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Beschluss

6 B 653/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleichlautenden Gesamturteilen ist der Dienstherr verpflichtet, die Einzelfeststellungen der aktuellen Regelbeurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, um einen möglichen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers zu ermitteln. • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Auswahlkommission lediglich gleichlautende Gesamturteile vergleicht, ohne die darin enthaltenen Einzelfeststellungen zu prüfen. • In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens begründet die Gefahr eines Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprungs des bereits eingesetzten Bewerbers regelmäßig einen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz. • Bei der Besetzung eines Amtes mit Vorgesetztenaufgaben darf der Dienstherr die Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ nicht von vornherein unberücksichtigt lassen; er muss prüfen, ob sie einen Qualifikationsvorsprung begründet.
Entscheidungsgründe
Einstellungspflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen • Bei gleichlautenden Gesamturteilen ist der Dienstherr verpflichtet, die Einzelfeststellungen der aktuellen Regelbeurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, um einen möglichen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers zu ermitteln. • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Auswahlkommission lediglich gleichlautende Gesamturteile vergleicht, ohne die darin enthaltenen Einzelfeststellungen zu prüfen. • In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens begründet die Gefahr eines Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprungs des bereits eingesetzten Bewerbers regelmäßig einen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz. • Bei der Besetzung eines Amtes mit Vorgesetztenaufgaben darf der Dienstherr die Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ nicht von vornherein unberücksichtigt lassen; er muss prüfen, ob sie einen Qualifikationsvorsprung begründet. Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die ausgeschriebene Stelle "Sachbearbeiter mit überwiegend schwierigen Aufgaben im KK – Zeugenschutz". Beide hatten in den aktuellen Regelbeurteilungen die Bestnote, während ein dritter Bewerber niedriger bewertet war. Die Auswahlkommission entschied zugunsten des Beigeladenen. Der Antragsteller rügte, die Kommission habe nur die gleichlautenden Gesamturteile verglichen und die Einzelfeststellungen der aktuellen Regelbeurteilungen nicht inhaltlich ausgewertet, insbesondere das Merkmal "Mitarbeiterführung" nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner verteidigte die Entscheidung; im gerichtlichen Verfahren bestätigte das Polizeipräsidium, die inhaltliche Auswertung habe von vornherein nicht stattgefunden. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz und begehrte Untersagung der Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen bis zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Anordnungsanspruch: Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil die Auswahlkommission bei gleichlautenden Gesamturteilen die Einzelfeststellungen der aktuellen Regelbeurteilungen nicht inhaltlich ausgeschöpft hat. Sie hat lediglich die gleichlautenden Gesamturteile betrachtet und stattdessen auf Vorbeurteilungen aus 2011 abgestellt, ohne die Aussagekraft der Einzelfeststellungen zu prüfen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Dienstherr bei gleichlautenden Gesamturteilen prüfen, ob Einzelfeststellungen eine Prognose über zukünftige Bewährung ermöglichen; nur wenn dadurch kein Vorsprung erkennbar ist, sind Vorbeurteilungen und ältere Beurteilungen als weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen. • Fehlerhaftes Vorgehen: Die Auswahlkommission vernachlässigte die Prüfung des Merkmals "Mitarbeiterführung", obwohl dieses im Anforderungsprofil der Stelle und in der Regelbeurteilung des Antragstellers besonders hervorstach; die Begründung des Antragsgegners, dieses Merkmal aus Vergleichsgründen auszublenden, ist mit der Rechtsprechung unvereinbar. • Anordnungsgrund: In Konkurrentenstreitigkeiten besteht regelmäßig ein Anordnungsgrund, weil ein bereits eingesetzter Bewerber durch Bewährung einen entscheidungsrelevanten Vorsprung erlangen kann. Soweit neuere Entscheidungen das Institut der fiktiven Fortschreibung diskutieren, werfen sie zurzeit noch Fragen auf; deshalb konnte hier der Anordnungsgrund nicht verneint werden. • Verfahrensfolge: Der angefochtene Beschluss wurde geändert; dem Antragsgegner wurde untersagt, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Relevante Normen: § 123 Abs. 3 VwGO; § 146 Abs. 4 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich. Das Gericht untersagte dem Antragsgegner, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen getroffen ist. Begründung: Die Auswahlentscheidung war rechtswidrig, weil die Kommission die Einzelfeststellungen, insbesondere das Merkmal "Mitarbeiterführung", nicht geprüft hat, obwohl diese für die Stellenanforderung bedeutsam sind. Weiterhin liegt ein Anordnungsgrund vor, da bei Besetzung durch den Beigeladenen ein relevanter Bewährungsvorsprung entstehen kann, der spätere Entscheidungen beeinflusst. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden entsprechend getroffen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.