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Beschluss

9 L 1110/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1123.9L1110.15.00
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Leitsätze

Lässt ein Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang einen im innerkapazitären Bewerbungsverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid, wonach er mit seinem vorausgegangenen Bachelorabschluss schon die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Masterstudiengang nicht erfülle, bestandskräftig werden, kann er für das betreffende Bewerbungssemester auch keinen Anspruch auf einen ausserkapazitären Studienplatz dieses Studiengangs geltend machen.

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO) abgelehnt, weil sie keinen Anordnungsanspruch zum Masterstudiengang Psychologie im Wintersemester 2015/2016 glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO): Die Antragsgegnerin hat den (innerkapazitären) Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum genannten Studiengang mit dem Bescheid vom 10. August 2015, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin innerhalb der Klagefrist von einem Monat keine Klage erhoben, so dass er bestandskräftig geworden ist. Mit Blick darauf scheidet eine Zulassung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides aus.

Gleiches gilt auch für den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Mit dem Bescheid vom 10. August 2015 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nämlich nicht etwa mangels eines zu Verfügung stehenden Studienplatzes abgelehnt, sondern deswegen, weil die Antragstellerin kein fachlich einschlägiges Studium im Sinne von § 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie nachgewiesen habe. Die Antragsgegnerin hat dies im gerichtlichen Verfahren weiter dahin erläutert, die mangelnde fachliche Einschlägigkeit des von der Antragstellerin – im Wesentlichen an der Universität Leiden in den Niederlanden – absolvierten Bachelorstudiums ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der WWU Münster vom 24. April 2015. Die Antragstellerin habe keine Prüfungsleistungen in zwei Anwendungsfächern (z.B. Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie) mit mindestens 8 Leistungspunkten je Anwendungsfach nachgewiesen. Regelungsgegenstand des bestandskräftigen Bescheids ist danach – für das Wintersemester 2015/2016 - die Feststellung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang nicht erfüllt. Die Bestandskraft des Bescheides vom 10. August 2015 erstreckt sich mit diesem Regelungsgegenstand - der Verneinung der für die Studienaufnahme in diesem Studiengang geltenden Zugangsvoraussetzungen - ebenfalls auf den außerkapazitären Zulassungsantrag. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren unter anderem geltend gemacht hat, entgegen den Feststellungen des Ablehnungsbescheides erfülle sie tatsächlich die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie aufgrund des von ihr absolvierten Bachelorstudiums. Diese Darlegungen können angesichts der Bestandskraft des genannten Bescheides im WS 2015/2016 nicht entgegengehalten werden.

  • 2. Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis in Verfahren der vorliegenden Art.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt ein Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang einen im innerkapazitären Bewerbungsverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid, wonach er mit seinem vorausgegangenen Bachelorabschluss schon die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Masterstudiengang nicht erfülle, bestandskräftig werden, kann er für das betreffende Bewerbungssemester auch keinen Anspruch auf einen ausserkapazitären Studienplatz dieses Studiengangs geltend machen. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO) abgelehnt, weil sie keinen Anordnungsanspruch zum Masterstudiengang Psychologie im Wintersemester 2015/2016 glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO): Die Antragsgegnerin hat den (innerkapazitären) Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum genannten Studiengang mit dem Bescheid vom 10. August 2015, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin innerhalb der Klagefrist von einem Monat keine Klage erhoben, so dass er bestandskräftig geworden ist. Mit Blick darauf scheidet eine Zulassung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides aus. Gleiches gilt auch für den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Mit dem Bescheid vom 10. August 2015 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nämlich nicht etwa mangels eines zu Verfügung stehenden Studienplatzes abgelehnt, sondern deswegen, weil die Antragstellerin kein fachlich einschlägiges Studium im Sinne von § 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie nachgewiesen habe. Die Antragsgegnerin hat dies im gerichtlichen Verfahren weiter dahin erläutert, die mangelnde fachliche Einschlägigkeit des von der Antragstellerin – im Wesentlichen an der Universität Leiden in den Niederlanden – absolvierten Bachelorstudiums ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der WWU Münster vom 24. April 2015. Die Antragstellerin habe keine Prüfungsleistungen in zwei Anwendungsfächern (z.B. Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie) mit mindestens 8 Leistungspunkten je Anwendungsfach nachgewiesen. Regelungsgegenstand des bestandskräftigen Bescheids ist danach – für das Wintersemester 2015/2016 - die Feststellung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang nicht erfüllt. Die Bestandskraft des Bescheides vom 10. August 2015 erstreckt sich mit diesem Regelungsgegenstand - der Verneinung der für die Studienaufnahme in diesem Studiengang geltenden Zugangs voraussetzungen - ebenfalls auf den außerkapazitären Zulassungsantrag. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren unter anderem geltend gemacht hat, entgegen den Feststellungen des Ablehnungsbescheides erfülle sie tatsächlich die Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie aufgrund des von ihr absolvierten Bachelorstudiums. Diese Darlegungen können angesichts der Bestandskraft des genannten Bescheides im WS 2015/2016 nicht entgegengehalten werden. 2. Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis in Verfahren der vorliegenden Art.