OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1089/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:0303.2K1089.14.00
22Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung des auf seinem Grundstück Gemarkung H. , G3. 125, G2. 23 (Winkelhoek 19 in H. ) errichteten Gebäudes. Das Grundstück liegt im Außenbereich nördlich von H. an der Ems. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. 3 Für das Grundstück Gemarkung H. rechts der Ems, G. 22, G1. 86 erteilte die Polizeiverwaltung H. dem ursprünglichen Eigentümer, dem Drogisten I. C. , mit Bauschein vom 24. Juli 1930 eine Genehmigung für die Errichtung eines „Wochenendhäuschens“ in Gestalt eines eingeschossigen Flachdachbaus mit einer Grundfläche von 5,25 m x 5,25 m und Terrasse. 4 Am 22. Januar 1935 beantragte Herr C. den Abbruch dieses Wochenendhauses, um auf dem benachbarten G1. 85 ein neues Wochenendhaus zu errichten. Gleichzeitig bat er um die Erteilung eines Dispenses und führte hierzu u. a. als Gründe an: „2. für meine Versuchsanlage für den Anbau von ausländischen Drogen benötige ich einen Platz für gärtnerische Geräte und Unterbringung von empfindlichen Pflanzen für die Winterzeit; 3. da ich in Münster mein Geschäft habe und mein Vater eigene Häuser besitzt, kommt die Benutzung als Wohnung für mich nicht in Frage. Das Wochenendhaus dient nur für die Sommerzeit als Unterkunft.“ Daraufhin erteilte der Landrat des Kreises Münster am 20. Mai 1935 unter Befreiung von der Bestimmung des § 29, Ziff. 2a der Bauordnung vom 20. Oktober 1933 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses (G1. 85). Genehmigt wurde ein eingeschossiges Flachdachhaus mit einer Grundfläche von ca. 45 m² bestehend aus einem Schlafraum, einer Wohnküche, einer Kochnische, einer Sitznische, einem Abstellraum, einem WC, einem Schuppen und einem Freisitz. Entsprechend der Baubeschreibung vom 22. Januar 1935 sollten die aus Kalksandstein bestehenden Wände 30 cm stark und das Flachdach als Ölpappdach unter Stabbrettverkleidung ausgeführt werden. 5 Auf den Änderungsantrag von Januar 1937 genehmigte der Landrat des Kreises Münster Herrn C. am 26. Januar 1937 die Erweiterung des Wochenendhauses um einen eingeschossigen halbrunden Anbau, der eine Wohnküche, einen Baderaum, einen Schlafraum, einen „offenen Sitzplatz“ und einen „geschlossenen Sitzplatz“ vorsah. 6 Auf einen weiteren Antrag erteilte der Landrat des Kreises Münster Herrn C. am 14. Mai 1937 eine Ansiedlungsgenehmigung. Die Genehmigung enthielt den Hinweis, dass die baupolizeiliche Bauerlaubnis noch einzuholen sei. 7 In den Jahren 1937/1938 zogen die Eheleute C. dauerhaft in das Wochenendhaus und ersetzten ca. 1938/39 den halbrunden nördlichen Anbau durch einen rechteckigen Anbau für Schlafräume. Im Jahr 1977 verstarb Herr C. , 2008 seine Ehefrau. 8 Für den Zeitraum zwischen 1938 und 2009 liegen nach den Verwaltungsvorgängen keine baurechtlichen Erkenntnisse vor. 9 Auf das Ersuchen eines potentiellen Käufers im Juli 2009 teilte die Beklagte mit, dass das Gebäude als Wochenendhaus genehmigt sei und sich der Bestandsschutz ausschließlich auf den genehmigten Bestand entsprechend der Bauzeichnungen von 1935 und 1937 erstrecke. Ein derartiges Wochenendhaus diene nicht zum dauerhaften Aufenthalt. 10 Im Februar 2012 erwarb der Kläger das Haus. Im März 2012 stellte der Sohn des Klägers eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Ferien- und Wochenendhauses auf dem genannten Grundstück. Es sei ein Ersatzbau beabsichtigt. Das bestehende „Ferienhaus“ weise erhebliche Mängel und Risse im Boden, in den Wänden und der Decke auf. Das vorhandene Gebäude habe eine Grundfläche von 197 m² zzgl. Teilunterkellerung und Staffelgeschoss. 11 Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2012 ab: Die Voraussetzungen für einen Ersatzbau seien nicht gegeben, weil das vorhandene Gebäude nicht seit längerer Zeit vom Kläger genutzt werde. Aufgrund einer mehr als drei Jahre vollzogenen Nutzungsunterbrechung sei die erteilte Baugenehmigung unwirksam. Die Wiederaufnahme der Nutzung als Wochenendhaus sei rechtswidrig. 12 Am 23. April 2012 teilte der Sohn des Klägers der Beklagten mit, dass er nach Rücksprache mit dem Kläger bereit sei, den Ablehnungsbescheid zu akzeptieren, wenn die Aussage zur Nutzungsunterbrechung fallen gelassen werde. Es sei nunmehr beabsichtigt, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen, die vom Bestandsschutz gedeckt seien. Die Beklagte erwiderte am 7. Mai 2012, dass sie davon ausgehe, dass die Ferienhausnutzung im Bestand geschützt sei. 13 Am 6. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bei einer Ortsbesichtigung im Mai 2013 festgestellt habe, dass die Abmessungen des Gebäudes nicht dem genehmigten Bestand entsprächen und der Sohn des Klägers seit dem 19. Dezember 2013 mit erstem Wohnsitz in dem Haus wohne. 14 Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung das Wochenendhaus vollständig zu beseitigen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Zur Begründung führte sie an: Im Mai 2013 sei festgestellt worden, dass das Gebäude auf dem Grundstück nicht den Bauzeichnungen von 1935 bzw. 1937 entspreche und eine erheblich größere Grundfläche aufweise. Das Gebäude sei ursprünglich als Wochenendhaus im Außenbereich errichtet und anschließend mit Baugenehmigung von 1937 erweitert worden. Im Folgenden seien Baumaßnahmen mit bodenrechtlicher Relevanz ohne Baugenehmigung durchgeführt worden. Die Errichtung eines Wochenendhauses sei im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Da das Gebäude durch die Bauarbeiten in seiner Größe und in seinem Aussehen verändert worden sei, sei ein aliud entstanden, für das ein Bestandsschutz nicht bestehe. 15 Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2014 Klage erhoben. 16 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Wohnnutzung des Gebäudes sei von der Ansiedlungsgenehmigung aus dem Jahr 1937 gedeckt. Auch wenn weitere Bauakten für die Erweiterung des Wohngebäudes nicht vorhanden seien, sei von dem Vorliegen einer Genehmigung auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Voreigentümer nach Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung nicht auch eine weitere Baugenehmigung erwirkt haben sollte. Die Dauerwohnnutzung auf dem Grundstück sei der Beklagten auch über Meldebescheinigungen, Geburtsurkunden der Kinder und die Zuweisung von Flüchtlingen im Jahr 1946, für die ein notdürftiges Dachgeschoss auf dem Gebäude errichtet worden sei, bekannt gewesen. Die Erweiterung sei zudem materiell genehmigungsfähig. Der Voreigentümer habe von 1937 bis ca. 1967 auf dem Grundstück Heilkräuter angebaut, die Grundlage für die Weiterverarbeitung zu Arzneimitteln in seiner Drogerie in Münster gewesen seien. Die Genehmigungsfähigkeit folge dabei aus der Bauregelungsverordnung von 1936, weil es sich um eine naturgegebene Nutzung des Bodens im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe; die Wohnnutzung habe dieser Bodennutzung gedient. Unschädlich sei, dass der Arzneimittelanbau jedenfalls 1977 eingestellt worden sei, weil die Einstellung nach damaligem Recht keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gewesen sei. Hiervon ausgehend genieße er – der Kläger – Bestandsschutz. Dieser sei auch nicht durch die Sanierung des Gebäudes von Mai 2012 bis Mai 2013 erloschen. Der Kern des Gebäudes sei nicht verändert worden. Alle Außenmauern seien noch erhalten und in den letzten 50 Jahren nicht erneuert worden; nur das Staffelgeschoss sei beseitigt worden. Die Holzbalkendecke sowie der Wintergarten an der südwestlichen Ecke seien erneuert und die Außenmauern zur energetischen Verbesserung mit einem ca. 20 cm dicken Wärmedämm-Verbundsystem verkleidet worden. Die ursprüngliche Betondecke und alle Wände aus dem Ausbau von ca. 1938 seien hinter der Wandverkleidung erhalten geblieben. Es seien keine Umbaumaßnahmen durchgeführt worden, die einem Neubau gleichkämen und den ursprünglichen Grundriss des Gebäudes geändert hätten. Die Kosten der Sanierung erreichten mit 870 €/m² nicht die Kosten eines Neubaus. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2014 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie führt aus: Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Zwischen 1938 und 2009 seien an dem Wochenendhaus ohne Genehmigung Baumaßnahmen mit bodenrechtlicher Relevanz durchgeführt worden. Dies betreffe zum einen den rechteckigen Gebäudetrakt von 4,5 m x 10 m an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes und zum anderen die Erweiterung an der nördlichen Ecke direkt am Schlafraum um einen viereckigen Raum. Außerdem sei der Eingangsbereich, der an die Wohnküche und den geschlossenen Sitzplatz angrenze, überdacht worden, so dass sich die Grundfläche auf 197 m² vergrößert habe. Weiterhin zeige sich auf einem Luftbild aus dem Jahr 2009 ein Dachaufbau. Aus der erteilten Ansiedlungsgenehmigung lasse sich keine