Urteil
5 K 1937/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1117.5K1937.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage betreffend Aufwendungen für die Monate November und Dezember 2012 zurückgenommen hat. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des P. I. vom 6. Februar 2013 betreffend Aufwendungen für Januar 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 und 13. Juni 2014 sowie des Widerspruchsbescheids des P. I. vom 22. April 2013 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 488,80 Euro betreffend Aufwendungen für Januar 2013 zu bewilligen, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 90 %, der Beklagte 10% der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Beihilfen zu den Aufwendungen des Klägers für die stationäre Pflege seiner Ehefrau in einem Pflegeheim. 3 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9 der Erfahrungsstufe 11, Amtszulage A 9/Fn. 3, allgemeine Stellenzulage) und mit einem Beihilfesatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Im Jahre 2009 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit, der ihm vom Dienstherrn bewilligt wurde. Seit dem 1. Januar 2010 ist er in Altersteilzeit beschäftigt. 4 Die am 00.00.0000 geborene Ehefrau des Klägers ist aufgrund eines Skiunfalls seit dem 21. März 1998 querschnittsgelähmt (Pflegestufe III). Sie wurde bis Mitte 2010 ‑ u.a. durch den Kläger ‑ zu Hause betreut. Seit dem 12. Juli 2010 ist sie in stationärer Pflege im B. - I1. I2. (N. -X. ) untergebracht. Das B. - I1. ist eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene Einrichtung und bietet neben der Seniorenpflege auch die sog. Junge Pflege an, die die Ehefrau des Klägers in Anspruch nimmt. Die pflegebedingten Aufwendungen für diese Pflegeform liegen mit 103,78 Euro/Tag etwa 13 Euro/Tag über den Aufwendungen für die Seniorenpflege. 5 Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt N. den Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses für die Ehefrau des Klägers ab. 6 Verfahrensgang betreffend die Aufwendungen für November und Dezember 2012 7 Das B. -I1. stellte der Ehefrau des Klägers unter dem 2. November 2012 für November 2012 4.596,90 Euro und unter dem 3. Dezember 2012 für Dezember 2012 4.750,13 Euro in Rechnung. Der Kläger beantragte am 8. November 2012 und am 13. Dezember 2012 hierfür Beihilfe. Die D. Krankenversicherung a. G. leistete für beide Monate je 465,00 Euro. 8 Mit Bescheiden vom 15. November 2012 und 19. Dezember 2012 bewilligte das P. I. Beihilfe in Höhe von 2.909,00 Euro (November 2012) bzw. 3004,84 Euro (Dezember 2012). Bei der den Bescheiden zugrunde liegenden Berechnung errechnete es den Eigenanteil (40 % des bereinigten Bruttoeinkommens) bezüglich der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten (UVI-Kosten) unter Einbeziehung der Investitionskosten. 9 Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 teilte das P. I. bzgl. des Monats November 2012 mit: 10 „Nach Überprüfung am 06.02.2013 ergibt sich folgende Änderung. Unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 15.11.2012 gezahlten Beihilfe von 2.909,00 Euro ergibt sich eine Rückforderung von 474,90 Euro. Der Betrag wird mit dem nächsten Beihilfeantrag verrechnet.“ 11 Zur Begründung berief sich das P. I. darauf, dass nach einer Änderung der Beihilfeverordnung ab 30. Oktober 2012 nur die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig seien, wenn sie einen bestimmten Eigenanteil überstiegen. Die Investitionskosten könnten überhaupt nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend habe dem Kläger für November 2012 nur eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 2.434,10 Euro zugestanden. 12 Mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2013 forderte das P. I. bezüglich der Beihilfe für Dezember 2012 einen Betrag von 490,73 Euro zurück. 13 Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. Februar 2013 gegen die Bescheide vom 6. Februar 2013 Widerspruch ein. 14 Mit Bescheiden vom 25. April 2013 führte das P. I. aus, dass sich unter Berücksichtigung der mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 erfolgten Rückforderung von 474,90 Euro (bzw. 490,73 Euro) eine Beihilfe von 476,24 Euro (bzw. 518,33 Euro) ergebe. Der Widerspruch habe sich insoweit erledigt. In der weiteren Begründung heißt es: 15 „Aufgrund Ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2013 hebe ich meine neuen Berechnungen der Bescheide vom 15. November 2012 und 19. Dezember 2012 mit Bescheid vom 6. Februar 2013 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Bescheide auf.“ 16 Verfahrensgang betreffend die Aufwendungen für Januar und Februar 2013 17 Das B. -I1. stellte der Ehefrau des Klägers unter dem 3. Januar 2013 für Januar 2013 4.761,60 Euro (= 103,78 Euro (pflegebedingte Aufwendungen) + 19,00 Euro (Unterkunftskosten) + 14,62 Euro (Verpflegungskosten) + 16,20 Euro (Investitionskosten) mal 31 Tage) und unter dem 1. Februar 2013 für Februar 2013 4.300,80 Euro (für 28 Tage) in Rechnung. Der Kläger beantragte am 14. Januar 2013 und 18. Februar 2013 hierfür Beihilfe. Die D. Krankenversicherung a. G. leistete für beide Monate je 465,00 Euro. 18 Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 bewilligte das P. I. für Januar 2013 Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Pflege in Höhe von 2.540,37 Euro. Dabei ging es hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen entsprechend einem Bemessungssatz von 70 v. H. von einer Beihilfe i. H. v. 2.252,03 Euro aus. 19 Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. Februar 2013 gegen den Bescheid vom 6. Februar 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihm z. B. im Januar 2013 nur noch 476,00 Euro zum Leben übrig geblieben seien. Er habe bei einem Nettoeinkommen von 2.232,00 Euro im Januar 2013 1.756,23 Euro an das Pflegeheim zahlen müssen. 20 Mit Bescheid vom 12. März 2013 bewilligte das P. I. Beihilfe für Februar 2013 in Höhe von 2.222,91 Euro. Dabei ging es hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen entsprechend einem Bemessungssatz von 70 v. H. von einer Beihilfe i. H. v. 2034,09 Euro aus. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2013 erneut Widerspruch ein. 21 Mit am 1. Mai 2013 eingegangenem Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 wies das P. I. die Widersprüche zurück. 22 Mit Bescheiden vom 2. August 2013 teilte das P. I. dem Kläger mit, dass sich für Januar und Februar 2013 aufgrund einer rückwirkenden Gehaltserhöhung für die Zeit ab 1. Januar 2013 eine Rückforderung i. H. v. 20,58 Euro für Januar bzw. 21,92 Euro für Februar 2013 ergebe. Gleichzeitig wurde der Kläger belehrt, dass er dagegen keinen erneuten Widerspruch einlegen müsse, weil der Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid bestehen bleibe. 23 Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 bewilligte das P. I. mit Zustimmung des Finanzministeriums im Vorgriff auf die für die Zeit ab 1. Januar 2014 geltende Änderung der Beihilfeverordnung für Januar und Februar 2013 eine weitere Beihilfe in Höhe von 82,97 Euro (Januar) und 300,91 Euro (Februar). Nach dem ab 1. Januar 2014 geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Deckungslücke, die sich für den Beihilfeberechtigten aus den Beihilfeleistungen und den (bis zu einem Höchstsatz gedeckten) Leistungen der privaten Pflegeversicherungen ergibt, aus Fürsorgegründen durch einen weiteren Zuschuss des Dienstherrn geschlossen werden kann, allerdings wird in Pflegestufe III nur ein Höchstbetrag von 2.800,00 Euro berücksichtigt. 24 Der Kläger hat bereits am 22. Mai 2013 Klage gegen die Bescheide vom 6. Februar 2013 und 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013 erhoben. Soweit dabei die Klage auf die Bewilligung einer weiteren Beihilfe für November (1.221,56 Euro) und Dezember 2012 (1.232,69 Euro) gerichtet war, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 25 Der Kläger ist bezogen auf die Monate Januar und Februar 2013 der Auffassung, § 5c Abs. 1 BVO NRW in der anzuwendenden Fassung sehe keine Einschränkung der Beihilfefähigkeit bei den pflegebedingten Aufwendungen vor. Diese seien daher zu 100 % zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition müsse aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn weitere Beihilfe gewährt werden, weil er mehr als die Hälfte seines Einkommens für die Heimkosten aufwenden müsse und ihm danach teilweise weniger als 500,00 Euro für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er nicht genügend Eigenvorsorge betrieben habe. Er habe Eigenvorsorge durch Abschluss einer Unfallversicherung in Höhe von 400.000,00 DM getroffen. Durch diese Versicherung habe er das Eigenheim behindertengerecht umgebaut, um seiner Ehefrau das Wohnen im Eigenheim ermöglichen zu können. Der Restbetrag der Versicherungssumme sei für die Pflegekosten verwendet worden. Er habe Altersteilzeit beantragt, weil er seine Ehefrau zuvor bereits elf Jahre im gemeinsamen Heim gepflegt und es ihn gesundheitlich überfordert habe, sie bei voller Arbeitszeit bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze weiter zu pflegen. Bei Beantragung bzw. Antritt der Altersteilzeit sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die Pflegeheimkosten derart drastisch ansteigen würden. 26 Der Kläger beantragt, 27 das beklagte Land unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 6. Februar 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 und 13. Juni 2013 sowie des Beihilfebescheides vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013 zu verpflichten, weitere ihm anlässlich der stationären Pflege seiner Ehefrau entstandene Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen und ihm aus dem sich hieraus ergebenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 %‑Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er weist darauf hin, dass er nach seiner Auffassung den Widersprüchen bezüglich der Bescheide vom 6. Februar 2013, mit denen die Rückforderung der Beihilfegewährung für November und Dezember 2012 ausgesprochen worden sei, abgeholfen habe. Wegen der Beihilfegewährung für Januar und Februar 2013 beruft er sich darauf, dass die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition auch nach früherem Recht bereits grundsätzlich nicht beihilfefähig gewesen seien. Bis zum 31. Dezember 2012 sei zwar für alle drei Kostenarten ab Überschreitung eines festgelegten Eigenbehalts eine ausnahmsweise Beihilfe zu gewähren gewesen. Dies sei jedoch seit 1. Januar 2013 nur noch für die Unterhalts- und Verpflegungskosten möglich. Die Investitionskosten seien nicht mehr berücksichtigungsfähig, weil auch Beamte nach jüngerer Rechtsprechung Anspruch auf Pflegewohngeld hätten und dadurch für die meisten Beamten aus der Regelungsänderung keine finanziellen Nachteile entstünden. Der Kläger habe zwar aufgrund seiner Vermögenssituation keinen Anspruch auf Pflegewohngeld gehabt. Dies berühre jedoch nicht seinen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf angemessene Alimentation in Krankheits- und Pflegefällen, weil die Investitionskosten keine Krankheits- und Pflegekosten seien, für die die Beihilfe einzutreten habe. Der Kläger könne im Übrigen sein Vermögen aufbrauchen und dann ebenfalls Pflegewohngeld beanspruchen. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5c BVO NRW bestehe nicht, weil es sich bei den Aufwendungen für „Junge Pflege“ nicht um eine notwendige, sondern nur um eine nützliche Maßnahme handele, die der Beihilfeberechtigte selbst zu finanzieren habe. Der Pflegesatz liege mit 103,78 Euro für pflegebedingte Aufwendungen (Pflegestufe III) oberhalb der in N. ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III. Abgesehen davon komme eine Anhebung des Beihilfebemessungssatzes auch deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers bei Änderung des Beihilferechts im Jahre 1995/1996 erst 40 Jahre alt gewesen sei und der Kläger daher das Pflegekostenrisiko durch eine private Zusatzvorsorge hätte minimieren können. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge (Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage bzgl. der beantragten Bewilligung weiterer Beihilfe für die Monate November und Dezember 2012 zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig und zum Teil begründet. 34 Die Bescheide des P. I. vom 6. Februar 2013 (bezogen auf den Beihilfeanspruch für Januar 2013) in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 und 13. Juni 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2013 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege seiner Ehefrau in Höhe von 488,80 Euro für Januar 2013. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. 35 Der Kläger hat zwar keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung bzw. in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung (1.). Ihm steht ein solcher jedoch unter Fürsorgegesichtspunkten zu (2.). 36 1. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der im Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung bzw. aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der durch die Verwaltungspraxis vorgriffsweise angewandten, ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung. 37 Nach § 5c BVO NRW kann der Kläger grundsätzlich nur die pflegebedingten Aufwendungen nach dem sich aus § 12 Abs. 1 BVO NRW ergebenden Beihilfebemessungssatz (vorliegend also 70 v. H., nicht wie im Klageschriftsatz angesprochen 100 v. H.) beanspruchen (2.252,03 Euro bzw. 2.034,09 Euro). 38 Im Vorgriff auf die ab 1. Januar 2014 geltende Fassung der Beihilfeverordnung hat der Beklagte die Beihilfeleistungen in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen der Pflegestufe III bereits mit Bescheid vom 13. Juni 2014 von sich aus dahingehend ergänzt, dass dem Kläger die Kosten bis zu einer Höhe von 2.800,00 Euro einschließlich des von der Pflegeversicherung gezahlten Betrages erstattet werden (für Januar 82,97 Euro und für Februar 300,91 Euro). 39 Darüber hinaus sind nach § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW Aufwendungen für UVI-Kosten nicht beihilfefähig, es sei denn, die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung übersteigen bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 40 v. H. des um 520,00 Euro verminderten Einkommens. Dieses bereinigte Einkommen lag beim Kläger im Januar und Februar 2013 gemäß § 5c Abs. 2 S. 2 BVO NRW bei 1.936,14 Euro (= 2.456,14 Euro - 520,00 Euro; vgl. Bl. 28 Heft 1 und Bl. 76 GA). 40% hiervon sind 774,46 Euro. Danach waren die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die sich im Januar auf 1.042,22 Euro und im Februar auf 941,36 Euro beliefen i. H. v. 267,76 Euro (1.042,22 Euro - 774,46 Euro) bzw. i. H. v. 166,90 Euro (941,36 Euro - 774,46 Euro) beihilfefähig. Diese sind dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2013 bzw. 12. März 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 bewilligt worden. Die für die stationäre Unterbringung im Pflegeheim ebenfalls entstandenen Investitionskosten sind nach dem ab 1. Januar 2013 geltenden Recht nicht mehr berücksichtigungsfähig. 40 2. Der Kläger hat jedoch im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten aus § 12 Abs. 5 c) BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung (a) bzw. unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b), weil es ihm nicht mehr möglich war, mit seiner Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, und er diese Situation nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abwenden konnte (c). Eine Reduzierung der Pflegekosten war auch nicht zumutbar durch den Wechsel in ein Seniorenheim oder durch den Einsatz von Vermögen oder Einnahmen, die nicht zur Regelalimentation gehören (d). 41 a) Nach § 12 Abs. 5 c) BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein besonderer Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung zunächst voraus, dass die Regelalimentation des Beamten nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen Maßnahmen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 15, 19. 43 Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist, in der Sphäre des Beamten liegt. 44 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10. 45 Vorliegend hat der Kläger geringere Bezüge, weil er selbst die Entscheidung getroffen hat, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Das bedeutet, dass ihm nur insoweit ein Anspruch auf ergänzende Beihilfeleistungen zusteht, als die Gefährdung seines amtsangemessenen Lebensunterhaltes nicht durch die von ihm selbst herbeigeführte Kürzung der Regelalimentation verursacht worden ist. Zur Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs ist daher zu ermitteln, wie hoch sein Anspruch auf Beihilfe gewesen wäre, hätte er eine Vollzeitbeschäftigung gehabt. Soweit sein Bedarf zur amtsangemessenen Lebensführung deswegen ungedeckt ist, weil er eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, steht ihm ein Anspruch auf ergänzende Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu. Hätte der Kläger seine Arbeitskraft voll eingesetzt und mithin das volle Gehalt bezogen, hätte sich für ihn Folgendes ergeben: 46 Die Beihilfe- und Versicherungsleistungen, die der Kläger auf der Grundlage des einfachen Rechts erhalten hätte, hätten sich für Januar und Februar 2013 wie folgt gestaltet: 47 70 % Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen gemäß § 5c Abs. 1 BVO NRW 2.252,03 (2034,09) Euro private Pflegeversicherung 465,00 Euro freiwilliger Zuschuss des Dienstherrn aus Fürsorgegründen zu pflegebedingten Aufwendungen 82,97 (300,91) Euro 2.800,00 Euro 48 Ein weiterer Anspruch auf der Grundlage des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW (Beihilfe für Unterkunfts- und Verpflegungskosten) für Januar 2013 hätte nicht bestanden. Dem Kläger hätte im Januar 2013 ein Bruttoeinkommen von 2.924,97 Euro (BesGr. A 9, Erfahrungsstufe 11), zzgl. Amtszulage A 9/Fn. 3 von 259,37 Euro, zuzüglich Stellenzulage von 72,98 Euro, zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 119,92 Euro, insgesamt 3.377,24 Euro zugestanden. Nach Abzug von 520 Euro (§ 5c Abs. 2 BVO NRW) hätte sich ein bereinigtes Einkommen von 2.857,24 Euro ergeben. 