Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € für den Fall angedroht, dass sie weiterhin ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. Juni 2015 – 6 K 644/14.A – nicht erfüllt, festzustellen, dass zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegt. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Festsetzung des Zwangsgelds abwenden, wenn sie der genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in angemessener Höhe anzudrohen, wenn sie nicht innerhalb angemessener Frist zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien feststellt, ist gemäß § 172 Satz 1 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen eine Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde u.a. im Falle des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die beantragte Zwangsgeldandrohung liegen vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Das - rechtskräftige - Urteil vom 23. Juni 2015 im Verfahren 6 K 644/14.A, mit dem die Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet wurde, festzustellen, dass zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegt, ist vollstreckbarer Titel i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Vollstreckung steht nicht entgegen, dass der Vollstreckungsgläubigerin entgegen § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 725 ZPO offenbar keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt wurde. Auf die Vollstreckung gegen eine Behörde aus den in § 172 VwGO genannten Titeln findet § 171 VwGO entsprechende Anwendung, wonach es in den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf. Seinem Wortlaut nach erfasst § 171 VwGO zwar nicht den Fall des § 172 VwGO, sondern lediglich die Fälle der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO. Diese Fallgestaltungen sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten Rechtszuges oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Da es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung für diese Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel verzichtet. Auch § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde vor, so dass eine entsprechende Anwendung des § 171 VwGO geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 E 555/10 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 8 E 91/06 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2013 – 16 E 100/13 –, juris Rn. 11. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Vollstreckungsschuldnerin ist ihr das Urteil vom 29. Juni 2015 am 15. Juli 2015 zugestellt worden. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen vor. Diese setzt eine von einem Verschulden unabhängige, grundlose Säumnis der Behörde bei der Erfüllung der Verpflichtung voraus. Die Zwangsgeldandrohung ist daher erst zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 3 C 13.458 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Juni 2015 – W 5 V 15.409 –, juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 5 zu § 172. Eine solche grundlose Säumnis der Vollstreckungsschuldnerin ist hier festzustellen. Die Vollstreckungsschuldnerin wurde durch das Urteil vom 23. Juni 2015, ihr zugestellt am 15. Juli 2015, dazu verpflichtet, festzustellen, dass zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Mazedonien vorliegt. Einen entsprechenden Bescheid hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge indes nicht erlassen, obwohl die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 26. August 2015, 17. September 2015 und 6. November 2015 jeweils unter Fristsetzung das Bundesamt angemahnt hat, der Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen. Seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 17. August 2015 (weil der 15. August 2015 ein Samstag war, vgl. § 193 BGB) sind mithin bislang etwa vier Monate vergangen, ohne dass die Vollstreckungsschuldnerin tätig geworden ist. Innerhalb dieser Zeitspanne war es der Vollstreckungsschuldnerin indes zumutbar, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat weder gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin noch gegenüber dem Gericht Umstände dargelegt, aus welchen sich ergibt, dass ihr die abverlangte Bescheidung nicht möglich gewesen sein sollte. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Auch wenn es offenkundig ist, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit Monaten durch den enormen Anstieg von Asylanträgen einer erheblichen Belastung ausgesetzt ist, ist nicht erkennbar, dass es gehindert gewesen wäre, einen dem Urteil vom 23. Juni 2015 entsprechenden Bescheid zu erlassen. Der maßgebliche Inhalt eines solchen Bescheides ergibt sich ohne weiteres aus dem diesbezüglichen Urteilstenor. Ein eigener Entscheidungsspielraum stand dem Bundesamt dabei nicht zu, weshalb es auch nicht etwa eine weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben musste. Angesichts dessen kann nur von einer grundlosen Säumnis der Vollstreckungsschuldnerin – die sich auch im vorliegenden Verfahren nicht geäußert hat – im oben genannten Sinn ausgegangen werden. Die gesetzte Frist ist angemessen, um die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 23. Juni 2015 anzuhalten. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Eigenart der zu vollstreckenden Entscheidung zu bemessen. Der Vollstreckungsschuldnerin kann danach die Erteilung des zu erlassenden Bescheides binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zugemutet werden. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die der Vollstreckungsschuldnerin abverlangte Bescheidung, wie oben bereits dargelegt, ohne großen Verwaltungsaufwand möglich ist. Andererseits muss auch die Dringlichkeit des Begehrens für die Vollstreckungsgläubigerin berücksichtigt werden. Diese ist durch die bislang fehlende Feststellung des Abschiebungsverbots einer erheblichen Belastung durch die fortbestehende Rechtsunsicherheit jedenfalls in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 25 Abs. 3 AufenthG) ausgesetzt. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000 € erscheint angemessen, aber auch erforderlich, um der Vollstreckungsschuldnerin hinreichend Veranlassung zu geben, nunmehr ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 23. Juni 2015 nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG (in der seit dem 24.Oktober 2015 geltenden Fassung, BGBl. I Seite 1725) nicht erhoben. Das vorliegende Verfahren ist eine Streitigkeit im Sinne von §§ 80, 83b AsylG. Hierzu gehören alle Verfahren, die den Zugang zum Asylverfahren, seine Durchführung und seine Rechtsfolgen betreffen. Danach sind Verfahren nach dem Asylgesetz nicht nur die entsprechenden Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch sämtliche Nebenverfahren, vgl. zu §§ 80, 83b AsylVfG: Hamb. OVG, Beschluss vom 11. März 1999 – 4 So 15/99.A -, juris, und damit auch das vorliegende Vollstreckungsverfahren. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.