Urteil
1 K 1772/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:1208.1K1772.14.00
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Leitsätze
Ein fraktions- und gruppenloses Ratsmitglied hat nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung kein allgemeines Recht darauf, dass ihm die Niederschriften der vorberatenden Ausschüsse zwingend im Vorfeld der Beratung und Beschlussfassung des Rates zugeleitet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein fraktions- und gruppenloses Ratsmitglied hat nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung kein allgemeines Recht darauf, dass ihm die Niederschriften der vorberatenden Ausschüsse zwingend im Vorfeld der Beratung und Beschlussfassung des Rates zugeleitet werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Bei den Kommunalwahlen 2009 und 2014 wurde der Kläger jeweils zum Mitglied des Beklagten gewählt. Er war und ist dort fraktions- und gruppenloses Ratsmitglied. Dem Haupt- und Finanzausschuss gehörte und gehört er als Mitglied mit beratender Stimme an. Mit Schreiben vom 22. April 2014 lud der Vorsitzende des Bezirksausschusses der Stadt Billerbeck zu der Sitzung dieses Ausschuss am 29. April 2014 ein. Die Einladung, die auch allen Ratsmitgliedern einschließlich des Klägers zugesandt wurde, enthielt neben der Tagesordnung die als Anlage beigefügten Sitzungsvorlagen. Dabei waren die Sitzungsvorlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 „Außenbereichssatzung ‚U. N. ‘, hier: Ergebnis der Offenlegung und Satzungsbeschluss“, „Neubau eines Schweinemaststalles in I. , hier: Erweiterung der Tierplatzzahlen um 85 Sauen und 598 Mastschweine“ sowie „Neubau eines Schweinemaststalles in B. , hier: Erweiterung der Tierplatzzahlen um 832 Tiere“ ausdrücklich als Sitzungsvorlagen für den Bezirksausschuss am 29. April 2014, für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss am 15. Mai 2014 sowie für die Sitzung des Beklagten am 22. Mai 2014 gekennzeichnet. Unter dem 6. Mai 2014 lud der Vorsitzende des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses zu der Sitzung dieses Ausschuss am 15. Mai 2014 ein. Auch diese Einladung wurde allen Ratsmitgliedern einschließlich des Klägers zugesandt. Die darin aufgeführte Tagesordnung verwies hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 3 bis 5 auf die Tagesordnungspunkte 1 bis 3 der Sitzung des Bezirksausschusses am 29. April 2014. Die als Anlage beigefügten Sitzungsvorlagen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 6 bis 10 „Städtebauliches Entwicklungskonzept der Stadt C. und weitere Umsetzung des Konzepts, hier: Ergänzung des Konzepts um den Übergangsbereich S.-----------platz /F.--------platz “, „39. Änderung des Flächennutzungsplanes – Baugebiet B1. sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ausweisung eines neuen Baugebietes“, „1. Änderung des Bebauungsplanes ‚I1. Straße‘, hier: Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“, „5. Änderung des Bebauungsplanes ‚Sanierungsgebiet II Nordteil‘, hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung der Beteiligungsverfahren“, „6. Änderung des Bebauungsplanes ‚Sanierungsgebiet II Nordteil‘, hier: Vorstellung eines Plankonzeptes“ sowie „4. Änderung des Bebauungsplanes ‚X. ‘, hier: Änderung der festgesetzten Geschossigkeit“ waren ausdrücklich als Sitzungsvorlagen für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss am 15. Mai 2014 und für die Sitzung des Beklagten am 22. Mai 2014 gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 erging die Einladung des Vorsitzenden des Betriebsausschusses zu der Sitzung dieses Ausschuss am 20. Mai 2014, die ebenfalls allen Ratsmitgliedern einschließlich des Klägers übermittelt wurde. Dabei waren die Sitzungsvorlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 „Lagebericht des Abwasserbetriebes der Stadt C. – Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013“, „Nachkalkulation zur Gebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2013 für die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in der Stadt C. “ sowie „Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung“ ausdrücklich als Sitzungsvorlagen für den