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Urteil

9 K 1837/14.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0520.9K1837.14A.00
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Leitsätze

Keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes i.S. § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) bei einer Person aus der Lower Jubba Region in Südsomalia, die keine gefahrerhöhenden Merkmale aufweist.

Tenor

Das Verfahren wird um Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes i.S. § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) bei einer Person aus der Lower Jubba Region in Südsomalia, die keine gefahrerhöhenden Merkmale aufweist. Das Verfahren wird um Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheiten in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Tunni und am 00.00.0000 geboren. Er stammt nach ebenfalls eigenen Angaben aus Goobweyn nahe Kismayo im Süden Somalias und ist Sunnit. Er verließ Somalia nach eigenen Angaben am 15. Oktober 2012 zunächst auf dem Landweg mit einem LKW nach Kenia. Von dort sei er über Syrien, die Türkei und Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 08. März 2014 angekommen sein will. Am 07. Mai 2014 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 05. August 2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor: In Somalia sei er Nomade gewesen und habe Ziegen gehalten. Seine Mutter habe einen Gemüseladen. Mit diesen Einnahmen sei der Lebensunterhalt der Familie – der Vater sei verstorben – bestritten worden. Er habe Somalia am 15. Oktober 2012 verlassen, da er Probleme mit der al-Shabaab und mit der Clanstruktur gehabt habe. Das Geld für die Reise – 4.000 US Dollar – habe er von einem Freund seines verstorbenen Vaters erhalten. Im März 2012 habe sein älterer Bruder bei einem Autounfall einen jungen Mann tödlich verletzt. Die Familie des Getöteten habe kein Blutgeld genommen, sondern habe sich an seinem Bruder rächen wollen. Dieser sei daraufhin geflohen und habe sich der al-Shabaab angeschlossen. Die Familie des Opfers habe sich dann ihn – den Kläger – „vorknöpfen“ wollen, da er der nächste sei. Bei einem Überfall durch Mitglieder der Opferfamilie im März 2012 sei er durch Schläge und mehrere Messerstiche schwer verletzt und mitgenommen worden. Er sei dann ohnmächtig geworden und deshalb auf die Straße geschmissen worden. Dort sei er von anderen Nomaden gefunden und nach Hause gebracht worden. Eine ärztlich gebildete Person habe ihn dann erfolgreich behandelt wie auch seine Mutter, der von den Angreifern ein Arm gebrochen worden sei. Im Juni 2012 sei er von der al-Shabaab entführt worden. Er sei mit zwei anderen Männern auf einer Straße unterwegs gewesen. Da sei ein Auto vor ihnen stehen geblieben. Sie seien von vermummten Männern festgenommen und in ein Lager mit vielen Personen nördlich von Kismayo gebracht worden. Dort habe man sie in Gruppen unterteilt und jeden Tag geschlagen und mit kaltem Wasser beschüttet. Man habe ihnen auch eine Gehirnwäsche verpasst. Man habe gewollt, dass sie für den Dschihad kämpfen. Eines Tages habe er mit vier anderen jungen Männern versucht zu fliehen, aber man habe sie verfolgt und auf sie geschossen. Er - der Kläger - sei am Oberschenkel getroffen und mit den anderen zurück ins Lager gebracht worden. Dort sei er von einem Arzt behandelt worden. Konsequenzen habe es wegen des Fluchtversuches keine gegeben. Aufgrund seiner Verletzung habe er in der Folgezeit mit anderen in der Küche gearbeitet. Eines Abends im September habe der Chef des Lagers eine Einsatzversammlung außerhalb des Lagers angeordnet. Er - der Kläger - sei in der Küche geblieben und habe zusammen mit der Hälfte des Küchenpersonals die Chance zur Flucht genutzt. An diesem Abend seien keine Wachen in der Küche gewesen und der Bereich der Küche sei auch nicht – wie der übrige Teil des Lagers – mit Maschendraht umzäunt gewesen. Sie seien insgesamt fünf Nächte unterwegs gewesen, bis sie wieder zu Hause gewesen seien. Dort habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass sein älterer Bruder gestorben sei und sich die Rache der Opferfamilie wohl nunmehr gegen ihn – den Kläger – richte. Auch werde die al-Shabaab sicher nach ihm suchen. Dem Rat seiner Mutter folgend habe er dann Somalia verlassen. Im Rahmen der Voranhörung gab er außerdem an, eine Ehefrau in Somalia zu haben. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Sie stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte sie ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Kläger hat am 28. August 2014 zunächst vollumfänglich Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er sein auf eine Asylgewährung gerichtetes Klagebegehren zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. August 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes einschließlich der Niederschrift über die dortige Anhörung des Klägers und der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisse des Gerichts über die Situation in Somalia verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausblieben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. B. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. C. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Begehrens hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2014 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 22.12 -, juris m.w.N. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden ist oder solches zu befürchten hat. Der Vortrag des Klägers, der sein behauptetes Schicksal - wie viele Asylbewerber - nicht durch Beweismittel nachweisen konnte, ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen, § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Asylsuchenden dargelegten Verfolgung dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechend überzeugt sein, wobei die Person des Schutzsuchenden und dessen Möglichkeiten zu beachten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris. 1. Das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die aufgeführten Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bestimmt haben sollen, namentlich der Vortrag über seine Gefangennahme durch die al-Shabaab, ist nicht glaubhaft. Die Angaben des Klägers sowohl bei seiner umfangreichen Anhörung vor dem Bundesamt als auch vor Gericht sind insgesamt vage und unsubstantiiert. Sie sind durchweg derart detailarm, dass der Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens nicht entsteht. Gerade bei Detailfragen wich er auf allgemeine Angaben aus und geriet dabei auch in Widersprüche, welche er nicht zur Überzeugung des Gerichts aufzulösen vermochte. So blieben die Umstände zu der angeblich über einen Zeitraum von etwa drei Monaten dauernden Gefangenschaft trotz intensiver Befragung durch das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung – im Gegensatz zu seinem Vorbringen vor dem Bundesamt – aus, die Gefangenen der al-Shabaab seien mitten in der Wüste in großen „Käfigen“ festgehalten worden. Die Kämpfer der al-Shabaab selbst sollen unter Bäumen gelebt haben. Das Lager bzw. der Bereich der Gefangenen soll nicht – wie ursprünglich ausgeführt – mit Maschendraht umzäunt gewesen sein, sondern mit großen Eisengittern, die fest im Boden verankert gewesen seien. Die sonstigen Rahmenbedingungen in dem Lager, gerade was ihn und angeblich weitere Gefangene betrifft, bleiben ebenfalls völlig im Dunklen. Hatte der Kläger vor dem Bundesamt noch von einem Küchenbereich gesprochen, in dem er nach dem ersten Fluchtversuch ohne nennenswerte Bewachung gearbeitet haben will, so konnte der Kläger diesen in der mündlichen Verhandlung nicht näher schildern. Von dem angeblichen Küchenbereich blieb offenbar nur eine Fläche in der Wüste übrig, in der gekocht wurde. Auch bleibt unklar, was der Kläger in seinem über dreimonatigen Aufenthalt in dem Lager erlebt haben will. Auf Nachfrage des Gerichts antwortete er einsilbig und vermied offenkundig genauere Beschreibungen. Auch bestehen erhebliche Abweichungen zwischen dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung und dem, was der Kläger beim Bundesamt vorgetragen hatte. Über die Zeit vor dem Fluchtversuch berichtete der Kläger beim Bundesamt, man habe die Gefangenen einer Gehirnwäsche unterzogen, habe sie geschlagen und mit kaltem Wasser beschüttet. Auf Frage des Gerichts erklärte er dagegen, sie hätten die meiste Zeit gefesselt in den Käfigen verbracht und seinen immer wieder von ihren Entführern gepeinigt worden. Den Grund für die Entführung hätten die al-Shabaab Kämpfer aber zu keinem Zeitpunkt offengelegt, von einer Gehirnwäsche war nicht mehr die Rede. Nach dem Fluchtversuch will der Kläger im „Küchenbereich“ gearbeitet haben. Dabei