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Beschluss

1 L 1290/15

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gefangene Hauskatze ist grundsätzlich als Fundtier zu behandeln, nicht als herrenloses Wildtier. • Der Finder kann nach § 967 BGB die zuständige Fundbehörde zur Übernahme der Verwahrung der Fundsache (hier: Katze) verpflichten. • Die Vermutung rechtstreuen Verhaltens und das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) sprechen dafür, dass eine Aussetzung nicht ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden darf. • Eilbedürftigkeit begründet einen Anordnungsgrund, wenn dem Finder eine tierschutzgerechte Unterbringung nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Gefangene Hauskatze ist Fundtier; Behörde zur Übernahme der Verwahrung verpflichtbar • Eine gefangene Hauskatze ist grundsätzlich als Fundtier zu behandeln, nicht als herrenloses Wildtier. • Der Finder kann nach § 967 BGB die zuständige Fundbehörde zur Übernahme der Verwahrung der Fundsache (hier: Katze) verpflichten. • Die Vermutung rechtstreuen Verhaltens und das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) sprechen dafür, dass eine Aussetzung nicht ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden darf. • Eilbedürftigkeit begründet einen Anordnungsgrund, wenn dem Finder eine tierschutzgerechte Unterbringung nicht möglich ist. Der Antragsteller fing eine Hauskatze und wandte sich an die Gemeinde als zuständige Fundbehörde mit der Bitte um Verwahrung. Die Antragsgegnerin lehnte ab mit der Auffassung, es handele sich nicht um ein Fundtier. Der Antragsteller gab an, die Katze nicht tierschutzgerecht halten zu können. Die Katze war gepflegt, wohlgenährt und menschenbezogen, jedoch ohne Chip oder Halsband. Streitgegenstand war, ob die Gemeinde die gefangene Katze vorläufig als Fundkatze in Verwahrung zu nehmen hat. Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der Verwahrung. Das Gericht prüfte Anspruchsgrundlagen und Eilbedürftigkeit. • Rechtliche Grundlage des Anspruchs ist § 967 BGB: Der Finder kann die Ablieferung an die zuständige Behörde verlangen; Zuständigkeit richtet sich nach § 5a AGBGB (Gemeinde des Fundorts). • Tiere fallen nach § 90a BGB unter Sachen; Hauskatzen sind typischerweise Haustiere, nicht wilde Tiere im Sinne des § 960 BGB, weshalb § 960 keine Anwendung findet. • Herrenlosigkeit nach § 959 BGB liegt nur vor, wenn der Eigentümer eindeutig aufgibt; das Verbot des Aussetzens nach § 3 Nr. 3 TierSchG und das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG sprechen gegen die Annahme von Dereliktion ohne besondere Anhaltspunkte. • Es besteht eine Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens, sodass grundsätzlich von einem Fundtier auszugehen ist; diese Vermutung kann nur durch besondere Umstände widerlegt werden, die eine eindeutige Aufgabe des Eigentums erkennen lassen. • Im vorliegenden Fall fehlen solche besonderen Anhaltspunkte; das äußere Erscheinungsbild und das menschenbezogene Verhalten der Katze sprechen dagegen, dass sie herrenlos aufgegeben wurde. • Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, weil der Antragsteller glaubhaft machte, die Katze nicht tierschutzgerecht unterbringen zu können und deshalb eine sofortige Regelung notwendig ist. • Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, die Katze vorläufig als Fundkatze in Verwahrung zu nehmen; Kostenentscheidung und Streitwertbemessung erfolgen nach VwGO und GKG. Der Antragsteller hat Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die vom Antragsteller gefangene Hauskatze vorläufig als Fundkatze in Verwahrung zu nehmen, weil die Katze nach den konkreten Umständen als Fundtier zu qualifizieren ist und die Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens nicht durch besondere Anhaltspunkte widerlegt wurde. Zudem war die Anordnung erforderlich, weil dem Antragsteller eine tierschutzgerechte Unterbringung nicht möglich war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 500 Euro festgesetzt.