Betriebsausschuss am 20. Mai 2014 und für die Sitzung des Beklagten am 22. Mai 2014 gekennzeichnet. Die Bürgermeisterin der Stadt C. , Frau N1. lud die Ratsmitglieder mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zu der Sitzung des Beklagten am 22. Mai 2014 ein. Hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 5 bis 16 „Lagebericht des Abwasserbetriebes der Stadt C. – Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013“, „Nachkalkulation zur Gebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2013 für die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in der Stadt C. “, „Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung“, „Städtebauliches Entwicklungskonzept der Stadt C. und weitere Umsetzung des Konzepts, hier: Ergänzung des Konzepts um den Übergangsbereich Rathausparkplatz/F.--------platz “, „Außenbereichssatzung ‚U. N. ‘, hier: Ergebnis der Offenlegung und Satzungsbeschluss“, „Neubau eines Schweinemaststalles in I. , hier: Erweiterung der Tierplatzzahlen um 85 Sauen und 598 Mastschweine“, „Neubau eines Schweinemaststalles in B. , hier: Erweiterung der Tierplatzzahlen um 832 Tiere“, „39. Änderung des Flächennutzungsplanes – Baugebiet B1. sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ausweisung eines neuen Baugebietes“, „1. Änderung des Bebauungsplanes ‚I1. Straße‘, hier: Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“, „5. Änderung des Bebauungsplanes ‚Sanierungsgebiet II Nordteil‘, hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung der Beteiligungsverfahren“, „6. Änderung des Bebauungsplanes ‚Sanierungsgebiet II Nordteil‘, hier: Vorstellung eines Plankonzeptes“ sowie „4. Änderung des Bebauungsplanes ‚X. ‘, hier: Änderung der festgesetzten Geschossigkeit“ nahm sie auf die entsprechenden Tagesordnungspunkte der Sitzungen des Bezirksausschusses am 29. April 2014, des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 15. Mai 2014 und des Betriebsausschusses am 20. Mai 2014 Bezug. In der Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 15. Mai 2014 machte dieser zu den dortigen Tagesordnungspunkten 2 bis 10 Beschlussvorschläge für den Rat, die den diesbezüglichen Beschlussvorschlägen in der jeweiligen Sitzungsvorlage entsprachen. Auch der Betriebsausschuss schloss sich in seiner Sitzung am 20. Mai 2014 hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 und 2 den Beschlussvorschlägen in der betreffenden Sitzungsvorlage an. Lediglich zu Tagesordnungspunkt 3 wich der Beschlussvorschlag des Betriebsausschusses für den Rat insoweit vom Beschlussvorschlag der einschlägigen Sitzungsvorlage ab, als er sich im Rahmen der Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung für eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro statt bis zu 50.000 bei Ordnungswidrigkeiten aussprach. In der Sitzung des Beklagten am 22. Mai 2014 wurde die Tagesordnung gegenüber der Einladung vom 14. Mai 2014 einvernehmlich dahingehend geändert, dass der bisherige Tagesordnungspunkt 20 als neuer Tagesordnungspunkt 13 vorgezogen wurde. Der Kläger beantragte, die Tagesordnungspunkte 5 bis 12 und 14 bis 17 – also die bisherigen Tagesordnungspunkte 5 bis 16 – von der Tagesordnung abzusetzen, da die Niederschrift über die Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 15. Mai 2014 erst heute verteilt worden sei und ihm die Niederschrift über die Sitzung des Betriebsausschusses vom 20. Mai 2014 noch nicht vorliege. Der Beklagte lehnte daraufhin die Absetzung dieser Tagesordnungspunkte mehrheitlich ab. Nachdem die Bürgermeisterin jeweils den Beschlussvorschlag des betreffenden vorberatenden Ausschusses erläutert und Gelegenheit zur Erörterung gegeben hatte, ergingen zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 12 und 15 bis 17 Beschlüsse des Beklagten in der Sache. Der Tagesordnungspunkt 14 wurde vom Beklagten nach Aussprache abgesetzt. Der Kläger hat am 20. August 2014 Klage erhoben. Er trägt vor: Durch das in der Sitzung des Beklagten vom 22. Mai 2014 praktizierte Verfahren sei er in seinem Informationsanspruch als Ratsmitglied sowie in seinem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an den Beratungen und Entscheidungen des Beklagten