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Urteil

1 K 644/20.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0115.1K644.20.KS.00
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Tenor
Der Bescheid vom 14. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 14. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gemäß § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis vorgeschriebene Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides auch form- und fristgerecht Klage erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Hessischen Lehrkräfteakademie vom 14. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ergibt sich jedoch nicht daraus, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht hinreichend gewahrt hätte. Ob ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung auch im Widerspruchsverfahren aus § 28 HVwVfG oder aus dem allgemeinen Grundsatz des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden kann (vgl. Kopp, VwGO, 27. Aufl., 2021, § 68 Rn. 20, § 71 Rn. 1 f.), kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Recht des Klägers, sich im Widerspruchsverfahren zu äußern, wurde vorliegend nicht verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der sich in § 28 HVwVfG manifestiert und auch für das Widerspruchsverfahren Geltung beansprucht, gebietet, dem Beteiligten eines Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem anstehenden Widerspruchsbescheid einzuräumen. Er muss vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um noch im Widerspruchsverfahren Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dafür muss ihm auch eine angemessene Frist eingeräumt werden. Gelegenheit zur Äußerung bedeutet jedoch nicht, dass der Beteiligte tatsächlich angehört worden ist und eine Stellungnahme abgegeben hat. Entscheidend ist nur, dass ihm die Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 28 Rn. 37 m.w.N.). Hierzu muss ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt oder wenigstens eine angemessene Zeit auf die Stellungnahme gewartet werden, bis eine Entscheidung getroffen wird, denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichert vor allem vor einem „Überfahrenwerden“ durch Überraschungsentscheidungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 1987 – 13 S 3263/86 -, NVwZ 1987, 1087). Gegen diese Grundsätze wurde vorliegend nicht verstoßen. Zwar hat das Staatliche Schulamt nach der Mandatsanzeige des Bevollmächtigten des Klägers den Eingang der angekündigten Begründung des Widerspruchs nicht abgewartet und mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 über den Widerspruch entschieden. Mit dieser Entscheidung wurde dem Kläger jedoch nicht unzulässig die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme abgeschnitten und keine unzulässige - Vertrauen enttäuschende - Überraschungsentscheidung getroffen. Nach der Akteneinsicht hatte der Kläger über fünf Monate Zeit, eine Widerspruchsbegründung vorzulegen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Da das Staatliche Schulamt ihm keine Frist zur Vorlage einer weiteren Begründung gesetzt hatte und ihm auch nicht eindeutig zu verstehen gegeben hatte, dass es auf seine weitere Begründung warten werde, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass das Staatliche Schulamt so lange nicht entscheiden werde, bis er eine weitere Begründung vorgelegt hatte, sondern musste angesichts des in § 10 HVwVfG enthaltenen Grundsatzes der Verfahrensschnelligkeit, davon ausgehen, dass von der Widerspruchsbehörde alsbald über seinen Widerspruch entschieden werden würde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten. Die Hessische Lehrkräfteakademie hat die Entlassung des Klägers auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG gestützt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn diese Regelung findet auch auf Beamte auf Widerruf Anwendung und geht der allgemeineren Regelung des § 23 Abs. 4 BeamtStG vor (vgl. HBR - von Roetteken, Stand Januar 2024, § 23 BeamtStG, Rn. 108 m.w.N.; BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 31. Ed. 15. Juli 2023, BeamtStG § 23 Rn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 -, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 und vom 26. Januar 2012 – 2 C 7/11 –, juris). Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist zunächst deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf einem hinreichend präzisen und aussagekräftigen ärztlichen Gutachten beruht. Dabei ist es unschädlich, dass der Hessischen Lehrkräfteakademie das fachärztliche Gutachten der Frau Dr. D. nicht vorlag, sondern die Entscheidung lediglich auf Grundlage des Gutachtens des Versorgungsamtes getroffen wurde. Es ist Sache des Amts- bzw. Versorgungsarztes, seine Stellungnahme bei fehlender eigener Fachkompetenz durch die Einholung ergänzender Stellungnahmen anzureichern; schließt er sich dieser an, werden die Aussagen eines Fachgutachters dem Amtsarzt zugerechnet (vgl. VG Münster, Urteil vom 7. Januar 2016 – 5 K 3342/13 -, juris). Das versorgungsärztliche Gutachten ist jedoch deshalb nicht ausreichend, um eine Entlassung des Klägers zu begründen, weil es nicht hinreichend genaue Angaben zu der Erkrankung des Klägers und den dadurch bedingten Einschränkungen seiner Einsetzbarkeit als Lehrkraft enthält. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt; die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (einhellige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2022 – 6 A 1536/20 -, beide zit. nach juris). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch in Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, denn auch hier obliegt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift dem Dienstherrn und nicht dem Gutachter. Dies ergibt sich auch aus § 39 Abs. 2 HBG, der auch in Fällen der Entlassung nach § 23 Abs. 1 S. 3 BeamtStG heranzuziehen ist. Danach muss das amts- bzw. versorgungsärztliche Gutachten die tragenden Feststellungen und die Gründe des Ergebnisses der Untersuchung darstellen. Vorliegend ist dies nicht der Fall. In dem Gutachten heißt es lediglich, dass bei dem Kläger eine Psychose vorliege, die Dienstunfähigkeit bedinge. Unter dem Begriff der Psychose wird lt. Pschyrembel Online eine „schwere, komplexe psychische Störung unterschiedlichster Ursache mit gestörtem Selbst- und Realitätsbezug, die Einsicht und Teilhabe am Leben erheblich beeinträchtigen“ verstanden, wobei das klinische Bild stark variiert und Therapie und Prognose abhängig von der Ursache sind. Allein der Umstand, dass im Falle des Klägers eine Psychose ungenannter Art und Schwere diagnostiziert wurde, sagt also nichts über seine aktuelle Dienstfähigkeit und erst recht nichts über eine zukünftige Dienstunfähigkeit aus. Damit fehlt es an den notwendigen Feststellungen, die das Staatliche Schulamt in die Lage hätten versetzen können, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Entlassung des Klägers zu treffen. Weiterhin ist festzuhalten, dass das versorgungsärztliche Gutachten auch deshalb keinen hinreichenden Aussagewert hat, weil die entscheidende Frage, ob der Kläger als dauernd dienstunfähig anzusehen war, dort nicht beantwortet wurde. Für die Prüfung der Frage, ob der Beamte dauernd dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, d.h. ob die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, ist als Prognosezeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein Sechs-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen (einhellige Auffassung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 2 B 5/19 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 6 A 1576/20 –, beide zit. nach juris, m.w.N.). Diese Grundsätze finden auch im Rahmen einer Entlassung nach § 23 Abs. 1 S. 3 BeamtStG Anwendung (vgl. HBR - von Roetteken, Stand Januar 2024, § 23 BeamtStG, Rn. 123). Das versorgungsärztliche Gutachten enthält hierzu jedoch keine Ausführungen. So wurde bei der Frage Nr. 4 „Ist mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit im derzeit ausgeübten Amt der Beamtin/des Beamten innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen?“ keine der Antwortmöglichkeiten angekreuzt, sondern lediglich ausgeführt, dass eine Prognose erst nach einer psychiatrischen Behandlung möglich sei. Dies reicht nicht aus, denn damit wird lediglich eine jetzige Dienstunfähigkeit im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit festgestellt, nicht jedoch eine Prognoseentscheidung für die folgenden sechs Monate getroffen. Insofern ist es auch nicht zutreffend, dass, wie in der Verfügung vom 6. Juli 2017 ausgeführt, in dem versorgungsärztlichen Gutachten eine Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Festgestellt wurde vielmehr eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit. Aber selbst wenn man dies anders sehen und das Gutachten des Versorgungsamtes als ausreichend ansehen wollte, durfte der Beklagte die Entlassung deshalb nicht verfügen, weil das Gutachten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 nicht mehr hinreichend aktuell war. Zwar kann grundsätzlich auch ein mehr als zwei Jahre altes ärztliches Gutachten eine hinreichende Grundlage für eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen darstellen, wenn sich zwischenzeitlich keine Anhaltspunkte für ein Verbesserung des Gesundheitszustands des Beamten ergeben haben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 A 2858/16.Z - n.v. zu der vergleichbaren Frage bei einer Versetzung in den Ruhestand). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bereits das ärztliche Gutachten selbst sich nicht in der Lage sieht, eine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen und deshalb eine Nachuntersuchung nach einem bestimmten Zeitraum für erforderlich oder sinnvoll gehalten wird. In einem solchen Fall ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht eine Pflicht des Dienstherrn zu weiteren Ermittlungen, also zur Einholung eines neuen, aktuellen Gutachtens (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – 3 B 16.1996 –, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor: In dem ärztlichen Gutachten des Versorgungsamtes vom 27. Juni 2017 wird eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren für zweckmäßig erachtet. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2020 waren diese zwei Jahre bereits längst abgelaufen. Dass das versorgungsärztliche Gutachten eine erneute Begutachtung des Klägers nach zwei Jahren lediglich für „zweckmäßig“ erachtet hat, steht dem nicht entgegen. Dies bedeutet nicht, dass sich der Dienstherr über diese zeitliche Einschränkung des Gutachtens ohne weiteres hinwegsetzen kann. Zumindest hätte der Kläger konkret aufgefordert werden müssen, ein privatärztliches Gutachten vorzulegen, damit so sichergestellt werden konnte, dass eine – von dem Gutachter zumindest für möglich erachtete – Besserung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten ist. Alternativ dazu wäre es möglich gewesen, erneut den Sachverhalt zu ermitteln und ein aktuelles versorgungsärztliches Gutachten einzuholen. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen wird auch bestätigt durch die Aussage der sachverständigen Zeugin Frau Dr. D.. Diese hat den Ablauf des Untersuchungstermins bestätigt und geschildert, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihr bereits in dem fachärztlichen Gutachten ausgeführt, bei dem Untersuchungstermin akute psychische Symptome gezeigt hat, die aus ihrer Sicht den Schluss auf eine psychische Erkrankung zuließen. Daher geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger jedenfalls am Untersuchungstermin nicht in einer psychischen Verfassung war, die es ihm erlaubte, als Referendar im Lehrbetrieb tätig zu sein. Dafür sprechen auch die protokollierten Vorfälle in der Schule Anfang Mai 2017. Die sachverständige Zeugin hat aber auch ausgesagt, dass diese Psychose nach ihren Beobachtungen durchaus auch nach Monaten oder sogar bereits nach Wochen wieder hätte verschwinden können. Aus diesem Grund findet sich in dem fachärztlichen Gutachten der Frau Dr. D. auch keine ausdrückliche Prognoseentscheidung, sondern lediglich die Feststellung, der Kläger sei „aufgrund der derzeitigen Erkrankung voll dienstunfähig“. Die Frage, wie lang dieser Zustand andauern werde, hat die Gutachterin nicht beantwortet. Die angegriffene Verfügung lässt sich auch unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 4 S. 1 BeamtStG als Ermächtigungsgrundlage nicht begründen. Zwar kann in Fällen, in denen eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht vorliegt, also bei Erkrankungen, die lediglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes unmöglich machen, diese Vorschrift herangezogen werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Mai 2020 – AN 1 K 18.01284 – juris), jedoch erfordert dies eine Ermessensentscheidung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung („kann“) ergibt. Zwar wird § 23 Abs. 4 BeamtStG in der Verfügung vom 14. Juli 2017 ebenso wie in dem Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 zitiert, jedoch kein Ermessen ausgeübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Der am ….. geborene Kläger wurde nach bestandener erster Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit Urkunde vom 28. April 2017 mit Wirkung vom 1. Mai 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsreferendar ernannt. Er absolvierte seine Ausbildung beim Studienseminar in C. Bereits kurze Zeit nach Dienstantritt, am 5. Mai 2017, kam es zu mehreren Vorfällen an der Schule, bei der der Kläger seinen Dienst versah. Nach Auskunft des Schulleiters soll der Kläger Schüler angesprochen und gesiezt haben. Er habe sie nach der Wohnadresse und dem Hausarzt gefragt. Er habe zu den Personen keine Distanz gehalten und wirres Zeug gesprochen. Bei einem persönlichen Gespräch habe der Kläger auf den Schulleiter manisch gewirkt und ihn insistierend angestarrt. Es sei dann ein Hausverbot ausgesprochen worden, das von der Polizei durchgesetzt worden sei. Ausweislich diverser Protokolle in der Behördenakte (Blatt 61 ff. der Behördenakte) sei es auch zu weiteren Vorfällen gekommen, die jeweils in Stellungnahmen von Kollegen und Schülern festgehalten wurden. Am 8. Mai 2017 fand es ein Klärungsgespräch mit dem Kläger statt, das jedoch zu keinem Ergebnis führte. Der Kläger wurde in der Folgezeit weiterhin vom Dienst freigestellt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zur Frage einer beabsichtigten Prüfung seiner Dienstfähigkeit zu äußern (Blatt 114 der Behördenakte). Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (Bl. 121 der Behördenakte) ordnete die Hessische Lehrkräfteakademie gegenüber dem Kläger eine versorgungsärztliche Untersuchung, ggf. auch Erstellung eines fachpsychiatrischen Gutachtens, durch die versorgungsärztliche Untersuchungsstelle an. Beauftragt wurde das Hessische Amt für Versorgung und Soziales C. – Versorgungsamt – in C.. Dieses beauftragte mit der fachärztlichen Untersuchung Frau Dr. D., Ärztin für Neurologie, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin. Frau Dr. D. untersuchte den Kläger am 21. Juni 2017 und erstellte hierüber ein ärztliches Gutachten, das sie dem Versorgungsamt zuleitete. Mit Datum vom 27. Juni 2017 erstellte das Versorgungsamt ein ärztliches Gesundheitszeugnis zur Überprüfung der Dienstfähigkeit (Blatt 127 ff. der Behördenakte). Als Ergebnis wurde festgestellt, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, auf dem jetzigen Arbeitsplatz uneingeschränkt seinen Dienst zu verrichten. Auch eine anderweitige Verwendung wurde nicht vorgeschlagen. Zu der Frage, ob mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten zu rechnen sei, äußerte sich das Versorgungsamt wie folgt: „Eine Prognose könnte erst aus der dringend notwendigen fachspezifisch-psychiatrischen Behandlung heraus eingeschätzt werden.“ In der Begründung des Gesundheitszeugnisses heißt es weiter, ausweislich eines fachpsychiatrischen Gutachtens vom 19. Juni 2017 (Anm.: Gemeint ist wohl das Gutachten vom 21. Juni 2017) liege eine Psychose vor, die Dienstunfähigkeit bedinge. Der Kläger bedürfe dringend einer fachspezifisch psychiatrischen Behandlung. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde für zweckmäßig erachtet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 (Blatt 141 f. der Behördenakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 30. September 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben, eingegangen bei der Hessischen Lehrkräfteakademie am 7. Juli 2017. Er führte aus, er fechte und zweifle das Gutachten an. Weiter heißt es: „Es besteht die Möglichkeit des Diskurses, da ich an vielen öffentlichen Stellen und Behörden in und um meinen Wohnort sowie im Landkreis erhebliche Missstände festgestellt habe.“ Nach Zustimmung des Personalrats und unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten widerrief die Hessische Lehrkräfteakademie mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Blatt 151 f. der Behördenakte) das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30. September 2017 und entließ den Kläger zum selben Termin aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Verfügung wurde dem Kläger am 18. Juli 2017 zugestellt. Am 2. August 2017 legte der Kläger Widerspruch ein, den er zunächst nicht begründete. Mit Schriftsatz vom 23. August 2019 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte bei dem Staatlichen Schulamt und zeigte unter Vorlage einer Vollmacht an, dass er den Kläger außergerichtlich vertrete. Er beantragte gem. § 29 HVwVfG die Gewährung von Akteneinsicht in die Behördenakten. In dem Schreiben heißt es weiter, es sei beabsichtigt den Widerspruch nach Akteneinsicht zu begründen. Mit Verfügung vom 5. September 2019 wurden dem Bevollmächtigten die Behördenakten zur Einsicht übersandt. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte jedoch nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch zurück. In der Begründung bezog sich die Behörde auf das ärztliche Gutachten des Versorgungsamtes. Am 3. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung, dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, habe nicht festgestanden, dass er wegen seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert sei. In dem ärztlichen Gesundheitszeugnis vom 27. Juni 2017 werde eine Nachuntersuchung in einem Zeitraum von zwei Jahren für zweckmäßig erachtet. Eine solche hätte mithin spätestens zum 27. Juni 2019 erfolgen müssen. Die Beklagte habe jedoch keine solche Nachuntersuchung vorgenommen, sondern ohne weitere Sachaufklärung den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2020 zurückgewiesen. Bereits unter Zugrundelegung des ärztlichen Gesundheitszeugnisses habe nicht festgestanden, dass der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes gehindert sei. Den Unklarheiten hätte der Beklagte nachgehen müssen. Dies folge aus der Fürsorgepflicht. Abgesehen davon, sei der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt dienstunfähig gewesen. Das fachliche Gutachten sei schon deshalb fehlerhaft, weil sich Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken dürften. Im Gutachten vom 27. Juni 2017 werde ohne jegliche Erläuterung lediglich ausgeführt, dass sich aus dem fachpsychiatrischen Gutachten eine Psychose ergebe. Weitergehende Aussagen über die Erkrankung oder deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers fehlten gänzlich. Allein die pauschale Feststellung einer Psychose ohne weitere Erläuterung genüge nicht. Darüber hinaus sei der Kläger auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nachgewiesener Maßen nicht dienstunfähig gewesen. Ausweislich einer Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des TÜV E. vom 19. Februar 2020 (Blatt 27 der Gerichtsakte) seien für ihn anlässlich einer Tauglichkeitsbescheinigung als Luftfahrtsicherheitsassistent keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Zustandes festgestellt worden. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt vor, zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2020, habe die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig gewesen sei. Der Kläger selbst habe gegenüber dem Schulleiter nicht mitgeteilt, dass er sich in therapeutischer Behandlung befinde. Er habe gegenüber der Hessischen Lehrkräfteakademie auch die Erkenntnisse aus dem ärztlichen Gutachten abgeleugnet. Damit habe die Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch eine zwischenzeitliche psychiatrische Behandlung verbessert haben könnte. Eine Nachuntersuchungspflicht habe nicht bestanden, sondern lediglich eine Empfehlung. Das Gutachten des TÜV entspreche nicht den Grundsätzen eines medizinischen Gutachtens für die Einstellung als Beamter. Eine Tauglichkeitsbescheinigung als Luftfahrtsicherheitsassistent erfordere andere Voraussetzungen als eine Einstellung als Beamter. Auch das zwischenzeitlich vorgelegte Attest vom 4. Februar 2021 beziehe sich lediglich auf eine Tätigkeit des Klägers in der Luftfahrt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. August 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau Dr. D. als sachverständige Zeugin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.