Urteil
10 K 1592/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:1126.10K1592.14.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid der Beklagten, mit der das endgültige Nichtbestehen ihrer Bachelorprüfung im dualen Studium zur Betriebswirtin VWA/ Bachelor of arts ausgesprochen worden ist. Zum Wintersemester 2010/ 2011 begann sie das o.g. Bachelor- Studium an der Fachhochschule Münster. Am 2. Juli 2013 unterzog sich die Klägerin der Wiederholungsklausur in dem Modul „Rechnungslegung (Bilanzen)“, die ebenso wie im ersten Versuch mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurde. Die Klägerin erreichte 53,5 von 120 möglichen Punkten. Die Bewertung der Klausur erfolgte durch Herrn Prof. Dr. Q. als Erstkorrektor am 27. Juli 2013 und Herrn Prof. Dr. C. am 6. August 2013 als Zweitkorrektor. Dieses Ergebnis und das hieraus folgende endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung teilte der Prüfungsausschuss der Beklagten der Klägerin mit Bescheid vom 8. August 2013 mit. Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 14. Oktober 2013 wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung der Klausur. Zur Begründung machte sie geltend: Die Punktevergabe in Aufgabe 1 sei nicht nachvollziehbar, da kein linearer Anstieg für jede richtige Antwort erfolgt sei. Bei der Aufgabe 2 hätte entsprechend der Zuordnung und der vermerkten Haken ein weiterer Punkt vergeben werden müssen. In Aufgabe 3 sei das richtige Rechenverfahren angewandt worden, auch wenn die Anschaffungskosten mit dem falschen Betrag (Netto- statt des Bruttobetrages) angesetzt worden sei. Bei den Aufgaben 4 und 5 gingen die Ausführungen der Klägerin tendenziell in die richtige Richtung, sodass die Vergabe der Punkte nicht nachvollziehbar sei. Herr Prof. Dr. Q. erläuterte mit seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, als Erstkorrektor, dass die Einwendungen der Klägerin nach seiner Auffassung nicht berechtigt seien. Erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens befasste sich auch der Zweitkorrektor, Herr Prof. Dr. C. , mit den Einwendungen der Klägerin und erläuterte unter dem 6. Mai 2015 im Einzelnen, warum er die Einwendungen für nicht durchgreifend erachte. Namentlich befasste er sich mit der Frage der degressiven Punktevergabe in Aufgabe 1, die er für geeignet halte, ein umfassendes Wissen in einem bestimmten Themenbereich zu honorieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 – zugestellt am 26. Juni 2014 - wies der Prüfungsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin unter Zitierung der o.g. Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Q. als unbegründet zurück. Am 25. Juli 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit ihrer Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter und macht geltend, dass die Gewichtung der einzelnen Aufgaben und die für die einzelnen Aufgaben zu vergebenden Punkte von beiden Prüfern hätte festgelegt werden müssen. Das in Aufgabe 1 gewählte Bewertungssystem halte sie für willkürlich; für richtige Antworten in den unterschiedlichen Blöcken würden ungleich viele Punkte ermöglicht, je nachdem wie viele Fragen in dem einzelnen Block richtig beantwortet werden. Die Fragestellung in Aufgabe 2 halte sie in Anknüpfung an die Kritik des Zweitkorrektors vom 6. Mai 2015 für zu unbestimmt. Der Kläger beantragt – sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 8. August 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 die Klägerin zu einer Wiederholungsprüfung in dem Modul „Rechnungslegung (Bilanzen)“ zuzulassen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist insbesondere auf die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen der mit der Korrektur der o.g. Klausur betrauten Prüfer. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird verwiesen. Am 7. Oktober 2015 hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beteiligten haben daraufhin jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Prüfungsbescheid des Prüfungsausschusses der Beklagten vom 8. August 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung in dem Modul „Rechnungslegung (Bilanzen)“ nicht zu, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die - schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung - erfolgte Feststellung des Prüfungsausschusses der Beklagten über das (endgültige) Nichtbestehen der Bachelorprüfung vom 8. August 2013 ist auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Bachelor of arts der Beklagten in dem dualen Bachelor Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 20. September 2005 (PO) rechtmäßig, da die Klägerin für ihre Studienleistung im Modul „Rechnungslegung (Bilanzen)“ keine Klausur vorweisen kann, die mindestens mit der Note „ausreichend, 4,0“ bewertet wurde. Die zum Gegenstand der Klage gemachten Bewertungen der Klausur im Modul „Rechnungslegung (Bilanzen)“ mit der Note „nicht ausreichend“(5,0) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage für die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung ist die Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Behörden- und Klageverfahren getroffen worden ist, soweit gegenüber der Ursprungsentscheidung zum Nachteil des Prüflings keine Änderung des Bewertungssystems erfolgt und im Falle einer Neubewertung diese nicht auf einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 ‑ 6 B 8.00 ‑, NVwZ-RR 2000, 503; Urteil vom 14. Juli 1999 ‑ 6 C 20.98 ‑, BVerwGE 109, 211 (216 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013, -14 E 686/13-, veröffentlicht unter NRWE. Dementsprechend war vom Gericht auch die von dem Zweitkorrektor Prof. Dr. C. unter dem 6. Mai 2015 abgegeben Stellungnahme zu berücksichtigen. Die gerichtliche Überprüfung des der Prüfungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraums beschränkt sich bei prüfungsspezifischen Wertungen darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375 (1377), vom 13. März 1998 ‑ 6 B 28.98 ‑, juris Rn. 5 und vom 2. Juni 1998 ‑ 6 B 78.97 ‑, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 16. März 1994 ‑ 6 C 5.93 ‑, NVwZ-RR 1994, 582 (583); OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013, -14 E 686/13-, aaO. Zunächst sind durchgreifende Verfahrens- oder Formfehler nicht feststellbar. Namentlich greifen die von der Klägerin erhobenen Einwendungen in Bezug auf das sog. „Zwei- Prüfer- Prinzip“ nicht durch. Insoweit bedarf es keiner abschließenden Bewertung (mehr), ob die von der Klägerin aufgestellten Maßstäbe des sog. „Zwei- Prüfer- Prinzip“ für die Wiederholungsklausur der Klägerin überhaupt vollständig Geltung beanspruchen können oder – wie der Beklagte vorträgt- gemäß § 16 Abs. 6 PO nur die Klausur korrektur und nicht auch das Bewertungssystem durch zwei Prüfer zu erfolgen hatte. Denn jedenfalls bestehen für das Gericht in Ansehung der im gerichtlichen Verfahren von dem Zweitkorrektor Prof. Dr. C. unter dem 6. Mai 2015 abgegeben Stellungnahme keine Zweifel (mehr) daran, dass beide für die Korrektur der Modulklausur berufenen Prüfer die Klausur der Klägerin unter Berücksichtigung der im Prüfungsrecht maßgeblichen Anforderungen an die Eigenständigkeit der Gewichtung und Bewertung korrigiert und bewertet haben. Insbesondere hat auch der Zweitkorrektor, Herr Prof. Dr. C. , u.a. bei dem in Aufgabe 1 gewählten Antwort- Wahl- Verfahren ersichtlich das Bewertungssystem des Erstkorrektors erkannt, hinterfragt und im Ergebnis als „gerechtfertigt“ bezeichnet, „um umfassendes Wissen in einem bestimmten Themenbereich zu honorieren.“ Damit sind auch die von der Prüfungsordnung gestellten Anforderungen erfüllt worden. Auch das für die Klausur gewählte und von den Prüfern zugrunde gelegte Bewertungssystem ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einer normativen Ermächtigung für die Anwendung des Antwort- Wahl- Verfahrens bedarf es mangels Rechtsgrundlage für eine solche Anforderung nicht, vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 -14 B 1109/11-. Es erweist sich auch insbesondere hinsichtlich des in Aufgabe 1 gewählten Antwort- Wahl- Verfahrens nicht als willkürlich. Insoweit fällt ins Gewicht, dass nur etwa 25 % der in der streitgegenständlichen Klausur abgefragten Kenntnisse/ Leistungen durch dieses Verfahren ermittelt werden sollten, sodass von einer nur rechnerischen Ermittlung und Auswertung der insgesamt erbrachten Prüfungsleistung der Klägerin keine Rede sein kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von beiden Prüfern zugrunde gelegten degressiven Punktevergabe. Denn eine –wie hier- gewählte Punktevergabe hat zwar zur Folge, dass im Vergleich zu einer linearen Punktevergabe die gleiche Anzahl richtiger Antworten in seiner Gesamtbetrachtung zu einer anderen Punktzahl führen kann, je nachdem wie viele richtige Antworten in den einzelnen Aufgabenblöcken gegeben worden sind. Jedoch erweist sich dieses degressive Bewertungssystem u.a. insoweit als geeignet, um festzustellen, ob der Prüfling i.S.d. § 2 Abs. 2 PO in einzelnen Themenbereichen „die notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.“ Allein diese von dem Zweitkorrektor Prof. Dr. C. unter dem 6. Mai 2015 herausgestellte „Rechtfertigung“, dass durch dieses System „umfassendes Wissen in einem bestimmten Themenbereich“ honoriert werden könne, steht einer gerichtlichen Einschätzung der „willkürlichen“ Bewertung entgegen. Schließlich dringt die Klägerin auch nicht mit ihrer Einwendung durch, die Aufgabe Nr. 2 der Modulklausur vom 2. Juli 2013 sei zu unbestimmt gewesen. Eine Unbestimmtheit erscheint bereits in Anbetracht des Wortlautes der Aufgabenstellung, „…und zeigen Sie dabei auf, welche Sachverhalte aus der Aufgabenstellung diese Größen abbilden,“ fernliegend. Allein der Umstand, dass die Klägerin sich angesichts der Aufgabenstellung zu einer ausführlichen Beschreibung veranlasst sah, was von den Prüfern moniert worden ist, begründet keine Unbestimmtheit der Aufgabenstellung. Zudem handelt es sich bei der insoweit geäußerten Kritik der Prüfer, wonach eine „ausführliche Beschreibung“, wie von der Klägerin vorgenommen, nicht der mit der Aufforderung „zeigen Sie auf“ betitelten Aufgabenstellung entspreche, um eine - der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen – Bewertung. Auch die weiteren gegen die Bewertung der Klausur erhobenen Rügen greifen nicht durch. Zu den prüfungsspezifischen Bewertungskriterien gehört nämlich insbesondere die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375 (1377); Urteil vom 14. Juli 1999 ‑ 6 C 20.98 ‑, BVerwGE 109, 211 (216); OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013, -14 E 686/13-aaO. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die an der von der Klägerin gefertigten Klausur vom 2. Juli 2013 angebrachte Kritik der Prüfer, so wie sie bereits in den Randbemerkungen zur Klausur und schließlich in den im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, solche Defizite der Bearbeitung anspricht, die u.a. durch mangelnde Schwerpunktbildung und fehlerhafte und unvollständige Bearbeitungen gekennzeichnet sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass den Bewertungen ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze innewohnt, oder die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Da die Klägerin den o.g. Stellungnahmen der Prüfer vom 22. Mai 2014 und vom 6. Mai 2015 im Überdenkungsverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.