Beschluss
9 L 1135/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:1211.9L1135.15.00
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Leitsätze
Überprüfung der Studienplatzkapazität im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psycholgoie im Wintersemester 2015/2016 an der Universität Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überprüfung der Studienplatzkapazität im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psycholgoie im Wintersemester 2015/2016 an der Universität Münster Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2015/2016 außerhalb, gegebenenfalls hilfsweise innerhalb, der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 (ZZahlenVO) vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, 510 ff.) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2015/2016 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 136 ( und die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Psychologie auf 120) festgesetzt, die insoweit in der Folgezeit unverändert geblieben ist (vgl. Änderungsverordnung vom 18. November 2015, GV NRW. 2015, 772, 778). Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 im Verfahren 9 L 1135/15) sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2015/2016 tatsächlich 140 Studienanfänger/innen eingeschrieben. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus unter dem 18. November 2015 im Verfahren 9 L 1110/15 die Zahl der Einschreibungen im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs mitgeteilt, die 120 beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 1135/15 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum WS 2015/2016 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 140 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der ‑ gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit für das WS 2015/2016 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2015 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Bericht vom 25. September 2015 an das Ministerium) hat auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2015 für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt 52 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen = Stand 2014/2015 Summe DS = Stand 2014/2015 W3 Universitätsprofessor 9 7 7 63 63 W2Universitätsprofessor 9 9 9 81 81 W 1 Juniorprofessor 4 2 2 8 8 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 3 3 27 27 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 1 5 5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 4 4 28 28 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 11 11 44 44 TV-LWiss. Angestellter (befristet) 4 6 6 24 24 TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) 8 6 6 48 48 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer 12 3 4,5 36 54 Summe 52 53,50 364 382 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung 12 Summe in DS 376 Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 52 Stellen und des zusätzlichen Lehrangebots von 12 DS – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2015/2016 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und daraus resultierende Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst ist. Kapazitätsrechtlich beachtliche Veränderungen im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum 2014/2015 haben sich, wie die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Gericht erläutert hat, lediglich bei den Stellen der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer“ ergeben. Soweit der Universität aus dem Hochschulpakt II 3 Stellen und aus dem Masterprogramm NRW 1,5 Stellen im vergangenen Berechnungszeitraum zugewiesen worden waren, hat sich die Zahl der Stellen aus dem Hochschulpakt II im Studienjahr 2015/2016 auf 1,5 reduziert, so dass insgesamt nurmehr 3 Stellen der genannten Stellengruppe zur Verfügung stehen. Die Antragsgegnerin hat diese Reduzierung dahin erläutert, dass sich die Zahl der aufgrund der mit dem Hochschulpakt II zusätzlich zu schaffenden Studienplätze vereinbarungsgemäß für den Studiengang Psychologie Bachelor im Vergleich zum Vorjahr reduziert habe. Insoweit weist die bei den eingereichten Kapazitätsunterlagen befindliche und zwischen Universität und Ministerium getroffene „Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011-2015“ aus, dass die Anzahl der Studienanfänger im Verhältnis zum Studienjahr 2014 von 5672 auf 5172 sinkt. Angesichts dessen ist die Darstellung der Antragsgegnerin, davon sei auch der Bachelorstudiengang Psychologie betroffen gewesen, ohne weiteres nachvollziehbar. Das Gericht geht ferner seit längerem von der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit der – hier noch verbliebenen 3 – Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben aus (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 5. November 2014 – 9 L 632/14 u.a; juris und NRWE). Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar erläutert, dass für die anzusetzenden 3 Stellen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (TV-L) der Sache nach letztlich 16 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 S. 4 LVV NRW) angesetzt worden sind, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (3 x 4 =) 12 DS, wie oben in der Tabelle dargestellt, erhöht worden ist. Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplanübersicht nicht festgestellt werden. Die Kammer hat den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Das (unbereinigte) Lehrdeputat von 376 DS ist wie in den Vorjahren um 3 DS beanstandungsfrei individuell wegen der von einer Lehrkraft des Psychologischen Instituts (Prof. Dr. Buhlmann) wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV NRW. Ferner hat die Antragsgegnerin 72 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt zu Grunde, dass - wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist – unter anderem die Lehreinheit Psychologie der im wesentlichen virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften Lehrangebot zur Verfügung stellt, das hier durch das „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“, das seine Lehrleistung komplett in die Lehreinheit Bildungswissenschaften einbringt, erbracht wird. Die Kammer hat in der Vergangenheit diese Reduzierung des Lehrangebots, das im Ergebnis über die Lehreinheit Bildungswissenschaften den Lehramtsstudiengängen zugutekommt und das in der Höhe unverändert geblieben ist, gebilligt. Vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 ‑, und zuletzt vom 5. November 2014 – 9 L 632/14 – u.a., alle juris und NRWE. Daran hält das erkennende Gericht fest. Unter Ansatz der oben angeführten beiden Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat in Höhe von 376 DS auf (376 - 3 - 72 =) 301 DS. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/2015) ebenso wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum keine Lehraufträge vergeben worden waren. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für die nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Erziehungswissenschaft der Lehreinheit Pädagogik sowie für den Bachelorstudiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ erbringt. Die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs hier zugrundegelegten Einsatzwerte (Curricularanteile) hat die Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet. Sie führen multipliziert mit den Studienanfängerzahlen des Vorjahres bzw. den jeweiligen Zulassungszahlen (§ 5 Abs. 4 S. 3 KapVO NRW 2010) in der oben genannten Reihenfolge der Studiengänge zu Dienstleistungsexporten von 1,51 DS, 1,16 DS und 0,45 DS, die die Kammer in diesem Berechnungszeitraum zu Grunde legt. Darüber hinaus sind in diesem Berechnungszeitraum erstmals Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie für die nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematik sowie den Bachelorstudiengang Physik in der Kapazitätsberechnung angesetzt. Dies hat die Antragsgegnerin dahin erläutert, aufgrund neu gefasster Prüfungsordnungen für die genannten Studiengänge könne Psychologie als Nebenfach gewählt werden, so dass die Lehreinheit Psychologie entsprechende Dienstleistungen zu erbringen habe. Das ist zutreffend. Einschlägig für den Bachelorstudiengang Mathematik ist die Prüfungsordnung der WWU vom 10. Juni 2014, die die Wahl eines Nebenfachs vorsieht und in ihrem Anhang für das Nebenfach Psychologie mehrere Module aus der Psychologie ausweist, die als Bestandteil des Bachelorstudiums Mathematik mit entsprechenden Credit Points dort eingehen. Gleiches gilt für den Masterstudiengang Mathematik (hier ist die Prüfungsordnung vom 28. Oktober 2013 einschlägig) und den Bachelorstudiengang Physik (Prüfungsordnung vom 26. April 2013 in der Änderungsfassung vom 20. März 2015). Auch dort kann als Nebenfach Psychologie gewählt werden und gehen die aufgrund der Module dort vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit Kreditpunkten in das Bachelor- bzw. Masterstudium des Hauptfachs ein. Die Universität hat Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie für diese nicht zugeordneten Studiengänge