Urteil
4 K 1643/13
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine altersbezogene Besoldung nach Besoldungsdienstalter kann bis zur gesetzlichen Neuregelung eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG darstellen.
• Beamtinnen und Beamte können für monatlich wiederkehrende diskriminierende Besoldungszahlungen jeweils monatsweise einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG geltend machen.
• Die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist für jeden monatsweise entstandenen Entschädigungsanspruch gesondert zu prüfen; Kenntnis von der Benachteiligung setzte hier frühestens mit dem EuGH-Urteil vom 8.9.2011 ein.
• Weitergehende Zahlungsansprüche (z. B. vollständige Nachzahlung bis zur höchsten Stufe) bestehen nicht, weil kein gesetzlicher, diskriminierungsfreier Bezugsrahmen für die Zeit vor der Neuregelung besteht.
Entscheidungsgründe
Monatliche Entschädigung bei altersdiskriminierender Besoldung • Eine altersbezogene Besoldung nach Besoldungsdienstalter kann bis zur gesetzlichen Neuregelung eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG darstellen. • Beamtinnen und Beamte können für monatlich wiederkehrende diskriminierende Besoldungszahlungen jeweils monatsweise einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG geltend machen. • Die materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist für jeden monatsweise entstandenen Entschädigungsanspruch gesondert zu prüfen; Kenntnis von der Benachteiligung setzte hier frühestens mit dem EuGH-Urteil vom 8.9.2011 ein. • Weitergehende Zahlungsansprüche (z. B. vollständige Nachzahlung bis zur höchsten Stufe) bestehen nicht, weil kein gesetzlicher, diskriminierungsfreier Bezugsrahmen für die Zeit vor der Neuregelung besteht. Der Kläger ist Beamter bei der Beklagten und erhielt Besoldung nach dem System des Besoldungsdienstalters. Er rügt Altersdiskriminierung und begehrt ab 1.1.2009 Zahlung in Höhe des Endgrundgehalts der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe bzw. alternativ Schadens- oder Entschädigungszahlungen. Mit Widerspruch vom 30.3.2012 machte er Ansatzpunkte für Ansprüche geltend; der Widerspruch ging am 19.4.2012 ein. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und berief sich auf Fristversäumnis und Gesetzesbindung. Zwischenzeitlich trat zum 1.6.2013 ein Übergeleitetes Besoldungsgesetz in Kraft, das auf Erfahrungsstufen umstellte. Der Kläger erhob Klage; das Gericht pausierte das Verfahren wegen Entscheidungen des EuGH und BVerwG. Streitgegenstand ist primär der Anspruch auf Entschädigung für altersdiskriminierende Monatsbezüge und subsidiär größere Besoldungsansprüche. • Teilweise stattgegeben: Der Kläger hat für den Zeitraum 1.3.2012 bis 31.5.2013 einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG, weil die bis 31.5.2013 gegebene Besoldung nach Besoldungsdienstalter gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstieß. • Der Entschädigungsanspruch ist verschuldensunabhängig; es kommt nicht darauf an, dass die Beklagte das Gesetz vertreten musste oder korrekt vollzog. Die Entschädigung ist als pauschaler Monatsbetrag angemessen bemessen. • Die Benachteiligung ist als monatsweise wiederkehrende Diskriminierung zu qualifizieren; für jeden Monat entsteht ein eigener Entschädigungsanspruch. Deshalb ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für jeden Monat gesondert zu prüfen. • Die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Benachteiligung begann grundsätzlich am letzten Bankwerktag des Vormonats; für den Fristbeginn ergab sich spätestens mit dem EuGH-Urteil Hennigs und Mai vom 8.9.2011 eine objektive Klärung der Rechtslage. • Der Widerspruch des Klägers vom 30.3.2012 genügte den Anforderungen des § 15 Abs. 4 AGG und war insofern fristwirksam für Ansprüche ab 1.3.2012; ältere Monatsansprüche sind ausgeschlossen. • Für die Zeit ab 1.6.2013 beseitigt das Übergeleitete Besoldungsgesetz NRW die beanstandete Altersdiskriminierung, sodass für diese Zeit keine Entschädigungsansprüche mehr bestehen. • Weitergehende Zahlungsverpflichtungen (Nachzahlung bis zur höchsten Stufe, Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG, unmittelbare Ansprüche aus Art. 17 RL 2000/78/EG oder unionsrechtliche Staatshaftung) bestehen nicht, weil kein diskriminierungsfreier gesetzlichen Bezugsrahmen vor dem 1.6.2013 vorhanden war bzw. nationale Regelungen oder Haftungsadressaten nicht gegeben sind. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.300,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verpflichtet (für den Zeitraum 1.3.2012–31.5.2013). Weitere Zahlungs- oder Nachzahlungsansprüche des Klägers werden abgewiesen, weil ab 1.6.2013 die Besoldung unionskonform auf Erfahrungsstufen umgestellt wurde und für Zeiträume vor dem fristgerecht geltend gemachten Zeitraum kein gesetzlicher diskriminierungsfreier Bezugsrahmen besteht. Die Kostenentscheidung trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5; das Urteil ist unter Bedingungen vorläufig vollstreckbar.