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Beschluss

2 L 1346/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1221.2L1346.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 1825/16 gegen die der Beigeladenen zu 1. von dem Antragsgegner am 30. März 2016 erteilte Baugenehmigung für den Betriebsbereich C. I des O. X. 0 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 000, Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 0, 0, 00, 0, 000, 000 (H. 00 in W. ) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers als Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Auf der Grundlage einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit der Baugenehmigung vom 30. März 2016 zugelassene Vorhaben der Beigeladenen zu 1. gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Eine solche Rechtsverletzung ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen. Die Beigeladene zu 1. plant neben ihren vorhandenen Betriebsflächen am T. E. und der T1. Straße (X. 1) auf dem im Antrag genannten Grundstück in W. den Neubau eines zweiten Werks zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden. Für das Gesamtvorhaben, das in die Betriebsbereiche C. I - VI gegliedert ist, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1. den (Gesamt-)Vorbescheid vom 29. März 2016, der von dem Antragsteller mit dem Klageverfahren 2 K 1824/16 angegriffen wird. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Baugenehmigung vom 30. März 2016 betrifft den südlich gelegenen Betriebsbereich C. I, der die Werkszufahrt, die Auslieferung, das Auslieferungscenter, die Abruffläche Logistik, die Bereitstellung der Auslieferung und eine Abstellfläche für Neufahrzeuge umfasst. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verweist die Baugenehmigung auf den Vorbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 - Az. 63-68 02293 2015 -, der Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 673/16 ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich des Plangebiets liegenden Grundstücks H. 00 in W. , auf dem er als Vollerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus führt. I. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht feststellbar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. beurteilt sich nach § 30 Abs. 2 BauGB, weil das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 32 „C1.-------straße -H. “ der Beigeladenen zu 2. vom 21. Mai 2015 liegt. Dieser setzt gemäß § 11 BauNVO das Sondergebiet „LKW-Auflieger-Produktion“ fest. Auf dieser Grundlage ist auch die angegriffene Baugenehmigung erteilt worden. Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 32 der Beigeladenen zu 2. liegt das Grundstück des Antragstellers jedoch in jedem Fall außerhalb des Plangebietes und wäre im Außenbereich nach § 35 BauGB nur über das Gebot der Rücksichtnahme geschützt, welches vorliegend nicht verletzt wird. 1. Wird – wie hier – eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris, Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris, Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris, Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris, Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris, Rn. 4. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Antragsteller Abwehransprüche ergeben können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, juris m. w. N. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich die Wirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans zugrunde zu legen, solange dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181 = juris, Rn. 16; vom 24. November 2008 - 7 B 955/08 -, vom 12. April 2007 - 10 B 113/07 -, und vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, juris m. w. N. Die Hofstelle des Antragstellers befindet sich östlich des durch den Bebauungsplan Nr. 00 festgesetzten Sondergebietes. In der unmittelbaren Umgebung schließen sich an seine Hofstelle weiträumige land- und forstwirtschaftliche Flächen an, so dass seine Hofstelle dem Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen ist. Es ist weder erkennbar noch hat der Antragsteller dargelegt, welche für ihn günstige Schlussfolgerung sich ergäbe, wenn der Bebauungsplan als offensichtlich unwirksam anzusehen wäre. In diesem – unterstellten – Fall läge das angegriffene Bauvorhaben ebenso wie die Hofstelle des Antragstellers im Außenbereich. Es besteht dann schon kein einheitliches (beplantes) Plangebiet. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden (wirksamen) Plangebiet besteht mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen in der Regel nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris. Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz durch eine Baugebietsfestsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Hierfür hat der Antragsteller aber weder etwas vorgetragen noch sind nachbarschützende Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes ersichtlich. Dies vorausgesetzt setzt eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des hier allein maßgeblichen Rücksichtnahmegebots nach ständiger Rechtsprechung aber voraus, dass der Bebauungsplan – seine Wirksamkeit unterstellt – für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt". Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8/12 -, BVerwGE 147, 379 = juris. Grundsätzlich gebietet das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, juris. Dessen war sich der Rat der Beigeladenen zu 2. ausweislich der beigezogenen Aufstellungsvorgänge auch bewusst. Nach Ziffer 7. 4. der Planbegründung (vgl. Seiten 18 - 24, Beiakte Heft 6) hat der Plangeber erkannt, dass das Plangebiet im derzeitigen Außenbereich Vredens von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben umgeben ist. Er hat mit Hilfe einer Geruchsimmissionsmessung durch Rasterbegehung gemäß der Richtlinie VDI 3940-1 des Ingenieurbüros Richters & Hüls vom 31. März 2014 (Beiakte Heft 9) die Geruchsimmissionen im Plangebiet ermittelt. Danach wird der maßgebende Immissionswert der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Industrie- und Gewerbegebiete von 15 % Jahresgeruchsstunden in Teilen des Plangebietes überschritten. Die Gesamtbelastung beträgt – ohne Berücksichtigung eines Korrekturfaktors – im Norden 5 % (BF I), im mittleren Teil des Plangebietes 14 % (BF II) bzw. 22 % (BF III) und im Süden 25 % (BF IV) bzw. 32 % (BF V). Zur Überprüfung der getroffenen Annahmen im östlichen Bereich ist ferner eine ergänzende Rasterbegehung des Ingenieurbüros Richters & Hüls vom 19. September 2014 eingeholt worden, die für den BF III ohne Korrekturfaktor eine Gesamtbelastung von 20 % und mit Korrekturfaktor von 32 % ergibt (Beiakte Heft 9) Ausgehend hiervon hat der Plangeber eine Gliederung der Nutzung nach Schutzwürdigkeiten vorgenommen und das Plangebiet in fünf Schutzwürdigkeitszonen eingeteilt. Den bestehenden Immissionskonflikt hat er im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt. Er hat differenziert nach den einzelnen Beurteilungsflächen die Gesamtumstände abgewogen. Dabei war für den Rat im Westen des mittleren Teils des Plangebiets ausschlaggebend, dass sich dort vor allem Flächen für die Auslieferung, Logistik und Instandhaltung befinden sollen, während Nutzungen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, vornehmlich innerhalb von Gebäuden stattfinden (Seite 21 der Planbegründung). Im Osten des mittleren Teils des Plangebietes, in dem der für den Außenbereich geltende Wert von 25 % Jahresgeruchsstunden überschritten wird, sollen Logistik- und Fertigungshallen errichtet werden. Zudem soll Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sicherstellen, dass Räume in einzelnen baulichen Anlagen mit mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen ausgestattet werden (Seite 21 der Planbegründung). Gleiches gilt in Bezug auf den südlichen Teil des Plangebietes, der vor allem Abstellflächen für Neufahrzeuge erhalten soll. Nach der textlichen Festsetzung Ziffer 4 sind in den im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten baulichen Anlagen AuslieferungsCenter, Logistik Verteilcenter, Instandhaltung/Technik, Büro (Aufenthaltsraum/Technik, Fertigung I, Inbetriebnahme, Fertigung II, Technik und Entsorgung/Tanken Räume, in denen keine Fahrzeug- oder Fahrzeugkomponentenmontage, Fertigung oder produktbezogene Material- oder Komponentenlogistik erfolgen einschließlich der dazugehörigen Werkstätten, die nicht dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen (also z. B. Büros, Besprechungsräume, Sozialräume etc.), mit mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen mit Reinigungsanlagen (Bsp. Aktivkohlefilter) auszustatten. Ferner hat der Plangeber die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) berücksichtigt und dabei sowohl die bisherigen betrieblichen Aktivitäten der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe als auch deren realistische Erweiterungsoptionen berücksichtigt. Die Landwirte haben nach Würdigung des Plangebers nicht mit Einschränkungen ihrer bestehenden Aktivitäten zu rechnen und auch die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Erweiterungsabsichten der Landwirte hat der Plangeber auf das Geruchsgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan des Ingenieurbüros S. & I. vom 10. April 2014 (Beiakte Heft 9) abgestellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass es bei einer Realisierung aller von den Landwirten geäußerten Erweiterungsabsichten im Plangebiet zu einer Verschlechterung der Gesamtbelastung um 0,01 (1 %) käme. Das Gutachten hat dabei in seine Berechnung auch zwei Erweiterungsvarianten des Betriebes des Antragstellers eingestellt. Insgesamt zieht der Plangeber den Schluss, dass auch bei Realisierung der Erweiterungsabsichten keine unzumutbaren Geruchsbelastungen im Plangebiet zu erwarten seien. Dabei stellt er in seine Abwägung die o. g. textliche Festsetzung ein, die vor allem auf den Beurteilungsflächen III - V Schutzvorkehrungen bieten soll. Im Übrigen räumt der Plangeber – sofern es doch zu Einschränkungen von Erweiterungen kommen sollte – den öffentlichen Belangen der Wirtschaft, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB, und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB den Vorrang gegenüber den Interessen der Landwirte ein. Diese planerische Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG keiner Korrektur im Baugenehmigungsverfahren zugänglich. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren kommt nur in Betracht, sofern der Bebauungsplan für eine solche noch offen ist, wovon nach dem Vorstehenden hier nicht ausgegangen werden kann. Es ist nicht offensichtlich, dass diese planerische Entscheidung des Rates der Beigeladenen zu 2. rechtswidrig ist. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der durch die Planung ermöglichten heranrückenden Nutzung gesichert zu werden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 N 07.1416-, juris, Rn. 17 m. w. N. Dies gilt insbesondere dann, wenn die durch die Planung ermöglichte Nutzung Geruchsimmissionen der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird. Vorliegend ist die gegebene Vorbelastung des Plangebiets durch die bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen – wie oben aufgezeigt – am Maßstab der GIRL untersucht worden. Nach ständiger Rechtsprechung kann diese zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung herangezogen werden, obwohl es sich dabei um ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk handelt. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Bei der Bewertung der eingeholten Geruchsimmissionsmessungen ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bauleitplanung bei den in Rede stehenden Geruchsimmissionen der in Abschnitt 4.4.1 der GIRL vorgesehene Korrekturfaktor bei der Verwendung von Ergebnissen einer Rastermessung keine Anwendung findet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 - 7 D 83/06.NE-, juris, Rn. 98; Ziffer 12 der Zweifelsfragen zur GIRL, Stand 02/2014, S. 28. Zwar liegen danach – ohne Berücksichtigung des Korrekturfaktors – auf den Beurteilungsflächen III (20 %), IV (25 %) und V (32 %) Überschreitungen des Immissionswertes von 15 % vor. Auch ist nach der Rechtsprechung die Festsetzung von Gewerbe- oder Industriegebieten auf Flächen, auf denen ein Geruchsimmissionswert von 0,20 (20 %) im Sinne der GIRL überschritten wird, auch im Übergang zum Außenbereich, der durch emittierende landwirtschaftliche Betriebe geprägt wird, in aller Regel abwägungsfehlerhaft, weil dadurch die künftigen Nutzer des Baugebietes entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einer erheblichen Belästigung ausgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris, Rn. 50. Jedoch spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass vorliegend konkrete und besondere Umstände des Einzelfalles bestehen, die einer ausnahmsweisen Überschreitung des bereits lagebedingt gesteigerten Immissionswertes von 20 % rechtfertigen. Die Anordnung der baulichen Anlagen und die konkrete Nutzung im Plangebiet erfolgt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastungen. Zudem ist die – gewerbliche – Nutzung im Plangebiet gegenüber Geruchsimmissionen allenfalls in geringem Umfang störempfindlich. So befinden sich schutzwürdige Nutzungen wie Verwaltungsgebäude im Norden des Plangebietes, in dem der Immissionswert für Gewerbe- und Industriegebiete unterschritten wird. Auf den höchst belasteten Flächen im Plangebiet befinden sich hingegen keine festen Arbeitsplätze. Die Auslieferung von Trailern außerhalb von Gebäuden führt nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen und der südlich am stärksten belastete Bereich dient als Abstellfläche für Nutzfahrzeuge, die nicht besonders schutzwürdig ist. Im Übrigen gewährleistet Ziffer 4 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes die Ausstattung von Räumen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, mit Reinigungsanlagen (Bsp. Aktivkohlefilter). Hiermit wird sichergestellt, dass Beschäftigte der Beigeladenen zu 1. keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt werden. Diese Gesamtumstände rechtfertigen es, ausnahmsweise von besonderen Umständen des Einzelfalles auszugehen. Eine abschließende Klärung dieser Frage lässt sich anhand der gebotenen summarischen Prüfung im Übrigen nicht im Rahmen des Eilverfahrens klären, sondern muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren (bzw. dem anhängigen Normenkontrollverfahren) vorbehalten bleiben. Schließlich ist – worauf die Beigeladene zu 1. zu Recht verweist – auch nicht ersichtlich, welche konkreten Betriebseinschränkungen dem Antragsteller im Falle der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens drohen. 2. Aber auch im Falle einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 32 vermag die Kammer keinen Nachbarrechtsverstoß der Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers festzustellen. Unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam, läge das Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 1. – wie oben festgestellt – im Außenbereich, so dass das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot Anwendung fände. Dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen zu 1. wären die nach derzeitigem Erkenntnisstand zu erwartenden Geruchsbelästigungen aller Voraussicht nach zumutbar, sodass der Antragsteller keine vorhabenbedingten Einschränkungen für seinen Betrieb befürchten müsste. Der Rücksicht bedarf nicht nur, wer von Immissionen betroffen wird. Auch demjenigen, der Emissionen verbreitet, muss dafür Raum zur Verfügung gestellt werden, indem seine Anlage in ihrem Bestand und Betrieb vor Überforderungen durch störungsempfindliche Nachbarn geschützt ist. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. In diesem Sinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der unmittelbaren Umgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -, juris. Derartigen schädlichen Umwelteinwirkungen würde sich das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. nicht aussetzen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei der Beurteilung, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, kann – wie oben dargelegt – am Maßstab der GIRL ermittelt werden. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass beispielsweise Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Außenbereich eine Geruchsbelastung durch landwirtschaftliche Gerüche von bis zu 0,25 (25 % Geruchsstunden im Jahr) zuzulassen. Der Außenbereich ist bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, regelmäßig aber als Standort auch für solche – insbesondere landwirtschaftliche – Betriebe vorgesehen, die erhebliche Emissionen verursachen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss deshalb vor allem mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen weitestgehend verschont zu bleiben. Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, juris m. w. N. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich jedoch nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 10 A 2844/11 - unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351. Hiervon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreitende Geruchsstundenhäufigkeit für das Vorhaben unter Würdigung der Einzelfallumstände unzumutbar wäre. Dabei findet insbesondere Berücksichtigung, dass die Beigeladene zu 1. die Nutzung in Kenntnis der situationsgeprägten Vorbelastung durch die Vielzahl von emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben im unmittelbaren Umfeld aufnehmen will und damit nur eingeschränkt schutzwürdig ist. Darüber hinaus steht vorliegend allein eine gewerbliche und damit in geringerem Umfang störempfindliche Nutzung durch die Beigeladene zu 1. in Rede, für die gegenüber der oben angesprochen Wohnnutzung im Außenbereich erst Recht nicht verlangt werden kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen weitestgehend verschont zu bleiben. Im Übrigen trägt die konkrete Ausgestaltung des Betriebes der Beigeladenen zu 1. – wie oben dargestellt – im Vorhabengebiet den unterschiedlichen Belästigungen hinreichend Rechnung, so dass ungesunde oder unzumutbare Arbeitsbedingungen nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller selbst als emittierender landwirtschaftlicher Betrieb kann sich ebenfalls nicht auf eine besondere Schutzbedürftigkeit berufen. II. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).