Genehmigung als Wohngebäude herleiten, weil hiermit keine umfassende baurechtliche Prüfung erfolgt sei. Für das Vorliegen einer Baugenehmigung im Übrigen sei der Kläger beweispflichtig. Dem Gebäude stehe kein Bestandsschutz zu. Durch die erheblichen Veränderungen des Wochenendhauses sei ein aliud entstanden, so dass bereits 2009 der Bestandsschutz erloschen sei. Selbst wenn das Wohnhaus von Herrn C. aufgrund des Heilkräuteranbaus genehmigungsfähig gewesen sei, wäre diese Privilegierung mit dessen Tod und der Aufgabe dieser Nutzung entfallen. Der Kläger habe mit dem Umbau 2012/2013 auch keinen Zustand herstellen können, der den alten Bestandsschutz habe wieder aufleben lassen. Auf eine Zusicherung könne sich der Kläger nicht berufen. Die Beklagte habe weder 2009 noch 2012 einen Bindungswillen dahingehend geäußert, dass das heutige Gebäude im Bestand geschützt sei. Angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten schlechten Zustandes des Gebäudes vor dem Umbau und des Kostenaufwandes der Umbaumaßnahmen in den Jahren 2012/2013 sei von einem Neubau auszugehen. Die Errichtung eines Wochenendhauses sei im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 25 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2014 betreffend die Beseitigung des Wochenendhauses ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Die Beseitigungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. 27 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die von dem Kläger bzw. seinem Sohn aufgenommene Wohnnutzung des Gebäudes ist formell illegal. Eine Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude ergibt sich weder aus der Baugenehmigung vom 20. Mai 1935 noch aus der Baugenehmigung vom 26. Januar 1937. Beide Baugenehmigungen betrafen ausdrücklich nur die Nutzung als Wochenendhaus und dessen Erweiterung. Eine Baugenehmigung zur dauerhaften Wohnnutzung des Gebäudes hingegen fehlt. Der beigezogene Verwaltungsvorgang der Beklagten lässt keine Vorgänge über die Beantragung oder die Erteilung einer solchen Genehmigung erkennen. 28 Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch aus der am 14. Mai 1937 erteilten Ansiedlungsgenehmigung nicht ableiten, dass ab diesem Zeitpunkt eine Dauerwohnnutzung in dem Wochenendhaus gestattet war. Abgesehen von dem zeitlichen Zusammenhang – Herr C. hat nämlich nach dem Antrag für die Ansiedlungsgenehmigung am 2. Dezember 1936 und vor deren Erteilung im Mai 1937 die Erweiterung des Wochenendhauses beantragt (Januar 1937) – folgt aus der Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung gerade nicht, dass eine umfassende baurechtliche Prüfung erfolgte. Die Ansiedlungsgenehmigung ist auf die Geltendmachung bestimmter Ordnungsbelange beschränkt und spricht aus, dass gegen ein konkretes Bauvorhaben keine Bedenken nach dem Ansiedlungsgesetz bestehen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1957 - I C 87.57 -, BVerwGE 6, 56 = juris, Rn. 8. 30 Dies bestätigt auch die in den Akten befindliche Ansiedlungsgenehmigung selbst. Danach ist die polizeiliche Bauerlaubnis bei der Baupolizeibehörde „noch nachzuholen“. Der Umstand, dass keine Baugenehmigung in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten auffindbar ist, geht zu Lasten des Klägers. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, n. v. 32 Insofern greift auch nicht der Einwand des Klägers, es sei davon auszugehen, dass Herr C. nach dem Einzug mit seiner Familie in das Wochenendhaus 1937/1938 eine Baugenehmigung für die dauerhafte Wohnnutzung beantragt habe. Diese Bauunterlagen seien aufgrund von Kriegseinwirkungen oder einem Emshochwasser abhanden gekommen. 33 Beweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist nämlich nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, das Bauwerk sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/00 -, juris m. w. N. 35 Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger selbst stellt insofern allein Vermutungen an, die im Sinne der oben genannten Rechtsprechung nicht durchgreifen. 36 Auch der Hinweis auf die lange Existenz des Wohnhauses vermag eine formelle Legalität nicht zu begründen. Zwar kann die Legalität vermutet werden, wenn bei älteren Anlagen wegen des Verlustes von Unterlagen die formelle Legalität nicht mehr festgestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anlage seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden hat und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend angesehen und behandelt worden ist. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1964 - VII A 656/12 -, BRS 15 Nr. 25; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Juli 2015, § 61 Rn. 44. 38 Das von dem Kläger reklamierte Recht zur (Dauer-)Wohnnutzung in dem errichteten Wohngebäude ist zu keinem Zeitpunkt von den Behörden als bestehend anerkannt oder aktiv geduldet worden. Vielmehr verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass aus den Meldebescheinigungen und den sonstigen Unterlagen allenfalls eine passive Duldung der Behörde hergeleitet werden kann, die keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand begründet. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat noch mit E-Mail vom 7. Mai 2012 gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes deutlich gemacht, „dass die Ferienhausnutzung nach wie vor im Bestand geschützt ist“. Anhaltspunkte für eine aktive Duldung zur dauerhaften Wohnnutzung ergeben sich daraus nicht. 39 Das vorhandene Wohngebäude ist auch materiell illegal, weil es nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage richtet sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil es sich unstreitig um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, das nicht nach Absatz 1 der Vorschrift privilegiert ist. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB vor, weil das Wohngebäude jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der eine landwirtschaftliche Fläche festsetzt, widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). 40 Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf einen – ihn legitimierenden – Bestandsschutz berufen. 41 Der aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Bestandsschutz gewährleistet, dass sich eine rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Er greift nur, wenn die jeweilige baulich Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist, und erstreckt sich lediglich auf den genehmigten beziehungsweise materiell zulässig gewesenen Bestand einer baulichen Anlage und ihre diesbezügliche Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Nutzungsänderungen, weil diese über den genehmigten beziehungsweise materiell zulässig gewesenen Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. 42 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, und vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -; BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 -, und vom 27. Februar 1993 - 4 B 5.93 -; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 10 A 2100/03 -, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 -, und Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, jeweils juris. 43 Der Bestandsschutz erlischt bei einer Aufgabe der Nutzung oder bei Eingriffen, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. Entscheidend sind Art und Umfang der baulichen Maßnahmen. Ist das Gebäude durch sie derart verändert worden, dass es sich gegenüber dem früheren Zustand als etwas anderes, als ein aliud darstellt, so ist der Bestandsschutz entfallen. Entsprechendes gilt auch für bauliche Änderungen, die nur einzelne Bauteile eines Gebäudes betreffen. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002 - 10 B 1233/02 -, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, und vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, jeweils juris. 45 Dabei ist ein aliud anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, wenn die geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen dürfen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Sofern nicht nur ein abtrennbarer Teil des genehmigungsfähigen Vorhabens betroffen ist, ist die gesamte Anlage von der Baugenehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris; Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 A 1194/10 -. 47 An einer Identität fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 -, juris, Rn. 11. 49 Ausgehend von diesen Maßstäben kann vorliegend dahinstehen, ob das Gebäude in seinem bis 2012 bestehenden Umfang zu einem Zeitpunkt materiell zulässig gewesen ist, denn jedenfalls ist ein insofern bestehender Bestandsschutz durch die Umbauarbeiten an dem Gebäude im Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2013 erloschen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das aktuelle Gebäude nicht mehr mit dem als identisch anzusehen, welches vor Beginn der Baumaßnahmen vorhanden war. Der Kläger hat durch den Umbau, der über reine den Bestand nicht verändernde Sanierungsarbeiten hinausgeht, ein aliud in Bezug auf den 2012 bestehenden Zustand des Gebäudes hergestellt. Dies folgt aus einem Vergleich des auf dem Luftbild von 2009 dargestellten Zustandes des Gebäudes mit dem jetzigen Zustand, der von dem Kläger mit dem Grundriss vom 27. Mai 2014 dokumentiert wurde. 