach § 2 Satz 1 der Externen-Abiturprüfungsordnung PO-Externe-A vom 30. 1. 2000, GV. NRW. S. 140, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 14. 6. 2007, GV. NRW. S. 288, soll der Prüfling in der Abiturprüfung für Externe nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbstständig anwenden kann. Diese Befähigung hat der Prüfling in vier Fächern schriftlich und ggf. mündlich sowie in vier weiteren Fächern ausschließlich in mündlichen Prüfungen zu zeigen (§ 3 Abs. 3 PO-Externe-A). Lediglich einer der drei (§ 7 Abs. 2 PO-Externe-A) Mitglieder der jeweiligen Fachprüfungsausschüsse kennt den Prüfling, der zumindest in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr keine zur allgemeinen Hochschulreife führende Schule oder Einrichtung besucht hat (§ 1 PO-Externe-A), aus dem in § 5 Abs. 2 PO-Externe-A vorgesehenen Beratungsgespräch. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse haben in den mündlichen Prüfungen innerhalb von mindestens 20, höchstens 30 Minuten (§ 14 Abs. 5 Satz 1 PO-Externe-A) nicht nur die nach § 2 Satz 1 PO-Externe-A vorausgesetzte Befähigung an sich festzustellen, sondern die Leistungen des Prüflings den Noten sehr gut bis ungenügend und der für die jeweilige Note vorgesehenen Punktezahl von 15 bis 0 Punkten (§ 11 Satz 3 PO-Externe-A) zuzuordnen. Angesichts der knappen Prüfungszeit und der damit regelmäßig einhergehenden begrenzten Aussagekraft der mündlichen Prüfung bestehen in der Rechtsprechung und Literatur teilweise Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit solcher Prüfungen, wenn, wie nach § 16 Abs. 5 Satz 1 PO-Externe-A, die gesamte Prüfung nicht bestanden ist, soweit der Prüfling in einem Fach die Note ungenügend (0 Punkte) erzielt, ohne dass eine Ausgleichsmöglichkeit besteht. Vgl. zu dem Meinungsstreit: OVG NRW, Beschluss vom 24. 2. 2010 19 A 4095/06 , m. w. N. Lehramtsprüfungen sind mit der Abiturprüfung für Externe nicht vergleichbar. Das gilt auch in Bezug auf die hier in Rede stehende unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 OVP a. F.) und die Abschlussbeurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 17 OVP a. F.). Sie sind schon in zeitlicher Hinsicht und auch sonst mit den mündlichen Prüfungen in der Abiturprüfung für Externe nicht vergleichbar. Die vier (§ 32 Abs. 1 OVP a. F.) Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen regelmäßig, wie im Fall der Klägerin, an einem Tag beide unterrichtspraktischen Prüfungen ab. Beide Prüfungsteile dauern jeweils (mindestens) eine volle Unterrichtsstunde. Das sich hieraus ergebende Leistungsbild wird ergänzt und abgerundet dadurch, dass vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schule zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden soll (§ 34 Abs. 4 Satz 3 OVP a. F.), der Prüfling eine schriftliche Planung der unterrichtspraktischen Planung vorzulegen hat (§ 34 Abs. 4 Satz 5 OVP a. F.) und ihm im Prüfungsausschuss nach den unterrichtspraktischen Prüfungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (§ 34 Abs. 4 Satz 6 OVP a. F.). Außerdem gewährleistet die Berufung einer Seminarausbilderin oder eines Seminarausbilders, die oder der an der Ausbildung des Prüflings beteiligt war, zum Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 OVP a. F.), dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling aus der Ausbildungszeit kennt und deshalb etwaige bewertungsrelevante Aspekte aus dem Vorbereitungsdienst in die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen einbezogen werden können, soweit dies im Einzelfall für erforderlich gehalten wird. Die Abschlussbeurteilungen der Seminarleiterinnen und Seminarleiter sind ebenfalls mit den mündlichen Prüfungen in der Abiturprüfung für Externe nicht vergleichbar. Sie enthalten eine Bewertung des Verlaufs und Erfolgs des Vorbereitungsdienstes (§ 17 Abs. 1 OVP a. F., der grundsätzlich 24 Monate dauert (§ 7 Abs. 1 OVP a. F.). Dementsprechend umfasst die hier in Rede stehende Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft den Zeitraum von Februar 2007 bis Juli 2009, innerhalb dessen die Fachleiterin sich unter anderem durch Unterrichtsbesuche und die Teilnahme der Klägerin am Fachseminar ein Bild über das Leistungsvermögen der Klägerin machen konnte. Eine solche über einen derart langen Zeitraum gewonnene Beurteilungsgrundlage geht weit über das Bild hinaus, das die Prüfer innerhalb einer höchstens 30 Minuten dauernden mündlichen Prüfung gewinnen können. b. Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Einigung der Prüfer auf die für die Notenvergabe relevanten Maßstäbe nicht zwingend notwendig. Ihr Vortrag, die Definition der Note mangelhaft in § 29 Abs. 1 Satz 1 OVP a. F. sei nicht hinreichend bestimmt, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift sind die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen mit "mangelhaft (5)" zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Die Notendefinition ist hinreichend bestimmt, weil sich ihr Inhalt aus dem Zweck der Zweiten Staatsprüfung hinreichend erschließt und im Übrigen durch die Prüfer zu bestimmen ist. Gemäß § 27 OVP a. F. wird in der Zweiten Staatsprüfung festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen und Kandidaten die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP a. F. erreicht haben. Danach kommt es darauf an, ob der Prüfling eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen wahrnehmen kann (§ 1 Satz 1 OVP a. F.) und die zur Erfüllung der beruflichen Aufgabe als Lehrer erforderlichen pädagogischen und didaktischen Inhalte beherrscht (§ 1 Satz 3 OVP a. F.). Nähere Einzelheiten dieser Inhalte ergeben sich aus der in § 1 Satz 3 OVP a. F. in Bezug genommenen Rahmenvorgabe für den Vorbereitungsdienst in Studienseminar und Schule vom 1. 7. 2004, ABl. NRW. S. 242 (im Folgenden: Rahmenvorgabe). Dort sind die zentralen Standards und (Lehrer-) Kompetenzen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit an Schulen detailliert geregelt. Sie orientieren sich an den Lehrerfunktionen: Unterrichten; Erziehen; Diagnostizieren und Fördern; Beratung; Leistung messen und beurteilen; Organisieren und Verwalten; Evaluieren, Innovieren und Kooperieren (Nrn. 2 und 3 der Rahmenvorgabe). Die Rahmenvorgabe, die eine Auswahl aus der Vielzahl der Standards trifft, die für eine erfolgreiche (Lehrer-) Ausbildung grundlegend sind (Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 der Rahmenvorgabe) wird ergänzt durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. 12. 2004, "Standards für die Lehrerausbildung: Bildungswissenschaften". http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/ Lehrerausbildung/Standards-Lehrerbildung.pdf. Dort sind die Standards und Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer teilweise über die Rahmenvorgabe hinausgehend sachverständig konkretisiert. Die Steuerungskraft dieser rechtlichen und sachverständigen Vorgaben bleibt trotz der umfangreichen Regelung der Standards und Kompetenzen letztlich begrenzt. Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert geregelt und gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Die Notendefinitionen der Prüfungsordnungen verlangen das sogar ausdrücklich, soweit sie, wie in § 29 Abs. 1 Satz 1 OVP a. F. etwa mit der Formulierung "den Anforderungen entsprechend", auf durchschnittliche Leistungen abstellen. Aber auch die Bestehensgrenze ("den Anforderungen nicht entsprechen"), also der Maßstab für ungenügende oder mangelhafte Leistungen lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991 1 BvR 419/81 und 213/83 , juris, Rdn. 50 bis 52; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., 2010, Rdn. 635 und 875, m. w. N. Mit dem sich hieraus ergebenden, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer ist es prinzipiell vereinbar, dass diese sich vor Beginn der Prüfung über einheitliche Bewertungskriterien und –maßstäbe verständigen, soweit die genannten rechtlichen und sachverständigen Vorgaben der Standards und Kompetenzen im Rahmen der Lehrerausbildung beachtet werden und die Unabhängigkeit der Prüfer (§ 31 Abs. 3 OVP a. F.) gewahrt bleibt. Notwendig ist die Verständigung nur dann, wenn sie normativ vorgesehen ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. 7. 2010 2 B 104.09 , juris, Rdn. 8. Das ist in Bezug auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht der Fall. Dahingehende Regelungen ergeben sich weder aus dem LABG NRW oder der OVP a. F. noch aus sonstigen rechtlichen Regelungen über die Lehrerausbildung und die Zweite Staatsprüfung. c. Ein Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin, dass die Prüfer nach der Aussage der Zeugin T. entsprechend Nr. 9.3.2 der "Hinweise für Prüferinnen und Prüfer" des Landesamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, http://www.pruefungsamt.nrw.de/Info_zur_Pruefung/Pruefer/Hinweise_fuer_Pruefer.pdf, nach den unterrichtspraktischen Prüfungen zunächst jeweils eine Stellungnahme zu den Leistungen der Klägerin abgegeben haben, anschließend ein Austausch und eine Diskussion im Prüfungsausschuss erfolgte und das abschließende Abstimmungsergebnis einstimmig war. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass verfassungsrechtlich sowohl eine isolierte als auch eine offene Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfer zulässig ist. Das Verfahren der Notenfindung im Prüfungsausschuss richtet sich deshalb nach der jeweiligen Prüfungsordnung. BVerwG, Urteil vom 30. 1. 1995 6 C 1.92 , juris, Rdn. 21. Die OVP a. F. enthält weder in § 32 Abs. 4 noch sonst eine nähere Regelung über das Verfahren der Notenfindung im Prüfungsausschuss. Sie lässt daher sowohl das vom Prüfungsausschuss gewählte Verfahren in Anlehnung an die "Hinweise für Prüferinnen und Prüfer" als auch ein anderes Verfahren zu. Die pauschale Vermutung der Klägerin, bei dem vom Prüfungsausschuss gewählten Verfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass die "restlichen" Prüfer sich dem Vorschlag des Fachprüfers angeschlossen hätten, ohne eine eigene abschließende Bewertung vorzunehmen, gibt keine Veranlassung zu einer weitergehenden Sach-verhaltsaufklärung. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass nur der Fachprüfer, nicht aber die übrigen Prüfer die unterrichtspraktischen Leistungen der Klägerin nicht selbstständig, eigenverantwortlich und damit im Sinne des § 31 Abs. 3 OVP a. F. unabhängig voneinander bewertet hat, gibt es nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang allein angeführten Aspekt der Einstimmigkeit des Abstimmungsergebnisses im Prüfungsausschuss. Auch der Prüfer, der die Beurteilung eines anderen Prüfers nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich von dem Gewicht der Argumente beeinflussen lässt, wird dadurch nicht an einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewertung der Prüfungsleistung gehindert. Deshalb darf auch im Falle der Einstimmigkeit der Notenvergabe grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfer ihre Bewertung selbstständig und eigenverantwortlich getroffen haben. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2002 6 C 7.02 , juris, Rdn. 12, und Beschluss vom 10. 6. 1983 7 B 48.82 , juris, Rdn. 6; Niehues/Fischer, a. a. O., Rdn. 323, 325, 558, 609, jeweils m. w. N. Hinzu kommt das Fehlen eines wissenschaftlichen Nachweises dafür, dass ein Austausch der Prüfer zu einem sog. Anpassungsdruck oder zu einer nachträglichen Angleichung der subjektiven Eindrücke über die Prüfungsleistung führt. Dr. Birkel, a. a. O., S. 109. d. Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden. Der Einwand der Klägerin, die Abgabe der gemeinsamen Stellungnahme des Prüfungsausschusses im verwaltungsinternen Kontrollverfahren lasse kein ausreichendes Überdenken der einzelnen Prüfer erkennen, greift nicht durch. Dabei bedarf hier keiner näheren Erörterung, in welchen Fällen die Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren jeweils eine gesonderte Stellungnahme abgeben müssen. Das ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn, wie hier, angesichts der einstimmigen Notenerteilung davon auszugehen ist, dass Einigkeit über die Note und deren Begründung bestand. Zur Begründung wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die Ausführungen unter 3. c. dieses Beschlusses Bezug genommen. e. Der Senat nimmt weiter gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, soweit es die inhaltlichen Einwände der Klägerin gegen die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Leistungen im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft als unsubstantiiert oder unschlüssig gewertet hat. Die Klägerin hat im Verfahren zweiter Instanz keine Aspekte aufgezeigt, die das Verwaltungsgericht nicht oder nicht hinreichend gewürdigt hat. Im Kern erschöpft sich ihr Vortrag darin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts pauschal in Zweifel zu ziehen. 4. Mit ihrem dritten Hilfsantrag begehrt die Klägerin eine Neubewertung ihrer Leistungen durch die Fachseminarleiterin. Ein etwaiger dahingehender Anspruch ist aus den Gründen zu 2. dieses Beschlusses infolge des Zeitablaufs unmöglich geworden. 5. Der Klägerin steht auch der mit dem vierten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Wiedereintritt in den Vorbereitungsdienst mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine neue Abschlussbeurteilung der Fachseminarleiterin zu schaffen, nicht zu. Die Abschlussbeurteilung der Fachseminarleiterin ist nicht zu beanstanden. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die das Verwaltungsgericht nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz.