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Beschluss

14 E 686/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0903.14E686.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Sie werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Sie werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 10 K 1734/12 vor dem Verwaltungsgericht Münster ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da das Klageverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Neubewertung unter Berücksichtigung von B.I.1 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. Juni 2011 fehlerhaft wäre. Der Erstprüfer hat auf S. 2 seiner Neubewertung vom 12. August 2011 die Klausur mit der Maßgabe bewertet, dass die Klausurausführungen der Klägerin zur Verwaltungsaktsqualität der begehrten Maßnahme als sachgerecht und nicht zu breit angelegt anzusehen sind. Im Überdenkungsverfahren hat er ausdrücklich, ausgeführt, dass die Beanstandung nicht aufrecht erhalten bleibt. Dennoch hat er an seiner Gesamtbewertung der Arbeit festgehalten. Das steht mit der Vergleichsvorgabe in Einklang. Zu Unrecht meint die Klägerin, der Prüfer habe nunmehr die Bewertungsmaßstäbe verändert, weil er früher die Schwerpunktsetzung zwischen Zulässigkeitsprüfung und Begründetheitsprüfung kritisiert habe, nunmehr aber die Schwerpunktsetzung innerhalb der Zulässigkeitsprüfung. Ein solches Verständnis der Neubewertung verbietet sich. Der Erstprüfer hält die Kritik des Erstgutachtens vom 1. April 2009 einer "fehlerhaften Schwerpunktsetzung bei der Zulässigkeitsprüfung" (so die Ausführungen in der Überdenkungsentscheidung vom 2. März 2012) aufrecht. Daraus ergibt sich, dass nach wie vor die Schwerpunktsetzung zwischen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung im Raum steht, nicht etwa nur die innerhalb der Zulässigkeitsprüfung. Die Neubewertung widerspricht nicht der Vergleichsvorgabe unter B.I.2. Danach ist der Einleitungssatz "Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht ist immer dann einschlägig, wenn das speziellere, hier das Versammlungsgesetz, keine Anwendung findet." als Einleitungssatz und Erklärung dafür, warum nun geprüft werden soll, ob eine speziellere versammlungsrechtliche Norm einschlägig ist, nicht zu beanstanden. In der Neuwertung rückt der Erstprüfer von seiner als missverständlich bezeichneten Kritik ("Das ist so nicht richtig") ab und konstatiert ausdrücklich, dass die Eignung des von der Klägerin formulierten Einleitungssatzes zur Einführung in die Problematik nicht kritisiert werden solle. Mit der Kritik gemeint sei lediglich, dass an keiner Stelle der Klausur angesprochen werde, dass es darauf ankomme, dass das speziellere Gesetz die Gefahrenabwehr abschließend regeln müsse. Die Kritik des Erstprüfers bezieht sich somit nicht mehr auf den genannten Einleitungssatz, sondern darauf, dass an dieser Stelle der Prüfung ein Aspekt nicht behandelt wird. Schließlich erscheint die Neuwertung auch unter der Maßgabe von Punkt B.I.3. des Vergleichs fehlerfrei. Die Kritik an den Einleitungssätzen der Klägerin "Ein Anspruch könnte sich jedoch aus § 14 OBG NRW herleiten lassen. Dieser schützt vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und ermächtigt Behörden entsprechende Maßnahmen zu erlassen." hat der Erstprüfer in der Neubewertung und der Überdenkungsentscheidung dazu ausdrücklich fallen gelassen, diese aber ‑ weil es sich um eine rein formelle Kritik und Marginalie handele ‑ als für die Gesamtnote nicht entscheidungserheblich bewertet. Das erscheint im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin als nachvollziehbar. In der ursprünglichen Kritik hat dem Erstprüfer die Wortwahl "schützt" missfallen, weil nach seiner Auffassung § 14 OBG zu Eingriffen ermächtigt, nicht aber schützt. Diese Kritik hat er als formell fallen gelassen und als Marginalie bezeichnet. Festgehalten hat er aber an der ‑ namentlich auf S. 1 unten des Erstvotums niedergelegten ‑ materiellen Kritik, dass die Herausarbeitung eines Schutzanspruchs aus der genannten Ermächtigungsnorm nicht gelungen sei. Soweit die Klägerin meint, der Vergleich sei nicht ernsthaft umgesetzt worden, weil alle drei davon betroffenen Kritikpunkte als für die Endentscheidung unerhebliche Marginalien eingestuft worden seien, was der gerichtlichen Einstufung als zu einem Neubewertungsanspruch führende Bewertungsfehler widerspreche, folgt daraus kein Bewertungsfehler. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist zu prüfen, ob Bewertungsmängel auf das Bewertungsergebnis durchschlagen. Daher kommt auch eine Ergänzung der Bewertung der Prüfer dahingehend in Betracht, dass ein - etwaiger - Fehler der Bewertung nicht kausal für das Ergebnis gewesen sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 ‑ 6 C 11.96 ‑, BVerwGE 105, 328 (332 f.) und Beschluss vom 13. März 1998 ‑ 6 B 28.98 ‑, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 14 A 66/09 -, NRWE Rn. 33. Grundlage für die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung ist die Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Behörden- und Klageverfahren getroffen worden ist, soweit gegenüber der Ursprungsentscheidung zum Nachteil des Prüflings keine Änderung des Bewertungssystems erfolgt und im Falle einer Neubewertung diese nicht auf einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 ‑ 6 B 8.00 ‑, NVwZ-RR 2000, 503; Urteil vom 14. Juli 1999 ‑ 6 C 20.98 ‑, BVerwGE 109, 211 (216 ff.). Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde allerdings ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375 (1377), vom 13. März 1998 ‑ 6 B 28.98 ‑, juris Rn. 5 und vom 2. Juni 1998 ‑ 6 B 78.97 ‑, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 16. März 1994 ‑ 6 C 5.93 ‑, NVwZ-RR 1994, 582 (583). Zu den prüfungsspezifischen Bewertungskriterien gehört insbesondere die Gewichtung der Fehler einer Bearbeitung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375 (1377); Urteil vom 14. Juli 1999 ‑ 6 C 20.98 ‑, BVerwGE 109, 211 (216). Dass hier im Rahmen der Neubewertung solche Bewertungsmängel vorlägen, eine Änderung des Bewertungssystems erfolgte oder beliebige Gründe nachgeschoben worden wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass die im Vergleich bezeichneten Kritikpunkte an einzelnen Sätzen im Verhältnis zu den aufrecht erhaltenen sachlichen Kritikpunkten als nicht entscheidungserheblich bewertet wurden. Dass das Verwaltungsgericht bei der Formulierung des Vergleichsvorschlags eine Kausalität der Kritikpunkte für das Endergebnis nicht ausgeschlossen hat, ergibt sich aus dessen fehlender Befugnis, selbst eine Bewertung vorzunehmen. Die Gerichte unterliegen bei der Überprüfung der Kausalität eines Prüfungsfehlers denselben Grenzen, die sie bei der Überprüfung zu beachten haben, ob ein materieller Prüfungsfehler in der Form eines (fachlichen) Korrekturfehlers oder eines Bewertungsfehlers vorliegt. In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf auch die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen. Insoweit sind die Gerichte darauf beschränkt festzustellen, ob der Korrekturfehler tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen keinen Einfluss gehabt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, NVwZ 2000, 921 (922) und vom 12. November 1997 ‑ 6 C 11.96 ‑, BVerwGE 105, 328 (333). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.