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Beschluss

5 L 1009/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:0825.5L1009.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle eines Seniorreferenten Personalmanagement, Standort C. /N. (T 8), nicht mit dem Beigeladenen zu 1. und die ausgeschriebene Stelle eines Experten Geschäftssteuerung, Standort C. /N. (T 9), nicht mit der Beigeladenen zu 6. besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 1/10, die Antragsgegnerin 9/10 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 20.319,23 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Der Hauptantrag der Antragstellerin, 3 der Antragsgegnerin aufzugeben, im Rahmen des Auswahlprozesses für die Besetzung der Stellen als Seniorreferent Personalmanagement, Standort C. /N. (T 8), Seniorreferent Geschäftssteuerung, Standort C. /N. (T 8), Experte Geschäftssteuerung, Standort C. /N. (T 9), nicht eher zu besetzen, bis über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch rechtskräftig entschieden wurde, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 1. Bezogen auf die Besetzung der Stelle als Seniorreferent Personalmanagement, Standort C. /N. (T 8), hat der Antrag Erfolg. 6 a) Dies gilt zwar nicht hinsichtlich der Besetzung der Stelle mit den Beigeladenen zu 2. und 3. Unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich des auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in diesem Zusammenhang eröffnet ist, hat der Antrag insoweit keinen Erfolg. Fehlt es an dessen Eröffnung, ist der Antrag bereits mangels möglichen Anordnungsanspruchs unzulässig (aa); sollte der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG hingegen eröffnet sein, wäre der Antrag unbegründet (bb). 7 aa) Der Antrag ist unzulässig, wenn - wie von der Antragsgegnerin behauptet - der Anwendungsbereich des auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin deswegen nicht eröffnet ist, weil sich der Dienstherr nicht „freiwillig“ den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen hat. In diesem Fall fehlt es an einem möglichen Anordnungsanspruch (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Ein Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin fehlt in dieser Konstellation der reinen Dienstpostenkonkurrenz von vornherein nach jeder Betrachtungsweise. 8 Bei der Stelle als Seniorreferent Personalmanagement, Standort C. /N. (T 8), handelt es sich um keinen Beförderungsdienstposten. Die Antragstellerin hat bereits das Amt einer Postamtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 inne; der mit T 8 bewertete ausgeschriebene Dienstposten entspricht in seiner Wertigkeit einer mit A 12 bewerteten Stelle. Der Beigeladene zu 2. bekleidet ebenfalls bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, der Beigeladene zu 3. sogar ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. 9 Eine Auswahlentscheidung unter Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. 10 Dass eine Auswahlentscheidung - wie im Falle einer Umsetzungskonkurrenz - außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG liegt, bedeutet indes nicht, dass ein Beamter rechtsschutzlos gestellt wäre. Wie bei einer Klage gegen eine Umsetzung ("Weg-Umsetzung") sind der Ermessensentscheidung des Dienstherrn auch bei einer Klage, mit der eine Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten begehrt wird ("Hin-Umsetzung") äußerste Grenzen gesetzt. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 25. 12 Von diesen kommt im Fall der Antragstellerin allenfalls eine Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht. Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Hieraus können sich "abwehrrechtliche" Gesichtspunkte gegen eine Umsetzung ergeben, etwa wenn mit einem Dienstposten verbundene Belastungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten führen können. Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist aber allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre. Ein derartig konkretisierter Leistungsanspruch entspricht nicht der Struktur der Fürsorgepflicht; diese ist auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands oder Mangels bezogen. Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher ggf. - im Falle der Ermessenreduzierung auf Null - allenfalls ein Anspruch auf eine "Weg-Umsetzung" ergeben. Sie ist nach ihrem Inhalt und ihrer Struktur aber regelmäßig nicht geeignet, einen auf die Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichteten Anspruch (auf eine "Hin-Umsetzung") zu vermitteln. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 26. 14 Es besteht auch kein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst ("eo ipso"). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt der Beamte im Falle einer bloßen Umsetzungskonkurrenz aber gerade nicht. Die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn diese auf Willkür beruhte. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 27. 16 bb) Sollte entgegen der Annahme der Antragsgegnerin der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG deswegen eröffnet sein, weil sich die Antragsgegnerin freiwillig dessen Anforderungen unterworfen hätte, indem sie eine Auswahl nach Bestenauslesegrundsätzen vorgenommen hätte, wäre der Antrag in Bezug auf die Konkurrenz mit den Beigeladenen zu 2. und 3. unbegründet. Die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich insoweit ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es besteht nicht die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Maßgeblich ist, ob der Antragstellerin im Einzelfall unter Berücksichtigung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist. Dabei sind die betroffenen Interessen der Antragstellerin sowie entgegenstehende öffentliche Interessen und Interessen Dritter zu ermitteln und zu bewerten. 17 Vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 123 Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 26. 18 Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einer Konkurrentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein. Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris, Rn. 13, und vom 21. Juni 2016 ‑ 1 B 201/16 -, juris, Rn. 47 ff., jeweils mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des BVerwG. 20 Aufgrund der Umstände des konkreten Falls kann die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs jedoch verlässlich ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ein konkretes Verfahren zur Vergabe eines bestimmten öffentlichen Amtes bezogen ist. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln durch den Grundsatz der Bestenauswahl vorgegeben sind. Die Ansprüche der Bewerber stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Die ohne vorangegangenes Auswahlverfahren bzw. entgegen der nach Leistungsgesichtspunkten veranlassten Auswahl erfolgte Übertragung der Aufgaben aus dem höherwertigen Dienstposten an den Mitbewerber kann wegen der darin liegenden, mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Bevorzugung nicht zu Lasten des Konkurrenten berücksichtigt werden. In Konkurrenzsituationen kommt dem Gebot der Chancengleichheit entscheidende Bedeutung zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber verpflichtet den Dienstherrn während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d. h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben. Die „kommissarische“ Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Durch eine derartige - ohne vorangegangenes bzw. den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Der hieraus resultierende Vorsprung darf im Auswahlverfahren nicht zu Lasten des Konkurrenten herangezogen werden. Unbeschadet des Umstands, dass der Beamte auch für die tatsächlich erbrachte Leistung auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten eine dienstliche Beurteilung erhalten muss, dürfen die dort gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten - dem die Chance auf eine entsprechende Bewährung vorenthalten worden ist - nicht entgegengehalten werden. Liegt unabhängig hiervon - etwa im Hinblick auf die Dauer des Rechtsschutzverfahrens - eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung für den ausgewählten Beamten nicht mehr vor, kann dieser Mangel im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ einer dienstlichen Beurteilung behoben werden. Nach § 33 Abs. 3 BLV ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben, wenn eine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann. Das Rechtsinstitut der „fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen ist insbesondere für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV) und für elternzeitbedingte Freistellungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV) vorgeschrieben. Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist nicht abschließend. Wie bei den ausdrücklich in § 33 Abs. 3 BLV benannten Fällen kann auch bei der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die für die Auswahlentscheidung herangezogen werden könnte, nicht erstellt werden. Im Falle der rechtswidrigen Dienstpostenbesetzung ergibt sich das Fehlen einer verwertbaren aktuellen Beurteilung dabei aus rechtlichen Gründen. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürfen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, nicht in Ansatz gebracht werden. In dieser Konkurrentensituation kann die - tatsächlich erbrachte - aktuelle dienstliche Leistung daher nicht verwertet werden. Wie in den durch § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV geregelten Fällen mangelnder Vergleichbarkeit kann die hierfür erstellte Beurteilung nicht herangezogen werden. Die „fiktive“ Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann hier daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris, Rn. 23 ff. mit zahlreichen Nachweisen und zum Teil unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; illustrierend Kenntner, Rechtsstruktur und Gestaltung von Konkurrentenstreitigkeiten um die Vergabe öffentlicher Ämter, ZBR 2016, 181, 193 ff.; dagegen unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris, Rn. 13, und vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris, Rn. 47 ff. 22 Nach dem Vorstehenden kann eine Eilbedürftigkeit, die darin liegt zu verhindern, dass der ausgewählte Bewerber - hier: die Beigeladenen zu 2. und 3. - einen Bewährungsvorsprung erhält, nicht mehr bejaht werden. Eine Vereitelung effektiver Rechtsschutzgewährung ist damit nicht verbunden, da der Antragstellerin - wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnet - der gegebenenfalls rechtswidrig erlangte Bewährungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. und 3. bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht vorgehalten werden darf. 23 Auch die in die Beurteilung des Anordnungsgrundes einzustellenden öffentlichen Interessen, das verfassungsrechtliche Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, sprechen für diese Einschätzung. Die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung ermöglicht die Vergabe von Dienstposten während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren und vermeidet damit das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade. Die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens bedürfen zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer ununterbrochenen Wahrnehmung. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris, Rn. 33. 25 b) Bezogen auf die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen zu 1. hat der zulässige Antrag Erfolg. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund (aa) und Anordnungsanspruch (bb) glaubhaft gemacht. 26 aa) Der Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte einstweilige Anordnung ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin konkret beabsichtigte Besetzung der im Tenor bezeichneten Stelle mit dem Beigeladenen zu 1. notwendig, den materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern. Das Verfahren würde sich erledigen, wenn der Beigeladene zu 1. ernannt würde. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beigeladene zu 1. lediglich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 befördert würde (vgl. § 22 Abs. 3 BBG); diese Entscheidung wäre nicht mehr rückgängig zu machen, die ausgeschriebene Stelle wäre - auch wenn sie unterwertig besetzt wäre - besetzt. 27 bb) Der Anordnungsanspruch besteht. Die Antragstellerin hat bei der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen – und nicht lediglich summarischen – Überprüfung der Bewerberauswahl der Antragsgegnerin einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist fehlerhaft und nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu erfüllen. Ein Erfolg der Antragstellerin, bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin nach Leistungskriterien für die Besetzung der Stelle ausgewählt zu werden, erscheint möglich. 28 (a) Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn - etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten - aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = juris, Rn. 13. f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 4. 30 Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 6. 32 Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 8. 34 Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil an, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. 35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 74 = juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71. 36 In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 74 = juris, Rn. 13. 38 Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern muss der Dienstherr im Wege der Ausschöpfung des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11 ff. 40 Darüber hinaus hat der Dienstherr zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der nicht ausgewählten Bewerber seine wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (Dokumentationspflicht). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die Auswahlerwägungen dürfen nicht erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden; dies mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Dienstherrn hin - möglich ist. Vielmehr ist es dem Antragsteller insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. 41 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ-RR 2007, 1178 = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 -, ZBR 2013, 162 = juris, Rn. 26. 42 (b) Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, wie sie sich aus Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs Heft 1, einer tabellarischen Aufstellung der Bewerber, ergibt, rechtlich zu beanstanden. Sie genügt bereits nicht in ausreichendem Maße der Dokumentationspflicht (aa); in der Sache ist die Auswahlentscheidung in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden (bb). 43 (aa) Der genannte Vermerk genügt nicht in ausreichendem Maße der Dokumentationspflicht. Ihm lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Kriterien die Antragsgegnerin bewogen haben, dem Beigeladenen zu 1. den Vorzug gegenüber der Antragstellerin zu geben. Es handelt sich um eine bloße tabellarische Aufstellung verschiedener personenbezogener Daten ohne irgendeine zu erkennende Gewichtung in der Auswahlentscheidung. Auch dem Kommentar hierzu lässt sich nichts Weiterführendes entnehmen. Nach diesem sei der Beigeladene zu 1. in den Bereichen ZAM und PMA tätig und erfülle Aufgaben des Personalmanagements; was dies mit Blick auf die für das angestrebte Amt erforderliche Auswahl nach Bestenauslesegrundsätzen zu tun haben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Dasselbe gilt für die „Betrachtung der Leistungseinschätzung der aktuellen Funktion“; dass der Beigeladene zu 1. hier die zweithöchste Punktzahl erhalten haben soll, ist nicht geeignet, eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung zu begründen. Völlig zusammenhangslos werden zudem sozialrelevante Kriterien aufgezählt (Kinder, Familienstand, Schwerbehinderung). Wieso dieser Kommentar den Schluss tragen soll, die Antragstellerin habe „infolge der Betrachtung der Kriterien… keinen Zuschlag“ erhalten, leuchtet nicht ein. Hinzu kommt, dass die gesamte Dokumentation nicht einmal einen Hinweis auf die Ergebnisse der letzten Regelbeurteilung, des maßgeblichen Auswahlkriteriums, enthält. 44 (bb) Die Auswahlentscheidung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden und nicht im Ansatz eine geeignete Grundlage für eine beamtenrechtliche Konkurrentenauswahl. Würde sie in rechtmäßiger Weise wiederholt, wäre ihr Ausgang völlig offen und die Auswahl der Antragstellerin jedenfalls möglich. 45 (1) Die Antragstellerin fällt nicht schon deswegen aus der Bewerberauswahl heraus, weil sie bisher ausschließlich im Geschäftsbereich ASQ tätig gewesen ist, der - wie die Antragsgegnerin ausführt - wesensverschieden von dem neu eingerichteten Bereich ZAM sei, was einen enormen Aufwand an Nachqualifizierung bedeute. Um ein konstitutives Anforderungsprofil handelt es sich hierbei - unabhängig von der Frage, ob ein solches in zulässiger Weise hätte aufgestellt werden können - nicht. Im Anbietungsverfahren der Stufe 2b) sind alle Beschäftigten anbietungsberechtigt. Handelt es sich aber um kein solches Anforderungsprofil, kann der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie müsse für den Posten nachqualifiziert werden. Mit einer solchen Betrachtungsweise trägt die Antragsgegnerin nicht dem Umstand Rechnung, dass von jedem Beamten erwartet werden kann, dass er sich in das Aufgabengebiet eines neuen Dienstpostens einarbeitet. Die Antragsgegnerin verschiebt hiermit unzulässigerweise den Bezugspunkt ihrer Auswahlentscheidung vom Amt im statusrechtlichen Sinne hin zum konkret-funktionellen Amt, dem Dienstposten. 46 (2) Die Einbeziehung der Leistungseinschätzung durch die Führungskraft bzw. die nächsthöhere Führungskraft in die Auswahlentscheidung ist nicht tragfähig. Sie ist als nicht existent anzusehen. 47 Der Dienstherr darf eine Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. Denn wenngleich es sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt, erlangen sie gegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 VwVfG. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß nicht verwendbar. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 1 B 1206/15 -, IÖD 2016, 78 = juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 40. 49 Die Leistungseinschätzungen, die sich nach Ansicht des Dienstherrn als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den Auswahlprozess darstellen, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam. Sie wurden der Antragstellerin überhaupt nicht bekannt gegeben. 