40% hiervon sind 1.142,90 Euro. Hieraus hätte er die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.042,22 Euro bestreiten müssen. 49 Auch für Februar 2013 wäre auf der Grundlage des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW kein weiterer Anspruch hinzugekommen, da die Unterhalts- und Verpflegungskosten mit 941,36 Euro unter 40% des bereinigten Einkommens von 1.142,90 Euro lagen. 50 Ausgehend von der Regelalimentation eines vollzeitbeschäftigen Beamten in der Position des Klägers hätte dieser bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.955,52 Euro (3.377,24 Euro brutto, Lohnsteuer nach der Steuerklasse III 368,33 Euro, Solidaritätszuschlag 20,25 Euro, Kirchensteuer 33,14 Euro) im Januar 2013 5.755,52 Euro (= 2.800,00 Euro + 2.955,52 Euro) zur Verfügung gehabt, um die Heimkosten in Höhe von 4.761,60 Euro zu begleichen, d. h. ihm wäre ein Betrag in Höhe von 993,92 Euro verblieben, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. Im Februar wären es 1.454,72 Euro (5.755,52 Euro - 4.300,80 Euro) gewesen. 51 Ein Einkommen in dieser Höhe reicht nicht einmal aus, um den notwendigsten Bedarf für den Lebensunterhalt für den Kläger und seine Ehefrau sicherzustellen. Der Regelsatz für einen alleinstehenden sog. Hartz-IV-Empfänger lag 2013 bei 382,00 Euro. Die angemessenen Unterkunftskosten sind für N. ‑ ohne Heizkosten ‑ etwa mit 358,00 Euro (vgl. dazu Wohngeldtabelle) zu veranschlagen. Die Ehefrau benötigt im Pflegeheim ebenfalls zumindest ein Taschengeld, mit dem sie ihren persönlichen Bedarf zu finanzieren hat, der durch die abgerechneten Heimkosten nicht abgedeckt ist (z. B. Hygienebedarf, Friseur, Bekleidung u. ä.). Empfänger, die Hilfe zur Pflege erhalten, bekommen deshalb einen Barbetrag in Höhe von 103,00 Euro (= 27 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf liegt somit für den Kläger und seine Ehefrau bereits bei 843,00 Euro. Hinzu kommen die unabweisbaren Ausgaben für Heizung und Kranken- und Pflegeversicherung (nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung 630,00 Euro für ihn und seine Ehefrau) sowie weitere Ausgaben z. B. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Entscheidend ist jedoch nicht, dass der Beamte den notwendigsten Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern es muss ihm die Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts möglich sein. 52 Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 73 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 A 1890/12 -, juris, Rn. 8. 53 Was einem Beamten nach Abzug der Pflegekosten von seinem Einkommen übrig bleiben muss, um eine amtsangemessene Bestreitung des Lebensunterhalts sicherzustellen, ist in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hat - bezogen auf die in dieser Hinsicht vergleichbare Situation im Bundesrecht - in der früheren Regelung zur vollstationären Pflege Anhaltspunkte dafür gesehen, welcher Betrag dem Beamten zur amtsangemessenen Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben muss. Der Regelung in § 9 BhV - insoweit vergleichbar mit § 5c BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung - habe die Vorstellung zugrunde gelegen, dass die reinen pflegebedingten Aufwendungen prinzipiell zu 100 % oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden; dies lege die Wertung des Verordnungsgebers nahe, dass dem Beamten der nach seiner Beteiligung an den UVI-Kosten verbleibende Rest des bereinigten Einkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts dienen sollte. 54 Vgl. dazu z.B. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rn. 60. 55 Es spricht viel dafür, dass diese Wertung auch der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Beihilfeverordnung noch entnommen werden kann, etwa weil der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Beamte nach entsprechender Eigenvorsorge Investitionskosten durch Versicherungsleistungen (z. B. Pflegetagegeld) bzw. durch Pflegewohngeld (falls seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohnehin im unteren Bereich liegen) abdecken kann und ihm nach der Beteiligung an den Unterkunfts- und Verpflegungskosten 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts verbleiben. Das Gericht ist ungeachtet dessen davon überzeugt, dass – wie aus der Wertung des früheren Verordnungsgebers hervorgeht – ein Eigenbehalt in Höhe von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Ehefrau erforderlich ist. Es spricht schon nichts dafür, dass der Verordnungsgeber im Bereich der grundsätzlich auch zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehörenden UVI–Kosten in der Vergangenheit Beihilfeleistungen gewähren wollte, die dem Beihilfeberechtigten einen höheren Betrag beließen, als er zur amtsangemessenen Lebensführung benötigte. Im Übrigen sieht das Gericht den nach ursprünglichem Recht gewährleisteten Selbstbehalt für die Bestreitung des eigenen Bedarfs von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens ‑ zumindest in der hier zur