in der obigen Reihenfolge i.H.v. 1,22 DS, 0,35 DS und 0,83 DS ermittelt. Angesichts des durch die Prüfungsordnungen dieser Studiengänge vorgeschriebenen Imports an Dienstleistungen von der Lehreinheit Psychologie kann das Gericht keinen Widerspruch dazu ersehen, dass dann entsprechend der Systematik der KapVO NRW 2010 die abgerufenen Lehrleistungen durch einen Dienstleistungsabzug bei der Lehreinheit Psychologie nach den Regeln des § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 zu berücksichtigen sind. Einige Antragsteller haben in diesem Zusammenhang vortragen, es sei schon dem Grunde nach befremdlich, dass Lehrleistungen der Psychologie zum Pflichtprogramm reiner Mathematik- und Physikstudiengänge zählen sollten. Die Nebenfachstudierenden säßen – was möglicherweise aus den Prüfungsordnungen der genannten Studiengänge hervorgehen mag – in Lehrveranstaltungen des Studiengangs Psychologie selbst, so dass für die Nebenfachstudierenden grundsätzlich keine gesonderten Veranstaltungen vorgehalten, sondern diese zusammen mit den im Studiengang Psychologie ordentlich Eingeschriebenen unterrichtet würden. Dabei zeige sich, dass die jeweiligen Veranstaltungen auch in die Curricularwertberechnung des Studiengangs Psychologie (Bachelor) eingebunden seien. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Darlegungen der Antragsteller verkennen einerseits, dass es Aufgabe und Recht der Universität ist, die Inhalte und Ausgestaltung der Studiengänge festzulegen. Dabei liegt es nicht fern, auch psychologische Elemente in der Mathematik und in einer Naturwissenschaft wie der Physik jedenfalls als Option im Nebenfach eines so genannten 1-Fach-Bachelors oder ‑Masters zu lehren. So sieht etwa ein Modul des Bachelorstudienganges Physik im Nebenfach Psychologie Lehrveranstaltungen über „Allgemeine Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft I und II“ vor. Hier mögen sich ohne weiteres Verflechtungen zwischen beiden Wissenschaften ergeben, die gerade beim 1-Fach-Bachelor oder ‑Master bessere Berufschancen einräumen und deshalb im Nebenfach vermittelt werden. Dass die Studierenden der Mathematikstudiengänge und des Physikstudienganges andererseits möglicherweise zusammen mit den Studierenden der Psychologie in derselben Veranstaltung sitzen, widerspricht nicht der getrennten Berücksichtigung der jeweiligen Lehrleistung im System der einer Lehreinheit zugeordneten und der nicht zugeordneten Studiengänge. Insoweit ist auf die durch § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 vorgesehene Systematik zu verweisen, Lehrleistung für einer Lehreinheit (hier: Psychologie) nicht zugeordnete Studiengänge über Dienstleistungsabzüge und die Lehrnachfrage der zugeordneten Studiengänge durch den so genannten Kapazitätsbruch, also die Division des Lehrangebots, ausgedrückt in DS, durch den Curricularwert (CW) in Ansatz zu bringen (vergleiche § 3 KapVO NRW 2010). In beiden Fällen wird damit entsprechend dem System der Kapazitätsverordnung die Lehrleistungsnachfrage zutreffend abgebildet. Danach führen die oben mitgeteilten, auf die nicht zugeordneten Studiengänge entfallenden Dienstleistungsexporte zu einem bedenkenfreien Abzug von (1,51 DS + 1,16 DS + 0,45 DS + 1,22 DS + 0,35 DS + 0,83 DS =) 5,52 DS . Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (301 – 5,52 =) 295,48 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2015/2016 von (2 x Sb =) 590,96 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot hat die Antragsgegnerin einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,21 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) von 3,19 gegenübergestellt. Dieser Curriculareigenanteil ist im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum um 0,01 erhöht. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung weist allerdings wie für das Vorjahr Curricularwertfremdanteile – CAq – von unverändert jeweils 0,01, die auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik entfallen, aus. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Neuberechnung des Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Psychologie, die mit einer Genauigkeit von vier Stellen nach dem Komma arbeitet, zeigt, dass sich ein CW von 3,2083 ermittelt, der nach Abzug von Fremdanteilen für die Biologie und Pädagogik in Höhe von jeweils 0.0111 einen Curriculareigenanteil von ungerundet 3,1861 ergibt. Ob demnach aufgrund von Rundungsergebnissen die jetzt festzustellende Erhöhung des Curriculareigenanteils auf 3,19 für den Studiengang Psychologie – Bachelor – entstanden ist oder Veränderungen der einzelnen Module des Studiengangs mit entsprechenden erhöhten Curricularwertanteilen zu einer derartigen Erhöhung geführt haben, dass letztlich der Curriculareigenanteil insgesamt den genannten Wert erreicht hat, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 im Leitverfahren angegeben hat, kann, wie weiter unten dargestellt werden wird, letztlich aber offen bleiben. Das Gericht legt daher hier zunächst zu Berechnungszwecken den – neuen – Curriculareigenanteil i.H.v. 3,19 für den Bachelorstudiengang Psychologie zu Grunde. Für den ebenfalls der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin einen Curricularwert von 1,70 ohne Curricularfremdanteile angesetzt, so dass dieser Wert zugleich den Curriculareigenanteil darstellt. Der Curricularwert für den genannten Studiengang betrug im vorherigen Berechnungszeitraum 1,60 und lag damit um 0,1 niedriger. Die den Kapazitätsunterlagen von der Antragsgegnerin beigefügte Neuberechnung des Curricularwertes des Masterstudiengangs kommt demgegenüber zu einem Wert von 2,0333. Im Hinblick auf die Bandbreitenregelung in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010, wonach eine CW-Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie von 1,10 bis 1,70 gilt, hat die Antragsgegnerin den errechneten CW auf 1,70 „gekappt“. Auch insoweit geht das Gericht zu Berechnungszwecken hier zunächst von dem neu ermittelten CW von 1,70 aus. Hinsichtlich der Erörterung dazu, ob der genannte Curricularwert anzusetzen ist, wird auf die Ausführungen des Gerichts weiter unten verwiesen. Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Studienanfängerplatzzahl für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Psychologie Bachelor und Master so genannte Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2010, errechnet. Für den Bachelorstudiengang hat sie eine vorjährige Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 9846 angesetzt und für den Masterstudiengang eine Bewerberzahl von 9600, die in der Summe 19.446 Studienbewerber ergeben. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 50,60 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 49,40 %. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,19 für den Bachelorstudiengang und 1,70 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,19 x 0,506) + (1,70 x 0,494) = 1,614 + 0,840 = 2,454, gerundet 2,45 . Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 590,96 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ermittelt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (590,96 : 2,45 =) 241,21 Studienplätzen. Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor -Studiengang (241,21 x 0,506=) 122,05, mithin gerundet 122 Studienanfängerplätze, und für den Master studiengang (241,21 x 0,494 =) 119,15, gerundet 119 Studienanfängerplätze. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris und NRWE, hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,90 angesetzt und diesen im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (122 : 0,90 =) 136 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2015/2016. Für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin aus ihren amtlichen Statistiken einen Schwund ermittelt, der zu einem Schwundausgleichsfaktor von 0,99 führt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von (119 : 0,99 =) 120 ergibt. Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. Die Studienplatzzahl von 120 im Masterstudiengang Psychologie entspricht der Höhe nach der von der Antragsgegnerin bereits im vorherigen Berechnungszeitraum im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichend vom Berechnungsergebnis vorgenommenen Verteilung an Studienplätzen zu Lasten des Bachelorstudiengangs und zu Gunsten des Masterstudiengangs. Die Antragsgegnerin hat dies in der Vergangenheit damit gerechtfertigt, die vorgenommene Abweichung sei aufgrund der hohen Nachfrage an Masterstudienplätzen als Zugangsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut erforderlich. Die Kammer hat die abweichende Festsetzung im Hinblick auf § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 in der Vergangenheit gebilligt, zuletzt auch in der hier angesetzten Höhe von 120 Studienanfängerplätzen im Masterstudiengang Psychologie. Siehe zum WS 2014/2015 Beschlüsse des Gerichts vom 5. November 2014 – 9 L 632/14 –; zum Ganzen im Übrigen vgl. auch: Beschlüsse des Gerichts vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 und OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 ‑ 13 B 26 und 55/12 -, alle juris und NRWE. Die Antragsgegnerin hat die gleichen Gesichtspunkte auch für den vorliegenden Berechnungszeitraum geltend gemacht. Tatsächlich erweist sich nämlich, dass die Zahl der ermittelten 120 Studienanfängerplätze für den Masterstudiengang Psychologie erst aufgrund des Einsatzes entsprechender Faktoren bei der Bildung der Anteilquoten festgelegt worden ist. Denn die Antragsgegnerin hat die Studienplatzzahl für den Masterstudiengang nicht – wie noch im vorherigen Berechnungszeitraum – erst nach dem gefundenen Endergebnis der Kapazitätsberechnung zu Lasten des Bachelorstudiengangs erhöht. Sie hat vielmehr stattdessen im aktuellen Berechnungszeitraum - wie sie mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 im Leitverfahren 9 L 1135/15 erläutert hat – bereits vorher Einfluss im Rechengang genommen und dazu die Vorjahresbewerberzahl für den Masterstudiengang bei Ermittlung der Anteilquoten gemäß § 7 KapVO NRW 2010 in entsprechender Höhe (hier i.H.v. 9600) gesetzt, um dann unter Berücksichtigung der dadurch entstandenen Anteilquote und nach Ansatz des Schwundfaktors 0,99 die gewünschte Zahl von 120 Studienanfängerplätzen in diesem Studium zu erreichen. Tatsächlich lag allerdings die Bewerberanzahl für den Masterstudiengang Psychologie im Jahre 2014/2015 deutlich niedriger. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil lediglich der Rechenweg zur Erreichung der gesetzten Studienanfängerzahl im Masterstudiengang gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum verändert worden ist. Dass die Antragsgegnerin zur Erreichung der Ziele unter anderem des mit dem Land Nordrhein-Westfalen vereinbarten Masterprogramms 2014-2020 die Erhöhung der Zahl der Studienanfängerplätze für die Masterstudiengänge auf diese Art und Weise generieren würde, hat sie dem Ministerium - jedenfalls in allgemeiner Form – bereits mit ihrem Kapazitätsbericht vom 22. April 2015 zum Stichtag 1. März 2015 unter „3. c) Anteilquoten“ mitgeteilt. Dort heißt es, dass bei der Berechnung der Anteilquoten die unterschiedliche Qualität der Bewerberzahlen für Bachelor- und Masterstudiengänge zu berücksichtigen sei. Es sei insbesondere bei den Masterstudiengängen auf sinnvolle und realistische Gruppengrößen für die Anfängerkohorte geachtet worden. Dabei seien auch die Vorgaben der Akkreditierungen zu beachten gewesen. Unter diesen Umständen ist auch das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium bezüglich einer abweichenden Festsetzung der Zulassungszahlen sowohl für den Bachelor- als auch für den Masterstudiengang bereits dadurch hergestellt worden, dass die Antragsgegnerin die abweichende Festlegung der Anteilquoten schon in ihrem Kapazitätsbericht zum Stichtag 1. März 2015 vorgeschlagen und das Ministerium die deswegen ebenfalls abweichenden Zulassungszahlen in die Zulassungszahlenverordnung übernommen hat. Ist nach alledem das rein rechnerische Ergebnis der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin nicht in Frage zu stellen, haben allerdings einzelne Antragsteller die Ermittlung der neuen Curricularwerte bzw. Curriculareigenanteile für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Bachelor und Master) und damit deren Höhe in Zweifel gezogen. Sie verweisen unter Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin den Kapazitätsunterlagen beigefügten Neuberechnungen der Curricularwerte darauf, es sei nicht verständlich, dass für die Pflichtveranstaltungen im Bachelorstudiengang durchgängig der Anrechnungsfaktor 1,0, der grundsätzlich für die Veranstaltungsart Vorlesung gelte, unabhängig davon verwandt worden sei, ob es sich um ein Praktikum oder ein Seminar oder ein Kolloquium gehandelt habe. Die Vorbereitung eines Praktikums oder eines Seminars bereite ungleich weniger Aufwand, so dass ein Faktor von 0,75 oder 0,50 hätte gewählt werden müssen. Ebenso sei die beim Kolloquium angesetzte Gruppengröße von 10 statt einer solchen von 15 zu beanstanden. Gleiches gelte für den Masterstudiengang Psychologie. Hier sei auch nicht verständlich, warum die Seminargruppengröße nur 15 Studenten betrage, im Bachelorstudiengang hingegen 24 Studenten. Die Antragsgegnerin hat dazu im Wesentlichen dargelegt (Schriftsatz vom 10. November 2015 im Leitverfahren 9 L 1135/15), die Wahl des Anrechnungsfaktors 1,0 beruhe auf der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005. In dieser Empfehlung werde der Vorbereitungsaufwand der Lehrenden lediglich bei Praktika, Exkursionen, künstlerischem