Beschluss
1 B 1484/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0313.1B1484.12.00
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Leitsätze
Zu Erhöhung der Beihilfebemessungssätze für die Kosten der stationären Pflege in einem besonderen Ausnahmefall nach § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Erhöhung der Beihilfebemessungssätze für die Kosten der stationären Pflege in einem besonderen Ausnahmefall nach § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die mit dem Beschwerdevorbringen vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss, mit welchem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet worden ist, den Bemessungssatz hinsichtlich der fortlaufend anfallenden Kosten der stationären Pflege in dem Altenheim G. in N. beim Antragsteller auf 80 vom Hundert zu erhöhen, bis über die Klage im Verfahren 5 K 2898/12 rechtskräftig entschieden worden ist, insoweit zu ändern. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner wendet sich zunächst gegen die Berechnung der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Mittel. Diese sei nicht zutreffend. Der Antragsteller habe die gesamten vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Kosten in Ansatz gebracht. Hierbei seien auch Investitionskosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, IÖD 2012, 92 = juris, nicht zulässig. Die zuletzt genannten Posten seien nach diesem Urteil Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und damit nicht zu berücksichtigen. Insoweit versteht der Antragsgegner offenbar das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts falsch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil zwar zunächst erläutert, dass gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW [jetzt: § 5 c Abs. 1 BVO NRW] Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen im Rahmen der Pflege gehörten. Bei der sich dann anschließenden Berechnung im Rahmen der auch hier maßgeblichen Anspruchsgrundlage des § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW, ging es jedoch nicht um beihilfefähige Aufwendungen, sondern allein um den "Lebensunterhalt nach Abzug der Pflegekosten" (juris, Rn. 18). Gemäß § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW können die Bemessungssätze (hier: 70 %) von der Festsetzungsstelle im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums erhöht werden. Einen solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen gefährdet wird. Um dies festzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Berechnung der dem Beihilfeberechtigten nach Abzug aller Kosten verbleibenden Alimentation abgestellt. Hierbei hat es nicht zwischen beihilfefähigen und sonstigen Pflegeaufwendungen unterschieden. Vielmehr hat es insgesamt "die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod" (juris, Rn. 15) vor Augen gehabt. Das folgt auch daraus, dass es die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW als Vorschrift zur Gewährleistung und Absicherung des Alimentationsgrundsatzes durch beihilferechtliche Leistungen im Rahmen des geltenden "Mischsystems" versteht. Ihre Funktion liegt danach in der Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts. Besonders deutlich wird dies auch dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht "die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten" davon abhängig macht, dass "die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers […] nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht" (juris, Rn 19). In anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht geht in dieser Entscheidung davon aus, dass der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW dann zugunsten des Beihilfeberechtigten anzupassen ist, wenn diesem nach Abzug aller pflegebedingt entstehenden Aufwendungen kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibt. Das ergibt vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung den Zweck verfolgt, dem Alimentationsgrundsatz Rechnung zu tragen, auch deswegen Sinn, weil die Alimentation des Beihilfeberechtigten nicht nur durch solche Aufwendungen geschmälert wird, die beihilfefähig sind, sondern gerade (auch) durch diejenigen, welche im Rahmen des Beihilferechts – ansonsten – nicht erstattet werden. Um solche Kosten handelt es sich hier auch bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie bei den Investitionskosten, weil die für den Antragsteller notwendigen Pflegeleistungen nur zu erlangen sind, wenn er auch diese Posten dem Pflegeleistungserbringer erstattet. Soweit das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang meint, dieser Ansatz verwische die Grenzen zwischen dem Fürsorgeprinzip und dem Alimentationsprinzip, und ergänzend anführt, dass auch ein Widerspruch zu dem Urteil des BVerwG vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, 1129 = juris, bestehe, verkennt es, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls im Urteil vom 24. Januar 2012 die Funktion des § 12 Abs. 5 Buchstabe C BVO NRW zur Gewährleistung und Absicherung des Alimentationsprinzips dezidiert erläutert hat. Dies geht allgemeinen Erwägungen zum Verhältnis von Fürsorge- und Alimentationsprinzip vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hierin ein offener oder verdeckter Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 zu sehen ist, da das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 24. Januar 2012 diese ältere Entscheidung mehrfach ausdrücklich in Bezug genommen hat (juris, Rn. 15 und 17). Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Antragsgegner angenommen werden, dass bei diesem Verständnis der Vorschrift des § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW dieser zu einer allgemeinen Auffangnorm bei Beihilfekürzungen mutiere. Denn einerseits kann nicht schon bei jeder Form von Beihilfekürzung davon ausgegangen werden, dass Beihilfeberechtigten kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibt; andererseits geht es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Januar 2012) nur um solche Fälle, in denen eine zumutbare Eigenvorsorge nicht möglich war (juris, Rn. 16). Auf die weiteren Einwendungen des Antragsgegners, dass die Fürsorgepflicht nicht gebiete, eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte nicht auf die Leistungen nach dem BSHG angewiesen sei, und dass die Fürsorgepflicht nicht verlange, dass jegliche Kosten im vollen Umfang versicherbar seien, kommt es nicht an. Jedenfalls in der zutreffenden Interpretation des § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW (vgl. oben) liegen für den hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen des dort beschriebenen Ausnahmefalls vor. Soweit der Antragsgegner des Weiteren im Hinblick auf die Berechnung der Lebenshaltungskosten beanstandet, dass für die Ehefrau des Antragstellers ein Eigenanteil nicht angesetzt worden sei, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach hat sich das Beschwerdevorbringen im einzelnen mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen und zu erläutern, inwieweit diese fehlerhaft ist. Dies ist hier jedoch nicht im hinreichenden Maße geschehen. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Berechnung ausdrücklich das Renteneinkommen der Ehefrau berücksichtigt. Hiermit hätte sich das Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen gehabt, wenn es gleichwohl der Auffassung ist, dass im Hinblick auf die Ehefrau ein weiterer (?) Betrag zu Lasten des Antragstellers hätte in Ansatz gebracht werden müssen. Soweit der Antragsgegner zudem moniert, dass bei der Berechnung ein Gewerkschaftsbeitrag berücksichtigt worden sei, ist zu beachten, dass sich dieser auf einen eher marginalen Betrag von 6,10 Euro monatlich beläuft. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht eine Unterdeckung von 10 % bis 11 % der beihilfefähigen Aufwendungen errechnet, gleichwohl den Bemessungssatz um (nur) 10 % erhöht hat, kann hierauf kein Anpassungsbedarf im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts gegründet werden. Der am Ende der Beschwerdebegründung (Seite 5 am Ende) angestellte Vergleich zwischen einem in einem Pflegeheim untergebrachten Pflegebedürftigen und einem zu Hause lebenden Beihilfeberechtigten ist nicht aus sich heraus verständlich. Maßgeblich ist im Hinblick auf die Unterkunfts und Verpflegungskosten des Antragstellers jedenfalls, dass diese in der Höhe berücksichtigt werden, in welcher sie ihm vom Pflegeheim in Rechnung gestellt werden. Dies war hier der Fall. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus noch einen Gleichheitsverstoß gemäß Art. 3 GG sieht, fehlt es an näheren Erläuterungen, die den geschilderten Darlegungsanforderungen genügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Dabei war zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Höhe der streitigen Leistung konkrete Angaben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch fehlen; wegen der mit dem Beschluss erfolgten Vorwegnahme der Hauptsache war eine Reduzierung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG nicht angezeigt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.