Beurteilung stehenden Einkommenssituation ‑ als gerade noch zumutbare im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigende Untergrenze für die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation an. Dies bestätigen auch nach verschiedenen Kriterien vorgenommene Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch) zum durchschnittlichen Konsumverhalten. Danach liegt der Konsum bei einem Einkommen (Angestellter bzw. Arbeiter) i. d. H. von 2.600,00 – 3.600,00 Euro durchschnittlich bei 2.400,00 – 2.500,00 Euro. Im etwa gleichen Umfang bewegt sich das Konsumverhalten von Beamten in dieser Einkommenskategorie. Der durchschnittliche Konsum eines Beamten im 1-Personen-Haushalt ist mit 2.293,00 Euro angegeben. Diese Auswertungsergebnisse vermitteln jedenfalls eine hinreichende Orientierung dafür, dass dem vollzeitbeschäftigten Kläger mit einem Eigenbehalt von 1.714,34 Euro (2.857,24 Euro x 0,6) allenfalls eine Lebensführung im untersten Bereich der Amtsangemessenheit möglich wäre. Der Betrag deckt – wenn überhaupt – nicht viel mehr als den oben geschilderten notwendigsten Lebensbedarf für den Kläger und seine Ehefrau. 56 Bei einer vollen Besoldung müsste dem Kläger unter Fürsorgegesichtspunkten danach ein Eigenbehalt i. H. v. 1.714,34 Euro (2.857,24 Euro x 0,6) verbleiben, um ihm nach Abzug der aufzuwendenden Pflegekosten noch eine amtsangemessene Lebensführung zu gewährleisten. 57 Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen wäre danach eine Erhöhung der Beihilfeleistung bis zu diesem Betrag. Dies bedeutete für Januar 2013 720,42 Euro (1.714,34 Euro - 993,92 Euro) und für Februar 2013 259,62 Euro (1.714,34 Euro - 1.454,72 Euro). 58 Eine Ergänzung der Beihilfeleistungen bis zu dieser Höhe kommt im Falle des Klägers jedoch – wie oben ausgeführt - deshalb nicht in Betracht, weil der Grund dafür, dass sein amtsangemessener Bedarf zum Teil ungedeckt ist, teilweise in der geringeren Besoldung als Folge seiner Arbeitszeitreduzierung liegt. Die Differenz, die sich daraus ergibt, berechnet sich wie folgt: 59 Januar 2013 60 Nettoeinkommen 2.456,14 Euro Zzgl. Beihilfeleistungen 2.602,76 Euro (2.252,03 Euro + 267,76 Euro + 82,97 Euro) Zzgl. Leistungen der privaten Pflegeversicherung 465,00 Euro Einkünfte insgesamt 5.523,90 Euro Abzüglich Pflegekosten 4.761,60 Euro Verbleib beim Kläger 762,30 Euro 61 Februar 2013 62 Nettoeinkommen 2.456,14 Euro Zzgl. Beihilfeleistungen 2.501,90 Euro (2034,09 Euro + 166,90 Euro + 300,91 Euro) Zzgl. Leistungen der privaten Pflegeversicherung 465,00 Euro Einkünfte insgesamt 5.423,04 Euro Abzüglich Pflegekosten 4.300,80 Euro Verbleib beim Kläger 1.122,24 Euro 63 Aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist das Defizit zum amtsangemessenen Bedarf für Januar 2013 um 231,62 Euro und für Februar 2013 um 332,48 Euro höher als im Falle der Vollzeitbeschäftigung (Januar 2013: 993,92 Euro - 762,30 Euro; Februar 2013: 1.454,72 Euro - 1.122,24 Euro). Zu einem Ausgleich dieses Defizits ist der Dienstherr weder auf Grund des Alimentationsprinzips noch auf Grund der Fürsorgepflicht verpflichtet. Der Kläger kann daher die Fürsorge des Dienstherrn nur insoweit beanspruchen, als auch die Erhöhung der Beihilfeleistung entsprechend geringer ausfällt (Januar 2013: 720,42 Euro - 231,62 Euro; Februar 2013: 259,62 Euro - 332,48 Euro). Dies bedeutet im Ausgangspunkt für Januar 2013 einen Anspruch auf ergänzende Fürsorgeleistungen in Höhe von 488,80 Euro; für Februar 2013 besteht kein Anspruch. 64 Unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO NRW in der damals geltenden Fassung darf die Beihilfe - ggf. mit den ergänzenden Leistungen für Unterkunft und Verpflegung - zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen jedoch nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die pflegebedingten Aufwendungen i. H. v. 3.217,18 Euro (vgl. Bescheid vom 6. Februar 2013). Aufwendungen nach den §§ 5, 5a bis d BVO NRW sind getrennt abzurechnen; dabei sind die Pauschalen nach § 5 Abs. 4 BVO NRW und der beihilfefähige Betrag nach § 5a Abs. 2 BVO NRW als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der beihilfefähige Betrag nach § 5c BVO NRW für Unterkunft und Verpflegung (hier 267,76 Euro) nicht zu berücksichtigen ist. Die gesamte Beihilfe darf danach zusammen mit den Versicherungsleistungen durch die private Pflegeversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, also für Januar 2013 einen Betrag von 3.217,18 Euro nicht übersteigen. Danach beschränkt sich der Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 149,42 Euro (= 3.217,18 Euro – 3.067,76 Euro (2.252,03 Euro + 82,97 Euro + 465,00 Euro + 267,76 Euro)). 65 b) Der Anspruch auf die Bewilligung einer darüber hinausgehenden Zahlung in Höhe von 339,38 Euro (488,80 Euro - 149,42 Euro) für Januar 2013 ergibt sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfevorschriften enthalten zwar im Grundsatz eine Konkretisierung dessen, was der Dienstherr in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit aufgrund seiner Fürsorgepflicht für geboten und angemessen ansieht. Unbeschadet dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich verletzt würde. Dies ist der Fall, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. 66 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 80. 