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Urteil

3 K 959/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0404.3K959.14.00
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Leitsätze

1. Für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz ist seit langem anerkannt, dass die Denkmalkategorie "Baudenkmal" auch eine großflächige Mehrheit baulicher Anlagen erfassen kann.

2. Maßgeblich für die Denkmalerkenntnis in einem solchen Fall ist neben der Sachgesamtheit als Träger des Denkmals die dem Ensemble zukommende geschichtliche Botschaft.

3. Zum Denkmalwert der "Gesamtanlage Vogelsang", die bauliche Relikte zweier Zeitschichten vereint: 1934 bis 1936 als nationalsozialistische Schulungsstätte errichtet, war sie von 1955 bis 2005 Standort belgischer Truppen und zentraler Ort im NATO-Truppenübungsplatz.

4. Ob bestimmte Bauten oder Flächen noch zu einem Baudenkmal gehören oder nicht, ist nach der geschichtlichen Botschaft oder Aussage des Ensembles und damit aus einer im weitesten Sinn funktionsbezogenen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz ist seit langem anerkannt, dass die Denkmalkategorie "Baudenkmal" auch eine großflächige Mehrheit baulicher Anlagen erfassen kann. 2. Maßgeblich für die Denkmalerkenntnis in einem solchen Fall ist neben der Sachgesamtheit als Träger des Denkmals die dem Ensemble zukommende geschichtliche Botschaft. 3. Zum Denkmalwert der "Gesamtanlage Vogelsang", die bauliche Relikte zweier Zeitschichten vereint: 1934 bis 1936 als nationalsozialistische Schulungsstätte errichtet, war sie von 1955 bis 2005 Standort belgischer Truppen und zentraler Ort im NATO-Truppenübungsplatz. 4. Ob bestimmte Bauten oder Flächen noch zu einem Baudenkmal gehören oder nicht, ist nach der geschichtlichen Botschaft oder Aussage des Ensembles und damit aus einer im weitesten Sinn funktionsbezogenen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der klagende Kreis wendet sich gegen die Eintragung der Gesamtanlage Vogelsang in die Denkmalliste. Das Areal Vogelsang ist Teil der Eifel und liegt im Gebiet des Klägers zwischen Simmerrath-Einruhr und Schleiden-Gemünd. Das Gelände ist eingebettet in den Nationalpark Eifel und erscheint in der Landschaft als ein markanter Höhenrücken, der sich über eine Länge von ca. 2,7 km vom Urftstausee im Norden bis zur Bundesstraße 266 (B 266) im Süden erstreckt. Es ist durch die Kreisstraße 17 (K 17) erschlossen, die von der B 266 abzweigt. Der Kläger ist Träger der Straßenbaulast der K 17 und Eigentümer der betreffenden Straßengrundstücke mit der Flurbezeichnung Gemarkung Dreiborn, Flur 66, Flurstücke 3, 36, 37. Im Jahr 1934 begann auf dem Areal der Bau der Ordensburg Vogelsang. Sie gehörte zu den insgesamt drei nationalsozialistischen Schulungsstätten, die Dr. Robert Ley, Reichsorganisationsleiter der NSDAP, errichten ließ. Im Jahr 1935 erhielt sie ihre Zweckbestimmung als NS-Ordensburg und diente als Bildungsstätte des politischen Führernachwuchses der NSDAP. Im ersten Bauabschnitt bis zum Frühjahr 1936 wurden die zentralen Teile der heute noch bestehenden Anlage ausgeführt, und zwar das Gemeinschaftshaus mit Ost- und Westflügel, der Adlerhof, zehn Kameradschaftshäuser, die Feierstätte und der Sportplatz. Am 2. Mai 1936 wurde die Anlage als NS-Ordensburg eingeweiht. In einer zweiten Bauphase bis 1938 wurden Schwimmbad, Turnhalle, Sonnenwendplatz, Hundertschaftshäuser, Burgschänke, ein Haus für weibliche Angestellte und der Eingangsbereich ausgeführt. Im weiteren Verlauf blieb es bei der Errichtung unvollendeter Rohbauten, wie bei den Sockelmauern und den Fundamenten des Hauses des Wissens, des Flugplatzes Walberhof an der Auffahrt zu Vogelsang oder des Dorfes Vogelsang westlich der NS-Ordensburg. Für das geplante Stadion wurde lediglich eine Baugrube ausgehoben. Hierfür wurden bereits einige Teile des Höhenrückens und der Hänge terrassiert. Am 4. Februar 1945 fiel Vogelsang kampflos an die amerikanischen Streitkräfte. Das Areal wurde 1946 unter britische Verwaltung gestellt. Diese beschlagnahmte 42 km² Land rings um die ehemalige Ordensburg, darunter auch die Ortschaft Wollseifen, und baute das Gelände zum Truppenübungsplatz aus. Am 1. April 1950 übergaben die Briten die Verwaltung an die belgischen Streitkräfte. Seit 1956 stand das Gelände als Camp Vogelsang allen NORTHAG (Northern Army Group-) Partnern zur Verfügung. In dieser Zeit errichteten die Belgier im südlichen Bereich des Höhenrückens, zwischen dem Gebäude Malakoff und der B 266, auf einer bereits durch die Nationalsozialisten für den Bau von großräumigen Sportanlagen terrassierten Fläche das Barackenlager "De Schelde" mit rund 40 Gebäuden. Entsprechend der vorgefundenen terrassierten Fläche war das Lager in fünf Bereiche gegliedert und bot insgesamt 600 Soldaten Platz. Am 31. Dezember 2005 endete die militärische Nutzung der Liegenschaft. Große Teile des Areals sind seitdem (uneingeschränktes) Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. der von ihr eingesetzten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Klägerin im Parallelverfahren ‑ 3 K 961/14 ‑. Seit Anfang 2006 steht die ehemalige Ordensburg Vogelsang für Besucher offen. Die Eintragung von Teilen der ehemaligen Ordensburg Vogelsang in die Denkmalliste der Stadt Schleiden hatte bereits Ende der 80er Jahre begonnen. So wurden im Februar 1989 zahlreiche Anlagen unter Schutz gestellt, namentlich wurden der Eingangsbereich (seit 1950: "Malakoff"), der Kraftfahrzeughof, das Haus des Wissens mit Sockelgeschoss und Außenwänden (seit 1950: Kaserne "van Dooren“), West- und Nordfassade sowie ein Teil der Ostfassade, das Gemeinschaftshaus, der Appellplatz, die Kameradschaftshäuser, die Hundertschaftshäuser, der Thingplatz bzw. die Feierstätte, die Sportanlagen, der Sonnenwendplatz und das Haus für weibliche Angestellte (seit 1950: "Redoute") in die Denkmalliste der Stadt Schleiden eingetragen. Im August 2002 trug der Beklagte die Ruine der ehemaligen Pfarrkirche St. Rochus in Wollseifen und im Dezember 2004 das Nachkriegskino auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes Camp Vogelsang als Baudenkmal ein. Im März 2006 kamen die Tankstelle auf dem Gelände der ehemaligen Ordensburg Vogelsang und im Februar 2007 die Wegekapelle in der Wüstung Wollseifen als eingetragene Baudenkmäler hinzu. Als Bodendenkmal wurde die ehemalige Ortschaft und jetzige Wüstung Wollseifen im März 2009 eingetragen. Mitte Juli 2012 teilte die Bezirksregierung des Beklagten dem klagenden Kreis die Absicht mit, dass sie gedenke, auf Antrag des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland die bisherigen denkmalrechtlichen Eintragungen fortzuschreiben und den Schutzumfang flächenmäßig erheblich zu erweitern. Aus denkmalfachlicher Sicht seien Topographie, Bodenrelief und Freiflächengestaltung der Gesamtanlage Vogelsang stärker zu schützen als bisher. Das gelte insbesondere für den südlichen Teil der Anlage mit den von den belgischen Streitkräften errichteten Nachkriegsbauten (Beispiel: Barackenlager "De Schelde"), welche in den Schutz einzubeziehen sei. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland habe die Gründe dafür in seinem Gutachten vom 5. Juli 2012 dargelegt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erfuhr die flächenmäßige Ausdehnung der Unterschutzstellung "auf den gesamten Vogelsang" im Kreistag des Klägers Kritik. Darauf reagierte die Bezirksregierung des beklagten Landes, indem sie die Schutzfläche des geplanten Baudenkmals von ursprünglich rund 250 ha auf nunmehr rund 140 ha reduzierte. Die geänderte Unterschutzstellung umfasste neben der Wüstung Wollseifen im Wesentlichen den Bergrücken mit seinen Hangbereichen, und zwar vom Ufer des Urftstausees im Norden über die Dreiborner Hochfläche mit den ehemaligen NS-Bauten und das südliche Barrackenareal der Belgier ("De Schelde") bis zur Einmündung der K 17 in die B 266. Im weiteren Anhörungsverfahren hielt der Kläger an seiner Kritik fest und machte insbesondere geltend: Das beabsichtigte Flächendenkmal Vogelsang dürfe nicht etwa das südliche Areal mit den Nachkriegsbauten der Belgier umfassen. Vielmehr sei es nach den gesetzlichen Vorgaben auf die rund 54 ha umfassende Kernfläche der nationalsozialistischen Bautätigkeit zwischen dem Gebäude Malakoff und dem betreffenden Schwimmbad zu begrenzen. Von der gleichwohl geplanten Ausweisung von 140 ha sei er negativ betroffen, und zwar als Träger der Straßenbaulast für die Zufahrtstraße (K 17). Es sei zu erwarten, dass durch die Unterschutzstellung erhebliche finanzielle Belastungen ausgelöst würden. Mehrkosten aufgrund denkmalpflegerischer Vorgaben für die betroffenen Bereiche könnten aber nicht übernommen werden. Sollte gleichwohl eine Unterschutzstellung erfolgen, seien bereits bei Eintragung in die Denkmalliste bestimmte, im Einzelnen dargestellte Punkte zu regeln. Das gelte insbesondere für die Nutzung durch den ÖPNV. So müsse ermöglicht werden, dass die ehemalige Haltestelle "Vogelsang Adlerhof" nach Abschluss der Bauarbeiten in einem noch festzulegenden Bereich in der Nähe des Adlerhofes wieder errichtet werden könne. Hierbei sei zu beachten, dass neben der eigentlichen Haltestelle auch eine Wendefläche und eine Fläche für wartende und parkende Busse eingerichtet werden müsse. Eine ÖPNV-Nutzung sei ebenfalls für die Haltestelle "Vogelsang-Parkplatz", also für den "Teilbereich Tankstelle" ohne Einschränkungen zu ermöglichen. In der Folge nahm das für die Denkmalpflege zuständige Ministerium mit den Beteiligten die bereits zuvor begonnenen Abstimmungsgespräche wieder auf. Dabei hielten die Bezirksregierung des Beklagten und das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland an ihrer Absicht fest, die Gesamtanlage Vogelsang als Baudenkmal ("Flächendenkmal") mit einer Ausdehnung von ca. 140 ha in die Denkmalliste der Stadt Schleiden eintragen zu lassen. Am 7. Mai 2013 stellte das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland insoweit das Benehmen her. Am 19. Dezember 2013 trug der Beklagte die Gesamtanlage "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" als Baudenkmal unter der laufenden Nummer 197 in die Denkmalliste der Stadt Schleiden ein. Als Lage des Denkmals führte er auf: Gemarkung Dreiborn, Flur 66 mit den Flurstücken 3, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25 (teilw.), 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42 und Flur 16 mit dem Flurstück 686 (teilw.) sowie Flur 7 mit den Flurstücken 1194, 1198, 1199, 1200, 1201 (teilw.). Die Eintragung verweist auf das vom LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland erstellte Gutachten zum Denkmalwert vom 17. Mai 2013. Unter der Überschrift "Wesentliche charakteristische Merkmale des Denkmals" heißt es dort auf Seite 10 ff.: "Umfang des Denkmals: Inhaltliche Bestimmung Die Ordensburg Vogelsang ist eine flächenhafte, auf die topographischen Gegebenheiten bezogene Gesamtanlage. Die Anlage setzt sich zusammen aus Bauten, Wegen, Terrassierungen, Freiflächen und aus den Bauten zugeordnetem Bewuchs. Die Bedeutung als Baudenkmal setzt sich aus zwei Zeitschichten zusammen: 1934 bis 1936 als nationalsozialistische Schulungsstätte errichtet, war die Anlage von 1955 bis 2005 Standort belgischer Truppen und zentraler Ort im NATO-Truppenübungsplatz. Das Denkmal umschließt die baulichen Relikte der beiden Zeitschichten: Die Anlage der Ordensburg von 1934 bis 1945 (Hervorhebung im Original) besteht aus dem terrassierten Kopf des Bergrückens, der Erschließung und der Inszenierung der Gesamtanlage mit typischen Ansichten und Blickverbindung, konkret aus Bauten, Freiflächen, Wegesystem und Terrassierung des Berges und der Schelde. Sie war in der ursprünglichen Gestalt insgesamt eine in einem Guss errichtete ideologisch überhöhte Ausbildungsstätte, gleichzeitig aber auch Teil der Westwallbefestigung und der Luftverteidigungszone West (Flakzone), somit ein gebautes Dokument der nationalsozialistischen Zeit. Teil der Konzeption waren die Sicht von den benachbarten Hochflächen, Bergen und vom See auf die Burg und in um-gekehrter Richtung der Panoramablick von der Ordensburg in den umgebenden Landschaftsraum. In der Zeit des Truppenübungsplatzes von 1946 bis 2005 (Hervorhebung im Original) wurde die Anlage weitergenutzt und durch bauliche Anlagen nach Süden bis zur Bundesstraße B 266 erweitert. In dieser Zeit bildete das Camp Vogelsang das Kernstück des Truppenübungsplatzes am östlichen Rand. Die vorhandenen Bauten wurden erneut genutzt, baulich instand gesetzt, geringfügig verändert, wenige Bauten wurden neu errichtet und in die Gesamtanlage eingepasst. Die Schelde, die bereits in nationalsozialistischer Zeit terrassiert worden war, wurde nun mit Baracken bebaut. Umfang des Denkmals: Räumliche Ausdehnung Der Teil des Flächendenkmals, der im Bereich der Ordensburg Vogelsang liegt, umfasst im Wesentlichen den sich nach Nordosten zum Urfttal erstreckenden Bergsporn von der B 266 am Walberhof bis hin zum Wasserspiegel der Urftalsperre. Der mit Erschließungssystem, baulichen Anlagen, Abfangmauern und zum Teil großräumigen Terrassierungen gestaltete Berg ist Teil der Gesamtanlage. Er ist von baulichen Maßnahmen der Burganlage durchwirkt, wird von der Burganlage bekrönt und mit weiter Fernwirkung in die Konzeption und Inszenierung der Ordensburg einbezogen. Die Festlegung des Denkmalumfangs erfolgte im Wesentlichen unter zwei Aspekten: 1. Das Denkmal umfasst die Teile des Höhenrückens, die in den beiden prägenden Phasen gestaltet und genutzt wurden. Bestandteil des Denkmals sind zum einen alle Bereiche des Bergsporns, in den zur NS-Zeit nachweislich bauliche Aktivitäten und Eingriffe in die Topographie (z.B. Baugrube des Stadions, Terrassierungen der Schelde) im Zusammenhang mit der Errichtung der Ordensburg stattgefunden haben. Auch wenn nicht alle diese Flächen in den 1930er und 1940er Jahren bebaut wurden, so sind sie doch aussagekräftig für die monumentalen Dimensionen, welche die Ordensburg in ihren weiteren Ausbaustufen erhalten sollte, und die dahinter stehende nationalsozialistische Ideologie. Darüber hinaus umschließt das Denkmal die Erweiterungen aus belgischer Zeit, die sich über den Höhenrücken Richtung Walberhof ziehen und Teil der Infrastruktur des Truppenübungsplatzes waren. Die bereits in den 1930er Jahren terrassierte Schelde wurde in belgischer Zeit mit Baracken bebaut und war in die Organisation/Funktionstüchtigkeit von Camp Vogelsang einbezogen. Teil dieser Phase ist auch das westlich davon gelegene Munitionsdepot und ein Lagerplatz südlich der Schelde; die in belgischer Zeit trassierte und ausgebaute Panzerstraße führt am Zugang zu dem Gelände von der Erschließungsstraße westlich um den Lagerplatz bis zur Schelde. Zum Denkmal gehören außerdem zwei räumlich getrennte Teilbereich mit baulichen Anlagen, die in ihren Ursprüngen auf die 1930er Jahre zurückgehen, nämlich der Schießstand am Morsbach sowie das Pumpenwärterhaus im Sauerbachtal. 2. In das Denkmal einbezogen sind ferner alle Bereiche der Ordensburg, die von außen optisch erlebt werden. Ein wesentliches Charakteristikum der Ordensburg Vogelsang ist die Inszenierung der Gesamtanlage in der Landschaft, die auf große Fernwirkung hin angelegt war. Noch heute ist der Bergsporn mit der bekrönenden Ordensburg eine 'Landmarke', die von Westen, Norden und Osten aus weithin sichtbar ist. Während von den benachbarten Hochflächen im Westen und Osten vor allem der obere Teil des Berges mit seinem Geländeverlauf und der Silhouette der Gebäude wahrgenommen wird, wurde insbesondere der Nordhang zum Urftstausee über seine ganze Höhe in die gestalterische Konzeption der Ordensburg einbezogen. Das Zusammenspiel von Wasserfläche, unbebautem Hangfuß, Bebauung und gestalteten Außenanlagen im oberen Teil sowie bekrönendem Turm ist noch heute von gegenüber liegenden Seeufer aus in ungestörter Form erlebbar, weshalb der gesamte Nordhang bis zur Wasserfläche Bestandteil des Denkmals ist. In diese Gesamtanlage sind bauliche Einzelelemente eingebettet, die sich den zwei prägenden Zeitschichten zuordnen lassen: Da sind zum einen die Bauwerke und Außenanlagen der ursprünglichen NS-Ordensburg, die im Wesentlichen in der Zeit zwischen 1934 und 1939 entstanden sind und auf dem nach Norden hin abfallenden Gelände entlang einer Nord-Südachse angeordnet sind. Der zweiten Bauphase zuzuordnen sind diejenigen baulichen Anlagen, die nach 1950 hauptsächlich durch die belgischen Streitkräfte errichtet wurden und Zeugniswert für die militärische Nutzung des ehemaligen NATO-Truppenübungsplatzes Vogelsang besitzen." Zur Begründung der Denkmaleigenschaft führte das vorgenannte Gutachten auf den Seiten 43 bis 56 an, die Erhaltung und Nutzung der Gesamtanlage "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" seien bedeutend für die Geschichte des Menschen und wichtig aus wissenschaftlichen (politik- und militärgeschichtlichen sowie regional- und architekturgeschichtlichen) Gründen. Mit dem - streitbefangenen - Bescheid vom 27. März 2014, zugestellt am 22. April 2014, teilte der Beklagte dem Kläger die Eintragung des Baudenkmals mit. Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Die Eintragung des Objekts als Flächendenkmal sei aus insgesamt vier selbstständig tragenden Gründen rechtswidrig und rechtsverletzend. So könne der Umfang der Eintragung aus der Begründung nicht hinreichend bestimmt entnommen werden (1.). Es liege eine rechtswidrige Mehrfacheintragung vor (2.). Die Eintragung eines Flächendenkmals sei unzulässig (3.). Schließlich sei das Objekt nicht in jeder Hinsicht "bedeutend" im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (4.). 1. Der Umfang des Denkmals sei nicht hinreichend bestimmt. Die dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege beigefügten Lagepläne seien nicht maßstäblich und daher nicht in der Lage, den genauen Grenzverlauf des Baudenkmals hinreichend genau und bestimmt festzulegen. Da jedoch Veränderungen eines Baudenkmals der Erlaubnis bedürften, müsse hinreichend klar und bestimmbar sein, wo genau die Grenze des Baudenkmals verliefen, insbesondere dann, wenn nicht nur die einzelne Gebäude betroffen seien, sondern auch die sie umgebenden Freiflächen. Aus Rechtsstaatlichkeitsgründen und Gründen der Bestimmtheit sei es erforderlich gewesen, dass der Beklagte maßstäbliche Lagepläne beifüge, und zwar in einem Maßstab, der den genauen Verlauf des Geltungsbereichs klar erkennen lasse. Auch hinsichtlich der Einzelheiten des Denkmals könne der genaue Umfang nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Dies gelte insbesondere für die Angaben zu Außenanlagen und Terrassierungen, die zu pauschal seien. So bleibe offen, um welche Außenanlagen mit großflächigen Terrassierungen, Plätzen, Wegeführungen, Abfangmauern, Bodenbelägen, Treppen, Rampen, offenen Entwässerungskanälen (Nordhang) und Resten der ursprünglichen gärtnerischen Gestaltung es sich genau handeln solle, wo diese Außenanlagen sich befänden und weshalb sie denkmalrechtlich als bedeutsam zu beurteilen seien. Gleiches gelte für die Terrassierungen, die in den Jahren 1938/1939 als Vorbereitung für die nicht mehr zur Ausführung gekommenen Großbauten entstanden seien und die man noch heute im Bodenrelief ablesen könne. Es bleibe auch hier vollständig offen, wo genau diese Terrassierungen liegen sollen - zumal es sich im Gutachten nur um beispielhafte Aufzählung handele - und weshalb diesen Terrassierungen in jedem Falle eine Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne zukomme. 2. Mit der angefochtenen Eintragung sei es zu einer unzulässigen Mehrfacheintragung von Denkmälern gekommen. Die bereits vorhandenen Eintragungen aus den Jahren 1989 bis 2007 seien nämlich unberücksichtigt geblieben. Die Mehrfacheintragung betreffe folgende Objekte: Eingangsbereich (seit 1950: Malakoff), Kraftfahrzeughof, Teile des Hauses des Wissens, Gemeinschaftshaus, Appellplatz, Kameradschaftshäuser, Hundertschaftshäuser, Thingplatz bzw. Feierstätte, Sportanlagen, Sonnenwendplatz, Haus für weibliche Angestellte (seit 1950: Redoute), Tankstelle, Kino, Ruine der ehemaligen Pfarrkirche St. Rochus, Wegekapelle. Die Eintragungen in die Denkmalliste seien auch nicht etwa inhaltlich und räumlich identisch, sondern wichen erheblich voneinander ab, so dass ein rechtswidriger "Eintragungstorso" entstanden sei. So sei zu beachten, dass jede Eintragung ihre eigene Begründung und ihren eigenen Umfang habe. Daraus resultiere eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit, da schon nicht ersichtlich sei, welche Denkmalbeschreibung überhaupt für die Beurteilung des Umfangs der Reichweite des Denkmals maßgeblich sein solle. Angesichts dieser unklaren Rechtslage sei die Reichweite der aus dem Denkmalschutzgesetz erwachsenden Rechte und Pflichten nicht mehr absehbar. Unter diesen Voraussetzungen könne beispielsweise nicht bestimmt werden, ob eine Maßnahme erlaubnispflichtig sei oder nicht. Ferner sei die Reichweite des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes nicht absehbar. Zusammenfassend stelle die mehrfache Eintragung einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot dar. 3. Es fehle an der Eintragungsfähigkeit des Objekts als Flächendenkmal. Nach der Einordnung der Beklagten sei die Ordensburg Vogelsang eine flächenhafte, auf die topographischen Gegebenheiten bezogene Gesamtanlage. Sie setze sich zusammen aus Bauten, Wegen, Terrassierungen, Freiflächen und aus den Bauten zugeordneten Bewuchs. Damit gehe die Unterschutzstellung erheblich über das hinaus, was als "Baudenkmal" in die Denkmalliste eingetragen werden dürfe. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch "Mehrheiten von Sachen" sowie darüber hinaus auch "von Menschen gestalteten Landschaftsteile" eintragungsfähig sein können, sei festzuhalten, dass ausweislich der Lagepläne weder der Gesamtumfang des Flächendenkmals noch der Teilbereich "Ehemalige Ordensburg Vogelsang" noch der Teilbereich "Wüstung Wollseifen" eintragungsfähig seien. Als rechtswidrig erweise sich insbesondere die Einbeziehung aller Bereiche der Ordensburg, die "von außen optisch erlebt werden", wie es auf Seite 12 im der Eintragung zu Grunde liegenden Gutachten heiße. Eine solche Einbeziehung der Umgebung eines Baudenkmals, um diese gegebenenfalls von Bebauung freizuhalten und um das Erscheinungsbild des Denkmals nicht zu beeinträchtigen, sei bei der Eintragung als Baudenkmal unzulässig. Da die Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste grundsätzlich ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstelle, seien an eine Unterschutzstellung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere seien die Denkmalbehörden an den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gebunden. Ihnen komme daher kein "Erfindungsrecht der Denkmalarten" zu, wie es die vom Beklagten gewählte Bezeichnung des Objekts als "Flächendenkmal" suggeriere. Wenn der Beklagte das Erscheinungsbild und vor allem die Umgebung des Denkmals schützen wolle, müsse er die Unterschutzstellung des Gebiets als Denkmalbereich veranlassen. Dies bedürfe jedoch einer Satzung der Stadt Schleiden. Für den Schutz von Baudenkmälern bleibe lediglich der Umgebungsschutz, bei dem die Umgebung jedoch nicht Teil des Denkmals selbst werde. Offenbar sei es die Absicht des Beklagten, ohne gesetzliche Ermächtigung die auf der so genannten zweiten Stufe erforderliche Einzelfallentscheidungen im Rahmen des Umgebungsschutzes in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei hinsichtlich der belgischen Nachkriegsbauten das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse nicht in jeder Hinsicht gegeben, da insoweit eine Bedeutung für die Geschichte des Menschen und wissenschaftliche (hier politik- und militärgeschichtliche sowie regional- und architekturgeschichtliche) Gründe für die Erhaltung und Nutzung nicht vorlägen. Insbesondere fehle es bei den Nachkriegsbauten an hinreichenden geschichtlichen Bedeutung Von den Erweiterungsbauten aus der Zeit des Truppenübungsplatzes besäßen lediglich das Kino und die Tankstelle eigenständigen Zeugniswert für die Architekturgeschichte der Nachkriegszeit. Demgegenüber fehle es an der erforderlichen Bedeutung und an den erforderlichen Gründen hinsichtlich der anderen Bauten, und zwar der Kaserne "van Dooren", der Offiziersunterkunft, der Panzerwaschanlage und der dazugehörigen Abwasserreinigungsanlage, des Barackenlagers "De Schelde", des Munitionslagers, des Schießstands und des Wachhäuschens am Beginn der Zufahrt. Für diese Gebäude werde im vorgelegten Fachgutachten des LVR-Amts für Denkmalpflege kein Denkmalwert dargelegt. Zudem sei die Denkmalwürdigkeit der Baracken der Nachkriegszeit nicht gegeben, da die historische Bausubstanz in weiten Teilen nicht mehr vorhanden sei. Dies zeige das Gutachten des Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden, Dr. phil. H. E. aus I. , welches die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Parallelverfahren (3 K 961/14) eingeholt habe. Der Sachverständige Dr. E. komme darin zu dem Ergebnis, dass die außerhalb des historischen Komplexes errichteten Unterkünfte der belgischen Soldaten baulich stark verändert worden seien. Bei allen Baracken sei die Außenverkleidung vermutlich zuletzt in den neunziger Jahren komplett ausgetauscht worden. Bei mehreren Baracken seien die Fenster durch Isolierglasfenster mit Kunststoffrahmen ersetzt worden, ebenso die Türen. Gerade die Fenster und Türen seien aber für die Denkmalpflege die "Augen" des Hauses und damit "wesentliche charakteristische Merkmale", deren originale Erhaltung von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Hinzu komme die vollständige Entfernung der originalen Dachdeckungen. Je einfacher die Gebäude seien, um so störender machten sich diese Veränderung bemerkbar. Im Übrigen werden auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens E. vom 16. Februar 2015 verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 und die Eintragung des Baudenkmals "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" in die Denkmalliste der Stadt Schleiden aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der angegriffenen Eintragung in die Denkmalliste fest und vertieft sein Vorbringen mit umfangreichen Ausführungen zur Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage Vogelsang. Das beigeladene LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland stellt keinen Antrag, tritt dem Beklagten bei und vertieft seine im denkmalfachlichen Gutachten vom 17. Mai 2013 genannten Gründe mit umfangreichen Ausführungen. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit besichtigt und dabei Lage und Umgebung der Zufahrt (K 17) sowie des Barackenlagers "De Schelde" in Augenschein genommen. Ferner hat er den von der Klägerin im Parallelverfahren ‑ 3 K 961/14 ‑ benannten Sachverständigen Dr. E. aus I. angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14. Februar 2017 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren ‑ 3 K 961/14 ‑ sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Kammervorsitzenden und ohne mündliche Verhandlung ergehen, vgl. §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Betroffen ist sein Eigentum an den von der Unterschutzstellung umfassten Straßengrundstücken. Allerdings besteht eine rechtliche Betroffenheit nicht etwa im Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen der Kläger zählt, können sich nicht auf dieses Grundrecht berufen. In der Hand eines Trägers öffentlicher Gewalt dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein. Art. 14 GG als Grundrecht schützt daher "nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater". Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 – (Sasbach), juris Rn. 72. Maßgeblich für die Klagebefugnis ist aber, dass die geltende Rechtsordnung den Trägern öffentlicher Gewalt die Möglichkeit zubilligt, privatrechtliches Eigentum und die daraus folgenden Ansprüche innezuhaben, vgl. § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daher ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger durch die ihn belastende Unterschutzstellung (vgl. etwa die Verpflichtungen nach §§ 7 ff. des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG NRW -) in seinen Rechten aus dem einfachrechtlichen Eigentum verletzt wird. Die Klage ist aber unbegründet. Die angegriffene Denkmaleintragung der Gesamtanlage Vogelsang ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen (Eigentums-) Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung des Beklagten durfte das Ensemble "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Schleiden eintragen, weil die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW dafür maßgeblichen formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben sind. Die Eintragung ist formell rechtmäßig erfolgt. Die Bezirksregierung des Beklagten war zur Entscheidung über die Eintragung zuständig. Zwar sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes NRW regelmäßig die Gemeinden als Untere Denkmalbehörden zuständig, vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 DSchG NRW. Ist jedoch - wie hier - der Sache nach der Bund als Eigentümer des Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die Landesmittelbehörde ("der Regierungspräsident"), mithin die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Eintragung ist hinreichend bestimmt. Die Verfügung, mit der Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden, ist dann nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW hinreichend bestimmt, wenn eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung unzweideutig erkennen lässt, welche Gebäude oder Gebäudeteile von der Unterschutzstellung erfasst sein sollen. Falls erforderlich muss auch präzise angegeben sein, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Eintragung in die Denkmalliste betroffen sind und welche nicht; schließlich ist ggfls. deutlich zu machen, ob sich die Unterschutzstellung nur auf die Kubatur eines Gebäudes oder auf das gesamte Gebäude einschließlich der Raumaufteilung und aller fest eingebauten Ausstattungsgegenstände bezieht. Die danach unabdingbare Bestimmtheit der Unterschutzstellung muss bei einem aus mehreren Bestandteilen oder Gebäuden bestehenden Denkmal jedoch nicht notwendig durch eine Aufzählung aller von der Unterschutzstellung erfassten Gebäude(teile) erreicht werden, auch wenn dies in vielen Fällen klarer sein mag. Auch die pauschale Benennung eines Denkmals verbunden mit einer Parzellenbezeichnung, kann hinreichend bestimmt sein. In einem solchen Fall wären von der Unterschutzstellung alle zu einer baulichen Anlage gehörenden Gebäude auf dem genannten Flurstück erfasst. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 10 A 2001/08 -, juris Rn. 11. Gemessen daran ist die angegriffene Unterschutzstellung hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat das eingetragene Baudenkmal "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" durch eine Auflistung aller wesentlichen Bauten beschrieben. Ferner hat er es im Eintragungstext als "Flächendenkmal" bezeichnet und damit auf die besondere flächenmäßige Ausdehnung (rund 140 ha) hingewiesen. Alle betroffenen Flurstücke der Fluren 66, 16 und 7 der Gemarkung Dreiborn sind in der Eintragung aufgelistet. Der an den Kläger gerichtete Bescheid zur Bekanntgabe der Eintragung wies diesen auf die Unterschutzstellung seiner (Straßen-) Grundstücke (Gemarkung Dreiborn, Flur 66, Flurstücke 3, 36, 37) hin. Diese Einbeziehung stellt auch der Eintragungstext unmissverständlich klar: Der Umfang des Denkmals sei durch eine "flächenhafte, auf topographische Gegebenheiten bezogene Gesamtanlage" geprägt und setze sich zusammen aus "Bauten, Wegen, Terrassierungen, Freiflächen und aus dem Bauten zugeordnetem Bewuchs". Zur weiteren Klarstellung enthält die Anlage der Eintragung zwei (Geobasis-) Karten, die den flächenmäßigen Bereich der Unterschutzstellung mit einem Roteintrag verdeutlichen. Dort ist der Kartenmaßstab zwar nicht durch eine Proportion von Naturstrecke zur Kartenstrecke angegeben. Gleichwohl können diese Karten, wie es im Rechtsschutzvorbringen anklingt, nicht als "unmaßstäblich" angesehen werden. Vielmehr besitzen sie, wie bei Geobasiskarten üblich, eine gelb unterlegte Kartenstrecke, die als Maßstab dient, um zu verdeutlichen, welcher Abstand auf der Karte einer Distanz in der Natur von 125 m, 250 m, 500 m, 750 m bzw. 100 m, 200 m 400 m 600 m beträgt. Eine größere Genauigkeit und damit bessere Lesbarkeit des Kartenmaterials mag zwar wünschenswert sein, mit Blick auf die in der Eintragung gleichzeitig genannten Flurstücke und den Sinn und Zweck der Unterschutzstellung als Baudenkmal hält das Gericht sie aber rechtlich nicht für erforderlich. Abgesehen davon wäre für den Kläger durch eine größere Kartengenauigkeit nichts gewonnen, da seine Flurstücke im Wesentlichen innerhalb der Gesamtanlage liegen. Ohne Erfolg bleibt schließlich die sinngemäß erhobene Rüge, es sei eine unzulässige Mehrfacheintragung entstanden, die nicht mehr vollzugsfähig sei. Weder das Denkmalschutzrecht noch das allgemeine Verfahrensrecht, verbieten es, einen materiellen Gegenstand durch mehrere formelle, sich ergänzende Verwaltungsakte sukzessive zu regeln. Ein konkretes Beispiel dafür, dass die Fortschreibung bzw. Ergänzung der Eintragung hier zu einem in relevanter Weise widersprüchlichen Verwaltungsaktinhalt geführt haben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Eintragung ist auch materiell rechtmäßig. Die Gesamtanlage Vogelsang ist ein eintragungspflichtiges Denkmal. Nach der Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht danach, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Gesamtanlage aus ehemaliger Ordensburg und ehemaligem Truppenübungsplatz erfüllt die Voraussetzungen der gesetzlichen Eintragungspflicht. Der Gesamtkomplex ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Für seine Erhaltung und Nutzung liegen wissenschaftliche (politik- und militärgeschichtliche sowie regional- und architekturgeschichtliche) Gründe vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das dazu vorliegende Gutachten zum Denkmalwert vom 17. Mai 2013 des fach- und sachkundigen sowie nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW weisungsfreien LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland verwiesen. Die dortigen denkmalfachlichen Ausführungen sind einleuchtend und überzeugend. Rechtsfehler bei der Anwendung der denkmalrechtlichen Vorschriften sind nicht ersichtlich, wie im Folgenden auszuführen ist. Die Eintragung der Gesamtanlage als Baudenkmal ist zulässig. Für das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz ist seit langem anerkannt, dass die Denkmalkategorie "Baudenkmal" auch eine großflächige Mehrheit baulicher Anlagen erfassen kann. Vgl. zuletzt Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 K 1825/14 – (britische Offizierssiedlung), juris und grundlegend OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 10 A 880/92 – (Einschornsteinsiedlung), juris. Eine Mehrheit baulicher Anlagen kann zwar auch nach § 5 DSchG NRW durch Satzung der Gemeinde als Denkmalbereich unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung eines Denkmalbereichs nach § 5 Abs. 1 DSchG NRW und die Eintragung eines Baudenkmals nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW schließen sich aber nicht wechselseitig aus. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 4. Aufl. § 2 Rn. 7 m.w.N. Baudenkmäler und Denkmalbereiche unterscheiden sich mithin nicht danach, ob das Schutzobjekt aus einer oder aus mehreren baulichen Anlagen besteht. Sie unterscheiden sich vielmehr durch die unterschiedlichen Ziele, die mit den verschiedenen Formen des Denkmalschutzes verfolgt werden. Bei einem Denkmalbereich soll nur das Erscheinungsbild, bei einem Baudenkmal soll zusätzlich die historische Substanz der baulichen Anlage geschützt werden. Besitzt die bauliche Substanz über das äußere Erscheinungsbild hinaus denkmalwerte Eigenschaften, kann eine Mehrheit von Sachen Anlagen als ein Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 10 A 880/92 – (Einschornsteinsiedlung), juris. So liegt der Fall hier. Bauten und Freiflächen bilden als "Mehrheit von Sachen" auf dem topografisch herausgehobenen Areal Vogelsang eine Einheit von Denkmalwert. Maßgeblich für die Denkmalerkenntnis ist neben der Sachgesamtheit als Träger des Denkmals die dem Ensemble zukommende "geschichtliche Botschaft". Vgl. zur Denkmalfähigkeit einer Gesamtanlage: OVG I. , Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 - (Wohnsiedlung) NVwZ-RR 2008, 300 ff (301) mit weiterführenden Nachweisen; allgemein Hönes, in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutz-gesetz NRW, 4. Aufl., § 2 Rn. 5 a.E.; Überblick zum Denkmalbegriff bei Davydov in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, C, Rn. 1 ff. (15 ff.). Die Gesamtanlage Vogelsang besitzt als Ensemble eine solche Botschaft. Sie bezeugt die Geschichte des Menschen (§ 2 Abs. 1 DSchG NRW) in der Zeitspanne von 1934 bis 2005 anhand einer sich überlagernden Bautätigkeit. Die Anlage vereint bauliche Relikte zweier Zeitschichten: 1934 bis 1936 als nationalsozialistische Schulungsstätte errichtet, war sie von 1955 bis 2005 Standort belgischer Truppen und zentraler Ort im NATO-Truppenübungsplatz. Die "singuläre Bedeutung" dieser Gesamtanlage und das Vorliegen wissenschaftlicher, namentlich politik- und militärgeschichtlicher sowie regional- und architekturgeschichtliche Schutzgründe liegen damit für das Gericht auf der Hand. Die Einzelheiten sind dem Gutachten zum Denkmalwert vom 17. Mai 2013 zu entnehmen, das Bestandteil des Eintragungstextes ist. Die Rüge des Klägers, dass im Eintragungstext der Begriff "Flächendenkmal" gebraucht werde, trifft zu, ist aber rechtlich unerheblich. Der Beklagte hat die Eintragung zutreffend unter der vom Gesetz vorgesehenen Kategorie "Baudenkmal" (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW) vorgenommen. Seine Wortwahl "Flächendenkmal" dient ihm zur Beschreibung und nicht etwa zur Rechtfertigung der flächenmäßigen Ausdehnung des Baudenkmals. Ob bestimmte Bauten oder Flächen noch zu einem Baudenkmal gehören oder nicht, ist nach der geschichtlichen Botschaft oder Aussage des Ensembles und damit aus einer im weitesten Sinn funktionsbezogenen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen. Dementsprechend kommt bei einer Gesamtanlage, die als solche den Charakter eines Denkmals aufweist, regelmäßig nur die Unterschutzstellung der gesamten Anlage in Betracht, wenn die einzelnen Teile der Anlage über den räumlichen Zusammenhang hinaus in einem inneren Funktionszusammenhang zueinander stehen. Teilbereiche der Anlage, die an diesem Funktionszusammenhang nicht teilhaben, können und müssen von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Auf die Frage, ob die einzelnen Teile für sich gesehen Denkmalqualität aufweisen, kommt es dabei nicht an. Die Rechtfertigung dieser funktionsbezogenen Betrachtungsweise ergibt sich auch aus Folgendem: Die einfachgesetzliche Definition des Denkmalbegriffs lässt erkennen, dass die denkmalrechtlich relevante Aussagekraft von baulichen Anlagen nicht auf ihre Substanz beschränkt ist. Die Vielfalt der Schutzgründe in § 2 Abs. 1 DSchG NRW (künstlerisch, wissenschaftlich, volkskundlich und städtebaulich) lassen im Zusammenhang mit den in derselben Vorschrift zuvor genannten Bedeutungskategorien den Schluss zu, dass die geschichtliche Funktion einer schützenswerten baulichen Substanz in denkmalrechtlicher Hinsicht relevant ist. Denkmäler sollen in weiten Bereichen als Kulturdenkmäler über ihre geschichtliche Nutzung Auskunft geben. Dieser denkmalrechtlich relevanten Funktionsbezogenheit würde es widersprechen, Teile einer Gesamtanlage, die für ihre geschichtliche Botschaft wichtig sind, einer isolierten denkmalrechtlichen Bewertung zu unterziehen. Vgl. dazu grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 6. April 1989 - 7 A 1408/87 - (Schloss Merode), Seite 17 des amtl. Umdrucks. Gemessen an diesen Maßstäben ist der flächenmäßige Umfang des Baudenkmals nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für den einbezogenen südlichen Teil des Areals, der sich vom Gebäude Malakoff bis zur B 266 erstreckt. Das dort vorhandene Barackenlager ("De Schelde") trägt zur geschichtlichen Aussage der Gesamtanlage bei und ist in ihren Funktionszusammenhang integriert. Vom Eintragungstext wird das Lager wie folgt erfasst: "Das Barackenlager 'De Schelde' wurde in seinen Anfängen bereits von den englischen Besatzungstruppen zwischen Juni 1946 und April 1950 in der Nachfolge der beiden am Flugplatz Walberhof gelegenen großen Feldlager "Lys" und "Ijser", westlich der Zufahrt nach Vogelsang, auf einem bereits in den dreißiger Jahren aufwändig terrassierten und befestigten Gelände als Unterkunft für die übenden Truppen errichtet. Nach zahlreichen Ausbesserungen und Erweiterung konnten in den heute dreißig um einen neuen Küchen- und Kantinenkomplex angeordneten, eingeschossigen, einfachen Holzbaracken mehr als 2500 Soldaten, bei jährlich etwa 40.000 übenden NATO Soldaten, untergebracht werden." Bedenkt man, dass die singuläre Bedeutung der Gesamtanlage Vogelsang aus denkmalfachlicher Sicht in der Überlagerung eines nationalsozialistischen Großprojekts mit der Militärnutzung durch ausländische Streitkräfte besteht (vgl. dazu S. 47 des Gutachtens zum Denkmalwert vom 17. Mai 2013), unterliegt es keinem Zweifel, dass die Baracken der belgischen Streitkräfte mit ihrem Standort auf einem von den Nationalsozialisten terrassierten (Sport-)Gelände dazu ihren Beitrag leisten. Die Stellungnahmen des von der Klägerin im Parallelverfahren ‑ 3 K 961/14 ‑ beauftragten Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit, Dr. phil. H. E. M.A., aus I. rechtfertigen keine andere Sichtweise. Der Gutachter spricht der Barackenanlage sowohl die Denkmalfähigkeit als auch die Denkmalwürdigkeit ab und verweist im Kern darauf, dass man diese nur temporär für die Mannschaften erstellt habe und diese im Zuge ihres Bestehens zahlreichen baulichen Veränderungen unterworfen worden seien. Auch richtet sich seine Kritik gegen den Eintragungstext. Das Barackenlager sei kein bauliches Zeugnis für den Kalten Krieg. Die Überzeugungskraft der vom Gutachter Dr. E. vorgenommenen Denkmalbewertung leidet nach Auffassung des Gerichts daran, dass sie die Barracken isoliert und nicht als Teil der Sachgesamtheit betrachtet sowie mit dem Kalten Krieg nur einen einzelnen Bedeutungsaspekt aus dem Gesamtzusammenhang herauslöst. Betrachtet man hingegen die geschützte Gesamtanlage und ihren umfassenden Zeugniswert für einen bestimmten Zeitabschnitt der jüngeren Geschichte (NS-Zeit, Besatzungszeit und Kalter Krieg), so erscheinen vor diesem Hintergrund die Baracken durchaus als Zeugnis für den Kalten Krieg. Aus dem denkmalrechtlichen Funktionszusammenhang fallen sie jedenfalls nicht heraus. Abgesehen davon sind die Baracken nicht abgängig, werden derzeit teilweise als Flüchtlingsunterkünfte genutzt und können die ehemalige militärische Nutzung baulich dokumentieren. Die Kreisstraße 17, die im südlichen Teil der Gesamtanlage, zwischen B 266 und Gebäude Malakoff verläuft, ist zu Recht in das Gesamtdenkmal einbezogen worden. In der Örtlichkeit wirkt diese Zufahrt als Teil der Gesamtanlage. Die militärische Eingangskontrolle fand am Anfang der Zufahrt im Einmündungsbereich zur B 266 statt. Das verdeutlichen die dort aufstehenden ehemaligen Wachgebäude. Sie sind gewissermaßen die Eingangspforte für die Gesamtanlage Vogelsang. Ein denkmalrechtlicher Funktionszusammenhang ist auch hier gegeben. Der Einwand des Gutachters Dr. E. , dass die Zufahrt keines eigenen Denkmalschutzes bedürfe, da ein Schutzstatus unter dem Gesichtspunkt des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes vorhanden sei, geht ins Leere. Im Bereich des nördlichen Areals sind dem Beklagen ebenfalls keine Rechtsfehler bei der Bestimmung des räumlichen Umfangs des Denkmals unterlaufen. Anders als das Rechtsschutzvorbringen sieht das Gericht keine durchgreifenden Bedenken daran, den Nordhang bis zum Ufer des Urftstausees als Bestandteil des Gesamtdenkmals anzusehen. Auch hier wird man dem Sinn und Zweck der Unterschutzstellung nicht gerecht, wenn man den Blick zu sehr verengt und in diesem Hang lediglich einen Bestandteil der Umgebungslandschaft erblicken will. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht um unberührte Natur handelt, sondern gerade dieser Hang als Podest der darüber thronenden NS-Ordensburg bewusst ausgesucht und damit vom Menschen instrumentalisiert worden ist. Überzeugend spricht der Eintragungstext davon, dass der Berg ein Teil der Gesamtanlage sei. So heißt es auf Seite 11 des Gutachtens zum Denkmalwert: "Der mit Erschließungssystem, baulichen Anlagen, Abfangmauern und zum Teil großräumigen Terrassierungen gestaltete Berg ist Teil der Gesamtanlage. Er ist von baulichen Maßnahmen der Burganlage durchwirkt, wird von der Burganlage bekrönt und mit weiter Fernwirkung in die Konzeption und Inszenierung der Ordensburg einbezogen." Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe rechtswidrig alle Bereiche der Ordensburg einbezogen, die von außen optisch erlebt werden können, greift nicht durch. Es handelt sich insoweit nicht um das tragende Argument des Beklagten, sondern nur um einen ergänzenden Hinweis zur räumlichen Ausdehnung des Denkmals. Die weitreichende Unterschutzstellung ist verhältnismäßig. Das folgt aus der Zweistufigkeit des Denkmalschutzes. Während die hier anzuwendenden Unterschutzstellungsvorschriften in §§ 2, 3 DSchG NRW einen weit ausgedehnten Schutzumfang haben, lässt § 9 DSchG NRW im Wege einer teilweisen Zurücknahme der Schutzgrenze im Interesse einer grundsätzlich denkmalverträglichen Nutzung flexiblere Lösungen zu. Vgl. dazu schon OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 - n.v. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW und nicht schon auf der Ebene der vorliegend allein streitgegenständlichen Unterschutzstellung wird zu entscheiden sein, ob und in welchem Umfang der Kläger an seinen Straßengrundstücken (als Träger der Straßenbaulast bzw. Träger des ÖPNV) Veränderungen vornehmen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des beigeladenen LVR-Amtes für Denkmalpflege waren mangels Antragstellung nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.