verletzt. Eine Klärung sei erforderlich, da davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft so verfahren werde. Zudem habe er das benannte Verfahren gerügt und die Bürgermeisterin und den Landrat um Beanstandung der unter Verletzung seiner Rechte gefassten Beschlüsse gebeten. Die Verletzung seines Informationsrechts ergebe sich aus der Nichtvorlage bzw. verspäteten Vorlage der Niederschriften der beiden Ausschusssitzungen vom 15. und 20. Mai 2014. Diese Niederschriften zählten zu den Vorlagen, die nach der Geschäftsordnung des Beklagten drei Tage vor Beginn der Sitzung den Ratsmitgliedern vorliegen sollten. Sie enthielten nicht nur das Ergebnis der Abstimmung im jeweiligen Ausschuss, sondern ergänzend zu den Sitzungsvorlagen der Verwaltung häufig auch noch durchaus neue inhaltliche Ausführungen einzelner Ausschussmitglieder. Als einziges fraktionsloses Ratsmitglied sei er zwingend auf die Niederschriften angewiesen, da ihm eine Teilnahme als Zuhörer an allen Ausschusssitzungen nicht zuzumuten sei. Auch § 27 Abs. 15 der Geschäftsordnung des Beklagten sehe die Zuleitung der Niederschriften der Ausschüsse an die Ratsmitglieder vor und mache sie damit zu einem Teil der Sitzungsvorlage. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die in der Sitzung des Beklagten vom 22. Mai 2014 zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 12 und 14 bis 17 gefassten Beschlüsse den Kläger in seinen organschaftlichen Rechten verletzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit es um die Rüge der Vorbereitung der Ratssitzung am 22. Mai 2014 durch die Bürgermeisterin gehe. Jedenfalls sei sie unbegründet, da die Bürgermeisterin diese Sitzung ordnungsgemäß vorbereitet habe und auch das Informationsrecht des Klägers nicht verletzt sei. Die Bürgermeisterin habe mit ihrer Einladung zu der Sitzung auf die jeweiligen Tagesordnungspunkte der Ausschusssitzungen verwiesen, zu denen allen Ratsmitgliedern die entsprechenden Vorlagen zur Verfügung gestanden hätten. Über den Verweis in der Einladung sei eine umfassende Informationsgrundlage sichergestellt gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Ratssitzung die Niederschriften über die Sitzungen der vorbefassten Ausschüsse als Vorlage zu übersenden. Etwas anderes folge auch nicht aus § 27 Abs. 15 der Geschäftsordnung des Beklagten. Auf der Grundlage der dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen habe er die Themen prüfen und über eine eigene Teilnahme an den Ausschusssitzungen oder Teilen davon entscheiden können. Zudem habe die Bürgermeisterin in der Ratssitzung am 22. Mai 2014 zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes umfassend aus der betreffenden Ausschusssitzung berichtet, den Beschlussvorschlag des Ausschuss mit seinem Stimmenverhältnis dargestellt und auch Gelegenheit zur Nachfrage gegeben, ohne dass der Kläger hiervon Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger konkrete Informationen für die Beratung und Abstimmung gefehlt hätten, die für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung gewesen seien und ihm ausschließlich durch Vorlage einer Niederschrift aus den Ausschusssitzungen hätten zugänglich gemacht werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Für das Begehren des Klägers, eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte durch die zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 12 und 14 bis 17 gefassten Beschlüsse des Beklagten vom 22. Mai 2014 gerichtlich feststellen zu lassen, ist die Feststellungsklage im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites statthaft. Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Fall VwGO setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person. Daher ist auch der Streit über konkrete Rechtsbeziehungen zwischen verwaltungsrechtlichen Organen oder Organteilen ein solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Auch ein Ratsbeschluss kann im Rahmen eines kommunalrechtlichen Organstreits überprüft werden, wenn und soweit er die Rechte kommunaler Organe oder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 –, Seite 14 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 – 15 A 817/04 –, juris Rn. 42 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 8 ff. Eine dementsprechende nachteilige Betroffenheit in eigenen Rechten durch die genannten Beschlüsse des Beklagten vom 22. Mai 2014 macht der Kläger hier geltend. Gegenstand des Klagebegehrens ist die Frage, ob er durch diese Beschlüsse in seinen Mitwirkungsbefugnissen als Ratsmitglied verletzt ist. Dem Rechtsstreit liegt damit ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Fall VwGO zugrunde. Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es besteht nach seinem Vortrag die Möglichkeit, dass er durch die am 22. Mai 2014 vom Beklagten gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 12 und 14 bis 17 in ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtspositionen verletzt ist. Diesbezüglich beruft sich der Kläger auf das Recht auf Information über den Beschlussgegenstand bzw. auf gleichberechtigte Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen. Träger dieser Rechte ist das Ratsmitglied als solches kraft seiner organschaftlichen Stellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1991 – 15 A 2638/88 –, juris. Das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Beklagten ist auch nicht dadurch entfallen, dass es infolge der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 bei dem Beklagten zu einer Neuordnung der politischen Verhältnisse gekommen ist. Denn jedenfalls geht der Kläger zutreffend davon aus, dass eine zukünftige Wiederholung der angegriffenen Verfahrenspraxis nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Vgl. zu einer insoweit ähnlich gelagerten Konstellation OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 18. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die Beschlüsse des Beklagten in seiner Sitzung vom 22. Mai 2014 zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 12 und 14 bis 17 verletzen den Kläger nicht in seinen organschaftlichen Rechten. Eine Verletzung des aus § 43 Abs. 1 GO NRW hergeleiteten allgemeinen Informationsanspruchs eines Ratsmitglieds ist in Bezug auf den Kläger nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen diesen Anspruch setzt voraus, dass das Ratsmitglied geltend macht, ihm seien vorhandene Unterlagen bzw. Informationen vorenthalten geblieben oder eine konkret bezeichnete Information sei vom Bürgermeister erfolglos erbeten worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 15 B 634/07 –, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 48 ff.; VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2009 – 4 K 424/09 –, juris Rn. 24. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Vielmehr sieht der Kläger – wie er auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 noch einmal hervorgehoben hat – seine Rechte als Ratsmitglied allein dadurch verletzt, dass die Ratssitzung vom 22. Mai 2014 in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit den Ausschusssitzungen vom 15. und 20. Mai 2014 stand, dass die Niederschrift über die Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses erst zu Beginn der Ratssitzung verteilt werden konnte und die Niederschrift über die Sitzung des Betriebsausschusses noch nicht vorlag. Damit zielt der Einwand des Klägers nicht auf seinen allgemeinen Informationsanspruch als Ratsmitglied, sondern auf die Ausgestaltung des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der Ratssitzung und seine dadurch als eingeschränkt empfundene Möglichkeit der Einarbeitung. In Rede steht demnach die Pflicht der Bürgermeisterin der Stadt C. zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Ratsbeschlüsse. Auch unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Vorbereitung der streitgegenständlichen Ratsbeschlüsse vom 22. Mai 2014 sind jedoch organschaftliche Rechte des Klägers nicht verletzt. Aus § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW folgt zwar die Pflicht des Bürgermeisters, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten. Art und Umfang der Vorbereitung sind dabei vom Inhalt des Beschlusses abhängig und stehen grundsätzlich im Ermessen des Bürgermeisters. Insgesamt hat der Bürgermeister zu berücksichtigen, dass der Sinn seiner Vorbereitungstätigkeit