67 Die Beschränkung der aus Fürsorgegründen zu ergänzenden Beihilfeleistungen auf die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zu den pflegebedingten Aufwendungen und der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit führen hier – wie oben ausgeführt - zu einer unzumutbaren Einschränkung der Lebensführung, die der Kläger nicht durch Eigenvorsorge abwenden konnte. Ihm steht daher unter Fürsorgegesichtspunkten ein Anspruch auf weitere ergänzende Leistungen auch zu den Unterhalts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die UVI-Kosten beihilfefähig sind oder nicht. Ungeachtet dessen insofern folgende Überlegungen: Die UVI-Kosten sind zwar nach der BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. Jedoch waren sie in der Vergangenheit beihilfefähig, wenn sie einen bestimmten Betrag überstiegen. Dies gilt auch heute noch für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit seit dem 1. Januar 2013 kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall dem Kläger nicht entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die vom Verordnungsgeber vorgenommene Änderung der Beihilfevorschriften - ungeachtet etwaiger Zweifel wegen des Fehlens einer abstrakt-generellen Härtefallregelung - unter Fürsorgegesichtspunkten grundsätzlich zulässig ist. Es kann unterstellt werden, dass dem Beamten – jedenfalls seit Einführung der Regelung – zugemutet werden kann, seine Alimentation zur Eigenvorsorge durch Abschluss einer geeigneten Versicherung für den Pflegefall einzusetzen, und die Beihilfefähigkeit der Investitionskosten für spätere Fälle auch grundsätzlich voll ausgeschlossen werden kann. 68 Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 – 26 K 6924/13 -, juris, das - mangels Einordnung der Investitionskosten als beihilfefähige Aufwendungen - sogar für zumutbar hält, das Vermögen soweit abzuschmelzen, bis ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht; vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18. 69 Davon unberührt ist jedoch die Frage, ob die Investitionskosten neben den unmittelbaren pflegebedingten Aufwendungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen gehören, die den Dienstherrn dazu verpflichten, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in besonderen Härtefällen ergänzende Beihilfeleistungen zu erbringen. Dies ist zu bejahen. Sicherlich handelt es sich bei den Investitionskosten um Ausgaben, die grundsätzlich auch zur allgemeinen Lebensführung gehören. Der Kläger muss sie aber zwangsläufig zusätzlich aufbringen, damit seine Ehefrau im Krankheits- oder Pflegefall im Pflegeheim versorgt wird. Die UVI-Kosten sind zudem im Vergleich zur Lebensführung außerhalb des Pflegeheims deutlich höher. Ausgehend davon, dass Haushalte mit 2 Personen und einem Einkommen in der Größenordnung von dem des Klägers etwa 44,9 % des Einkommens (Nettoeinkommen in einer Größenordnung von 3.500 Euro) für Nahrung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung ausgeben (www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/2-personenhaushalt), entspräche dies bei dem Kläger im Falle einer Vollzeitbeschäftigung (netto ca. 3.000 Euro) Ausgaben von etwa 1.320 Euro. Für die Unterbringung im Pflegeheim entstehen jedoch schon UVI-Kosten in Höhe von 1.544,42 Euro allein für die Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat aber für sich selbst ebenfalls noch Ausgaben für Nahrung, Wohnen und Wohnungsinstandhaltung zu tätigen. Die insgesamt deutlich höheren Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investition (Wohnungsinstandhaltung) sind unvermeidbar mit der stationären Pflege eines Angehörigen verbunden und schmälern die Alimentation des Beihilfeberechtigten. Sie sind daher vom Fürsorgegeber bei der Bewertung der vorliegenden besonderen Belastungssituation ebenso zu berücksichtigen wie die reinen pflegebedingten Aufwendungen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Deckungslücke bei den Kosten im Krankheitsfall durch die pflegebedingten Aufwendungen oder durch die UVI‑Kosten entsteht. 70 Zu diesem Gedanken vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 1 B 1484/12 -, juris, Rn. 8. 71 Die Investitionskosten führen hier auch dauerhaft zu einer unzumutbaren Belastung, denn der Kläger erhält für seine Ehefrau auf Grund seiner Einkommens- und Vermögenssituation kein Pflegewohngeld. Der Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses wurde mit Bescheid vom 4. Januar 2013 abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegewohngeldanspruch besteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 37 ff., wo es darum ging, dass die Zahlung oder der Anspruch auf Pflegewohngeld die beihilfefähigen Aufwendungen mindert. 73 Die Dauerhaftigkeit wird – für den Fall, dass dem Anspruch auf Pflegewohngeld vorhandenes Vermögen entgegensteht – auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Beamten zuzumuten wäre, das Vermögen aufzubrauchen (s. dazu unten (d)). 74 Der Beklagte kann sich nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 darauf berufen, dass eine unter Fürsorgegesichtspunkten gewährte höhere Beihilfe im Hinblick auf die UVI-Kosten nicht in Betracht komme, weil es sich dabei um allgemeine Lebenshaltungskosten handele, die aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zu bestreiten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 BVO NRW in der früher geltenden Fassung zu befassen. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes konnte es nach der Regelung des § 5 bzw. § 5c BVO NRW nur für die pflegebedingten Aufwendungen geben. Für die Beihilfe zu den UVI-Kosten gab es keinen Beihilfebemessungssatz. Die Beihilfe richtete sich insofern stets nach einem prozentualen Anteil des Einkommens. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die UVI-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nach der BVO beihilfefähig seien und der diesbezügliche Anspruch auf Beihilfe nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, weil die Ablehnung des dahingehenden Anspruchs durch das Berufungsgericht nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei. 