sei es insbesondere seine Aufgabe gewesen, das Essen zu den anderen Gefangenen zu bringen und wieder abzuholen. Bei dieser Tätigkeit habe er sich relativ frei bewegen können und sei nur aus einiger Entfernung beobachtet worden. Warum der Kläger nach seinem gescheiterten Fluchtversuch eine Aufgabe in dem Lager zugewiesen bekommen haben will, die offensichtlich ein gewisses Vertrauen der al-Shabaab Kämpfer in diese Person voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Dieses Vorgehen steht in erheblichem Widerspruch zu dem bekanntermaßen sehr gewalttätigen und brutalen Vorgehen der al-Shabaab Kämpfer. Dass der gescheiterte Fluchtversuch für den Kläger keine negativen Folgen gehabt haben soll, sondern er noch mit einer besseren Stellung „belohnt“ worden sein will, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich bleibt nicht nachvollziehbar, wie der Kläger hat fliehen können. Auch hier erweckt er nicht den Eindruck, von selbst erlebtem zu berichten. Es ist schon nicht glaubhaft, dass eine plötzliche Versammlung außerhalb des Lagers stattgefunden haben soll und man den Kläger unbewacht zurückgelassen haben soll. Details zur Flucht konnte der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht ausführen. Er beschränkte sich vielmehr darauf, dass sie einfach weggelaufen seien. Dabei steht schon nicht fest, mit wem genau der Kläger geflohen sein will. Vor dem Bundesamt hatte er noch angegeben, mit der Hälfte des Küchenpersonals geflohen zu sein. In der mündlichen Verhandlung dagegen trug er vor, dass sie bei der Flucht nur zu zweit gewesen seien. Bei tatsächlich Erlebtem bestünde keine Unklarheit über die Anzahl der Personen, zumal die Geflüchteten nach Angaben des Klägers fünf Nächte lang zusammen unterwegs gewesen sein wollen. Damit konnte sich das Gericht insgesamt keine hinreichende Überzeugung dazu bilden, dass der Kläger zwischen Juni und September 2012 in Gefangenschaft der al-Shabaab gewesen ist. 2. Die behaupteten Probleme, die der Kläger mit einer anderen Familie in Somalia gehabt haben will, sind ebenfalls nicht glaubhaft. Das Gericht konnte nicht die notwenige Überzeugung gewinnen, dass sich der vom Kläger beschriebene Unfall mit den sich daran anschließenden Folgen tatsächlich ereignet hat. So konnte der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage keinerlei Details zu dem angeführten Anlass dieser „Blutrache“ und seinen eigenen Verstrickungen in dieser behauptete Bedrohungssituation angeben. Dies überzeugt angesichts der Bedeutung, die das Ereignis nach der Schilderung des Klägers für ihn und seine Familie gehabt haben soll, nicht. Allein der banale Hinweis, sein Bruder habe gesagt, es sei ein Unfall mit einem Todesopfer gewesen und dies habe ihm als Antwort gereicht, überzeugt nicht. Weiterhin konnte der Kläger nicht darlegen, warum die Familie des Opfers nicht – wie in Somalia üblich – ein Blutgeld als Wiedergutmachung angenommen hat, sondern ausschließlich das Leben des Bruders und später auch des Klägers gefordert habe. Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Familie des Klägers mit der Familie des Opfers zuvor keinerlei Probleme gehabt haben will, auch auf Clan-Ebene nicht. Der vom Kläger geschilderte Vorfall aus März 2012, bei dem seine Mutter und er von Mitgliedern der Opferfamilie überfallen worden sein wollen, ist ebenfalls nicht geeignet, hier eine Nachvollziehbarkeit herzustellen. So wird insbesondere nicht klar, welches Ziel die Opferfamilie mit dem Überfall – unterstellt, er habe sich entsprechend den Schilderungen des Klägers zugetragen – verfolgt haben will. Wäre ihr Ziel wirklich das Leben des Klägers gewesen, so hätten sie ihn bei dieser Gelegenheit „problemlos“ töten können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage hierzu erklärt, dass er und seine Familie lediglich vermutet haben, dass sich die Rache der Familie des Opfers nach dem Tod des Bruders nunmehr auf den Kläger persönlich konzentriert habe. Von konkreten Drohungen gegen seine Person in der Zeit nach März 2012 oder von weiteren Vorfällen hat der Kläger jedoch nichts berichtet. Darauf, dass die Blutrache mit dem Tod des Täters – hier des Bruders – regelmäßig endet, vgl. hierzu BAMF – Glossar islamischer Länder, Band 18 Somalia, Stand Januar 2011, S. 11, kommt es dabei nicht einmal an. 3. Die Beurteilung des Gerichts, dass