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Beschluss

2 L 1396/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:1221.2L1396.16.00
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Leitsätze

1. Die TA Lärm enthält keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Lärm-Immissionskonflikten im Außenbereich (vgl. Nr. 6.1. TA Lärm). 2. Ein Bewohner kann im Außenbereich nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete, die bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen. 3. Besteht bereits eine erhebliche Lärmvorbelastung, die die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreitet, stellt eine durch den An- und Abfahrtsverkehr eines geplanten Produktionsbetriebes verursachte Zusatzbelastung von 0,6 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, da eine Mehrbelastung unterhalb der Grenze von 3 dB(A) jedenfalls nicht spürbar ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die TA Lärm enthält keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Lärm-Immissionskonflikten im Außenbereich (vgl. Nr. 6.1. TA Lärm). 2. Ein Bewohner kann im Außenbereich nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete, die bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen. 3. Besteht bereits eine erhebliche Lärmvorbelastung, die die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreitet, stellt eine durch den An- und Abfahrtsverkehr eines geplanten Produktionsbetriebes verursachte Zusatzbelastung von 0,6 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, da eine Mehrbelastung unterhalb der Grenze von 3 dB(A) jedenfalls nicht spürbar ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 1739/16 gegen die der Beigeladenen zu 1. von dem Antragsgegner am 30. März 2016 erteilte Baugenehmigung für den Betriebsbereich 000I des Neubaus Werk 0 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 000, Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 0, 0, 00, 0, 000, 000 (H. 00 in W. ) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende, regelmäßig am Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers als Nachbarn, von der Bauausführung bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Auf der Grundlage einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass das mit der Baugenehmigung vom 30. März 2016 zugelassene Vorhaben der Beigeladenen zu 1. gegen solche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Eine solche Rechtsverletzung ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen. Die Beigeladene zu 1. plant neben ihren vorhandenen Betriebsflächen am T. E. und der T1. Straße (Werk 0) auf dem im Antrag genannten Grundstück in W. den Neubau eines zweiten Werks zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden. Für das Gesamtvorhaben, das in die Betriebsbereiche BB I - VI gegliedert ist, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1. den (Gesamt-)Vorbescheid vom 29. März 2016, der von dem Antragsteller mit dem Klageverfahren 2 K 1745/16 angegriffen wird. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Baugenehmigung vom 30. März 2016 betrifft den südlich gelegenen Betriebsbereich BB I, der die Werkszufahrt, die Auslieferung, das Auslieferungscenter, die Abruffläche Logistik, die Bereitstellung der Auslieferung und eine Abstellfläche für Neufahrzeuge umfasst. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verweist die Baugenehmigung auf den Vorbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 - Az. 63-68 02293 2015 -, der Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 579/16 ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des westlich des Plangebiets liegenden Grundstücks H. 00 in W. , auf dem er als Vollerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus führt. Beide Grundstücke werden von der in nordsüdlicher Richtung verlaufenden Bundesstraße B 00 voneinander getrennt. I. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht feststellbar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1. beurteilt sich nach § 30 Abs. 2 BauGB, weil das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 00 „C.-------straße -H. “ der Beigeladenen zu 2. vom 21. Mai 2015 liegt. Dieser setzt gemäß § 11 BauNVO das Sondergebiet „LKW-Auflieger-Produktion“ fest. Auf dieser Grundlage ist auch die angegriffene Baugenehmigung erteilt worden. Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 32 der Beigeladenen zu 2. liegt das Grundstück des Antragstellers jedoch in jedem Fall außerhalb des Plangebietes und wäre im Außenbereich nach § 35 BauGB nur über das Gebot der Rücksichtnahme geschützt, welches vorliegend nicht verletzt wird. 1. Wird – wie hier – eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris, Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris, Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris, Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris, Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris, Rn. 4. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Antragsteller Abwehransprüche ergeben können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, juris m. w. N. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich die Wirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans zugrunde zu legen, solange dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181 = juris, Rn. 16; vom 24. November 2008 - 7 B 955/08 -, vom 12. April 2007 - 10 B 113/07 -, und vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, juris m. w. N. Die Hofstelle des Antragstellers befindet sich westlich des durch den Bebauungsplan Nr. 32 festgesetzten Sondergebietes. In der unmittelbaren Umgebung schließen sich an seine Hofstelle weiträumige land- und forstwirtschaftliche Flächen an, so dass seine Hofstelle dem Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen ist. Es ist weder erkennbar noch hat der Antragsteller dargelegt, welche für ihn günstige Schlussfolgerung sich ergäbe, wenn der Bebauungsplan als offensichtlich unwirksam anzusehen wäre. In diesem – unterstellten – Fall läge das angegriffene Bauvorhaben ebenso wie die Hofstelle des Antragstellers im Außenbereich. Es besteht dann schon kein einheitliches (beplantes) Plangebiet. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden (wirksamen) Plangebiet besteht mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen in der Regel nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris. Ein gebietsübergreifender Nachbarschutz durch eine Baugebietsfestsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Hierfür hat der Antragsteller aber weder etwas vorgetragen noch sind nachbarschützende Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes ersichtlich. Dies vorausgesetzt setzt eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des hier allein maßgeblichen Rücksichtnahmegebots nach ständiger Rechtsprechung aber voraus, dass der Bebauungsplan – seine Wirksamkeit unterstellt – für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt". Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8/12 -, BVerwGE 147, 379 = juris. Grundsätzlich gebietet das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, juris. Ausweislich der beigezogenen Aufstellungsvorgänge hat der Rat der Beigeladenen zu 2. die von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen im Verfahren zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes umfänglich untersucht. In den Abwägungsvorgang ist das schalltechnische Gutachten – Immissionsprognose – Bericht Nr.: L-2293-03/1 vom 13. März 2014 des J. .-Büros S. & I. eingeflossen (Beiakte Heft 9 zum Verfahren 2 L 1346/16). Unter Ziffer 7.5. der Planbegründung macht sich der Plangeber diese Untersuchung zu Eigen und bestimmt organisatorische Maßnahmen zur Minderung von Geräuschimmissionen. Die Immissionsprognose kommt dabei zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der aufgeführten Emissionsdaten und der umzusetzenden Lärmminderungsmaßnahmen die definierten Immissionszielwerte an den nächstgelegenen Immissionspunkten eingehalten werden, so dass davon auszugehen ist, dass keine unverträgliche Beeinträchtigung der umgebenden Wohn- und Gewerbenutzung entsteht (vgl. Seite 23 der Immissionsprognose). Ferner hat sich der Rat der Beigeladenen zu 2. in diesem Zusammenhang mit den vom Antragsteller angesprochenen Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen befasst und berücksichtigt, dass insoweit eine erhebliche Vorbelastung besteht. Bereits in der Ist-Situation, d. h. ohne Berücksichtigung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1., werden die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) an einigen Wohnhäusern zur Tagzeit um bis zu 7 dB(A) und zur Nachtzeit um bis zu rund 10 dB(A) überschritten. Durch das Bauvorhaben werden die Grenzwerte der 16. BImSchV an den untersuchten Immissionssorten zur Tagzeit um weitere 0,2 - 0,9 dB(A) und zur Nachtzeit um 0,4 - 1,8 dB(A) erhöht. Dabei ist auch das Wohnhaus des Antragstellers (IP 05) begutachtet worden. Bereits in der Ist-Situation zur Tagzeit lag danach eine Überschreitung von 3,4 dB(A) und zur Nachtzeit von 6,1 dB(A) gegenüber den für ein Mischgebiet (64 dB(A) bzw. 54 dB(A)) angesetzten Grenzwerten vor. Aufgrund der Vorbelastung bestand beim Antragsteller durch das Vorhaben eine Mehrbelastung von 0,6 bzw. 0,5 dB(A). Der Rat hat die zu erwartenden Konflikte dahingehend gelöst, dass er diese Situation auch ohne organisatorische Maßnahmen für zumutbar hält, weil die TA Lärm erst ab einer Erhöhung von 3 dB(A) Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtverkehrs bestimme (vgl. die Planbegründung unter Ziffer 7.5., S. 25 unten). Damit hat der Plangeber durch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen den Nutzungskonflikt entschieden. Diese planerische Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG keiner Korrektur im Baugenehmigungsverfahren zugänglich. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren kommt nur in Betracht, sofern der Bebauungsplan für eine solche noch offen ist, wovon nach dem Vorstehenden hier nicht ausgegangen werden kann. Es ist nicht offensichtlich, dass diese planerische Entscheidung des Rates der Beigeladenen zu 2. rechtswidrig ist. Dabei findet zunächst Berücksichtigung, dass sich der Rat der Beigeladenen zu 2. bei der Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen zu Recht an Ziffer 7.4 der TA Lärm orientiert hat. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) – was vorliegend allerdings ersichtlich nicht der Fall ist – erhöhen. Auch das Vorbringen des Antragstellers, durch den von dem Vorhaben ausgehenden Verkehrslärm werde an seinem Wohnhaus zumindest für die Nachtzeit die enteignungsgleiche Zumutbarkeitsschwelle überschritten, führt nach der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der planerischen Entscheidung. In der Rechtsprechung ist in Bezug auf den grundrechtskritischen Bereich allein anerkannt, dass der insoweit kritische Wert in Wohngebieten erst bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt. Dabei wird zum Teil in Mischgebieten ein Aufschlag bis zu 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts vertreten. Die Grenze dessen, was von dem Betroffenen nicht mehr hinzunehmen ist, ist in diesem Zusammenhang nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles zu ziehen, bei der die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine Rolle spielt. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 11 L 3994/15 -, juris, Rn. 64 ff. m. w. N. Insofern bestehen vorliegend keine Bedenken. Da am Wohnhaus des Antragstellers, 00 00, bei den angesetzten Grenzwerten für ein Mischgebiet eine Gesamtbelastung von 68 dB(A) tags und 60,6 dB(A) nachts ermittelt wurde, steht eine Überschreitung allein zur Nachtzeit in Rede. Diese hat der Rat der Beigeladenen zu 2. erkannt und – wenn auch nicht explizit – in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Dabei ist im Sinne einer Einzelfallbetrachtung von Bedeutung, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers im Außenbereich befindet und die Vorbelastung durch die B 00 bereits ohne das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. zu einem Wert von 60,1 dB(A) führt. Die planbedingte Lärmzunahme durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. beträgt damit nachts nur 0,5 dB(A). Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass eine Lärmzunahme nach teilweise vertretener Auffassung in einem Bereich von unter 1 dB(A) – wie hier – für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris, Rn. 84; a. A. BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 - 15 B 14.1623 -, juris, Rn. 17 ff. 2. Aber auch im Falle einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes vermag die Kammer keinen Nachbarrechtsverstoß der Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers festzustellen. Unterstellt der Bebauungsplan wäre unwirksam, läge das Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 1. – wie oben festgestellt – im Außenbereich, so dass das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot Anwendung fände. Einen Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot vermag die Kammer nicht festzustellen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben – wie hier – Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, juris, Rn. 38. Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl. 1998, Seite 503, zu beurteilen. Ist die TA Lärm – wie hier – nicht unmittelbar anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen, weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, Schallpegel und ihre Eigenart sowie ihr Zusammenwirken. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe bzw. grober Anhalt herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 7 A 2623/13 -, juris, Rn. 47 m. w. N. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die TA Lärm keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich enthält (vgl. Nr. 6.1. TA Lärm). Angesichts der Außenbereichslage eines Wohngrundstücks kann ein Antragsteller nicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet – auch für die im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht –, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Das schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall dort, wo bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch gewohnt werden darf, sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung, diese Wohnnutzungen im Außenbereich schutzlos sind. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zählen können. Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete, die bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 7 A 2623/13 -, BRS 82 Nr. 185 = BauR 2015, 1119 m. w. N. Dieser maßgebliche Immissionsrichtwert wird nach dem im Baugenehmigungsverfahren für den Betriebsbereich BB I eingeholten schalltechnischen Gutachten – Immissionsprognose –, Betriebsbereich I – Abstellfläche, Bericht Nr.: L-2293-04/1 vom 10. November 2015 des J. .-Büros S. & I. (Beiakte Heft 2 zum Verfahren 2 K 579/16, Bl. 48 ff.) am Grundstück des Antragtellers mit 44,8 dB(A) tags und 11,8 dB(A) nachts eingehalten. Dieses Gutachten ist nach der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Ziffer III. 1. im Übrigen Bestandteil der Baugenehmigung. Der Einwand des Antragstellers, das im Rahmen der Bauvoranfrage eingeholte schalltechnische Gutachten sei nicht plausibel, weil teilweise negative Werte angesetzt worden seien, stellt dies nicht substantiiert in Frage. Unabhängig davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern sich hieraus eine Rechtsverletzung des Antragstellers – bei dem selbst im Übrigen keine negativen Werte angesetzt wurden – ableiten lässt, wird diesbezüglich auf die (technischen) Erklärungen des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen zu 1. Im Verfahren verwiesen. Soweit der Antragsteller die Mehrbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. in Bezug auf Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen rügt, führt auch dieser Einwand nicht zur Rücksichtslosigkeit. Nach dem o. g. Gutachten vom 10. November 2015 besteht am Wohnhaus des Antragstellers eine Vorbelastung von 67,4 dB(A) tags und 60,1 dB(A) nachts. Die Gesamtbelastung durch das Vorhaben beträgt 68 dB(A) tags und 60,6 dB(A) nachts, so dass durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. allein eine Zusatzbelastung von 0,6 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts besteht. Da die Mehrbelastung unterhalb der Grenze von 3 dB(A) jedenfalls nicht spürbar ist, fehlt es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben. Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht damit durch, dass die der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegende isolierte Betrachtung der Lärmimmissionen des Betriebsbereiches BB I fehlerhaft sei. Die angegriffene Baugenehmigung vom 30. März 2016 verweist hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf den Vorbescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 - Az. 63-68 02293 2015. Nach der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Ziffer III. 1. dieses Vorbescheides ist das o. g. schalltechnische Gutachten – Immissionsprognose –, Betriebsbereich I – Abstellfläche, vom 10. November 2015 Bestandteil des Vorbescheides. Dass sich dieses Gutachten allein zu den Auswirkungen des Betriebsbereiches I verhält, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Wie die Beigeladene zu 1. zu Recht ausführt, legalisiert die von dem Antragsteller in diesem Verfahren angegriffene Baugenehmigung vom 30. März 2016 allein diesen Betriebsbereich BB I, so dass auch der gerichtliche Prüfungsumfang hierauf beschränkt ist. Es bestehen dabei keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um ein rechtlich und tatsächlich abtrennbares Vorhaben handelt. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 1. auch sämtliche von dem Gesamtvorhaben ausgehende Lärmimmissionen untersucht. Der (Gesamt-)vorbescheid des Antragsgegners vom 29. März 2016 betrifft ausdrücklich das gesamte Vorhaben, also die Betriebsbereiche BB I - VI des von der Beigeladenen zu 1. geplanten Werks 2. Diesem liegt das weitere schalltechnische Gutachten – Immissionsprognose –, Gesamtvorhaben, Bericht Nr. L-2293-04/1 vom 10. November 2015 (Beiakte Heft 2 zum Verfahren 2 K 1489/16, Bl. 46 ff.) zugrunde (vgl. Ziffer III. 1. des Vorbescheides), wonach beim Antragsteller bei Berücksichtigung des Gesamtvorhabens die Immissionswerte mit 46,2 dB(A) tags und 32 dB(A) nachts ebenfalls eingehalten werden (vgl. S. 26 des Gutachtens). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsverletzung des Antragstellers bestehen sollte. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist auch in Bezug auf von dem Vorhaben ausgehende Lichtimmissionen nicht erkennbar. Sofern eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nicht bereits ausgeschlossen ist, weil dem Bebauungsplan das Lichtschutzkonzept (Teil F des Umweltberichts vom 21. März 2014) zugrunde liegt, ist jedenfalls eine Verletzung des Antragstellers nicht ersichtlich. Zum einen sind die Vorgaben des Lichtschutzkonzeptes über die Nebenbestimmung Nr. 22 Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung, zum anderen ist der Vortrag des Antragstellers insoweit unsubstantiiert. II. Soweit der Antragsteller im Übrigen vorbringt, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 30. März 2016 erweise sich ihm gegenüber als in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, vgl. zur Unbestimmtheit OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris, Rn. 39, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Aus der der Baugenehmigung zugrundeliegenden grün gestempelten Betriebsbeschreibung ergibt sich ausdrücklich eine Betriebszeit der Anlage von 6.00 bis 22.00 Uhr (Bl. 25 Beiakte Heft 3 zum Verfahren 2 K 1491/16) und auch die Nebenbestimmung Ziffer III. 2. des in Bezug genommenen Bauvorbescheides vom 11. Februar 2016 sieht vor, dass während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ein Betrieb der Anlage unzulässig ist. Der immissionsschutzrechtliche Hinweis Nr. 7 in dem Bauvorbescheid zum Betreiben von Lüftungsanlagen, die eventuell nachts betrieben werden müssen, ändert hieran nichts. Anhaltspunkte für eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung durch den Verweis auf den Vorbescheid vom 11. Februar 2016 bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der verschiedenen Regelungsinhalte ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorbescheid vom 11. Februar 2016 – wie der Antragsteller vorträgt – in dem Vorbescheid vom 29. März 2016, der sämtliche Betriebsbereiche des Werks betrifft, aufgehen sollte. III. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).