Beschluss
8 L 225/16.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0311.8L225.16A.00
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Leitsätze
Dem nach einer Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG) steht nicht das Schengener Durchführungsübereinkommen entgegen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. . U. , E1. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem nach einer Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG) steht nicht das Schengener Durchführungsübereinkommen entgegen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. . U. , E1. , wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 8 K 419/16.A – anzuordnen, die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2016 gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende eigene und an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierte Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig während des Klageverfahrens im Bundesgebiet zu verbleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung ist nach § 34a AsylG offensichtlich rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers ist gemäß § 27a AsylG unzulässig, da nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Bulgarien ist nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig, weil der Antragsteller aus der Türkei kommend in dieses Land eingereist ist. Es steht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann, nachdem Bulgarien mit Erklärung vom 21. Januar 2016 der Überführung des Antragstellers zugestimmt hat. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Bulgarien zu überstellen. Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, sind nicht ersichtlich. Solche Gründe bestehen deshalb nicht (mehr), weil sich in Bulgarien die Verhältnisse für Asylbewerber gebessert haben. Die Kapazitäten sind nicht mehr überlastet, nachdem die Zahl der Einreisen nach Bulgarien erheblich zurückgegangen ist. Deshalb hindern jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden bzw. Ehepaaren oder Partnern ohne kleine Kinder keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens. In Bulgarien ist ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert, das von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris Rn. 43. Im Laufe des Jahres 2014 sind deutliche Verbesserungen für Flüchtlinge in Bulgarien erreicht worden. In einer Neubewertung im April 2014 hält auch der UNHCR eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr für gerechtfertigt. Asylsuchende haben Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung. Die Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist gewährleistet. Seit Anfang Februar 2014 ist sichergestellt, dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden. Auch die Behandlung von Personen, die nach der Dublin-Verordnung nach Bulgarien überstellt werden, ist erheblich verbessert worden. Wenn zu einem Asylantrag einer Person, die nach der Dublin-Verordnung nach Bulgarien überstellt wird, noch keine Entscheidung in der Sache vorliegt, wird das Asylverfahren grundsätzlich an der Stelle wiederaufgenommen, an der es unterbrochen worden ist. Es existieren keine zusätzlichen Anforderungen und eine Untersuchung in der Sache ist gewährleistet. Wenn die Prüfung des Antrags ausgesetzt wurde und der Antragsteller es versäumt, innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung vor der staatlichen Flüchtlingsagentur zu erscheinen, wird das Verfahren des Antragstellers laut Gesetz in Abwesenheit beendet. In der Praxis jedoch wird bei der Rückkehr im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-Verordnung der Zugang zu einer Anhörung in der Sache gewährleistet, sofern eine solche Anhörung noch nicht stattgefunden hat. UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014. Folglich sind für den 25-jährigen Antragsteller, der nicht zu einem besonders schutzwürdigen Personenkreis gehört, keine systemischen Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien feststellbar, die einer Überstellung zur Durchführung des Asylverfahrens entgegenstehen könnten. Wegen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist das Verfahren ebenfalls für den Antragsteller nicht erfolgreich. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im Eilverfahren auf die Befristungsentscheidung erstreckt oder nicht erstreckt hat. Selbst wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Befristungsentscheidung erstreckt sein sollte, obwohl sie in der Antragsschrift nicht erwähnt wird, und ein solcher Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. wegen der Konzeption des Gesetzgebers § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG) zulässig sein sollte, bliebe ein gegen die Befristungsentscheidung gerichteter vorläufiger Rechtsschutzantrag in der Sache ohne Erfolg. Ein Anordnungsanspruch im Sinn von § 123 VwGO auf (vorläufige) Abänderung der Befristungsentscheidung besteht nicht; eine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, weil die Befristungsentscheidung des Bundesamts offensichtlich keine Rechte des Antragstellers verletzt (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der aus § 11 AufenthG und § 34a Abs. 2 AsylG folgenden Annahme des Bundesgesetzgebers, dass aus einer im Rahmen des Dublin-Systems in der Gestalt einer Abschiebung erfolgenden (Rück-)Überstellung eines Ausländers ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet folgt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2016, 21), steht kein europäisches Recht entgegen. Insbesondere steht einem solchen Einreise- und Aufenthaltsverbot ‑ ungeachtet der Frage, wie es zu bewerten ist, dass Bulgarien den Schengen-Besitzstand nur teilweise anwendet ‑ nicht das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) entgegen. Der Antragsteller als (jedenfalls bisher) nicht anerkannt international Schutzberechtigter hat nämlich kein Recht auf Bewegungsfreiheit im Schengenraum. Er erfüllt für eine Überschreitung der EU-Binnengrenzen nicht die Voraussetzungen der Art. 19 ff. SDÜ. Sollte dem Antragsteller in Bulgarien internationaler Schutz gewährt und ein Aufenthaltstitel erteilt werden und sollte er - innerhalb der vom Bundesamt festgesetzten Frist von zwölf Monaten - alle weiteren Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ erfüllen, könnte einem dann zu vorübergehendem Aufenthalt entstehenden Recht auf Bewegungsfreiheit im Schengenraum durch Abänderung der Befristungsentscheidung Rechnung getragen werden (§ 11 Abs. 4 AufenthG). Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzlich unbefristet bestehende Einreise und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate zu befristen, ist im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Festsetzung einer noch kürzeren Frist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass über die Frist nach Ermessen zu entscheiden wäre (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), als auch für den Fall, dass die Fristbestimmung infolge übergeordneten Rechts eine gebundene Entscheidung beinhalten müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2012, 255; vgl. aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 11 S 1857/15 -, www.vgh-mannheim.de = juris, je Rn. 27 am Ende). Selbst wenn infolge § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der gerichtliche Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO maßgeblich ist und die Entscheidung des Bundesamts an einem Ermessensdefizit leiden sollte, wäre festzustellen, dass kein tatsächlicher Umstand für eine Möglichkeit besteht, dass eine kürzere Frist als zwölf Monate auch nur in Betracht kommt. Das Bundesamt hat die Frist auf 20 % der für den Antragsteller bestehenden Höchstfrist von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) und damit auch weit unter den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Mittelwert zwischen etwa zwei und drei Jahren festgesetzt. Aus der gesetzgeberischen Konzeption, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot in jedem Fall der Abschiebung unbefristet gilt und erst durch eine behördliche Einzelfallentscheidung befristet wird, folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet im Regelfall geboten ist, um der illegalen Einreise entgegen zu wirken (Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 Rn. 87, Stand September 2015). Eine Befristung auf 0 Tage kann nur ganz ausnahmsweise erfolgen und bedarf besonderer Gründe. Entsprechendes gilt abgestuft für eine sehr kurze Fristbestimmung. Die Befristung dient dem Funktionieren des einheitlichen europäischen Asylsystems, das ein Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 78 Abs. 2 AEUV ist (zum Gemeinwohl BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, www.bverwg.de, Rn.20 = InfAuslR 2016, 21). Zu den bei der Befristung berücksichtigungsfähigen Umständen des Einzelfalls gehört daher auch der Aspekt der Generalprävention (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 11 Rn. 48 am Ende; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292), der eine zu kurz gefasste Fristbestimmung hindert, weil sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht hinreichend wirksam macht (§ 40 VwVfG). Der Gesetzgeber hat zudem wegen des Fristrahmens nicht derart differenziert, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach einer Rück- oder Abschiebung regelhaft kürzer gelten soll als nach einer Ausweisung. Demgegenüber macht der Antragsteller keine tatsächlichen Umstände glaubhaft, die auch nur die Möglichkeit einer weiteren Reduzierung rechtfertigen könnten, dass selbst eine Frist von zwölf Monaten unterschritten werden dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).