50 Die von dem Kläger selbst dargelegten Veränderungen an dem Gebäude in den Jahren 2012/2013 sind so intensiv, dass sie die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berühren und eine statische Nachberechnung erforderlich machen. Dies betrifft vor allem das Entfernen mehrerer Innenwände im Gebäude. So sind im nordöstlichen Gebäudetrakt alle bisherigen Innenwände herausgebrochen worden, um dadurch einen einzigen Schlafraum mit 39,53 m² herzustellen. Zudem sind Innenwände zu den jetzigen Bädern und im Bereich des südwestlichen Wintergartens entfernt worden. Darüber hinaus ist die südöstliche Wand des überdachten Eingangs bzw. der Veranda entfernt worden, mit der Folge, dass das Vordach des überdachten Eingangs nunmehr allein auf drei Säulen aufliegt (vgl. die gelben Markierungen im Grundriss vom 27. Mai 2014, Bl. 100 der Gerichtsakte). Zusammen mit dem Umstand, dass das bis dahin bestehende Dachgeschoss (vgl. das Lichtbild des in den Verwaltungsakten befindlichen Zeitungsberichtes) im Zuge der Arbeiten vollständig entfernt wurde, handelt es sich zumindest in den genannten Bereichen um einen grundlegenden Eingriff in den Bestand des Gebäudes, der eine statische Nachberechnung erforderlich macht und auch Auswirkungen auf das Raumvolumen hat. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Baugenehmigung sicherstellen soll, dass ein Vorhaben im Vorfeld der Realisierung von der Bauaufsichtsbehörde auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft werden soll. Zudem ist in Bezug auf die Statik zu berücksichtigen, dass eine fehlende Standsicherheit eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht nur der Nutzer eines Gebäudes, sondern auch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.Oktober 2000 - 10 A 4113/00 -, juris. 52 Dass bei den Arbeiten die Außenwände des Gebäudes (vgl. die schwarzen Markierungen im o. g. Grundriss) und damit der Grundriss des Gebäudes im Wesentlichen erhalten geblieben sind, ändert an diesem Befund nichts. Die Decken waren nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Rahmen der Bauvoranfrage aus dem Jahr 2012 „gegen Einsturz mittels Pendelstützen gesichert“. Mit den vorhandenen Außenmauern ist lediglich ein Torso verblieben, der nicht mehr Grundlage für einen – wie auch immer gearteten – Bestandsschutz sein kann. 53 Neben den statischen Anforderungen fällt bei den Umbauarbeiten ins Gewicht, dass diese einen Umfang erreicht haben, der in quantitativer Hinsicht an den einer Neuerrichtung eines Gebäudes in vergleichbarer Lage heranreicht. Die Baukosten haben nach dem Vortrag des Klägers insgesamt 130.000 € für die Positionen Rohbau, Dachdecker, Fensterbau, Estrich, Fliesen, WDVS, Trockenbau, Lüftung, Heizung/Sanität, Elektro, Fußböden, Maler und Innentüren eingenommen. Selbst wenn einzelne Positionen hierbei unberücksichtigt blieben, kann nicht mehr von einer reinen Instandhaltung ausgegangen werden. Wie der Sohn des Klägers im Rahmen der Bauvoranfrage für den „Neubau eines Ferien- und Wochenendhauses“ im Jahr 2012 selbst beschrieben hat, wies das ursprüngliche Gebäude erhebliche Mängel auf. So sei die Gründung insbesondere der hangzugewandten Seiten unzureichend gewesen und es habe „eine Vielzahl an Rissen im Boden, Wänden und Decke“ bestanden. Der Voreigentümer habe zudem die Decke gegen Einsturz mittels Pendelstützen gesichert. Diesbezüglich befinden sich in den Verwaltungsvorgängen auch Lichtbilder, die diesen Zustand zumindest in Teilen belegen. Die vorgenommenen Arbeiten kommen damit nicht nur hinsichtlich der Kosten, sondern auch in Art und Umfang der bautechnischen Ausführungen eher einer Neuerrichtung als einer bloßen Instandsetzung gleich. Die durch Lichtbilder dokumentierten Risse in Decke, Außenwänden und Boden waren nicht allein durch Verfüllung zu beheben. Gerade die Risse in Boden, Wänden und Decke machen nach allgemeiner Erfahrung weitergehende Arbeiten erforderlich, um eine weitere Rissbildung zu verhindern. 