Beschluss
1 L 814/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0810.1L814.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich die konstituierende Sitzung des neu gewählten Verwaltungsrates einzuberufen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 3 1. Der Antrag der Antragsteller, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den gemäß § 15 Abs. 2 StWG NRW gebildeten neuen Verwaltungsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, 5 ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie sind gemäß § 5 Abs. 1 c) der Satzung des Studierendenwerks Münsters (Satzung) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG NRW als Vertreter der Bediensteten des Beigeladenen in den Verwaltungsrat gewählt worden und könnten daher durch die Nichteinberufung des Verwaltungsrates zur konstituierenden Sitzung als Mandatsträger in ihren organschaftlichen und damit subjektiven Rechten verletzt sein. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Wahl der Antragsteller ordnungsgemäß erfolgt oder anfechtbar ist, da Sinn und Zweck der Prozessvoraussetzung der Antragsbefugnis lediglich ist, Popularklagen zu vermeiden, nicht aber schon streitige Fragen über das Bestehen subjektiver Rechte zu klären. 6 7 2. Der Antrag ist auch begründet. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den mit der Hauptsache verfolgten Anspruch spricht. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. 10 Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch (a) und einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht und können daher in ihrer Funktion als gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates vom Antragsgegner die Einberufung der konstituierenden Sitzung verlangen. 11 a) Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2 StWG NRW i.V.m. Art. 2 § 2 der Satzung, wonach die Neubildung des Verwaltungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes unverzüglich zu erfolgen hat und die vorsitzende Person der letzten Amtsperiode, also der Antragsgegner, zur konstituierenden Sitzung einlädt. Diese Vorschriften verfolgen auch den Zweck, die neu gewählten Mitglieder möglichst schnell ihr Amt ausüben zu lassen, vermitteln daher subjektive Rechte für die Mandatsträger, mithin auch für die Antragsteller. Ohne Belang ist hierbei, dass die Wahl der Antragsteller möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgte. Im StWG sind (auch) die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung von Wahl- und Zusammensetzungsvorschriften nicht geregelt. Nach allgemeinen Wahlgrundsätzen führen solche Mängel jedoch nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Wahl (vgl. §§ 39 ff. KWahlG NRW, § 22 LPVG NRW, § 19 Abs. 1 BetrVG). Etwaige Wahlmängel lassen die Rechtsstellung der Antragsteller als Mandatsträger daher zunächst unberührt. Der Antragsgegner ist als Vorsitzender des Verwaltungsrats der letzten Amtsperiode Adressat der streitigen Amtspflicht, die Mitglieder des neu gewählten Verwaltungsrates zu deren konstituierender Sitzung einzuladen. 12 Da die Bildung des neuen Verwaltungsrates insoweit abgeschlossen ist, als acht der neun Mitglieder von den zuständigen Gremien gewählt bzw. benannt worden sind – die „Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrungen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG NRW wird gemäß § 5 Abs. 2 StWG NRW erst durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates im Rahmen der konstituierenden Sitzung bestellt – ist der Antragsgegner verpflichtet, die konstituierende Sitzung einzuberufen. 13 Die entsprechende Verpflichtung des Vorsitzenden zur Einberufung der konstituierenden Sitzung unterliegt keinen normativen Vorbehalten. Der Vorsitzende ist insbesondere nicht befugt, wegen etwaiger rechtlicher Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsrates die Einberufung der konstituierenden Sitzung zu verweigern. 14 So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 4 L 1409/15 -. 15 Für eine solche weitreichende Befugnis des Vorsitzenden fehlt es an einer normativen Grundlage. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind in den §§ 1, 4, 5 und 6 der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat abschließend geregelt. Ein Beanstandungsrecht ist nicht vorgesehen. Es ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass das Beanstandungsrecht bei für rechtswidrig erachteten Beschlüssen des Verwaltungsrates beim Geschäftsführer liegt und auch das Ministerium als Rechtsaufsichtsbehörde tätig werden kann (vgl. §§ 9 Abs. 3 und 14 Abs. 3 StWG NRW). Die Aufgaben der vorsitzenden Person der letzten Amtsperiode im Zusammenhang mit der Einberufung des neuen Verwaltungsrates sind hingegen erkennbar ausschließlich organisatorischer Natur. Dies gilt gerade auch deshalb, weil für die neue Legislaturperiode nur die Mitglieder des neugewählten Verwaltungsrates durch Wahlen bzw. Ernennungen demokratisch legitimiert sind. Ein Beanstandungsrecht lässt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW herleiten, welcher von der Neubildung „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ spricht. Durch diese Vorschrift soll nur eine möglichst schnelle Umsetzung des neuen Gesetzes gewährleistet, nicht jedoch ein Beanstandungsrecht begründet werden, wie sich schon allein daraus ergibt, dass – wie dargelegt - Beanstandungsrechte im StWG ausdrücklich geregelt sind. 16 Angesichts der fehlenden Beanstandungsrechte des Antragsgegners ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass mit Blick auf die acht feststehenden Mitglieder des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden kann, dass die von § 5 Abs. 3 StWG NRW vorgesehene Frauenquote in der konstituierenden Sitzung erreicht werden kann. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dem Antragsgegner ein Verhalten zugemutet wird, welches zu einem letztlich rechtswidrigen Zustand führt. Auch wenn man – was nicht fernliegend erscheint - mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung die Grundlage für eine Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsrates mit möglicherweise weitreichenden Folgen für den Beigeladenen gelegt wird, so rechtfertigt dies nicht, dem Antragsgegner Rechte zuzusprechen, die ihm nach dem Gesetz nicht zustehen. Die möglicherweise aus der Einladung zur konstituierenden Sitzung resultierenden Schwierigkeiten wird schließlich auch nicht der Antragsgegner zu verantworten haben. Sie beruhen vielmehr ausschließlich auf der Neufassung des § 5 Abs. 3 StWG NRW. 17 Für die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen, kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 StWG NRW hier schon deshalb nicht an, weil dem Antragsgegner – wie festgestellt - keine Prüfungskompetenz bezüglich der Einhaltung dieser Norm zusteht. Demnach war dem Gericht auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG verwehrt. 18 b) Das Begehren der Antragsteller auf Einberufung der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, denn die Antragsteller werden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits das erhalten, was sie auch im Klageverfahren beantragt haben. In diesen Fällen liegt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nur vor, wenn die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die einstweilige Anordnung ist notwendig zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da dieser bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens zu spät für die Antragsteller kommen könnte. Ohne die Einberufung der konstituierenden Sitzung können sie ihre Mitwirkungsrechte nicht wahrnehmen. Da ihre Amtszeit auf zwei Jahre begrenzt ist und am 1. April 2015 begonnen hat (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 StWG NRW, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satzung), verlieren sie für die seitdem abgelaufene Zeit unwiderruflich ihre Mitwirkungsrechte. 19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das beschließende Gericht bemisst die sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.