Beschluss
1 L 1418/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:1203.1L1418.15.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner (noch zu erhebenden) Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere ist die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 30. Oktober 2015 entspricht (noch) den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie stellt auf den konkreten Einzelfall ab und begründet das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes mit Blick auf die Aufrechterhaltung des ungestörten Dienstbetriebes im Jobcenter B. und den Schutz der Mitarbeiter. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Hausverbots überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben. Es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sich das angefochtene Hausverbot als rechtmäßig erweisen wird. Außerdem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Rechtsgrundlage für das Hausverbot vom 30. Oktober 2015 ist die Sachkompetenz des Antragsgegners zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht ist notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszweckes gefährdet oder gestört wird. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1988 – 15 A 188/86 –, juris, Rn. 7 (Rn. 2 ff. zur Frage des Rechtsweges, vgl. hierzu außerdem OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 16 E 174/11 –, juris, Rn. 2 ff.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Widmungszweck des Dienstgebäudes des „Jobcenters Anlaufstelle B. “ ist unter anderem darauf gerichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zu betreuen bzw. deren Anträge zu bearbeiten. Dieser Widmungszweck wird durch das in den Vermerken vom 15. Oktober 2015 belegte Verhalten des Antragstellers, das von diesem auch eingeräumt wurde, nachhaltig gestört. Der (noch mit der Klage anzufechtende) Bescheid vom 30. Oktober 2015 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar ist der Antragsteller vor Erlass des Hausverbots nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Die fehlende Anhörung ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. November 2015 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt hat; jedenfalls aber wäre die Anhörung im weiteren gerichtlichen Verfahren nachholbar. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 –15 B 69/14 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 -, juris, Rn. 10 ff. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Hausverbots sind erfüllt. Ein Hausverbot hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden, und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebes. Dieses Interesse ist nicht nur darauf gerichtet, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der Tätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes dient darüber hinaus der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der übrigen Nutzer der Einrichtung. VG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2014 -26 L 1943 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 - 21 L 1077/11 – juris, Rn. 21. Zwar muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Ein Hausverbot darf jedoch erlassen werden, wenn andernfalls zu befürchten ist, dass der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, etwa durch Beleidigungen oder Bedrohungen von Bediensteten. VG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2014 -26 L 1943 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 - 21 L 1077/11 – juris, Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Bescheid sind die Tatsachen benannt, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Danach erschien der Antragsteller am 15. Oktober 2015 außerhalb der offenen Sprechzeiten und ohne einen Termin zu haben. Obwohl der Antragsteller auf diesen Umstand hingewiesen worden war, zeigte er sich uneinsichtig und wollte die abzugebenden Unterlagen unkommentiert im Büro liegen lassen. Im weiteren Gespräch bezeichnete der Antragsteller den Sachbearbeiter als „Hanswurst“ und drohte sinngemäß mit der Einleitung eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses. Diese Drohung betraf sowohl das „Amt“ als auch den Sachbearbeiter persönlich. Die im Bescheid zitierte Formulierung wird vom Antragsteller im Schriftsatz vom 19. November 2015 uneingeschränkt eingeräumt. Die Bezeichnung einer Person als „Hanswurst“ ist unzweifelhaft eine Beleidigung, vgl. dazu auch KG Berlin 4. Strafsenat, Urteil vom 12. August 2005 – (4) 1 Ss 93/04 (91/04), und hat damit auch strafrechtliche Relevanz. Das beschriebene Verhalten ist insgesamt unangemessen. Die Bediensteten des Antragsgegners müssen sich ein solches Verhalten und Beleidigungen nicht bieten lassen. Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Antragstellers ist prognostisch zu erwarten, dass von ihm im Sinne einer Wiederholungsgefahr auch in Zukunft Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu erwarten sind und derzeit nicht von einer Einsicht seinerseits auszugehen ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In dem gegenüber dem Antragsteller verfügten Hausverbot für das Dienstgebäude S.---------straße vom 30. Oktober 2015 ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Der Antragsgegner hat das Hausverbot bis zum 31. Dezember 2015 befristet, somit nur für einen Zeitraum von knapp 2 Monaten angeordnet. Dem Antragsteller bleibt die Möglichkeit, sich beim Jobcenter B. durch eine Person seines Vertrauens vertreten zu lassen und/oder seine Anliegen schriftlich oder telefonisch vorzubringen. Ferner wurde dem Antragsteller ein Ansprechpartner des Jobcenters in T. benannt. Der Verweis auf die Anlaufstelle in T. ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unzumutbar. Auch wenn der Antragsteller kein eigenes Fahrzeug besitzt, könnte er sich gegebenenfalls einen Pkw leihen oder auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das beschließende Gericht bewertet die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache mit der Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangwertes.