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Urteil

13 K 1191/14.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1208.13K1191.14O.00
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Tenor

Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der in H. geborene Beklagte erlangte die Mittlere Reife. Von bis besuchte er die Lehrerbildungsanstalt C. , die er ohne Abschluss verließ. Von 00.00.00 bis 00.00.0000 versah er Reichsarbeitsdienst und ab 00.00.0000 Militärdienst. Im 00.00.0000 kehrte er aus Gefangenschaft zurück. Von 00.00.00 bis P. besuchte der Beklagte die Pädagogische Akademie C1. I und bestand im 00.00.0000 die 1. Lehrerprüfung. Die 2. Lehrerprüfung bestand er im 00.00.0000 mit der Note „gut“, die Realschullehrerprüfung im 00.00.0000 mit „gut-befriedigend“. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte als Lehrer mit Privatdienstvertrag bei der Stadt H. eingestellt. Nach seiner planmäßigen Anstellung im Jahr wurde er am 00.00.0000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zunächst unterrichtete er an der städtischen Mädchenrealschule in H. und ab 00.00.0000 an der H1. -C2. -Realschule in C1. . Am 00.00.0000 vollendete der Beklagte eine vierzigjährige Dienstzeit und wurde zum 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte war verheiratet und ist wohnhaft in C1. . Er hat zwei Kinder im Erwachsenenalter. Straf- oder disziplinarrechtlich ist der Beklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Im Zuge umfangreicher Presseberichterstattung zum Thema Kindesmissbrauch an kirchlichen Einrichtungen wandte sich die am 00.00.0000 geborene Zeugin B. -L. O1. im 00.00.0000 an den Frankfurter Rechtsanwalt Dr. L1. . Dort schilderte sie die mehr als fünfzig Jahre zurückliegenden verfahrensgegenständlichen Handlungen des Beklagten, der seinerzeit als Lehrer in C1. tätig gewesen war und die Zeugin in der Zeit von 00.00.0000 bis 00.00.0000 als Minderjährige in seinem Privathaushalt aufgenommen hatte. Die Zeugin war zu keiner Zeit Schülerin des Beklagten. Im Rahmen der anwaltlichen Interessenvertretung der Zeugin O1. informierte Dr. L1. das Schulamt der Stadt C1. über die Vorkommnisse. Zuständigkeitshalber wurde das Schreiben vom 9. Juni 2011 von dort an die Bezirksregierung Detmold übersandt. Nach einer ersten Anhörung des Beklagten am 29. Juni 2011 und weiterer Aufklärung der erhobenen Vorwürfe wurde am 21. Oktober 2011 das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, die ihm von der Mutter der Zeugin anvertraute minderjährige Pflegetochter B. -L. O1. in der Zeit von bis sexuell belästigt und missbraucht zu haben. Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde die Zeugin O1. am 3. Februar 2012 vernommen, ergänzend trug sie am 12. Oktober 2011 und am 8. Februar 2012 schriftlich zur Sache vor. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben und unter Ankündigung einer Disziplinarklage Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 nahm der Beklagte Stellung und ließ anwaltlich mitteilen, dass er am 00.00.0000 einen Gehirnschlag erlitten habe. Er stellte keinen Antrag auf Mitwirkung des Personalrats und zeigte auch keine Schwerbehinderung an. Zu den von dem Beklagten in Ergänzung seines Vortrags überreichten Unterlagen wurde die Zeugin nochmals am 14. Juli 2013 gehört. Am 27. Mai 2014 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten Folgendes vor: 1. Der Beklagte habe in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 die ihm von der Mutter anvertraute minderjährige Pflegetochter B. -L. O1. (im Tatzeitraum 14 bis 16 Jahre alt) bei einer nicht näher bestimmten Vielzahl von Gelegenheiten wiederholt und fortlaufend in seinem Haus gegen deren Willen mit der Zunge geküsst, deren Intimbereich berührt und mit dem Finger penetriert. Die Taten hätten in verschiedenen Bereichen des Hauses stattgefunden, wenn seine Ehefrau nicht ihm Hause geweilt oder er sich unbeobachtet gefühlt habe. 2. Im 00.00.0000 habe der Beklagte die ihm von der Mutter anvertraute minderjährige Pflegetochter B. -L. O1. (15 Jahre alt) bei Dunkelheit in einem Wald auf einer Bank sexuell belästigt. Gegen den Willen der Pflegetochter habe er diese „abgeknutscht und begrapscht“. Dadurch habe der Beklagte den Straftatbestand der Unzucht mit Abhängigen gemäß § 174 StGB in der damals geltenden Fassung verwirklicht. 3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr oder habe der Beklagte die ihm von der Mutter anvertraute minderjährige Pflegetochter B. -L. O1. in deren Bett in seinem Hause aufgesucht. Gegen den Willen der Pflegetochter habe er diese mit seinem Finger penetriert und versucht, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen. Bei der Ausführung der Tat habe er gegenüber der Pflegetochter geäußert: „J. liegt dabei immer wie ein Brett“. Als er die Pflegetochter gefragt habe, „Ist er drin?“, sei es dieser gelungen, in Panik aus dem eigenen Bett zu fliehen. Durch die Flucht sei die Tatvollendung vereitelt worden. 4. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer habe der Beklagte die nicht mehr in seinem Haushalt lebende minderjährige ehemalige Pflegetochter B. -L. O1. in der Wohnung ihrer leiblichen Mutter aufgesucht, als sich diese allein in der Wohnung aufgehalten habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte das minderjährige Mädchen sexuell belästigt und versucht, dieses mit einem Finger zu penetrieren. Eine Strafverfolgung habe in allen Fällen nicht stattgefunden. Der Kläger hält die Zeugin B. -L. O1. für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft. Aufgrund des langen Zeitraums, der zwischen den Vorfällen und der Vernehmung der Zeugin liege, seien zeitliche Ungenauigkeiten und Erinnerungslücken nachvollziehbar. Im Kern habe die Zeugin die Vorfälle erlebnisorientiert, detailliert und hinreichend konkret geschildert. Mit den Taten habe der Beklagte gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Dieser komme bei der Ausübung des Lehrerberufs eine ganz besondere Bedeutung zu. Lehrer müssten in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Von Lehrerinnen und Lehrern werde erwartet, dass sie sich aufgrund ihres Erziehungsauftrages gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher Hinsicht regelgerecht verhielten. Mit dem Erziehungsauftrag seien deshalb Straftaten gegenüber Kindern, körperliche oder psychische Gewalt oder Übergriffe, Distanzunterschreitungen und sexuelle Belästigungen unvereinbar. Der mit Freiheitsstrafe geahndete sexuelle Missbrauch eines Kindes indiziere nach der Rechtsprechung regelmäßig die Höchstmaßnahme, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehle. Zwar könne das Vorliegen einer Straftat in einem Strafverfahren nicht mehr festgestellt werden, da die Taten nach den strafrechtlichen Bestimmungen bereits verjährt seien; eine strafrechtliche Wertung der Penetration mit dem Finger würde heute aber voraussichtlich mindestens gemäß § 174 Abs. 1 StGB erfolgen, soweit die Tat vor dem Erreichen des sechzehnten Lebensjahrs des Opfers liege. Die versuchte Vergewaltigung läge mindestens im Bereich einer sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB in einem besonders schweren Fall, wobei es hinsichtlich der Penetration mit dem Finger sogar zur Vollendung gelangt sein könne. Eine strafrechtliche Bewertung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs a. F. (1961) hätte voraussichtlich gravierendere Folgen für den Beklagten gehabt, da zum Teil andere Altersgrenzen und andere Sanktionsmöglichkeiten (Zuchthaus) gegolten hätten. Für die Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten sei daher zu seinen Gunsten von der Strafandrohung des heutigen Strafrechts auszugehen. In Anbetracht der erheblichen und fortgesetzten Dauer der sexuellen Übergriffe und der einmaligen versuchten Vergewaltigung einer Person unter 16 Jahren, die zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung zugewiesen sei, sei in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass das Dienstvergehen des Beklagten mindestens in der Weise schwer wiege wie der einmalige sexuelle Missbrauch eines Kindes. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die überlange Verfahrensdauer als einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens, da zwischen der Einleitung des Verfahrens am 21. Oktober 2011 und der Erhebung der Disziplinarklage am 27. Mai 2014 2 ¾ Jahre lägen. Hierin liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, dessen Schutzzweck es unter anderem sei, ihn vor einer langen Verfahrensdauer mit den entsprechenden psychischen Belastungen zu schützen. Diese Gefahr habe sich verwirklicht. Er habe unter dem Druck des Disziplinarverfahrens am 00.00.0000 einen (leichten) Gehirninfarkt erlitten. Er erhebe den Einwand der Verwirkung und Verjährung, da die Vorwürfe mehr als 50 Jahre zurücklägen. Es bestehe ein Disziplinarmaßnahmeverbot. Im Übrigen bestreite er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Richtig sei lediglich, dass er zu der frühreifen Zeugin O1. ein emotionales Verhältnis aufgebaut habe, welches deutlich beiderseits gegeben gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass er und die Zeugin sich häufiger in seinem Auto umarmt und „geknutscht“ hätten. Unbekleidet sei er der Zeugin nie begegnet. Alle übrigen Vorwürfe seien frei erfunden. Wenn er im Vorfeld gegenüber der Presse erklärt habe, dass er in der Beziehung zu der Zeugin O1. wohl zu weit gegangen sei, so beziehe sich das allein darauf, dass er im Nachhinein erkannt habe, dass die Umarmungen, Zärtlichkeiten und Schmusereien mit dem damals noch minderjährigen Mädchen objektiv „zu weit“ gegangen seien, weil er selbst dies nicht hätte tun dürfen. Es habe keinerlei Handlungen gegen den Willen der Zeugin gegeben. Die Aussage der Zeugin O1. sei unglaubhaft. So sei es zunächst völlig unmöglich, dass sich die Zeugin nach mehr als 50 Jahren so detailliert an die Vorgänge erinnern könne. Zudem habe die Zeugin die Beziehung zu ihm über Jahrzehnte hinaus anders reflektiert, als sie nunmehr behaupte. Dies ergebe sich aus Kartengrüßen aus den Jahren und sowie aus einem Brief vom 00.00.0000, in dem im Rückblick auf die Jahre / festgehalten werde, dass „schöne Erinnerungen bleiben“. Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 Beweis erhoben durch Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B. -L. O1. und Frau Dipl.-Psych. O2. , Praxisgemeinschaft für Forensische Begutachtung, Münster, mit der Erstellung beauftragt. Diese hat auf der Grundlage der ihr überlassenen Akte und zweier am 15. Juni und 22. Juli 2015 durchgeführten forensisch-psychologischen Explorationen in ihrem Gutachten vom 29. Juli 2015 zusammengefasst festgestellt, dass die aussagepsychologische Untersuchung zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Zeugin O1. uneingeschränkt aussagetüchtig sei, ihre in der Exploration vorgetragenen Angaben zu den zur Erörterung stehenden Sachverhalten eine hinreichend hohe Qualität und Stabilität (Konstanz) aufgewiesen hätten, wie sie im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung von einem Erlebnisbericht gefordert würden, und dass keine validitätsmindernden Faktoren hätten identifiziert werden können, die auf die Aussageentstehung und -motivation verfälschend Einfluss hätten genommen haben können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten der Sachverständigen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O1. zu der Frage, ob und in welcher Weise sie durch den Beklagten in den Jahren , und sexuell belästigt worden ist. Die Sachverständige hat ihr Gutachten mündlich erläutert. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Bezirksregierung E. vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Personalakte verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist begründet. Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen. I. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf (vgl. § 54 Abs. 1 LDG NRW). Der vom Beklagten gerügte Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stellt keinen wesentlichen Mangel im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW dar. Der Begriff des Mangels im Sinne von § 54 Abs. 1 LDG NRW erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 13. Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen. Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 LDG NRW das Gebot der beschleunigten Durchführung von Disziplinarverfahren. Verstöße gegen diese Pflicht führen aber nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW, wenn die Voraussetzungen eines Disziplinarmaßnahmeverbots wegen Zeitablaufs gemäß § 15 LDG NRW gegeben sind. Das ist hier - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vorgeworfene Dienstvergehen vor über 50 Jahren begangen und vollendet worden ist - nicht der Fall (vgl. § 15 LDG NRW). Selbst wenn ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorläge, so könnte sich dieser im Rahmen der Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer nur bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Demgegenüber ist geklärt, dass die (überlange) Verfahrensdauer es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (wird ausgeführt unter IV. 3. d) aa) der Urteilsgründe). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris, Rn. 3 f. II. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Die Zeugin O1. hatte die Sommerferien (vom 25. Juli bis zum 21. August) im Rahmen der damaligen Kinderlandverschickung über das Deutsche Rote Kreuz bei der Familie X. in C1. verbracht. Nachdem sie zu ihrer alleinerziehenden Mutter nach C3. zurückgekehrt war, einigten sich ihre Mutter und der Beklagte, dass die Zeugin dauerhaft bei der Familie X. leben sollte. Die Zeugin zog im September im Alter von 14 Jahren in den Haushalt des Beklagten ein. Als im Jahre ihre Mutter eine Wohnung in C1. bezog, wechselte die Zeugin in deren Haushalt. Nach dem Einzug der Zeugin in den Haushalt des Beklagten zog dieser die Zeugin zunächst öfter an sich heran, nahm sie in den Arm und schmuste mit ihr. Die Zeugin O1. hielt dies zunächst für väterliche Liebe. Die Übergriffe steigerten sich in der Folgezeit. An einem Abend zwischen dem 00.00.0000 - nachdem die Ehefrau des Beklagten ausweislich des Tagebucheintrags der Zeugin eine dreiwöchige Kur angetreten hatte - und Weihnachten sollte die Zeugin auf Geheiß des Beklagten Flaschenbier aus dem Restaurant S. holen. Der Beklagte forderte die Zeugin auf, mit ihm in die Speisekammer zu gehen, damit er ihr leere Flaschen mitgeben könne. In der Speisekammer sah der Beklagte die Zeugin an, nahm sie in den Arm und küsste sie. Dabei konnte die Zeugin die Zunge des Beklagten spüren. Die Zeugin war überrascht, und es war ihr unangenehm. Dies war das erste Mal, dass der Beklagte der Zeugin einen Kuss mit der Zunge gegeben hatte. In der Folgezeit küsste der Beklagte die Zeugin mehrere Male mit der Zunge zu verschiedenen Gelegenheiten und an verschiedenen Orten im Haus. An einem Abend in der Zeit ihres Aufenthalts im Haushalt des Beklagten holte dieser die Zeugin von einer Feier ab, und sie gingen durch den Wald zurück. Der Beklagte forderte die Zeugin auf, sich mit ihm auf eine Bank zu setzten, wo er sie durch „Begrapschen“ oder „Abknutschen“ sexuell belästigte. An einem weiteren Tag, als die Ehefrau des Beklagten außerhäusig gewesen war, rief der Beklagte die Zeugin O1. in sein Arbeitszimmer, in dem er an seinem Schreibtisch saß. Er legte seinen Arm um die Zeugin und zog sie auf seinen Schoß. Dann ging er mit ihr zu einem Sofa und drückte die Zeugin halb liegend, halb sitzend an sich. Beide waren vollständig bekleidet. Der Beklagte ging mit seiner Hand seitlich unter den Schlüpfer der Zeugin. Sodann führte er seinen Finger in die Scheide der Zeugin ein. Die Zeugin drehte sich etwas zur Seite, um zu signalisieren, dass sie das nicht wolle. Sie löste sich, stand auf und verließ das Zimmer. Zur Gewaltanwendung ist es nicht gekommen. In der Folgezeit kam es wiederholt zu einer solchen Penetration, wobei nicht festgestellt werden kann, wie oft und an welchen Orten dies geschah. Zu einer weiteren Gelegenheit, als die Ehefrau und die kleineren Kinder des Beklagten außerhäusig gewesen waren, kam der Beklagte noch im Schlafanzug in das Schlafzimmer der Zeugin, die noch im Bett lag und mit einem Nachthemd ohne Unterhose bekleidet war. Er legte sich zu ihr ins Bett, kam ihr näher und küsste und „befummelte“ sie. Sodann versuchte er, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuüben. Die Zeugin lag unten. Als er über ihr war, sagte er, „J. liegt dabei immer wie ein Brett“. Das war der Zeugin O1. peinlich. Der Beklagte fragte, als sein Glied bereits in entsprechender Position war, „Ist er jetzt drin?“. Die Zeugin riss sich panisch los und verließ das Zimmer. Zu einer Gewaltanwendung oder der Ausübung des Geschlechtsverkehrs kam es nicht. Zu einem Zeitpunkt im Sommer , zu dem die Zeugin O1. den Haushalt des Beklagten bereits verlassen hatte, suchte der Beklagte die Zeugin in der Wohnung ihrer Mutter auf. Er zog sie dort auf einem Sessel sitzend auf seinen Schoß und berührte sie. Die Zeugin konnte sich schnell lösen. Zu sexuellen Handlungen kam es nicht. Sämtliche Handlungen ließ die sich selbst als damals schüchtern bezeichnende Zeugin über sich ergehen. Sie hatte Angst, dass sie nach C3. zurückgeschickt würde und man ihr die Schuld dafür geben würde. Über Jahre sprach sie mit niemandem über die Vorfälle. Als sie Jahre später - im Jahr 1995 - erfuhr, dass der Beklagte eine Auszeichnung der Stadt C3. , ihrer Heimatstadt, erhalten sollte, empörte die Zeugin dies so sehr, dass sie sich mit einem Brief an die Stadt C3. wandte und erstmals von den Vorfällen berichtete. In der Folgezeit wurde sie im Rahmen der Berichterstattung über die Missbrauchsfälle an der Odenwaldschule auf den Rechtsanwalt Dr. L1. aufmerksam, den sie sodann kontaktierte und der ihr u. a. empfahl, sich wegen der sexuellen Übergriffe an die Schulbehörde zu wenden. 2. Dieser Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach Vernehmung der Zeugin O1. und den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. O2. fest. Es besteht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 B 70.12 -, juris, Rn. 4. Zwar hat der Beklagte bestritten, die Zeugin O1. sexuell missbraucht oder belästigt zu haben. Diese Einlassung ist durch die glaubhafte Aussage der Zeugin O1. widerlegt, die ihre Angaben konkret, anschaulich, detailreich, mit Originalität versehen, unter Wiedergabe eigenes Erlebens, innerer Stimmigkeit und Folgerichtigkeit sowie insgesamt frei von jeglicher überschießender Belastungstendenz gemacht hat. Die Zeugin O1. hat entsprechend den oben ausgeführten Feststellungen bekundet, dass der Beklagte sie in der Zeit ihres Aufenthalts in seinem Haushalt sexuell missbraucht habe. Sie hat ausgesagt, dass sie zunächst im Rahmen der Kinderlandverschickung im Jahr die Ferien bei der Familie X. verbracht habe. In dieser Zeit sei nichts vorgefallen. Als sie wieder zuhause in C3. gewesen sei, hätten ihre Mutter und der Beklagte häufig telefoniert und sich letztlich darauf geeinigt, dass sie dort hinziehen solle. Sie sei ungefähr im Herbst dorthin gezogen und ungefähr zwei Jahre bei der Familie X. geblieben. Im Jahr seien ihre Mutter und ihr Stiefvater nach C1. umgezogen, und sie sei zu ihnen in die Wohnung gewechselt. Die Übergriffe hätten angefangen, nachdem sie ganz zu der Familie X. gezogen sei. Der Beklagte habe sie öfter an sich herangezogen und mit ihr geschmust. Sie habe dies zunächst für väterliche Liebe gehalten. Es habe sich langsam aufgebaut. Er habe sie immer öfter in den Arm genommen und geküsst. An einem Abend im 00.00.0000, aber jedenfalls vor X1. habe er sie gebeten, aus dem Restaurant S. ein paar Flaschen Bier zu holen. Sie hätten damals Besuch gehabt und auf der Terrasse gesessen. Sie wisse nicht mehr, wer da gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie mitkommen solle, damit er ihr die Flaschen gebe. Sie seien dann in die Speisekammer gegangen, wo er ihr die leeren Flaschen in die Tasche habe geben wollen. In der Speisekammer habe er sie angesehen, sie in den Arm genommen und geküsst. Sie habe seine Zunge spüren können. Sie sei überrascht gewesen und habe einfach still gehalten. Es sei nicht angenehm gewesen, und sie sei mit einem merkwürdigen Gefühl in den S. gegangen, um das Bier zu holen. Zudem konnte sich die Zeugin an Vorfälle im Arbeitszimmer erinnern. Dort sei mehrfach etwas gewesen. Sie erinnere sich aber konkret nur an das erste Mal. Als die Frau des Beklagten nicht da - wahrscheinlich zur Kur - gewesen sei, habe er sie in sein Arbeitszimmer gerufen, wo er am Schreibtisch gesessen habe und ihr etwas habe zeigen wollen. Sie sei zum Schreibtisch gegangen, und er habe seinen Arm um ihre Taille gelegt und sie auf seinen Schoß gezogen. Dann sei er mit ihr zu einer Liege oder einer Couch gegangen und habe sie dort, halb liegend, halb sitzend, an sich gedrückt. Sie seien beide vollständig angezogen gewesen. Die Zeugin konnte sich nicht mehr daran erinnern, welche Kleidung sie getragen habe, sie denke aber, es sei ein Rock gewesen. Er sei seitlich an ihren Schlüpfer gegangen und habe sie mit dem Finger penetriert. Sie habe sich ein bisschen zur Seite gedreht und so signalisieren wollen, dass sie das nicht wolle. Dann habe sie sich irgendwie losgerissen und sei gegangen. Zu der Anwendung von Gewalt oder Zwang sei es nicht gekommen. Zu einer weiteren Situation sei es morgens in dem Zimmer gekommen, in dem sie geschlafen habe. Es sei sonst niemand zu Hause gewesen. Sie habe noch im Bett gelegen. Der Beklagte habe sich zu ihr auf das Bett gesetzt und sie gefragt, ob sie gut geschlafen habe. Er habe einen Schlafanzug angehabt und sie selbst ein Nachthemd, aber keinen Schlüpfer. Er sei ihr mit dem Oberkörper ein wenig näher gekommen und habe sie geküsst. Dann sei er weiter rübergerutscht und habe sie im Genitalbereich befummelt. Er habe dann die Ehe vollziehen wollen. Sie habe unten gelegten, er oben. Als er über ihr gewesen sei, habe er gesagt, dass die J. (seine Ehefrau) dabei immer wie ein Brett liege. Er habe ihre beiden Hände leicht festgehalten. Irgendwann habe er gefragt: „Ist er jetzt drin?“. Sein Glied sei schon in der Richtung gewesen, wahrscheinlich an den Pobacken oder an den Schamlippen. Sie habe panisch reagiert, weil sie große Angst gehabt habe, dass sie schwanger werden könne. Sie habe ihre Hände irgendwie los gemacht und das Zimmer verlassen. Hinterher habe sie einen kleinen Blutfleck auf dem Bett entdeckt, insofern müsse ja - so die Zeugin - irgendetwas passiert sein. Dann habe es eine Situation im Wald gegeben. Auch hier konnte sich die Zeugin nicht an den genauen Zeitpunkt erinnern. Der Beklagte habe sie abends von einer Feier abgeholt. Er sei zu Fuß gekommen und sie seien durch den Wald zurückgegangen. An einer Bank habe er sie - so die Zeugin in der Exploration durch die Sachverständige - „begrapscht“. Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung hat sie bekundet, er habe sie „abgeknutscht“. Insgesamt habe er sie in der Zeit ihres Aufenthalts in seinem Haushalt öfter mit der Zunge geküsst und mehrmals mit den Finger penetriert. Sie wisse aber jetzt nicht mehr genau, wie oft, wo und wann das gewesen sei. Nach ihrem Auszug sei er bei ihr in der Wohnung gewesen. Ihre Mutter sei nicht dagewesen. Er habe sie auf einen Sessel gezogen und sie berührt. Er habe mehr gewollt, aber sie sei schnell aufgestanden. Die von der Kammer beauftragte Sachverständige hat in ihrem aussagepsychologischen Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin O1. unter Berücksichtigung der Aussagetüchtigkeit, der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Rahmen einer Hypothesenprüfung - unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - aufgestellten methodischen Grundsätze - durchgeführt. Als Nullhypothese ist die Sachverständige davon ausgegangen, dass die Aussagen der Zeugin O1. unwahr und durch andere als erlebnisbezogene Quellen zustande gekommen sind. Diese Nullhypothese hat die Sachverständige vorrangig an der Hypothese der intentionalen Falschaussage sowie der Autosuggestionshypothese überprüft. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Zeugin O1. uneingeschränkt aussagetüchtig ist, ihre in der Exploration vorgetragenen Angaben zu den Sachverhalten eine hinreichend hohe Qualität und Stabilität (Konstanz) aufweisen, wie sie im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung von einem Erlebnisbericht gefordert werden, und keine validitätsmindernden Faktoren identifiziert werden konnten, die auf die Aussageentstehung und -motivation verfälschend Einfluss genommen hätten könnten. Damit – so die Ausführungen in dem Gutachten weiter – lässt sich die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin aus aussagepsychologisch-wissenschaftlicher Sicht bestätigen. Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer an. Die Sachverständige, die seit ca. zehn Jahren als Gutachterin tätig ist und regelmäßig auch aussagepsychologische Gutachten erstellt, hat sowohl in ihrem Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugende und nachvollziehbare Ausführungen getätigt, die auf einer umfangreichen forensisch-psychologischen Exploration der Zeugin O1. am 15. Juni und 22. Juli 2015 beruhen. Die von dem Beklagten gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Einwände sind schon unsubstantiiert, jedenfalls aber greifen sie in der Sache nicht durch. Insbesondere greift der Einwand des Beklagten, dass eine Erinnerung nach einem so langen Zeitablauf überhaupt nicht mehr möglich sei und die Zeugin sich ihre Angaben im Nachhinein „zusammengereimt“ habe, nicht durch. Die Sachverständige hat hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach einem sehr langen Erinnerungsintervall Vergessensprozesse existierten, bestimmte autobiographische Elemente aber durchaus länger in Erinnerung bleiben könnten, insbesondere wenn sie emotional besetzt seien. Details wie Namen, Daten oder beispielsweise die Erinnerung an bestimmte Kleidungsstücke gerieten in Vergessenheit, nicht aber das Kerngeschehen an sich. Aus aussagepsychologischer und wissenschaftlicher Sicht könne man davon ausgehen, dass die Erinnerung an das Kerngeschehen abrufbar bleibe. Im Rahmen ihrer kriterienorientierten Inhaltsanalyse hat die Sachverständige weiter ausgeführt, dass das Erinnerungsintervall, welches hier mehrere Jahrzehnte umfasse, zwar als äußerst lang zu beschreiben sei, aber dennoch aus der Aussage der Zeugin einige Qualitätsmerkmale extrahiert werden könnten, die deren Einstufung als erlebnisbegründete Aussage rechtfertigten. So habe die Zeugin Angaben zu der Entwicklung der fraglichen sexuellen Übergriffe im zeitlichen Verlauf (zunächst Umarmungen und Küsse, dann Zungenküsse, schließlich Penetration mit dem Finger und einmalig versuchter Geschlechtsverkehr) machen und mehrere einzelne Situationen beschreiben können. Dabei habe sie ungesteuert und assoziationsgeleitet berichtet, ohne dass sich Unvereinbarkeiten ergeben hätten. Eine entsprechende Schilderung in dieser Form vorzutragen, wäre der Zeugin ohne eine Erlebnisgrundlage nicht zuzutrauen. Zudem hätte sie sich im Fall einer gezielten Falschaussage auch mit einer kürzeren überschaubareren Darstellung begnügen können. Die Situationen, die sie als Einzelsituationen habe konkretisieren können, seien detailliert und nachvollziehbar von der Zeugin beschrieben worden. Sie habe die einzelnen Situationen verschiedenen räumlichen Kontexten zuordnen können, und die Angaben der Zeugin hätten vielfach individuelle Verflechtungen zu ihren eigenen Lebenssituationen aufgewiesen. Solche Verknüpfungen erlebnisfern zu konstruieren und dann spontan und ungesteuert zu schildern, erforderten hohe kognitive Kompetenzen, über die die Zeugin nicht verfüge. Zudem habe die Zeugin nebensächliche Details, einzelne Gesprächswiedergaben und eigenpsychisches Erleben geschildert sowie Erinnerungslücken offengelegt, so dass festzustellen sei, dass die Angaben der Zeugin eine Qualität aufwiesen, wie sie vor dem Hintergrund eines sehr langen Erinnerungsintervalls in einem erlebnisbezogenen Bericht zu erwarten seien. Auch im Rahmen der Prüfung der Aussagevalidität, unter der Motive und Merkmale diskutiert werden, die zu einer Verzerrung oder Verfälschung der Aussage geführt haben können, ergaben sich nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen keine Hinweise dahingehend, dass sich die Zeugin – z.B. aufgrund einer intensiven Beschäftigung mit der Thematik oder einer intensiven therapeutischen Behandlung – autosuggestiv in die Opferrolle hineingesteigert haben könnte. Die Kammer ist zuletzt nicht nur aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, sondern auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der von der Kammer selbst durchgeführten Vernehmung der Zeugin O1. davon überzeugt, dass die von ihr geschilderten sexuellen Missbrauchshandlungen stattgefunden haben. Die Zeugin hat in anschaulicher Weise dargestellt, auf welche Weise, an welchen Orten und in welchem Zeitraum es zu den sexuellen Übergriffen des Beklagten gekommen ist. Der geschilderte Geschehensablauf - von ihrem ersten Aufenthalt in den Sommerferien an, den sie sehr positiv erlebt hat, über die Zeit ihres längerfristigen Aufenthalts bis / , in dem sich die sexuellen Übergriffe ereigneten, bis hin zu den Entwicklungen in der Zeit nach ihrem Auszug aus dem Haushalt des Beklagten - ist detailreich und zeugt von der Wiedergabe eigenen Erlebens der Zeugin. So erinnerte sich die Zeugin insbesondere an die Situationen, in denen bestimmte Übergriffe ihrer Art nach erstmalig stattfanden. Sie konnte den ersten Zungenkuss in der Speisekammer, die erste Penetration auf der Liege im Arbeitszimmer und den einmaligen Versuch der Ausübung des Geschlechtsverkehrs in ihrem Zimmer detailreich schildern. Bezeichnend ist beispielsweise, dass die Zeugin sich an das Detail erinnern konnte, dass der Beklagte bei dem Versuch der Ausübung des Geschlechtsverkehrs geäußert habe, dass die „J. dabei immer wie ein Brett liegt“. Dieses Detail hat sie konstant in all ihren Vernehmungen wiederholt, ohne dass es suggestiv erfragt wurde. Die Schilderungen der Zeugin sind insgesamt in sich stimmig und folgerichtig. Ihre Aussage ist frei von wesentlichen Widersprüchen zu ihren früheren Aussagen, zu anderen Tatsachen oder sonstigen Erfahrungssätzen. Der Beklagte hat ebenfalls keine solchen aufgezeigt. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung lediglich geäußert, er persönlich glaube der Zeugin nicht, ohne irgendwelche konkreten Umstände dafür aufzuzeigen, warum dies der Fall ist. Sein Hinweis, er habe den Beklagten im Rahmen der Mandatsführung in langen Gesprächen selbst kennengelernt, ist ersichtlich nicht geeignet, die konkreten Aussagen der Zeugin in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. Die Zeugin war während ihrer gesamten Aussage um eine korrekte Darstellung des von ihr Berichteten bemüht, wies – angesichts des zurückliegenden Zeitraums von mehr als 50 Jahren verständlicherweise – nach erkennbarer Anspannung ihres Erinnerungsvermögens auch von sich aus auf Erinnerungslücken hin. Dass es der Zeugin nach einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren nicht mehr möglich ist, einzelne Daten der Vorfälle zu benennen, ist schon angesichts des Zeitablaufs, aber auch in Anbetracht der von der Zeugin geschilderten Vielzahl der Missbrauchshandlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nachvollziehbar. Auf jeden Fall ist dies kein Merkmal, das gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht des Weiteren ihre anschaulich vermittelte damalige eigene Betroffenheit, die weder übertrieben noch aufgesetzt wirkte. Überschießende Belastungstendenzen sind insgesamt nicht erkennbar. Die Zeugin hat sich – wie auch die Sachverständige ausgeführt hat – nicht übermäßig als Opfer dargestellt. Zudem hat sie keinen Belastungseifer oder Rachemotivationen an den Tag gelegt. So hat sie im Rahmen der Exploration bekundet, dass es ihr ausschließlich darum gehe, dass der Beklagte seine Taten zugebe; eine finanzielle Entschädigung werde von ihr nicht angestrebt, genauso wenig wie eine Pensionskürzung. Sie hat sich sogar im Rahmen der mündlichen Verhandlung positiv über den Beklagten geäußert und ausgesagt, dass dieser in der Zeit ihres Aufenthalts immer sehr nett zu ihr gewesen sei und sie zu keinem Zeitpunkt geschlagen oder ansonsten schlecht behandelt habe. Sie sei sehr dankbar gewesen, dass sie eine so liebe Familie gefunden habe, und wenn der Missbrauch nicht gewesen wäre, so wäre es für sie der „Jackpot“ gewesen. Weitere Indizien, die Anlass für eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage böten, bestehen nicht. Das Gericht ist bei seiner Überzeugungsbildung gehalten, sich mit sämtlichen Indizien unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzten, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Allerdings hat das Gericht keine solchen Indizien erkennen können, die im konkreten Fall für einen anderen Geschehensablauf sprechen könnten. Soweit der Beklagte vortragen lässt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin nach ihrem Auszug aus seinem Haushalt in Anbetracht der angeblichen Übergriffe weiterhin den Kontakt gehalten habe, greift dieser Einwand nicht durch. Die Zeugin hat nachvollziehbar erklärt, warum sie die Vorfälle über Jahre verschwiegen hat. Sie hat insoweit bekundet, dass sie es „vergraben“ habe und immer versucht habe, das Verhältnis zu der Familie X. auch wegen der Ehefrau des Beklagten aufrechtzuerhalten. Frau X. habe ihr sehr am Herzen gelegen. Sie habe nicht gewollt, dass sie von den Vorfällen erfahre, weil sie nicht gewusst habe, wie Frau X. dies verkraftet hätte. Deshalb habe sie den Brief vom 12. Februar 1998, in dem sie den Beklagten erstmalig mit seinem Verhalten konfrontiert habe, auch erst nach dem Tod der Frau X. verfasst. Diese Beweggründe sind nachvollziehbar und durchaus - wie auch die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt hat - typisch für Personen mit Missbrauchserfahrungen, so dass dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit Angaben der Zeugin O1. spricht. III. Die Würdigung der zu Grunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines sehr schweren – einheitlichen – außerdienstlichen Dienstvergehens nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 LBG NRW a. F. (in der Fassung vom 15. Juni 1954 - GVBl. NRW. 1954, S. 237) bzw. jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht. Diesem Dienstvergehen kommt trotz außerdienstlicher Begehung eine disziplinarrechtliche Bedeutung zu. Nach § 88 Abs. 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem Landesbeamtengesetz NRW in der Fassung vom 15. Juni 1954 zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 65 Satz 3 LBG NRW a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Hieraus ergibt sich die Pflicht, ein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen, insbesondere nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. 1. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen. a) Innerhalb des Tatzeitraums ( bis ) war nach dem Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 in der Fassung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, damals als Unzucht mit Abhängigen benannt (§ 174 Nr. 1 StGB a. F.), strafbar. Nach § 174 Nr. 1 StGB a. F. wurde mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren zur Unzucht missbrauchte. Unter Unzucht sind hier alle Handlungen zu verstehen, die objektiv nach gesunder Anschauung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv in wollüstiger Absicht vorgenommen werden. Ob der bloße Kuss, das Streicheln oder Umarmen eines Kindes unzüchtig ist, hängt von der objektiven Bedeutung und der subjektiven Tendenz des Handelnden ab. Unbedeutende Ungehörigkeiten scheiden aus. Auf sie findet § 185 StGB (Beleidigung) Anwendung. Vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 10. Auflage, 1961, § 174 II. 1. Ein Missbrauch des Verhältnisses liegt dann vor, wenn das Anvertrautsein in verwerflicher Weise zum Anlass genommen wird, Unzucht zu begehen. In der Regel ergibt sich der Missbrauch schon daraus, dass der Täter die Unzucht im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses verübt. Nicht erforderlich ist die Ausnutzung der mit der Betreuerstellung verbundenen Überlegenheit oder ein ursächlicher Einfluss des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Verhalten der Minderjährigen. Vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 10. Auflage, 1961, § 174 II. 2. m. w. N. Durch das Küssen mit der Zunge, das Berühren des Intimbereichs, die Penetration und den Versuch, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchzuführen, hat der Beklagte in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, in dem die Zeugin O1. bei ihm untergebracht war, den Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen verwirklicht. Die Zeugin O1. war dem Beklagten in der Zeit von 00.00.0000 bis 00.00.0000 von deren Mutter zur Aufsicht und Betreuung anvertraut. Die Zeugin lebte in dem Haushalt des Beklagten. Der Beklagte nahm in der Familie die Vaterrolle ein, die ihm auch von seiner Ehefrau jedenfalls in Bezug auf die Zeugin O1. überlassen worden war. Die Zeugin ließ die sexuellen Handlungen des Beklagten ersichtlich aufgrund dessen Autorität als für ihre Erziehung Verantwortlichem widerstandslos über sich ergehen, was der Beklagte für seine Zwecke ausnutzte. Seine Handlungen verletzten objektiv nach gesunder Anschauung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung, und sie waren auch auf Befriedigung oder Erregung eigener Geschlechtslust gerichtet und damit in wollüstiger Absicht erfolgt. b) Soweit der Beklagte versuchte, den Beischlaf mit der Zeugin durchzuführen, liegt keine tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der Verführung gemäß § 182 StGB a. F. vor. Zur Vollendung des Tatbestands der Verführung muss der Beischlaf tatsächlich vollzogen sein. Vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 10. Auflage, 1961, § 182 II. 2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Versuchsstrafbarkeit war nicht gegeben. Die Verführung gemäß § 182 StGB a. F. war ein Vergehen. Sie war mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden, und nach § 1 StGB a. F. war ein Verbrechen nur eine mit Zuchthaus oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung. Gemäß § 43 Abs. 2 StGB a. F. wurde der Versuch eines Vergehens nur in den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmte. Eine solche Bestimmung fehlte bezüglich § 182 StGB a. F. c) Auch die Verwirklichung des Tatbestands der schweren Unzucht gemäß § 176 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB a. F. war nicht gegeben. Die Zeugin O1. war zu den Tatzeiten über 14 Jahre alt, und dem Beklagten wird nicht der Einsatz von Nötigungsmitteln oder Gewalt vorgeworfen. Entsprechendes hat die Zeugin O1. auch nicht bekundet. Schon dem Schreiben der Zeugin O1. vom 29. September 2011 an Rechtsanwalt Dr. L1. (Bl. 20 - 21) ist zu entnehmen, dass sie freundlich behandelt und nie geschlagen worden sei; dasselbe hat sie in der mündlichen Verhandlung bekundet. d) Aufgrund des Fehlens von Nötigung- oder Gewaltmitteln scheidet auch die Verwirklichung des Straftatbestands der Notzucht gemäß § 177 StGB a. F. aus. e) Soweit der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer die nicht mehr in seinem Haushalt lebende Zeugin O1. aufgesucht und versucht hat, diese mit einem Finger zu penetrieren, ist lediglich der Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB a. F. erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen Unzucht scheidet aus, da die Zeugin dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anvertraut war. f) Damit hat der Beklagte durch seine Handlungen tatmehrheitlich die Straftatbestände der Unzucht mit Abhängigen gem. § 174 Nr. 1 StGB a. F. in vier von der Zeugin konkret beschriebenen Fällen sowie - soweit es die Tathandlung nach dem Auszug der Zeugin aus dem Haushalt betrifft - der Beleidigung gem. § 185 StGB a. F. verwirklicht. Auch unter Anlegung der heute gültigen Rechtslage hätte sich der Beklagte strafbar gemacht (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 185 StGB). 2. Das Dienstvergehen ist außerdienstlich erfolgt, weil das pflichtwidrige Verhalten nicht in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rn. 117 f. m. w. N. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als Lehrer bestand nicht. Die Zeugin lebte in der Zeit von 00.00.0000 bis 00.00.0000 als Minderjährige in dem Privathaushalt des Beklagten. Sie war zu keiner Zeit Schülerin des Beklagten. Der Beklagte hat die inkriminierten Handlungen außerhalb des Dienstes in privaten Räumlichkeiten begangen. Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt ein Dienstvergehen dar. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für außerdienstliche Pflichtverstöße ist in dem zu den Tatzeiten geltenden Landesbeamtengesetz von 1954 nicht vorhanden. Aber auch bereits nach damaliger ständiger Rechtsprechung war nur ein solcher Gesetzesverstoß eine Dienstpflichtverletzung, der den dienstlichen Bereich berührt oder Rückwirkungen auf das Ansehen des Dienstherrn, die Beamtenschaft oder den einzelnen Beamten als solchen hat. Vgl. Wilhelm, Außerdienstliche Verfehlungen als Dienstvergehen, ZfB 1964, 327, 329 unter Hinweis auf BVerwG, FamRZ 1964, 225. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beklagten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Denn der Beklagte hat als Lehrer eine ihm anvertraute Jugendliche sexuell missbraucht. Ein derartiges Verhalten mit höchst schädlichen Wirkungen auf die Opfer ist gesellschaftlich geächtet. Die Eignung des Verhaltens des Beklagten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums ergibt sich bereits aus dem für die begangenen Straftaten vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt des betreffenden Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, etwa ein Dienstbezug, ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 17. § 174 Nr. 1 StGB a. F. sah zum Tatzeitpunkt für die tatbestandlich durch den Beklagten verwirklichte Unzucht mit Abhängigen Zuchthaus oder Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten vor. Das Höchstmaß dieser zeitigen Zuchthausstrafe betrug gemäß § 14 Abs. 2 StGB a. F. fünfzehn Jahre, das Höchstmaß der zeitigen Gefängnisstrafe gemäß § 16 Abs. 1 StGB a. F. fünf Jahre. An der Strafbarkeit dieses Verhaltens als solches hat sich unter Zugrundelegung des aktuell gültigen Strafrechts nichts geändert. Heute liegt der Strafrahmen für entsprechende Taten gemäß § 174 Abs. 1 StGB n. F. bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Da dieser für den Beklagten günstiger ist, findet diese Strafdrohung für die weiteren Überlegungen Berücksichtigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 8. Durch diese strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber früher und heute zu erkennen gegeben, dass er solches Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Der Beklagte hat die jeweiligen Straftatbestände vorsätzlich und schuldhaft gegenüber der Zeugin O1. verwirklicht. Er hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, welches mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, der Kriminalstrafe. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass ein derartiges Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionstüchtigkeit nicht hingenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 18. Hinzu kommt, dass das Fehlverhalten einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten aufweist, aus dem sich die Disziplinarwürdigkeit ebenfalls ergibt. Ein außerdienstliches Dienstvergehen weist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten eines Beamten auf, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtigt. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rn. 9 m. w. N. Bezugspunkt für den Dienstbezug ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 25.14 -, juris, Rn. 16 m. w. N. Eine Beeinträchtigung der Dienstausübung ist schon dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 22. Dies ist vorliegend der Fall, weil das hier in Rede stehende außerdienstliche Dienstvergehen einen - zumindest mittelbaren - Bezug zu seinem Amt aufweist. Der Beklagte gehört als Lehrer grundsätzlich zu einer Berufsgruppe, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen generell besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. So obliegt dem Lehrer die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 6 LV NRW, §§ 1, 2,57 Abs. 1 SchulG NRW). Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Ein nach § 174 StGB a. F. strafbares Verhalten steht diesen berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rn. 160. Das Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der ihm anvertrauten minderjährigen Zeugin O1. ist geeignet, das Vertrauen der Schüler, der Eltern, der Kollegen, der Vorgesetzten und der gesamten Öffentlichkeit in die Lehrerstellung des Beklagten zu untergraben, mithin die Dienstausübung zu beeinträchtigen. IV. Für das festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, für geboten. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52.02 -, juris, Rn. 44. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 29. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 - 3d A 2996/11.O -, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N. 2. Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen der Unzucht mit Abhängigen bzw. (heute) des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen scheidet eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist, aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat für außerdienstliche Dienstvergehen in den Urteilen vom 19. August 2010 (2 C 5.10 und 2 C 13.10, zitiert nach juris) die Bedeutung der Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebe-messung unter Berücksichtigung des Dienstbezuges der Pflichtverletzung des Beamten hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 23, und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 26. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung sein, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 26, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 33, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 25.14 -, juris, Rn. 34 f. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt unter Berücksichtigung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des von dem Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 24. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist danach die Aberkennung des Ruhegehaltes. Zwar wurde der Beklagte strafrechtlich nicht verurteilt. Es steht aber fest, dass er vorsätzlich und schuldhaft (mehrfach) den Straftatbestand der Unzucht mit Abhängigen verwirklicht hat (§ 174 Nr. 1 StGB a. F.). Die gesetzliche Strafandrohung des § 174 Nr. 1 StGB sah – wie bereits ausgeführt - zum Tatzeitpunkt Zuchthaus oder Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten vor, wobei das Höchstmaß der zeitigen Zuchthausstrafe fünfzehn Jahre und das der zeitigen Gefängnisstrafe fünf Jahre betrug. Heute liegt der für die Bemessungsentscheidung relevante Strafrahmen für entsprechende Taten gemäß § 174 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nach den vorgenannten Bemessungsgrundsätzen kommt deshalb bei dem hinzutretenden Dienstbezug die Aberkennung des Ruhegehalts als Orientierungsrahmen in Betracht. Reicht der Rahmen für die gegen den Beklagten zu verhängende Maßnahme bis zur Höchstmaßnahme, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass diese im jeweiligen Einzelfall auch verhängt werden muss. Es sind die Umstände des Einzelfalls stets ausreichend zu würdigen. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris, Rn. 9 m. w. N. 3. Eine Gesamtbewertung des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, sämtlicher für und gegen ihn sprechender Umstände sowie seiner aus den Akten ersichtlichen und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erkennbar gewordenen Persönlichkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten mit der Vollendung des Dienstvergehens unwiederbringlich zerstört war und die durch dessen Verhalten verursachte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums - aus damaliger Sicht - bei einer Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen gewesen wäre. Der Beklagte wäre im Beamtenverhältnis untragbar gewesen, so dass er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen wäre. a) Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer. Die Tat als solche, nämlich ein Sittlichkeitsdelikt gegenüber einer im Obhutsverhältnis stehenden Minderjährigen, enthält - bereits unabhängig von dem konkreten Amt, das ein Beamter innehat - einen ganz erheblichen Schuldvorwurf. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch an Kindern oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Der Täter greift in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Weise gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit besonders ernst genommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2012 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rn. 124 m. w. N. aa) Der konkrete Schweregrad der Taten ist sehr erheblich. Der Missbrauch war massiv. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Beklagte die Zeugin penetrierte und versuchte, den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen. In keinem Fall handelt es sich nur um flüchtige Berührungen. Der Beklagte hat durch die Art der Tathandlung (Eindringen mit dem Finger in die Scheide) besonders schwer auf die Zeugin O1. eingewirkt. Es ist auch nicht lediglich bei einem Vorfall geblieben, der Beklagte hat über einen Zeitraum von über einem Jahr mehrfach auf die Zeugin eingewirkt. bb) Die von der Zeugin geschilderten Küsse und heftigen Umarmungen sind rechtlich weniger schwer wiegend; im Gesamtzusammenhang sind aber auch sie von Bedeutung, da dadurch deutlich wird, dass es sich nicht um einmalige isolierte Übergriffe, sondern um fortdauernde Handlungen über einen längeren Zeitraum gehandelt hat. cc) Der Beklagte hat aus eigener Initiative heraus – und nicht etwa auf Verlangen der Zeugin – gehandelt. Das besondere Obhutsverhältnis hat er aus eigennützigen Motiven, nämlich zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebes, missbraucht. Was der Beklagte konkret mit seinem Verteidigungsverhalten meint, die Beklagte sei „frühreif“ gewesen, erschließt sich mit Blick auf die von ihm begangenen Straftaten gegenüber einer Minderjährigen nicht. Er hat - unabhängig von der dann zu treffenden rechtlichen Bewertung - keinen einzigen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass von der Zeugin zu irgendeinem Zeitpunkt die Initiative für Annäherungen ausgegangen wäre. dd) Die Tatausführung ist gemessen an der Bandbreite, die einschlägige Straftaten aufweisen können, bereits von erheblicher Intensität und zeugt von beachtlicher Rücksichtslosigkeit, wobei besonders zu Lasten des Beklagten ins Gewicht fällt, dass es sich bei seinem Opfer um eine zur Tatzeit noch junge Jugendliche handelte und er das Vertrauen und die Unerfahrenheit der in seiner Obhut stehenden Zeugin missbraucht hat. Durch sein Verhalten hat der Beklagte die Zeugin zu einem bloßen Objekt seiner sexuellen Vorstellungen und Wünsche herabgewürdigt. Hierin liegt eine grobe Missachtung der Persönlichkeit der Zeugin O1. und eine gravierende Verletzung ihrer Menschenwürde. Hinzukommt, dass er der Zeugin nicht unerhebliche psychische Beeinträchtigungen zugefügt hat, unter denen sie bis heute leidet. b) Schließlich ist für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens ausgesprochen bedeutsam, dass ein besonderer Bezug der Missbrauchshandlungen zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat. Dieser hatte zu den Tatzeiten ein Amt als Lehrer an einer Realschule für Mädchen bekleidet, das mit einer besonderen Vorbildfunktion einhergeht. Der Beklagte gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht, wobei es nur eine untergeordnete Rolle spielt, ob durch den Beklagten bis zum Eintritt in den Ruhestand eine ernst zu nehmende Gefährdung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Jugendlichen zu besorgen war. Einem Beamten in der ehemaligen Position des Beklagten kommt eine Vorbildfunktion zu, an dem sich sein Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes messen lassen muss. Hiermit ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen unvereinbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rn. 167. Der Umstand, dass der Beklagte gegen diese Grundsätze nicht innerdienstlich, sondern außerdienstlich gegenüber der in seiner Obhut stehenden Zeugin O1. verstoßen hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn er war auch in diesem Zeitraum als Lehrer tätig und hat gegenüber der ihm anvertrauten Jugendlichen O1. völlig versagt. c) Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in ihrer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Dezember 2012 - 2 C 38.10 -, juris, Rn. 13 bis 15. aa) Sog. klassische Milderungsgründe kann der Beklagte nicht mit Erfolg für sich geltend machen. Angesichts der oben dargestellten Wiederholung seiner Verfehlung kann von einem einmaligen Augenblicksversagen nicht die Rede sein. (1) Dass seine Einsichtsfähigkeit oder seine Fähigkeit, seiner Einsicht gemäß zu handeln, im Tatzeitraum nennenswert beeinträchtigt gewesen sein könnte, macht der Beklagte selbst nicht geltend und ist auch nicht ansatzweise zu erkennen. (2) Auch handelte der Beklagte nicht in einer psychischen Ausnahmesituation. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat. Hierfür reicht z. B. eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen familiären Verhältnissen nicht aus. Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. April 2014 - 16a D 12.1439 -, juris, Rn. 104. Nicht einmal für eine allgemein angespannte Seelenlage ist irgendetwas ersichtlich; erst recht nicht für die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation des Beklagten. (3) Die Kammer sieht auch keinen Ansatzpunkt, dass das Geschehen Folge einer negativen Lebensphase des Beklagten gewesen sein könnte, die er nach überwunden hätte. (4) Der zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigende Umstand, dass der Beklagte ansonsten disziplinar- und strafrechtlich unvorbelastet ist, vermag ihn ebenso wenig durchgreifend zu entlasten, wie der Umstand, dass er seinen Dienst bis zu seiner Zurruhesetzung beanstandungsfrei und erfolgreich versehen hat. Dass ein Beamter nicht straffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Besondere Milderungsgründe können daraus angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entnommen werden. bb) Auch sonstige Milderungsgründe sind weder vom Beklagten vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. d) Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, sind weder die Dauer des Disziplinarverfahrens noch der Umstand, dass das Dienstvergehen sehr lange zurückliegt, für die Maßnahmebemessung von Bedeutung. Beides steht der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte - wie hier - während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 2 B 100.13 -, juris, Rn. 16, und vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912.12 -, juris, Rn. 16. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine überlange Verfahrensdauer bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2009 - 2 B 66.09 -, juris, Rn. 10 m. w. N. Demgegenüber ist geklärt, dass die Verfahrensdauer es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dies gilt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehalts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2009 - 2 B 66.09 -, juris, Rn. 11 m. w. N. bb) Der Maßnahme steht auch nicht entgegen, dass die dem Beklagten vorgeworfenen Taten in dem Zeitraum zwischen und begangen worden sind und damit mittlerweile über 50 Jahre zurückliegen. Disziplinarrechtlich ist ausschließlich relevant, ob das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Ist dies der Fall, bleibt für eine Berücksichtigung der - hier ohnehin deliktstypisch langen - Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Tataufdeckung kein Raum. Dies ergibt sich bereits aus § 15 LDG NRW, wonach im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Höchstmaßnahme vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen bleibt. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist vorliegend vielmehr die einzige mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, gerecht wird. Der Öffentlichkeit würde jedes Verständnis dafür fehlen, wenn ein Lehrer, der seine Schutzbefohlene wiederholt und erheblich sexuell missbraucht hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen würde, auch wenn die Tat längere Zeit zurückliegt. Im Übrigen hat sich der Umstand, dass das Dienstvergehen erst lange Zeit nach seiner Begehung entdeckt wurde, weder rechtlich noch finanziell nachteilig für den Beklagten ausgewirkt, vielmehr ist ihm während des gesamten Zeitraumes danach sein Status und sein Ruhegehalt erhalten geblieben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16 Dezember 2013 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rn. 24. 4. Die Geltendmachung des disziplinaren Verfolgungsanspruchs ist nicht durch Verwirkung oder Verzicht seitens des Klägers ausgeschlossen. Der Zweck der Disziplinarbefugnis liegt nicht darin, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten. Demzufolge ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 -, juris, Rn. 5. 5. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Durch dieses hat er in den Jahren bis die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst wäre damals die einzige Möglichkeit gewesen, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Im jetzigen Zeitpunkt ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit aufs Spiel setzte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rn. 175. 6. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung aller in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte gelangt die Kammer zu der abschließenden Bewertung, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn unwiderruflich verloren und das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit irreparabel beschädigt hat. Deshalb ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 12 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beruht hier darauf, dass aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, dass die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wieder gutzumachen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Ruhestandsbeamte künftig - da er nicht mehr als Lehrer im aktiven Dienst tätig ist - keine Gelegenheit mehr hat, jedenfalls in ähnlicher Weise wie in der Vergangenheit Verfehlungen zu begehen. Hat nämlich ein Ruhestandsbeamter im aktiven Dienst ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Dienst nach sich gezogen hätte, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Durch diese Maßnahme wird das Ruhestandsbeamtenverhältnis beendet. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 28.06 -, juris, Rn. 17. IV. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind nicht glaubhaft gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.