50 (3) Es fehlt beim Vergleich der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu 1. an einer hinreichend aussagekräftigen und zuverlässigen Beurteilungs- und Auswahlgrundlage. Dies gilt schon deswegen, weil die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung überhaupt keine Regelbeurteilungen, sondern in Anlehnung an § 6 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Betriebsrat Telekom Ausbildung vom 15. März 2016 ausschlaggebend die fachliche Eignung zugrunde gelegt hat, deren Begründung durch die direkte Führungskraft und den nächsthöheren Vorgesetzten anhand einer Schemavorgabe erfolgt (Leistungseinschätzung, vgl. Bl. 45 Heft 1). Diese sieht lediglich vor, dass bezogen auf die betroffenen Mitarbeiter unter Benennung ihrer aktuellen Funktion ein Kreuz bei den Kriterien „Erfüllt die Anforderungen nicht“ bis „Übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ zu setzen ist. 51 Eine solche Leistungseinschätzung ist keine geeignete Grundlage für die Auswahlentscheidung. Die von der Antragsgegnerin verwendeten Leistungseinschätzungen stellen sich als eine (rudimentäre) Form einer Beurteilung zum Zwecke einer Auswahlentscheidung, also eine Anlassbeurteilung, dar. 52 Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier offensichtlich nur einen nahezu tagesaktuellen Eindruck der erzielten Leistung darstellen), müssen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung. Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis. 53 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30 f. 54 Die von Mitarbeitern der Antragsgegnerin erstellten Leistungseinschätzungen genügen ersichtlich nicht den dargestellten Anforderungen. Sie knüpfen unzulässigerweise (ausschließlich) an die konkrete Funktion an, stellen eine unzulässige Augenblicksbetrachtung dar, beziehen sich nicht auf das Amt, entwickeln sich nicht aus einer Regelbeurteilung und sind in sich mangels jeglicher textlicher Erläuterung nicht zu plausibilisieren. 55 Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Regelbeurteilungen beim Auswahlprozess überhaupt nicht in den Blick genommen hat, kommt hinzu, dass sich der Beigeladene zu 1. im Zeitpunkt seiner letzten Regelbeurteilung vom 18./19. September 2014 im Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) befunden und hier die Gesamtnote „Hervorragend - Basis“ erhalten hat. Die Antragstellerin hingegen wurde im Amt einer Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) beurteilt (Regelbeurteilung vom 20./25. Februar 2015) und erhielt die Gesamtnote „Rundum zufriedenstellend - ++“. Inwieweit diese Beurteilungsergebnisse in unterschiedlichen Statusämtern miteinander vergleichbar sind, obliegt vornehmlich der Einschätzung des Dienstherrn; an einer solchen Plausibilisierung fehlt es vollständig. 56 2. Bezogen auf die Besetzung der Stelle als Seniorreferent Geschäftssteuerung, Standort C. /N. (T 8, entspricht A 12), hat der Antrag aus den unter I. 1. a) dargelegten Gründen keinen Erfolg. Bei diesem Dienstposten handelt es sich weder für die Antragstellerin noch für die Beigeladene zu 4., einer Arbeitnehmerin, auf welche die beamtenrechtlichen Grundsätze entsprechende Anwendung finden (s. hierzu sogleich unter I. 3. b) aa)), um einen höherwertigen. 57 3. Bezogen auf die Besetzung der Stelle als Experte Geschäftssteuerung, Standort C. /N. (T 9, entspricht A 13) hat der Antrag Erfolg. 58 a) Dies gilt zwar nicht hinsichtlich der Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen zu 5. Eine Rechtsvereitelung oder wesentliche Erschwerung eines Rechts der Antragstellerin ist bezogen auf diesen Besetzungsvorgang nicht zu befürchten. Die Beigeladene zu 5. bekleidet bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Eine gegebenenfalls nach Maßgabe des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machende beamtenrechtliche Ernennung steht daher nicht in Rede. Die bloße Umsetzung könnte jederzeit rückgängig gemacht werden; der etwaige Bewährungsvorsprung wäre - wie bereits ausgeführt - bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen. 59 b) Bezogen auf die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen zu 6. hat der zulässige Antrag Erfolg. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund (aa) und Anordnungsanspruch (bb) glaubhaft gemacht. 60 aa) Der Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte einstweilige Anordnung ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin konkret beabsichtigte Besetzung der im Tenor bezeichneten Stelle mit der Beigeladenen zu 6. notwendig, den materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern. Das Verfahren würde sich erledigen, wenn die streitgegenständliche Stelle auf die Beigeladene zu 6. übertragen würde. 