OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 Nc 9/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0421.9NC9.16.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Aufnahmekapaität der Westfälischen Wlhelms-Universität Münster (WWU Münster) im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin zum Somemrsemester 2016.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufnahmekapaität der Westfälischen Wlhelms-Universität Münster (WWU Münster) im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin zum Somemrsemester 2016. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2016 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 14. Dezember 2015 (GV.NRW. 2016, 2f.) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Studienanfänger/innen für den Studiengang Medizin auf 142 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht vom 13. April 2016 im gerichtlichen Verfahren 9 Nc 1/16) sind zum SS 2016 (Stand: 11. April 2016) tatsächlich 148 Studienanfänger/innen für den Studiengang Medizin eingeschrieben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens zum SS 2016 - 9 Nc 1/16 - und des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin (WWU Münster) des Wintersemesters (WS) 2015/2016 - 9 Nc 10/15 - einschließlich der zu den Verfahren von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2016 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 13. April 2016 im gerichtlichen Verfahren 9 Nc 1/16 aufgrund von entsprechend ausgenutzten Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese zum Stand 13. April 2016 (= Vorlesungsbeginn) mitgeteilte Besetzungszahl von 148 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im betroffenen Studiengang (142) nicht nur abgedeckt, sondern – ersichtlich infolge einer – zulässigen - Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW – sogar um sechs Einschreibung überschritten worden. Mit der dem Gericht zum Datum 13. April 2016 mitgeteilten Einschreibungszahl wird die Aufnahmekapazität der WWU Münster im 1. vorklinischen Fachsemester im Studiengang Medizin zum SS 2016 nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung ausgeschöpft. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2015/2016 bereits umfassend überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2015/2016 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2016 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO). Das Gericht ist in den seinerzeit zum WS 2015/2016 ergangenen Beschlüssen vom 17. November 2015 - etwa 9 Nc 10/15 = erstes Fs. – sowie - 9 Nc 14/15 = höhere Fs. - jeweils juris und www.nrwe.de (nrwe), die in den vereinzelt durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 u.a. -, nrwe, zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster im Studienjahr 2015/2016 417,60 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei berücksichtigten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 284 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2015/2016 ermittelt. Bei gleichmäßiger Aufteilung dieser Jahres-Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger/innen entfielen auf das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 jeweils 142 Studienanfängerplätze. Diese Zulassungszahlen entsprechen den Festsetzungen durch die jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen. An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2016 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller/innen fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2016 vorläufig auszubringende Studienanfängerplätze kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen. Darauf, dass der Antragstellerin auf der Basis der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 13 C 24/14 – und vom 24. November 2015 – 13 C 20/15 -. juris, der das beschließende Gericht folgt, die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW erforderliche Antragsbefugnis für die Geltendmachung eines außerkapazitären Studienplatzes im ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin fehlt, weil sie sich ausweislich der vorgelegten Bescheide der Stiftung für Hochschulzulassung nicht an der Hochschule – hier: der WWU Münster - für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. Allerdings ist auch das beschließende Gericht der Auffassung, dass eine solche innerkapazitäre Bewerbung für den Personenkreis, dem die Antragstellerin zugehört, ausschließlich dadurch bewirkt werden kann, dass eine beachtliche Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) gerade unter gültiger Benennung der betreffenden Hochschule als Ortspräferenz (als eine der sechs dort benennbaren Studienorte) erfolgt ist. Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Was die Antragstellerin dem entgegenhalten lässt, dürfte dem auf der Hand liegenden und ggf. durch ergänzende Auslegung der Norm festzustellenden Regelungsgehalt des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, den das OVG NRW zugrunde gelegt hat, nicht entsprechen. Hierzu gehört ohne weiteres und ohne dass dies notwendigerweise in den Wortlaut der Bestimmung klarstellend hätte aufgenommen werden müssen, dass die nach § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW vorauszusetzende vorgängige innerkapazitäre Bewerbung bezogen auf diese Hochschule in einer für dieses Verfahren rechtlich beachtlichen Weise stattgefunden haben muss. Dazu gehört die dort zu beachtende Antragsfrist. Wird diese versäumt, so ist der Bewerber/die Bewerberin dort bereits von vornherein vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, § 3 Abs. 7 VergabeVO NRW. Diese Rechtsfolge des von vornherein eintretenden Ausschlusses vom Vergabeverfahren bei Versäumung der innerkapazitären Antragsfrist hat der Landes-Verordnungsgeber bei seiner Entschließung, das außerkapazitäre Vergabeverfahren trotz seiner grundsätzlichen Eigenständigkeit mit dem innerkapazitären Verfahren in der durch § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW bestimmten Weise zu „verzahnen“, ersichtlich vorausgesetzt. Dass Regelungen anderer Länder hierauf in der entsprechenden Norm ausdrücklich hinweisen, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.