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 24; etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für Beihilfeberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung gezahlt wird und dieses einen zusätzlichen Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten auf Erstattung der Investitionskosten ausschließt, so wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris. 76 c) Ausgehend davon, dass dem Kläger nicht fehlende Eigenvorsorge bis zu dem Unfall Anfang 1998 vorgeworfen werden kann und er danach auch keine Versicherung mehr abschließen werden konnte, über die die Investitionskosten hätten aufgefangen werden können, verletzt der Dienstherr jedenfalls in diesem Einzelfall seine Fürsorgepflicht, wenn er dem Kläger keine ergänzenden Beihilfeleistungen gewährt. 77 Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe über keine private Pflegezusatzversicherung verfügt, um so die Aufwendungen zumindest teilweise abdecken zu können. Zwar war seit 1. Juli 1996 im Grundsatz klar, wie die Pflegekosten durch das Beihilferecht abgesichert werden sollten, so dass sich auch grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt die Frage einer Pflegezusatzversicherung für solche Kosten stellen konnte, die durch die gesetzliche Regelung und die private Pflegeversicherung nicht abgedeckt waren. 78 Der Unfall der Ehefrau des Klägers hatte sich jedoch bereits am 21. März 1998 ereignet, also zu einem Zeitpunkt, als es die Regelung zur stationären Pflegeversicherung erst seit etwa 1 3/4 Jahren gab. Die D. Krankenversicherung a. G., das Versicherungsunternehmen des Klägers, hat unter dem 25. März 2015 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie selbst damals noch gar keine Pflegezusatzversicherungen angeboten hat. Nach Informationen des Gerichts (vgl. hierzu den gerichtlichen Vermerk vom 20. Juli 2015) hatte z. B. die Allianz ebenfalls noch keine speziellen Versicherungstarife für die private Pflegeversicherung, sondern bot damals lediglich einen Pflegetagegeldtarif an, der noch in der Zeit vor Einführung der Pflegepflichtversicherung konzipiert worden war. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, nicht eine solche Versicherung oder eine andere Versicherung bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen zu haben, weil in den ersten Jahren noch gar nicht hinreichend absehbar war, welches Risiko durch die Versicherung abzudecken war. Es war insbesondere nicht klar, welche Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen zu schließen war. In der Anfangszeit schien vielmehr die Erwartung berechtigt, dass die reinen pflegebedingten Aufwendungen zu 100 % oder nur mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden würden, so dass es zunächst im Wesentlichen nur darum ging zu prüfen, ob evtl. wegen des bei der gewünschten Lebensführung unzureichenden Eigenanteils bei den UVI-Kosten eine zusätzliche Versicherung ‑ etwa durch Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung ‑ erforderlich war. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger aber insofern davon ausgehen konnte, dass mit einem Selbstbehalt von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens der amtsangemessene Lebensunterhalt gesichert war, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für den Abschluss einer diesbzgl. Versicherung. Eine Einschätzung des Risikos hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen war zum damaligen Zeitpunkt hingegen insbesondere auch deshalb nicht möglich, weil die Vergütung von Pflegeeinrichtungen mit Einführung der zweiten Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 neu geregelt wurde (u. a. wurden Höchststeigerungsraten vorgegeben). In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1996 und dem Unfall der Ehefrau des Klägers war daher die Entwicklung der Heimentgelte noch nicht absehbar. 79 Vgl. Roth/Rothgang, Stop der „Preiswalze“ ‑ ZeS ‑ Arbeitspapier Nr. 11/1999 – http://www.academia.edu/16654245/Stop der Preiswalze. 80 Unter diesen unklaren Umständen war dem Kläger in dieser kurzen Zeitspanne nicht zumutbar, eine Pflegezusatzversicherung bei einem anderen Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen abzuschließen. 81 Unabhängig hiervon kann einem Beamten nur zugemutet werden, das Risiko durch Eigenvorsorge abzusichern, das sich nach der geltenden Rechtslage abzeichnet. Je nachdem, welches Risiko abgesichert werden soll, werden die Versicherungsbedingungen konkret ausgestaltet. Das Risiko, das sich aus heutiger Kenntnis in der Zeit ab 1996, insbesondere nach 1998 bis Ende 2012 entwickelt hat, nämlich eine immer größer werdende Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen, ist ein anderes Risiko als eine 100%ige Eigenbeteiligung an den Investitionskosten bei gleichzeitig kleinerer Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen. Dies zeigt sich auch in der Vielzahl der Möglichkeiten bei der Ausgestaltung einer Pflegezusatzversicherung. So gibt bzw. gab es z. B. Pflegekostenversicherungen, die nicht die Auszahlung eines beliebig verwendbaren Pflegetagegeldes beinhalten, sondern nur konkret die Deckungslücke bei den pflegebedingten Aufwendungen absichern, nicht aber bei den UVI-Kosten. Eine solche Versicherung würde nach der Änderung der Beihilfeverordnung jedoch weitgehend leerlaufen. 82 Ungeachtet der vorstehend genannten Gründe kann dem Kläger mangelnde Eigenvorsorge hier auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er bereits eine Unfallversicherung in Höhe von 400.000,- DM abgeschlossen hatte. Dadurch hatte er schon eine Form der Eigenvorsorge betrieben, um den hier eingetretenen Schicksalsschlag abzusichern. Von dem Beamten kann nicht erwartet werden, dass er in einer bestimmten Form Eigenvorsorge betreibt. Die Risikoabsicherung des Klägers hat hier dazu geführt, dass er bis 2012 keine ergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in Anspruch nehmen musste. 