die beiden als fluchtauslösend angeführten Geschehnisse nicht stattgefunden haben, wird auch dadurch bekräftigt, dass die persönlichen Umstände des Klägers vor dem Verlassen seiner Heimat tiefgreifend zweifelbehaftet geblieben sind. Der gesamte Vortrag des Klägers zu seiner Persönlichkeit ist nicht glaubhaft. Er trat in der mündlichen Verhandlung als gebildeter, junger Mann auf, der der Verhandlung – auch aufgrund seiner zwischenzeitlich offensichtlich erworbenen Deutschkenntnisse – sehr gut folgen konnte. Das dabei gezeigte Bildungsniveau steht in Widerspruch zu seiner Angabe, er habe nur zwei Jahre eine Koranschule besucht. Erst auf Nachfrage erklärte der Kläger dann, sein Vater sei Lehrer gewesen und habe ihn zu Hause unterrichtet. Seine Mutter sei ebenfalls gebildet. Dies überzeugt jedoch gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung als einfacher Bauernjunge dargestellt hat, nicht. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie konnte der Kläger nicht widerspruchsfrei erläutern. So führte er in der mündlichen Verhandlung erst aus, seine Familie habe keinen Besitz, insbesondere auch kein Land. Auf Nachfrage, wo die Mutter das Gemüse angebaut habe, räumte er ein, die Familie habe Mitbesitz an Ländereinen gehabt. Nach dem Tod des Vaters – etwa im Jahr 2009 – habe dann ein Freund die Familie für das Grundstück ausgezahlt. Es bleibt völlig unklar, auf welcher Grundlage die Mutter die Felder in der Folgezeit weiter bewirtschaften und so zum Unterhalt der Familie beitragen konnte. Die familiären Verhältnisse des Klägers selbst konnten ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden. Während der Kläger in der Voranhörung gefragt nach seinem Familienstand noch angab, verheiratet zu sein, erwähnte er seine Ehefrau bei der Anhörung nicht. Auch vor Gericht gab er erst auf Vorhalt an, verheiratet zu sein. Bei der vorhergehenden Befragung nach Familienmitglieder und ihm nahestehenden Personen erwähnte er seine Ehefrau nicht. So gab er beispielweise an, nur mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zusammen in einem Haus gelebt zu haben. Auf weitere Nachfrage erläuterte der Kläger dann, es habe Probleme mit seiner Ehefrau gegeben und sie hätten sich nach drei Monaten Ehe bereits wieder getrennt. Die Ehefrau lebe nun wieder bei ihren Eltern. Dies überzeugt insbesondere aufgrund des islamischen Glaubens des Klägers und den in diesem Kulturkreis gerade auch in Bezug auf die Ehe geltenden strengen Vorschriften nicht. Schließlich konnten auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos zu verschiedenen Verletzungen - unabhängig davon, dass die Präklusionsfrist bereits abgelaufen war - für seinen Vortrag nichts von Ergiebigkeit bringen. Aus den Aufnahmen lässt sich weder ableiten, wann noch von wem dem Kläger diese Verletzungen zugefügt wurden. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in (Süd-) Somalia. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 1. Es besteht nach der Beurteilung des Gerichts in Zentral- und Südsomalia zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Ein solcher Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Auseinandersetzungen im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits besteht ein solcher Konflikt nicht bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 -, BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, jeweils juris. Vorliegend treffen die regulären Streitkräfte des somalischen Staates – mit Unterstützung der AMISOM – nach wie vor auf bewaffnete Kräfte der al-Shabaab und weitere bewaffnete Milizen, sodass in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias mit der Hauptstadt Mogadischu weiterhin Bürgerkrieg herrscht. So auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2015, S. 4 f.; Amnesty International Report 2015/ 2016, S. 324. 2. Dem Kläger als Zivilperson gegenüber besteht in Süd- und Zentralsomalia jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer von Lebens- oder Leibesbedrohung spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer als von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, weil er aufgrund persönlicher Merkmale, etwa von Berufs wegen, gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber regelmäßig keine individuelle Bedrohung im Verständnis der Norm dar. Die in §§ 60 Abs. 7 S. 5, 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch allgemeine ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, jeweils juris. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 - und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 –, a.a.O. Für die insoweit vorzunehmende Gefahrenprognose ist bei einem – wie in Somalia - nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Zielort der Abschiebung ist dabei in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 -, jeweils juris. Der Kläger stammt nach eigenen Angaben – welche das Gericht trotz erheblicher Zweifel an der Identität des Klägers zugrunde legt - aus dem Ort Goobweyn, rund 13 km nördlich von Kismayo in der Region Lower Jubba im Süden Somalias. Es ist, insbesondere da der Kläger nach eigenen Angaben Familienangehörige in seinem Heimatort hat, davon auszugehen, dass er auch in diese Region zurückkehren wird. Gemessen an den vorbezeichneten Kriterien ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bei seiner Rückkehr in den Bereich von Goobweyn keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt. Das Gericht hält insoweit aufgrund der derzeitigen tatsächlichen Situation in Süd- und Zentralsomalia, auf die es ankommt, an seiner bisherigen Rechtsprechung vgl. VG Münster, Urteil vom 22. April 2015 – 9 K 3112/12.A - sowie Urteil vom 25. Februar 2015 – 9 K 2468/12.A -, jeweils juris, nicht fest. Es schließt sich vielmehr nach eigener Überprüfung der gegebenen Erkenntnisquellen, die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sind, der aktuellen - und überzeugenden – Rechtsprechung, vgl. Bay VGH, Urteil vom 17. März 2016 – 20 B 13.30233 -, VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 A 1385/14 -, VG Aachen, Urteile vom 13. Januar 2016 – 7 K 2016/15 - und vom 09. November 2015 – 7 K 53/15.A -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15, – jeweils juris sowie VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2015 – 5 A 405/14 MD, an, wonach eine hinreichende Bedrohungslage in dem zu beurteilenden Gebiet Somalias derzeit nicht besteht. a) Die derzeitige allgemeine Lage ist nicht mehr in einem derartigen Grad gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist für die Herkunftsregion des Klägers, die Lower Jubba Region, nicht mehr gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 -, juris, der das Gericht folgt, bedarf es für die Frage, ob eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 AsylG vorliegt, neben einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte, bei der die Gesamtbevölkerung in einer Region einerseits und die zivilen Opfern willkürlicher Gewalt andererseits gegenübergestellt werden, auch einer sich daran anschließenden wertenden Gesamtbetrachtung. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Bejahung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt ist in Somalia aufgrund der allgemeinen Situation dort zwar nicht verlässlich möglich. Trotzdem kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Die Bevölkerungszahl für Gesamt- Somalia kann nur geschätzt werden. Die letzte Volkszählung erfolgte im Jahr 1987, die aktuellen Schätzungen schwanken zwischen 7.5 Millionen und 13 Millionen Einwohnern. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Somalia#cite_note-7 und http://www.goruma.de/Laender/Afrika/Somalia/Bevoelkerung/, beide zuletzt aufgerufen am 27. Mai 2016. Angaben für eine bestimmte Region werden ferner durch den hohen Anteil an Binnenvertriebenen erschwert. Die UN geht nach ihren Verlautbarungen aus dem Jahre 2014 für die Region Lower Jubba von einer Gesamtbevölkerung von rund 490.000 Einwohnern aus. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Somalia – Security Situation, Stand: Februar 2016, S. 31. Nach anderen Quellen leben bereits im Großraum Kismayo über 329.000 Menschen. Vgl. Kismayo – Sector II Profile, S. 2, http://amisom-au.org/sectors/sector-2-kismayo/, zuletzt aufgerufen am 23. Mai 2016. Als annäherungsweisen Wert erscheint es dem Gericht deshalb sachgerecht, eine Einwohnerzahl von jedenfalls 500.000 für die Region Lower Jubba insgesamt zugrunde zu legen. Exakte gesicherte Informationen darüber, wie viele Personen in der Region in aktueller Zeit, hier maßgeblich im Jahr 2015, getötet oder schwer verletzt wurden, bestehen ebenfalls nicht. Nach Angaben von ACLED wurden in dem Zeitraum des