Urteil
5 K 953/14
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgabe geringwertiger Sachzugaben gekoppelt an den Erwerb preisgebundener Arzneimittel verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung (§78 AMG, §3 AMPreisV).
• Berufsrechtliche Vorschriften der Apothekerkammer (§19 Nr.3 BO) können zur Durchsetzung der Preisbindung belastende Verwaltungsakte rechtfertigen.
• Es kommt nicht auf den konkreten Geldwert der Sache an; eine Bagatellgrenze besteht nicht.
• Die Preisbindungsvorschriften und die berufsrechtlichen Maßnahmen sind verfassungs- und unionsrechtskonform; die Bereichsausnahme der EU-Richtlinie 2001/83/EG lässt nationale Preisvorschriften unberührt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Sachzugaben bei Abgabe preisgebundener Arzneimittel • Die Abgabe geringwertiger Sachzugaben gekoppelt an den Erwerb preisgebundener Arzneimittel verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung (§78 AMG, §3 AMPreisV). • Berufsrechtliche Vorschriften der Apothekerkammer (§19 Nr.3 BO) können zur Durchsetzung der Preisbindung belastende Verwaltungsakte rechtfertigen. • Es kommt nicht auf den konkreten Geldwert der Sache an; eine Bagatellgrenze besteht nicht. • Die Preisbindungsvorschriften und die berufsrechtlichen Maßnahmen sind verfassungs- und unionsrechtskonform; die Bereichsausnahme der EU-Richtlinie 2001/83/EG lässt nationale Preisvorschriften unberührt. Die Klägerin betreibt eine Apotheke und verteilte Werbeflyer, wonach bei Abgabe eines Rezepts Gutscheine gegen Geschenkpapier bzw. Kuschelsocken ausgegeben würden. Die zuständige Apothekerkammer erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung, die der Klägerin untersagte, gekoppelt mit dem Erwerb verschreibungspflichtiger und/oder preisgebundener Arzneimittel Vorteile (z.B. Geschenkpapier, Kuschelsocken, Gutscheine) zu gewähren oder dafür zu werben, und drohte bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Die Klägerin focht die Verfügung mit der Klage an und rügte insbesondere, dass geringwertige Sachzugaben zulässig seien und die einschlägigen Vorschriften europarechts- und grundrechtswidrig seien. Sie verwies auf Rechtsprechung, wonach bei geringwertigen Werbegaben keine arzneimittelrechtliche Verletzung vorliege. • Die Klage ist unbegründet; die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte der Klägerin. • Rechtliche Grundlage sind §78 AMG und §3 AMPreisV zur Sicherung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises sowie berufsrechtlich §19 Nr.3 BO und die Zuständigkeit der Kammer nach HeilBerG NRW. • Nach ständiger Rechtsprechung verletzt nicht nur eine Abweichung vom auszuzeichnenden Preis die Preisbindung, sondern auch das Gewähren von Vorteilen, die den Erwerb wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen; Sachzugaben sind demnach mit geldwerten Vorteilen gleichzustellen. • Es kommt nicht auf den konkreten Wert der zugedachten Gabe an; eine Bagatellgrenze ist in den Preisbindungsvorschriften nicht vorgesehen. • Die Verfügung ist hinreichend bestimmt: verboten ist die an den Erwerb preisgebundener Arzneimittel gekoppelte Abgabe von Vorteilen; nicht erfasst sind nicht gekoppelte Zuwendungen oder Vorteile bei nicht preisgebundenen Waren. • Die Vorschriften und die Berufsordnung verletzen nicht Art.12 GG; die Preisbindung ist durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Ebenso bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken, da Art.4 Abs.3 der Richtlinie 2001/83/EG nationale Preisregelungen unberührt lässt. • Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; die Kammer hat die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme geprüft und nicht überschrittenes Ermessen festgestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung der Apothekerkammer, die der Klägerin untersagt, mit dem Erwerb verschreibungspflichtiger bzw. preisgebundener Arzneimittel verbundene Vorteile (z. B. Sachzugaben oder Gutscheine) zu gewähren oder dafür zu werben, ist rechtmäßig begründet. Die Abgabe der im Flugblatt angebotenen Gutscheine gegen Rezepteinlösung stellt eine an den Erwerb gekoppelte Sachzuwendung dar und verletzt die arzneimittelrechtliche Preisbindung (§78 AMG, §3 AMPreisV) sowie die berufsrechtlichen Pflichten nach §19 Nr.3 BO. Dies gilt unabhängig vom geringen Geldwert der Sache; eine Bagatellgrenze besteht nicht. Die einschlägigen Vorschriften sind verfassungs- und unionsrechtskonform, das Ermessen der Kammer wurde nicht überschritten; daher bleibt die Untersagungsverfügung in vollem Umfang bestehen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.