Urteil
2 K 1825/14
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Unterschutzstellung kann eine gesamte Siedlung als Baudenkmal erfassen, wenn die Zusammengehörigkeit und die historische Substanz der Anlagen den Denkmalwert begründen.
• Eine denkmalrechtliche Unterschutzstellungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn der räumliche und sachliche Umfang für den Adressaten unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs erkennbar ist (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW).
• Der Erhaltungszustand einzelner Bauteile (z. B. Austausch von Fenstern, Türen, Dacheindeckungen) führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Denkmaleigenschaft, solange der historische Dokumentationswert insgesamt erhalten bleibt (§ 2 Abs.1 DSchG NRW).
• Fachkundige Stellungnahmen der Denkmalpflegebehörde sind für die Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Denkmalswürdigkeit maßgeblich und können von der Behörde herangezogen werden (§ 22 Abs.3 Nr.1 DSchG NRW).
Entscheidungsgründe
Unterschutzstellung einer gesamten Offizierssiedlung als Baudenkmal rechtmäßig • Eine Unterschutzstellung kann eine gesamte Siedlung als Baudenkmal erfassen, wenn die Zusammengehörigkeit und die historische Substanz der Anlagen den Denkmalwert begründen. • Eine denkmalrechtliche Unterschutzstellungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn der räumliche und sachliche Umfang für den Adressaten unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs erkennbar ist (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). • Der Erhaltungszustand einzelner Bauteile (z. B. Austausch von Fenstern, Türen, Dacheindeckungen) führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Denkmaleigenschaft, solange der historische Dokumentationswert insgesamt erhalten bleibt (§ 2 Abs.1 DSchG NRW). • Fachkundige Stellungnahmen der Denkmalpflegebehörde sind für die Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Denkmalswürdigkeit maßgeblich und können von der Behörde herangezogen werden (§ 22 Abs.3 Nr.1 DSchG NRW). Die Klägerin verwaltet 46 ehemals für britische Offiziere zwischen 1951 und 1955 errichtete Wohngrundstücke im Ortsteil N.-H., die nach Abzug der britischen Streitkräfte leerstehen und im Bundeseigentum verbleiben. Die Beklagte trug die Siedlung am 29.07.2014 in die Denkmalliste der Stadt N. ein und teilte dies der Klägerin mit; Begründung waren städtebauliche und baugeschichtliche Bedeutung sowie Bedeutung für die Nachkriegsgeschichte. Die Klägerin klagte und rügte insbesondere Unbestimmtheit des Tenors, fehlende Einzelbestandsaufnahme (Raumbuch) und fehlende Denkmaleigenschaft der Gesamtheit aufgrund vielfacher Umbauten. Die Beklagte und die Denkmalfachstelle verteidigten die Eintragung als exemplarische Gesamtsiedlung, verwiesen auf Ortsbesichtigungen, frühere Anhörung mit Lageplänen und bestätigten teils erhaltene Originalsubstanz im Inneren. Das Gericht hat die Klage geprüft und entschieden. • Zulässigkeit: die Klage ist statthaft und beschieden. • Formelle Bestimmtheit: Der Unterschutzstellungsbescheid ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW). Die Angabe von Anschrift, Gemarkung/Flur sowie die zeichnerische Darstellung in der Denkmalliste machen den räumlichen Umfang erkennbar; frühere Anhörungen und Anlagen (Lage-/Katasterauszug) haben die Klägerin ausreichend informiert. • Rechtsgrundlage: Grundlage der Eintragung ist § 3 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.1 und 2 DSchG NRW; Baudenkmäler können aus einer Mehrheit baulicher Anlagen bestehen. • Abgrenzung Baudenkmal/Denkmalbereich: Siedlungen können sowohl Denkmalbereiche (§ 2 Abs.3, § 5 DSchG NRW) als auch Baudenkmale sein; die Wahl der Schutzform richtet sich nach dem Schutzziel (Erscheinungsbild vs. historische Substanz). • Materiell-rechtliche Würdigung: Die Siedlung erfüllt die Anforderungen der Bedeutungs- und Erhaltungskategorien des § 2 Abs.1 Satz 2 DSchG NRW aufgrund ihres städtebaulichen Konzepts, Bauweise, inneren Grundrisse und Zeugniswerts für Besatzungs- und Nachkriegsgeschichte. • Substanz und Veränderungen: Austausch von Fenstern, Türen, Dacheindeckungen, teilweise Dämmmaßnahmen oder Innentrennungen sind im Einzelfall möglich und führen nur zum Wegfall der Denkmaleigenschaft, wenn die Sache insgesamt ihre ursprüngliche Identität verloren hat; hier sind die Veränderungen überwiegend untergeordnet und beeinträchtigen den historischen Dokumentationswert nicht. • Beweiswürdigung: Ortsbesichtigungen, fachliche Stellungnahme der Denkmalpflege und Einblicke in die Innenräume belegten weitgehend erhaltene Raumaufteilungen und Ausstattungsmerkmale (z. B. Parkett, Treppen, Einbauschränke). • Öffentliches Interesse: Fachliche Gutachten der Denkmalpflege begründen das öffentliche Interesse an Erhalt und Nutzung; wirtschaftliche Nachteile der Klägerin sind für die Schutzwürdigkeit unbeachtlich. • Kosten: Die Klage ist abzuweisen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§154,162 VwGO). Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.07.2014 über die Eintragung der ehemaligen Offizierssiedlung in die Denkmalliste ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO). Die Siedlung kann als gesamtes Baudenkmal eingetragen werden, weil die baulichen Anlagen in ihrem Zusammenwirken und in weiten Teilen ihrer historischen Substanz den Denkmalwert begründen (§ 2 Abs.1 DSchG NRW). Eingriffe und Modernisierungen an Einzelteilen (Fenster, Dächer, Einbauten) mindern den Gesamtdokumentationswert nicht in erheblichem Maße; die fachliche Stellungnahme der Denkmalpflege bestätigt die Schutzwürdigkeit. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.