54 Schließlich kommt hinzu, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes nach den Arbeiten wegen geänderter tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen neu stellt. Durch den Umstand, dass der Kläger im Zuge der Bauarbeiten auf alle Außenwände eine ca. 20 cm dicke Dämmschicht (Wärmedämm-Verbundsystem) angebracht hat, stellt sich die Frage der Einhaltung der Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze des nordwestlich angrenzenden Flurstücks 84 neu. Nach § 6 Abs. 14 Sätze 1 und 2 BauO NRW ist bei bestehenden Gebäuden die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Nachbargrenze ist dabei diejenige Abschlusslinie, die das Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -, juris. 56 Da vorliegend der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze das vorgesehene Mindestmaß von 2,50 m unterschreitet und nach ständiger Rechtsprechung eine solche Unterschreitung regelmäßig einen Abwehranspruch des Nachbarn auslöst, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu. Nach dem vom Kläger vorgelegten Grundriss vom 27. Mai 2014 beträgt der Abstand des Gebäudes mit der Dämmschicht an der nordwestlichen Ecke (Schlafen) zum G1. 84 und damit zur Nachbargrenze nur noch ca. 2,10 m, so dass die privilegierten Voraussetzungen von § 6 Abs. 14 BauO NRW nicht vorliegen. Selbst wenn hierbei der Lageplan der Erweiterung des Wochenendhauses von Januar 1937 zugrundegelegt würde, auf dem an dieser Ecke ein Mindestabstand von 2,50 m verzeichnet ist, wird die gesetzliche Mindesttiefe abzüglich der 20 cm dicken Dämmung unterschritten. Ob vor diesem Hintergrund eine Abweichungsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 14 Satz 2 BauO NRW in Betracht kommt, steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. 57 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Gebäude vor dem Umbau in den Jahren 2012/2013 in seinem Bestand geschützt war und ob ein solcher etwaiger Bestandsschutz trotz der Aufgabe der Nutzung durch den Voreigentümer des Klägers 1977 bzw. 2008 oder durch die Unterbrechung der Nutzung vor dem Kauf durch den Kläger erhalten geblieben ist. 58 Die Beklagte hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Emesen erkannt und ohne Ermessensfehler ausgeübt. Die Ermessensentscheidung für eine Beseitigungsverfügung kann im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, n. v. 60 Dies ist vorliegend der Fall. Atypische Umstände oder Besonderheiten, die ausnahmsweise eine weitergehende Abwägung erforderlich machen, bestehen nicht. Insbesondere greift der Verweis des Klägers auf die in dem o. g. Urteil des OVG NRW vom 24. Februar 2016 behandelte Konstellation nicht durch. Auch wenn der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ebenfalls eine Abrissanordnung eines bereits vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges errichteten Gebäudes betrifft, ist der Fall mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Die Fälle unterscheiden sich bereits maßgeblich darin, dass für das hier streitbefangene Gebäude Baugenehmigungen aus den Jahren 1935 und 1937, nämlich zur Wochenendhausnutzung, vorlagen, während die Verwaltungsvorgänge in dem vom OVG NRW entschiedenen Verfahren gerade keinen Baugenehmigungsvorgang enthielten. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des OVG NRW im Hinblick auf so genannten „Stichtagsregelungen“ als Entscheidungsoption der Behörde auf den vorliegenden Einzelfall nicht übertragbar. Überdies hat auch das OVG NRW in seiner in Bezug genommenen Entscheidung angenommen, dass eine Beseitigungsverfügung selbst in einem derartigen Fall rechtmäßig erlassen werden kann. 61 Es liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Beklagte war gehalten, die vollständige Beseitigung des insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäudes zu fordern. Ein für den Kläger milderes Mittel, welches sich als gleich effektiv erweist, ist nicht gegeben, weil der Kläger ein aliud hergestellt hat. 62 Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung in Höhe von 5.000 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen. Die Androhung konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der Beseitigungsverfügung verbunden werden. Die von der Beklagten dem Kläger gesetzte Frist für die Beseitigung von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung ist auch angemessen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 64 B e s c h l u s s : 65 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 9 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) auf 10.000 Euro festgesetzt.