darin besteht, dem Rat eine sachangemessene Beratung und Beschlussfassung zu ermöglichen; hierzu kann auch eine dem Schwierigkeitsgrad und dem Umfang des Verhandlungsgegenstandes angemessene Vorabinformation der Ratsmitglieder gehören. VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2009 – 4 K 424/09 –, juris Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 15 B 634/07 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1988 – 15 A 2207/85 –, juris Rn. 4. Die Pflicht des Bürgermeisters zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW besteht jedoch nur gegenüber dem Rat, so dass Fraktionen oder Ratsmitglieder daraus keine organschaftlichen Rechte ableiten können. Ihnen gegenüber kann allenfalls der Rat verpflichtet sein, auf entsprechenden Antrag hin keinen Sachbeschluss zu treffen. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 15 B 634/07 –, juris. Dies zugrunde gelegt, kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte aufgrund einer Verletzung der Pflicht der Bürgermeisterin der Stadt C. zur Ratsbeschlussvorbereitung gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre, von einer abschließenden Beschlussfassung in der Sache vorerst abzusehen. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die in das Ermessen der Bürgermeisterin gestellte Art der Vorbereitung der streitgegenständlichen Ratsbeschlüsse vom 22. Mai 2014 fehlerhaft erfolgt ist. Der Beschluss des Beklagten zu Tagesordnungspunkt 14 beinhaltete im Übrigen schon keine Sachentscheidung. Die Bürgermeisterin hat hier allen Ratsmitgliedern einschließlich des Klägers zu jedem der Tagesordnungspunkte 5 bis 12 und 14 bis 17 Sitzungsvorlagen zukommen lassen. Die Übersendung geschah nicht erst mit der vom 14. Mai 2014 datierenden Einladung zur Ratssitzung am 22. Mai 2014. Vielmehr waren die an alle Ratsmitglieder verschickten Vorlagen für den jeweils erstberatenden Ausschuss bereits auch als Ratsvorlagen betitelt und wurden in der Einladung vom 14. Mai 2014 nur noch in Bezug genommen. Diese Vorgehensweise im Rahmen der Vorbereitung ist nach den konkreten Umständen dieses Falles nicht zu beanstanden. Bei Übersendung an den erstberatenden Ausschuss wiesen die Sitzungsvorlagen bereits den für die Einarbeitung in die Sachmaterien notwendigen Informationsgehalt auf. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Sitzungsvorlagen aufgrund der Beratung in den jeweiligen Ausschüssen als in ihren Informationen fehlerhaft bzw. korrekturbedürftig erwiesen hätten. Dass die Sitzungsvorlagen nach wie vor eine hinreichende Informationsgrundlage bildeten, wird im Übrigen auch dadurch verdeutlicht, dass die betreffenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse für den Rat – bis auf eine Ausnahme – den diesbezüglichen Beschlussvorschlägen in der jeweiligen Sitzungsvorlage entsprachen. Lediglich in Bezug auf den Tagesordnungspunkt „Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung“ wich der Beschlussvorschlag des Betriebsausschusses für den Rat insoweit vom Beschlussvorschlag der einschlägigen Sitzungsvorlage ab, als er sich im Rahmen der Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung für eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro statt bis zu 50.000 bei Ordnungswidrigkeiten aussprach. Diese punktuelle Abweichung des Betriebsausschusses unter Wertungsgesichtspunkten stellt aber den Informationsgehalt der Sitzungsvorlage nicht in Frage. Die Vorlage selbst macht vielmehr deutlich, dass die Frage der Festsetzung der Höhe der maximalen Geldbuße umstritten war und bisher keine Einigung erzielt werden konnte. Eine unzureichende Vorbereitung der Ratssitzung kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Niederschrift über die Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 15. Mai 2014 erst zu Beginn der Ratssitzung am 22. Mai 2014 verteilt wurde und die Niederschrift über die Sitzung des Betriebsausschusses vom 20. Mai 2014 zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Denn die Bürgermeisterin hat in dieser Ratssitzung zu jedem Tagesordnungspunkt den Beschlussvorschlag des betreffenden Ausschusses erläutert und Gelegenheit zu weiteren Nachfragen und zur Erörterung