Gruppenunterricht etc. mit einem abweichend niedrigeren Gewichtungsfaktor bewertet, aber Vorlesungen, Übungen, Seminare und Projektseminare ausschließlich mit dem Anrechnungsfaktor 1. Da es in der Psychologie nur Veranstaltungsarten der letztgenannten Kategorie gebe, sei durchgängig der Faktor 1 angesetzt worden. Die abweichenden Gruppengrößen beruhten auf fachspezifischen Besonderheiten. Seminare/Projektseminare würden teilweise oder komplett an Computerarbeitsplätzen unterrichtet. Es seien lediglich Arbeitsräume mit maximal 24 PCs vorhanden, so dass auch nur 24 Teilnehmer bei den Seminaren zugelassen werden könnten. Seminare/Projektseminare mit Gruppengrößen von 20 hätten einen großen Anteil praktischer Elemente. Die gewählte Zahl der Teilnehmer sei deshalb die Obergrenze für eine praktikable Durchführung. Die Seminare/Projektseminare mit einer Gruppengröße von 15 dienten der Vertiefung und seien komplett praktisch-interaktiv. Sie erlaubten daher keine größeren Gruppengrößen. Kolloquien mit einer Gruppengröße von 10 hätten zum Gegenstand, dass der Betreuer der Abschlussarbeit frei gewählt werden könne und jeder Professor ein eigenes Kolloquium dazu anbiete. Allein im Wintersemester 2015/2016 gebe es 20 verschiedene Kolloquien, in denen Abschlussarbeiten in dem jeweiligen Fachgebiet besprochen würden. Der dabei anfallende Beratungsaufwand erlaube ebenfalls keine größere Gruppengröße. Im Masterbereich würden generell lediglich kleinere Gruppengrößen bei Lehrveranstaltungen aufgrund der stärkeren Forschungsorientierung und der intensiveren Auseinandersetzung mit den Wissensgebieten, die einen erhöhten Betreuungsaufwand bedeuteten, angeboten. Beispiel dafür sei, dass eine Spezialisierung auf einen von 4 Schwerpunkten erfolge, die nur über kleinere Veranstaltungen leistbar sei. Für die Forschungskolloquien im Rahmen der Masterarbeit gelte das gleiche wie im Bachelorbereich. Diese – zusammenfassend dargestellten – Ausführungen der Antragsgegnerin vermögen nur teilweise zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz im Verhältnis zur so genannten – bundeseinheitlichen und hier nicht anzuwendenden – älteren allgemein so bezeichneten KapVO II (vom 3. Dezember 1975, GV NRW 688), in der die Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen noch normativ vorgegeben waren (siehe Anlage 2. zur KapVO II), dahin gehen, die Anrechnungsfaktoren für die einzelnen Lehrveranstaltungen zur Ermittlung des CW deutlich anzuheben und die Gruppengrößen zu verringern, um damit dem unter anderem durch die Ausrichtung auf die neuen Studienabschlüsse Bachelor und Master anfallenden tatsächlichen und finanziellen Aufwand gerecht zu werden (siehe etwa unter B. der genannten Empfehlung vom 14. Juni 2005). Angesichts der Regelungen des § 6 Abs. 1 der vorliegend maßgeblichen – landesrechtlichen – KapVO NRW 2010, die für die Ermittlung der Curricularwerte im Gegensatz zur seinerzeitigen bundeseinheitlichen KapVO II keinerlei Vorgaben bei den Anrechnungsfaktoren der einzelnen Lehrveranstaltungen machen, sondern lediglich auf die Bandbreitenregelung, wie sie in Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 vorgegeben ist, verweisen, mag dann auch einiges dafür sprechen, dass der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anrechnungsfaktoren Spielraum zur Verfügung steht und nicht etwa die früher verwandten Faktoren der KapVO II mangels anderer Anhaltspunkte zwingend einschlägig wären. Insoweit lautet nämlich § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2010 dahin, dass die Curricularwerte von der Hochschule im Rahmen der in der Anlage 1 dargestellten Bandbreiten zu berechnen sind. Gleiches mag in diesem Zusammenhang auch für die vorliegend diskutierten Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen gelten, die sich bei der Berechnung der Teilwerte der Curricularwerte ebenfalls auswirken. Andererseits kann die Behauptung der Antragsgegnerin, alle Veranstaltungen in der Psychologie seien nur Vorlesungen, Übungen, Seminare und Projektseminare, so dass für sie auch nur ein Anrechnungsfaktor von 1,0 in Betracht komme, nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich ist aus der CW‑Berechnung für den Bachelorstudiengang ersichtlich, dass zu den Pflichtlehrveranstaltungen offenbar drei Praktika gehören, die hier mit dem Anrechnungsfaktor 1 in die Berechnung des Curricularwertes eingegangen sind, obgleich sie nach der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz grundsätzlich mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 zu berücksichtigen wären. Allerdings verweist die Empfehlung auch darauf, dass die Anrechnungsfaktoren Mindestwerte darstellen, also eine Erhöhung nicht ausgeschlossen ist. Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus alle weiteren Veranstaltungen bei der Ermittlung des Curricularwertes zutreffend nach ihrer Veranstaltungsart eingeordnet und entsprechend angerechnet hat, kann ohne eingehende Überprüfung der Inhalte der Lehrveranstaltungen und deren räumlicher Unterbringung sowie aller damit verbundenen Umstände, die aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Curricularwertermittlungen nicht hervorgehen, nicht festgestellt werden. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Antragsteller zu den Anrechnungsfaktoren wie auch zur Gruppengröße einzelner Lehrveranstaltungen zwar nicht von der Hand zu weisen, selbst wenn es für den Masterstudiengang deswegen nicht erheblich sein mag, weil der von der Antragsgegnerin neu ermittelte CW mit 2,0333 so deutlich über der höchsten Bandbreite von 1,70 der Anlage 1 der KapVO NRW 2010 liegt und daher von der Antragsgegnerin auf diesen erheblich niedrigeren Wert „gekappt“ worden ist, dass ein etwa bei einzelnen Lehrveranstaltungen zu hoch angesetzter Berechnungsfaktor sich nicht auswirken mag. Die vom Gericht etwa anzustellenden Ermittlungen bezüglich der Höhe der neuen von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Curricularwerte für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge sprengten aber den Rahmen des vorliegenden lediglich summarischen Verfahrens selbst dann, wenn man – wie es das Gericht in ständiger Praxis tut – in diesem Eilverfahren einen einem Hauptsachenverfahren angenäherten Überprüfungsrahmen zu Grunde legt. Eine konkrete und ins Einzelne gehende Überprüfung der Zusammensetzung der von der Antragsgegnerin neu ermittelten Curricularwerte des Bachelor- und des Masterstudiengangs Psychologie scheidet danach aus. Sie wäre einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Angesichts dessen legt das Gericht die in der Vergangenheit von ihm nicht beanstandeten alten Curricularwerte bzw. Curriculareigenanteile zu Grunde. Mit Blick darauf hat es von der Antragsgegnerin eine Vergleichsberechnung eingeholt, die berücksichtigt, dass wie bisher für den Masterstudiengang abweichend von einem eventuellen anderen Berechnungsergebnis 120 Studienanfängerplätze nach Schwund ausgewiesen werden und daher für diesen Studiengang eine andere gesetzte Bewerberanzahl des Vorjahres zu Ermittlung der Anteilquoten der beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Bachelor und Master zugrundegelegt wird. Die dazu mitgeteilten Daten, nämlich eine Bewerberzahl von 9300 (statt vorher 9600) für den Masterstudiengang, die in der Summe mit der unverändert gebliebenen Studienbewerberzahl des Vorjahres für den Bachelorstudiengang von 9846 eine Gesamtsumme von 19.146 ergeben, führt in Anlehnung an die obige Berechnung zu folgendem Rechnungsgang: Die Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, ergibt sich für den Bachelorstudiengang ein Anteil von 51,40 %, für den Masterstudiengang in Höhe von 48,60 %. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von nur noch 3,18 für den Bachelorstudiengang und lediglich 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,514) + (1,60 x 0,486) = 1,634 + 0,777 = 2,411, gerundet 2,41 . Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 590,96 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ermittelt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (590,96 : 2,41 =) 245,21 Studienplätzen. Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor -Studiengang (245,21 x 0,514=) 126,03, mithin gerundet 126 Studienanfängerplätze, und für den Master studiengang (245,21 x 0,486 =) 119,17, gerundet 119 Studienanfängerplätze. Über den Weg des Schwundausgleichs erhöhen sich diese Zahlen dann für den Bachelorstudiengang Psychologie auf (126 : 0,90 =) 140 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2015/2016 und für den Masterstudiengang auf wie bisher (119 : 0,99 =) 120 . Der hiernach ermittelten Zahl von 140 Studienplätzen im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie stehen ebenfalls 140 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber. Auch im Masterstudiengang sind die ermittelten 120 Studienanfängerplätze durch entsprechende Einschreibungen besetzt. Freie Plätze für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Psychologie sind daher nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.