61 Für den Fall, dass zwei oder mehrere Beamte um eine Beförderung konkurrieren, ist anerkannt, dass sich das auf die Verhinderung der Beförderung des ausgewählten Konkurrenten gerichtete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich - abgesehen von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht - dann erledigt, wenn dieser vom Dienstherr befördert, d. h. ihm eine entsprechende Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Dem entspricht in den Grundzügen die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, wonach für den Fall, dass zwei oder mehrere Angestellte um eine Stelle konkurrieren, ein Anspruch des unterlegenen Konkurrenten auf Wiederholung der Auswahlentscheidung entfällt, wenn die streitgegenständliche(n) Stelle(n) endgültig besetzt ist bzw. sind. „Besetzt“ ist eine Stelle, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist, d.h. wenn ihm die Stelle rechtswirksam auf Dauer übertragen wird. Ist dies der Fall, steht dem unterlegenen Konkurrenten kein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber die besetzte(n) Stelle(n) wieder freimacht. Die Stelle steht nach der erstrebten Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht zur Disposition, weil der Arbeitgeber/Dienstherr an ihre endgültige Vergabe vertraglich gebunden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich das OVG NRW angeschlossen und sie auf Fälle der Konkurrenz zwischen Beamten und Angestellten übertragen, bei denen die streitgegenständliche Stelle Angestellten übertragen wird. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 1 B 1450/05 -, juris, Rn. 31 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BAG. 63 Die Beigeladene zu 6., eine Arbeitnehmerin, würde durch die formlose, nicht nur vorübergehende Übertragung der Stelle eine rechtlich gesicherte Position, nämlich ihre Höhergruppierung (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 TVöD), erreichen, so dass die streitgegenständliche Stelle endgültig besetzt wäre. 64 bb) Der Anordnungsanspruch besteht. Die Antragstellerin hat bei der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen – und nicht lediglich summarischen – Überprüfung der Bewerberauswahl der Antragsgegnerin einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist fehlerhaft und nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu erfüllen. Ein Erfolg der Antragstellerin, bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin nach Leistungskriterien für die Besetzung dieser Stelle ausgewählt zu werden, erscheint möglich. 65 Nach den bereits oben aufgezeigten Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, wie sie sich aus Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs Heft 1 zu einer tabellarischen Aufstellung der Bewerber ergibt, rechtlich zu beanstanden. Sie genügt bereits nicht in ausreichendem Maße der Dokumentationspflicht (a); in der Sache ist die Auswahlentscheidung in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden (b). 66 (a) Der genannte Vermerk genügt nicht in ausreichendem Maße der Dokumentationspflicht. Ihm lässt sich bereits nicht entnehmen, welche Kriterien die Antragsgegnerin bewogen haben, der Beigeladenen zu 6. den Vorzug gegenüber der Antragstellerin zu geben. Es handelt sich um eine bloße tabellarische Aufstellung verschiedener personenbezogener Daten ohne irgendeine zu erkennende Gewichtung in der Auswahlentscheidung. Auch dem Kommentar hierzu lässt sich nichts Weiterführendes entnehmen. Nach diesem soll u. a. die Beigeladene zu 6. Aufgaben der Geschäftssteuerung in diesen Bereichen erfüllen; was dies mit Blick auf das angestrebte Amt erforderlichen Auswahl nach Bestenauslesegrundsätzen zu tun haben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Dasselbe gilt für die „Betrachtung der Leistungseinschätzung der aktuellen Funktion“; dass die Beigeladene zu 6. hier die höchste Punktzahl erhalten haben soll, ist nicht geeignet, eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung zu begründen. Völlig zusammenhangslos werden zudem auch hier sozialrelevante Kriterien aufgezählt (Kinder, Familienstand, Schwerbehinderung). Wieso dieser Kommentar den Schluss tragen soll, die Antragstellerin habe „infolge der Betrachtung der Kriterien… keinen Zuschlag“ erhalten, leuchtet nicht ein. Hinzu kommt, dass die gesamte Dokumentation nicht einmal einen Hinweis auf die Ergebnisse der letzten Regelbeurteilung enthält. 67 (b) Die Auswahlentscheidung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. 68 (aa) Die Antragstellerin fällt nicht schon deswegen aus der Bewerberauswahl heraus, weil sie bisher ausschließlich im Geschäftsbereich ASQ tätig gewesen ist; auf die obigen Ausführungen unter I. 1. b) bb) (b) (bb) (1) wird Bezug genommen. 