gegeben. Dieses Vorgehen hält sich in den Grenzen des der Bürgermeisterin nach § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW eingeräumten Ermessens. Namentlich ist – worauf auch der Beklagte ausdrücklich hinweist – nicht ersichtlich, dass dem Kläger konkrete (Sach-)Informationen für die Beratung und Abstimmung in der Ratssitzung allein durch die Vorlage der Niederschriften der beiden Ausschusssitzungen hätten zugänglich gemacht werden können. Ohne die grundsätzliche Möglichkeit der mündlichen Erörterung der Ausschussbeschlüsse durch die Bürgermeisterin würden die Niederschriften der Ausschusssitzungen zudem zu zwingenden Vorlagen für die Ratssitzung gemacht. Dies sieht die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung aber gerade nicht vor. Geregelt ist lediglich nach § 58 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz GO NRW, dass alle Ratsmitglieder an nichtöffentlichen – und selbstverständlich auch an öffentlichen – Sitzungen eines Ausschusses als Zuhörer teilnehmen können. Das organschaftliche Recht des Klägers als Ratsmitglied auf gleichberechtigte Mitwirkung an Beratungen und Entscheidungen ist ebenfalls nicht verletzt. Das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung eines Ratsmitgliedes an Beratungen und Entscheidungen beinhaltet auch das Recht auf Bereitstellung der äußeren Bedingungen. Diese beinhalten das Recht auf Redezeit sowie die rechtzeitige Bereitstellung der zur Beurteilung der Verhandlungsgegenstände einer Ratssitzung erforderlichen Sachinformationen. Ist dies nicht geschehen, so kann äußerstenfalls die Verpflichtung des Beschlussorgans erwachsen, eine Angelegenheit auf Antrag zu vertagen, um die Möglichkeit der Beseitigung der Informationsdefizite zu geben. Eine unter Widerspruch zu dieser Mitwirkungspflicht vorzeitig herbeigeführte Sachentscheidung ist wegen Verletzung der Mitwirkungsbefugnisse dieser Mitglieder rechtswidrig. Die tatsächlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Meinungsbildung der kommunalen Vertretungsorgane sind indessen auch unter der Voraussetzung gleicher äußerer Bedingungen unterschiedlich ausgeprägt. Diese Unterschiede ergeben sich aus den subjektiven Verhältnissen der Mitglieder. Dazu zählt etwa das individuelle Interesse am jeweiligen Beratungsgegenstand ebenso wie die Sachkunde, die Konsensfähigkeit des vertretenen Standpunktes und die Überzeugungskraft der dafür vorgebrachten Argumente. Zu einem Ausgleich solcher von dem einzelnen Mitglied beeinflussbarer Unterschiede sind die kommunalen Vertretungsorgane nicht verpflichtet und zumeist auch nicht in der Lage. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1991 – 15 A 2638/88 –, juris unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 – 15 A 2422/86 –, NWVBl. 1990, 124. Gemessen daran erweisen sich die streitgegenständlichen Beschlüsse des Beklagten vom 22. Mai 2014 als rechtmäßig. Dem Kläger wurden – wie ausgeführt – die zur Beurteilung der Verhandlungsgegenstände erforderlichen Sachinformationen in Form von Sitzungsvorlagen zugänglich gemacht, die bereits mit der Einladung zu der Sitzung des erstberatenden Ausschusses an alle Ratsmitglieder übersandt wurden. Zudem hat die Bürgermeisterin in der Ratssitzung am 22. Mai 2014 zu jedem Tagesordnungspunkt den Beschlussvorschlag des betreffenden Ausschusses erläutert und Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Insoweit stand es dem Kläger frei, dies zum Anlass für weitere Nachfragen zu nehmen. Eine Nachfrage des Klägers erfolgte aber gerade nicht. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, einem anderen Ratsmitglied seien die Niederschriften über die Sitzungen des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses sowie des Betriebsausschusses anders als ihm selbst bereits vor der streitgegenständlichen Ratssitzung zugeleitet worden. Der Kläger hatte – auch wenn er nicht Mitglied der betreffenden Ausschüsse war – die Möglichkeit, als Zuhörer an den betreffenden Ausschusssitzungen teilzunehmen. Im Übrigen hätte er den Austausch mit den Ausschussmitgliedern suchen können. Dass ein solcher Austausch zwischen Angehörigen einer gemeinsamen Fraktion reibungsloser verlaufen mag, stellt keine relevante Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar und erfordert auch keine Bereitstellung weitergehender äußerer Bedingungen für das fraktionslose Ratsmitglied. Denn dieser Unterschied ist gerade im nach § 56 GO NRW gesetzlich verankerten Status als Fraktion begründet, deren Wesenskern in der Bündelung der politischen Gestaltungsrechte ihrer Mitglieder unter Aufgabe ihrer vollen politischen Autonomie liegt. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 15 B 2713/04 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2014 – 1 K 4415/14 –, juris. Schließlich lässt sich eine Verletzung eines organschaftlichen Rechts des Klägers durch die streitgegenständlichen Beschlüsse auch nicht aus § 27 Abs. 15 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt C. in der zum Zeitpunkt der Sitzung des Beklagten am 22. Mai 2014 geltenden Fassung herleiten, wonach die Ausschussniederschrift dem Bürgermeister, den Ausschussmitgliedern, allen übrigen Ratsmitgliedern sowie allen übrigen sachkundigen Bürgern, die zu ordentlichen oder stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, zuzuleiten ist. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass diese Vorschrift dem Kläger ein organschaftliches Recht auf die zwingende Übersendung der Ausschussniederschriften schon vor der jeweiligen Beschlussfassung des Beklagten verleiht. § 27 Abs. 15 Satz 1 der Geschäftsordnung macht bereits nach seinem Wortlaut keine Vorgabe, bis zu welchem Zeitpunkt die Zuleitung der Niederschriften der Ausschüsse zu erfolgen hat. Hiermit geht einher, dass auch § 27 Abs. 14 dieser Geschäftsordnung, der die Erstellung der Niederschrift regelt, hierfür keine zeitlichen Vorgaben enthält. Hätte mit § 27 Abs. 15 Satz 1 der Geschäftsordnung tatsächlich eine Pflicht zur Vorlage der Ausschussniederschriften an alle Ratsmitglieder bis zur nachfolgenden Ratssitzung geregelt werden sollen, hätte es zudem aus systematischen Gründen besonders nahe gelegen, einen klaren Bezug zum Abschnitt I.1. „Vorbereitung der Ratssitzungen“ (§§ 1-5) der Geschäftsordnung herzustellen. Dort trifft namentlich § 1 Abs. 3 eine Regelung zu den Sitzungsvorlagen für die Ratsmitglieder. Eine solche Bezugnahme ist mit § 27 Abs. 15 Satz 1 der Geschäftsordnung aber gerade nicht erfolgt. Im Übrigen wurde bereits festgestellt, dass Art und Umfang der aus § 62 Abs. 2 Satz 1 GO NRW folgenden Pflicht der Bürgermeisterin, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten, vom Inhalt des jeweiligen Beschlusses abhängig sind und grundsätzlich in ihrem Ermessen stehen. Es würde daher eine erhebliche Beschränkung dieses der Bürgermeisterin zugewiesenen Vorbereitungsermessens bedeuten, wenn § 27 Abs. 15 Satz 1 der Geschäftsordnung ein derart weitreichendes Verständnis beigemessen würde, dass er zwingend und ohne Betrachtung des Informationsgehalts die rechtzeitige Übersendung der Ausschussniederschriften im Vorfeld einer Ratssitzung verlangt. Dass eine solche weitreichende Regelung in der Geschäftsordnung getroffen werden sollte, kommt – unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Zulässigkeit – hier jedenfalls zweifelsfrei nicht mit der dafür notwendigen Klarheit zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es gerade aus Gründen eines effizienten Arbeitsablaufs angezeigt sein kann, eine zeitlich nicht weit auseinanderfallende Terminierung der Sitzungen der Ausschüsse und des Rates vorzunehmen. Die zwingende Übersendung der Ausschussniederschriften im Vorfeld einer Ratssitzung bedeutete hier nur eine zusätzliche organisatorische Erschwernis. Dies gilt auch deshalb, weil die Bürgermeisterin die Erstellung der Ausschussniederschriften nicht selber in der Hand hat. Denn nach § 27 Abs. 14 Satz 2 der Geschäftsordnung sind die Ausschussniederschriften vom Ausschussvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Nichts anderes ergibt sich nach § 58 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GO NRW. Vgl. v. Lennep, in: v. Lennep/Rehn/Cronauge/Knirsch, GO NRW, § 58 Anm. VI, Stand: Juli 2013; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 2. Auflage, § 58 Anm. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.