Jahres 2015 in der Region Lower Jubba insgesamt 397 Menschen bei 180 Vorfällen getötet. Vgl. ACLED, Somalia - Year 2015, Stand: 04. Februar 2016, S. 3. In der Auswertung der entsprechenden ACLED Datensätze wird nicht zwischen zivilen Opfern und Angehörigen des Militärs unterschieden. Zahlen über Verletzte fehlen. In der Gesamtübersicht von ACLED, a.a.O., wird unter „Konfliktvorfälle je Kategorie“ bezogen auf das Land Somalia insgesamt eine Anzahl von 2355 Konfliktvorfällen mit 500 Vorfällen wegen „Gewalt gegen Zivilpersonen“ genannt. Bei einer festgehaltenen Gesamtzahl von 4.096 Todesfällen über alle Konfliktkategorien wird unter der Kategorie „Gewalt gegen Zivilpersonen“ die Summe der Todesfälle mit 584 beziffert. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht als sachgerecht, bezogen auf den Bereich Lower Jubba für das Jahr 2015 näherungsweise eine Zahl von allenfalls 600 Zivilpersonen zugrunde zu legen, die in diesem Zeitraum in Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Konflikt getötet oder erheblich verletzt wurden. Hieraus folgt auf Basis dieser „Günstigkeitsannahme“ für den zu betrachtenden Bereich ein Verhältnis zwischen Bevölkerungs- und Opferzahl von 1:833, das damit jedenfalls jenseits von 1:800 und damit unterhalb der vom BVerwG mindestens für erforderlich erachteten Gefahrendichte liegt. Die wertende Betrachtung des rechnerisch abschätzend gefundenen Gefährdungsrisikos führt unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu den aktuellen Verhältnissen in Südsomalia und speziell in der Lower Jubba Region zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor von deutlicher Fragilität gekennzeichnet. Ländliche Gebiete im Süden Somalias stehen nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen immer noch unter der Kontrolle der al-Shabaab. Die Bevölkerung in diesen Gebieten muss sich dort den Werten und Vorstellungen der al-Shabaab anpassen, um zu überleben. Gleichzeitig ist es den Regierungstruppen mit Hilfe des AMISOM- Bündnisses in den vergangen Jahren jedoch gelungen, die al-Shabaab aus vielen Gebieten zurückzudrängen und diese Gebiete unter ihre eigene militärische Kontrolle zu stellen. So wurde in weiten Regionen Süd- und Zentralsomalias ein gewisser Grad an Stabilität erreicht, der jedoch weiterhin als fragil bezeichnet wird. Auch die zentrale Hafenstadt Kismayo in der Lower Jubba Region ist seit Ende 2012 unter der inzwischen gefestigten Kontrolle der Regierungstruppen. Vgl. hierzu insgesamt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2015, S. 5; Amnesty International Report 2015/ 2016, S. 419 ff.; EASO, Country of Origin Information Report: Somalia – Security Situation, Stand: Februar 2016, S. 31; http://www.spiegel.de/politik/ausland/somalia-kenianische-soldaten-befreien-kismayo-von-schabab-miliz-a-859101.html, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2016. Hinzu kommt, dass die al-Shabaab nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ihre Taktik geändert hat und nicht mehr – wie früher – mehr oder weniger wahllos Zivilisten tötet, sondern sich auf prominente Ziele etwa in Mogadischu und anderen größeren Städten konzentriert, um die nach wie vor schwache Regierung weiter zu destabilisieren. Opfer dieser gezielten Anschläge sind in erster Linie Diplomaten, Journalisten und andere Angehörige von Risikogruppen. Zivilpersonen stellen hierbei eher eine Art „Kollateralschaden“ dar. Vgl. etwa zuletzt am 29. Februar 2016: Mehr als 50 Tote bei Terrorserie von al-Shabaab; am 26. Februar 2016: Islamisten stürmen Hotel in Mogadischu; 22. Januar 2016: Zahlreiche Tote bei Terrorüberfall auf Restaurant in Mogadischu; am 21. Februar 2016: Tote bei Terrorangriff auf Strandhotel in Mogadischu; jeweils spiegel-online.de. Ein weiteres Zeichen für die Besserung der Lage im Land ist die Tatsache, dass immer mehr Binnenvertriebene sowie Vertriebene aus dem Ausland, wie beispielsweise aus dem weltweit größten Flüchtlingscamp Dadaab in Kenia, in ihre Heimat Somalia zurückkehren und dabei seit gewisser Zeit von internationalen Nichtregierungsorganisationen wie dem UNHCR mit eigenem Programm unterstützt werden. In diese Rückführungsaktionen fließen dabei Lageerkenntnisse ein, die in örtlichen Büros im Lande gewonnen werden. Vgl. UNHCR Global Appeal 2015 Update – Somalia, http://www.unhcr.org/5461e60016.pdf sowie UNHCR, zu Flüchtlingscamps in Dadaab, http://www.unhcr.de/home/artikel/61d335b33d0c927fe3fa2776f8a74132/unhcr-zu-fluechtlingscamps-in-dadaab-1.html; beides zuletzt aufgerufen am 23. Mai 2016. b) Schließlich liegen in der Person des Klägers auch keine gefahrerhöhenden Umstände vor. Diese ergeben sich nicht, wie der Kläger ausgeführt hat, bereits aus seiner Situation als Rückkehrer aus dem Ausland. Zwar mag die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen ansehen oder sonst Interesse an ihnen finden, etwa um bei Rückkehrern vermutete finanzielle Mittel abzuschöpfen. Vgl. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, Stand August 2014, S. 195 f. Da die al-Shabaab in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Vielzahl rückkehrender Personen ergibt sich aber auch unter diesem Gesichtspunkt keine für jeden Rückkehrer ohne Weiteres anzunehmende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Gefährdung. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2015 – 5 A 405/14 MD - m.w.N. Dass der Kläger seine Herkunftsregion nicht direkt aus dem Ausland erreichen kann, eine Rückführung vielmehr über Mogadischu erfolgen würde, begründet ebenfalls keinen individuellen gefahrerhöhenden Umstand. Zwischen Mogadischu und Kismayo, welches nur 13 km südlich vom Heimatort des Klägers liegt, besteht auch eine Flugverbindung. Eine Reise über den (teilweise möglicherweise noch gefährlichen) Landweg ist daher nicht erforderlich. Vgl. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, Stand August 2014, S. 20. Schließlich besteht für den Kläger bei seiner Rückkehr auch keine hier beachtliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab. Zwar hat die al-Shabaab-Miliz in der Vergangenheit – insbesondere im Jahr 2011 – nach den vorliegenden Erkenntnisquellen durchaus wahllos junge Männer entführt und dazu gezwungen, mit ihnen zu kämpfen. Von dieser Art der Rekrutierung hat die al-Shabaab jedoch mittlerweile ersichtlich Abstand genommen, da sie sich als wenig erfolgreich herausgestellt hat. Stattdessen versucht die al-Shabaab nach den vorliegenden Erkenntnissen nun, junge Männer dazu zu bewegen, freiwillig mit ihnen zu kämpfen. Vgl. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, Stand August 2014, S. 93 ff. IV. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Die Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger jedoch schon nicht geltend gemacht und es ist auch hierfür sonst nichts ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger nicht schon angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Somalia eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – juris m.w.N. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Somalia erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen oder humanitären Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewahren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasst, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 – BVerwGE 137, 226. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Süd- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht generell gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Dezember 2015, Stand: November 2015, S. 16. In allen Städten Süd- und Zentralsomalias ist für den Großteil der Bevölkerung der Zugang zur sozialen Grundversorgung beschränkt. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich der Akzeptanz, Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist für den Kläger nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Der Kläger ist ein junger und gesunder Mann, seine Familie lebt noch in Goobweyn. Vor der Ausreise des Klägers war der Lebensunterhalt der Familie durch die Arbeit der Mutter, die Gemüse verkauft, und die Tätigkeit des Klägers, der nach eigenen Angaben als Nomade eine Ziegenherde gehütet hat, gesichert. Diese Tätigkeit wird der Kläger auch nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen können. Es ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass die (Groß-) Familie des Klägers ihm im Falle seiner Rückkehr keine hinreichende Unterstützung gewähren kann und will. Der Kläger hat Gegenteiliges nicht einmal behauptet. IV. Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebeandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG vor. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.