83 d) Der Anspruch verringert sich weder durch das vom Kläger gewählte Pflegeheim (aa) noch durch sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen (bb). 84 aa) Der Beklagte kann dem Kläger nicht vorhalten, dass die pflegebedingten Aufwendungen im B. -Heim mit 103,78 Euro (Pflegestufe III) oberhalb der ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III anderer anerkannter Pflegeheime in N. lägen, die durch Umzug seiner Ehefrau in ein anderes Pflegeheim oder innerhalb des derzeit bewohnten Heimes zumutbar gesenkt werden könnten. 85 Zwar sind die Pflegekosten ‑ wie alle Aufwendungen für Krankheit und Pflege ‑ nur insoweit beihilfefähig, als sie notwendig und angemessen sind (§ 3 BVO NRW). Diese Voraussetzung ist jedoch hier erfüllt. Es ist bereits mehrfach in der Rechtsprechung ausgeführt worden, dass es für die Frage der Angemessenheit nicht auf eine Vergleichsberechnung mit den übrigen Pflegeheimen ankommt, sondern entscheidend ist, ob es sich um Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI handelt. Es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass die Vergütungssätze für die Pflegekosten unter Berücksichtigung der in §§ 82, 84 SGB XI geregelten Begrenzung mit den im Bereich der Pflegeversicherung zuständigen Kostenträgern ausgehandelt sind (eine Mitarbeiterin des Pflegeheims – Frau Wendt – hat dies der Berichterstatterin auch vor der mündlichen Verhandlung telefonisch bestätigt). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, liegen nicht vor. Der Beklagte selbst legt im Rahmen der Beihilfeberechnung die Kosten für die Pflegeeinrichtung in vollem Umfang als beihilfefähig zugrunde. 86 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 ‑ 13 K 5859/11 ‑, juris, Rn. 81; VG Minden, Urteil vom 12. November 2013 ‑ 10 K 2804/12 ‑, juris, Rn. 116 ff. 87 Die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger seine Ehefrau durch die Unterbringung in der „Jungen Pflege“ in einer speziellen Pflegeform untergebracht hat. 88 Zwar war die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum schon 58 Jahre alt. Auch in diesem Alter erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen für diese spezielle Pflegeform. Jung ist hier nicht i.S.v. jugendlich zu verstehen. Nach Angaben der Pflegeeinrichtung handelt es sich dabei um eine Pflegeform, deren Konzept darauf beruht, dass die vollstationäre Unterbringung von Menschen, die – wie die Ehefrau des Klägers – lange vor dem höheren Alter krankheits- bzw. unfallbedingt pflegebedürftig geworden sind, anders gestaltet werden sollte als die Betreuung von Senioren, die oftmals erst in sehr fortgeschrittenem Alter in eine Pflegeeinrichtung kommen. Die „Junge Pflege“ ist räumlich und in der Personalbetreuung von der Seniorenbetreuung getrennt. Die „Junge Pflege“ ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen in einem Alter, in dem niemand an ein Leben im Seniorenheim denkt, nicht ausschließlich mit pflegebedürftigen alten Menschen mit rein geriatrischen Problemen zusammenzuleben, sondern bei der Tagesgestaltung auch mit jüngeren Menschen und vergleichbar schweren Lebensschicksalen zusammenzutreffen. Darüber hinaus soll durch diese – personalintensivere - Pflegeform insbesondere im sozialkulturellen Bereich auf die speziellen Bedürfnisse von jüngeren Menschen (z.B. Unternehmungen außerhalb der Pflegeeinrichtung) eingegangen werden. Auch wenn die Ehefrau des Klägers 2010 bei Aufnahme in dem Pflegeheim bereits 55 Jahre alt war, liegt es auf der Hand, dass sie in diesem Sinne noch die Voraussetzungen für die „Junge Pflege“ erfüllte und zur Vorbeugung psychischer Gesundheitsgefahren auch einer solchen Betreuungsform bedurfte. Ein Wechsel in die Altenpflege (sei es in ein anderes Seniorenheim, sei es innerhalb des derzeit bewohnten Hauses) war ihr nicht zumutbar. Das B. -I1. in N. -X. ist die einzige Einrichtung in einer für den Kläger zumutbaren Entfernung, die eine solche Pflegeform anbietet. 89 Vgl. zum Wechsel der Pflegeeinrichtung bzw. zur Spezialisierung der Einrichtung z. B. auf Pflegefälle außerhalb des Altenpflegebereichs, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 81. 90 bb) Schließlich steht dem Anspruch des Klägers – soweit es um den amtsangemessenen Eigenbehalt geht – auch nicht der Einwand entgegen, er habe seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau aus seinen übrigen Einnahmen (z. B. Vollstreckungsvergütung für seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher) und seinem Vermögen bestreiten können. Die Alimentation wird – auch in besonderen Lebenslagen – unabhängig von sonstigem Einkommen und Vermögen gewährt. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. 91 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18. Mit Rücksicht darauf, dass nach den obigen Ausführungen im konkreten Fall wegen der besonderen Umstände eine Eigenvorsorge nicht zumutbar war, bedarf es an dieser Stelle auch keiner Auseinandersetzung mit dem Urteil des VG Düsseldorf vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris, das den Einsatz des Vermögens zur Bestreitung der Investitionskosten für zumutbar hält. 92 Der Kläger kann daher in Bezug auf den amtsangemessenen Eigenbehalt auch nicht auf die Inanspruchnahme der Vollstreckungsvergütung oder die Abschmelzung seines Vermögens bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verwiesen werden. 93 . 94 3. Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB. 95 4. Soweit der Kläger höhere Leistungen begehrt, als ihm nach den vorstehenden Ausführungen zuzusprechen sind, ist die Klage abzuweisen, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind. 96 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 97 Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil es sich bei den hier anzuwendenden Normen der Beihilfeverordnung um zum 31. Dezember 2013 ausgelaufenes Recht handelt.