69 (bb) Die Einbeziehung der Leistungseinschätzung durch die Führungskraft bzw. die nächsthöhere Führungskraft in die Auswahlentscheidung ist nicht tragfähig. Zum einen ist sie - wie bereits oben unter I. 1. b) bb) (b) (bb) (2) ausgeführt - als nicht existent anzusehen. Zum anderen fehlt es beim Vergleich der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 6. an einer hinreichend aussagekräftigen und zuverlässigen Beurteilungs- und Auswahlgrundlage. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beigeladene zu 6. als Angestellte nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht regelmäßig beurteilt wird und auch sonst keine transparenten Maßnahmen ergriffen worden sind, um dieses Defizit auszugleichen. 70 In einer solchen Sonderkonstellation wird man der zur Besetzung zuständigen und befugten Stelle grundsätzlich die Möglichkeit zugestehen müssen, den ausgehend vom Prinzip der Bestenauslese gebotenen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung jedenfalls zu einem großen Teil und mit einem entsprechenden ausschlaggebenden Gewicht selbst durchführen zu können; als geeignetes Mittel bietet sich dabei (u. a.) gerade die Durchführung von Personal- bzw. Auswahlgesprächen an. Letztere müssen allerdings, um im Rahmen des Bewerbergesamtvergleichs ein verstärktes und ggf. ausschlaggebendes Gewicht erlangen zu können, gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen. So ist es zunächst nötig, dass die Bewerber - sei es in einem formalisierten Gruppenauswahlverfahren nach Art eines Assessment-Centers, sei es im Rahmen von längeren Einzelgesprächen in Form strukturierter Interviews - bei dem Gespräch genügend Zeit und Gelegenheit erhalten, um ihre Persönlichkeit und ihre fachlichen Fähigkeiten und Leistungen darstellen sowie - je nach Anforderungsprofil - zugleich eigene Ideen und Konzepte für den betroffenen Aufgabenbereich entwickeln zu können. Ebenso wichtig ist, um u. a. die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten, ein einheitlich gehandhabter, möglichst strukturierter Frage-/Bewertungsbogen. Je mehr die dort enthaltenen Fragen/Aufgaben - in Abgrenzung von einem allgemeinen "Vorstellungsgespräch" - an dem Anforderungsprofil der konkret zu besetzenden Stelle orientiert werden, um so stärker kann den Antworten/Lösungen Bedeutung für die konkrete Eignungsprognose zugemessen werden. Weiterhin muss selbstverständlich die Sach- und Fachkunde der an dem Auswahlverfahren beteiligten Personen gewährleistet sein. Schließlich muss der Verlauf eines solchen Auswahlgesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder aus dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris, Rn. 13 ff. 72 Hieran fehlt es vorliegend in jeglicher Hinsicht. 73 II. Der Hilfsantrag der Antragstellerin, 74 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Auswahlentscheidung nicht auf der Basis der Leistungseinschätzung im Auswahlprozess, in den sie, die Antragstellerin, einzubinden ist, zu treffen, sondern auf Basis der letzten Regelbeurteilung (Oktober 2013), 75 ist - soweit über ihn noch zu entscheiden ist - unzulässig. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (§ 44a Satz 1 VwGO). Eine Vollstreckung der behördlichen Verfahrenshandlung „Durchführung der Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der letzten Regelbeurteilung“ scheidet aus (§ 44a Satz 2 VwGO). 76 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 5. sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Prozesskostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Dem Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 6. sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). 77 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Bezogen auf die beiden mit T 8 bewerteten Dienstposten handelt es sich - aus Sicht der Antragstellerin - um eine reine Dienstpostenkonkurrenzen, die das Gericht jeweils mit der Hälfte des Auffangstreitwerts bemisst (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 6 E 1393 -). Bezogen auf den mit T 9 bewerteten Dienstposten erfolgt die Bemessung unter Berücksichtigung der ab dem 1. August 2013 gültigen Rechtslage auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 78 Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, juris. 79 Sie bestimmt sich nach einem Viertel der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ohne diejenigen Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, welche der Wertigkeit der angestrebten Stelle bzw. des begehrten Dienstpostens entsprechen (hier: Besoldungsgruppe A 13 in der Stufe 8 in Höhe von 5.106,41 Euro). Der Hilfsantrag bleibt bei der Streitwertfestsetzung entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unberücksichtigt.