Beschluss
9 Nc 14/15
VG MUENSTER, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Zulassung zum Studium ist nur zu gewähren, wenn ein freier Studienplatz glaubhaft nachgewiesen ist.
• Die Kapazitätsberechnung richtet sich nach der KapVO; Lehrangebot, Dienstleistungen und Kürzungen sind zu berücksichtigen.
• Sind die festgesetzten Zulassungszahlen durch tatsächliche Einschreibungen gedeckt oder überschritten, bestehen keine zusätzlichen Studienplätze zur vorläufigen Vergabe.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung, wenn Zulassungszahlen durch Einschreibungen gedeckt sind • Eine einstweilige Zulassung zum Studium ist nur zu gewähren, wenn ein freier Studienplatz glaubhaft nachgewiesen ist. • Die Kapazitätsberechnung richtet sich nach der KapVO; Lehrangebot, Dienstleistungen und Kürzungen sind zu berücksichtigen. • Sind die festgesetzten Zulassungszahlen durch tatsächliche Einschreibungen gedeckt oder überschritten, bestehen keine zusätzlichen Studienplätze zur vorläufigen Vergabe. Der Antragsteller begehrte einstweilig die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium an der WWU Münster zum 2., hilfsweise 1. vorklinischen Fachsemester für das WS 2015/2016. Das Wissenschaftsministerium hatte Zulassungszahlen für 1. bis 4. vorklinische Fachsemester festgesetzt. Die Universität meldete tatsächliche Einschreibungszahlen, die die festgesetzten Sollzahlen teilweise überschritten. Der Antragsteller behauptete, es stünden über die vergebenen Studienplätze hinaus noch Plätze zur Verfügung. Das Gericht prüfte die Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin gemäß KapVO einschließlich Lehrangebot, Dienstleistungen und Schwundausgleich. Ergebnis der Prüfung war, dass die berechnete Aufnahmekapazität und die festgesetzten Zulassungszahlen durch die tatsächlichen Einschreibungen gedeckt bzw. überschritten sind. • Anordnungsanspruch fehlt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein zusätzlicher freier Studienplatz vorhanden ist (§ 123 Abs. 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). • Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung ist die KapVO; maßgeblich sind Lehrangebot, Curricularnormwert, Curriculareigenanteil, Dienstleistungen sowie Schwundausgleich. • Das Gericht hat das Lehrangebot geprüft und die zur Verfügung stehenden 43 Personalstellen und das damit verbundene (unbereinigte) Deputat von 257 DS bestätigt; hiervon wurden Kürzungen und Dienstleistungen in Höhe von 48,20 DS abgezogen, so dass ein bereinigtes Lehrangebot von 417,60 DS für das Studienjahr verbleibt. • Mit einem Curricularnormwert von 2,42 und einem Curriculareigenanteil von 1,50 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 278, durch Schwundausgleich erhöht auf 284 Studienanfängerplätze und eine auf das WS verteilte Zulassungszahl von 142 für das 1. Fs.; diese Zahl ist durch 148 Einschreibungen überschritten. • Für die höheren vorklinischen Fachsemester ergeben sich nach Übergangsquoten und Rundung Zulassungszahlen (2. Fs. 140; 3. Fs. 138; 4. Fs. 136), die ebenfalls durch tatsächliche Einschreibungen gedeckt oder überschritten sind. • Mangels verfügbarer zusätzlicher oder innerkapazitärer Restplätze kann kein Platz außerhalb oder über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus vorläufig zugewiesen werden. • Die Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§ 154 VwGO; §§ 52, 53 GKG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus noch freie Studienplätze im 1. oder 2. vorklinischen Fachsemester zur Verfügung hat. Die Kapazitätsprüfung nach der KapVO ergab, dass die festgesetzten Zulassungszahlen durch die Einschreibungen gedeckt bzw. überschritten sind; damit sind keine zusätzlichen Plätze zur vorläufigen Vergabe vorhanden. Die Antragsgegnerin durfte folglich die Aufnahmebegrenzungen einhalten. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.