Urteil
13 K 2564/15.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0116.13K2564.15O.00
28Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Beklagte erwarb im Jahre 1988 am Gymnasium S. in C. die Allgemeine Hochschulreife. Am 1. September 1988 trat er als Stadtinspektoranwärter in den Dienst der Klägerin. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er am 12. September 1991 zum Stadtinspektor zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 12. März 1994 wurde der Beklagte zum Stadtinspektor ernannt. Mit Wirkung vom 26. September 1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen, und mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde er zum Stadtoberinspektor befördert. Der Beklagte war nach Bestehen der Laufbahnprüfung in folgenden Aufgabenfeldern tätig: - ab 12.09.1991 Sachbearbeiter Beitragsabrechnungen nach dem BauGB und dem KAG NW (Bauverwaltungsamt) - ab 01.11.1994 Sachbearbeiter Organisation (Haupt- und Personalamt) - ab 13.06.1996 Sachbearbeiter Wohngeld (Sozialamt) und - ab 18.11.1996 Sachbearbeiter Asylangelegenheit (Sozialamt). Seine Arbeitsleistungen wurden im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung zuletzt am 10. November 2010 mit dem Durchschnittswert 2,75 (Bewertungsstufe Stufe 2: entspricht bedingt den Anforderungen des Arbeitsplatzes; Bewertungsstufe 3: entspricht voll den Anforderungen des Arbeitsplatzes) bewertet. Der Beklagte ist ledig. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beklagte war bis zu der unter dem 26. August 2011 verfügten vorläufigen Dienstenthebung im Wesentlichen für die Bearbeitung und Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständig. Anfang 2008 wurde das Auszahlungsverfahren für Hilfeleistungen – auf Wunsch des Kreises C. – durch Einführung einer einheitlichen Software umgestellt. Folge der Einführung des Systems „Prosoz“ (Software) war es, dass der jeweils zuständige Sachbearbeiter – so auch der Beklagte - nicht nur die notwendigen Eingaben vornahm, sondern auch grundsätzlich die Freigaben zur Auszahlung erteilen konnte. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte der damalige Leiter des Fachbereichs 50 (Soziales) – Herr N. C1. - dem Beklagten mit, dass er habe feststellen müssen, dass sich in dessen Arbeitsbereich erneut erhebliche Rückstande angesammelt hätten bzw. die bereits angemahnten Rückstände immer noch nicht abgearbeitet worden seien. Der Beklagte wurde angewiesen, bis zum 31. Juli 2010 die Arbeitsrückstände abzuarbeiten, insbesondere offene Rechnungen, Mahnungen und hilferelevante Vorgänge. Die sich auf dem Schreibtisch des Beklagten stapelnden Vorgänge seien ebenfalls bis dahin zu bearbeiten und in die jeweiligen Hilfeakten einzusortieren. Die Hilfeakten seien zukünftig ordnungsgemäß zu führen. Auszahlungsanordnungen, die über den monatlichen Regelbedarf hinausgingen, seien ihm – dem Fachgebietsleiter – zukünftig zusammen mit der Hilfeakte und schriftlicher sachlicher Begründung vorzulegen. Für den Fall, dass es gewichtige, die Aufgabe erschwerende Gründe gebe, wurde dem Beklagten das Gespräch hierüber angeboten. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Zahlungsläufe für Juli und August 2011 gelangte Fachbereichsleiter C1. ausweislich eines Vermerks vom 5. August 2011 zu dem Ergebnis, dass es nach seiner „Vermutung“ bei mehreren Zahlungen von einmaligen Beihilfen keine ausreichende rechtliche Begründung gegeben habe. Ferner fielen Zahlungen an Empfänger auf, die nicht im laufenden Leistungsbezug standen. Bei der daraufhin durchgeführten Überprüfung sämtlicher Auszahlungsläufe des laufenden Jahres kam Fachbereichsleiter C1. zu dem Ergebnis, dass in der Vergangenheit immer wieder nicht ausreichend begründete einmalige Beihilfen ausgezahlt worden waren. Nach einer entsprechenden Zusammenstellung beliefen sich die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis August 2011 gewährten einmaligen Beihilfen, für die weder im Programm noch in den Akten hinreichende Gründe belegt waren, auf 206.615,- Euro. Am 15. August 2011 erstattete der damalige Bürgermeister der Klägerin Strafanzeige bei Kreispolizeibehörde C. . Mit Verfügung vom 22. August 2011 leitete die Klägerin gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, in der Zeit von Januar 2010 bis August 2011 an verschiedene Asylbewerber ohne sachlichen und rechtlichen Grund einmalige Beihilfen in Höhe von 206.615,00 Euro gezahlt zu haben. Gleichzeitig setzte sie dieses wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus. Mit Verfügung vom 26. August 2011 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge dem Grunde nach angeordnet; mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 wurde die Höhe des einzubehaltenden Teils der Dienstbezüge auf 50 Prozent festgesetzt. In dem bei der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts N. geführten Strafverfahren 00 KLs – 00 Js 0000/00 – 00/00 legte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C2. , LWL-Klinik N1. , unter dem 15. Oktober 2014 ein psychiatrisches Gutachten vor, nach welchem bezogen auf den Tatzeitraum davon auszugehen sei, dass zwar die Kriterien einer Suchtmittelabhängigkeit gegeben seien, diese jedoch keinen erheblichen Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit gehabt hätte. Es könne ausgeschlossen werden, dass Substanzen bzw. die psychische Störung zum Tatzeitraum zu einer erheblichen Beeinflussung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen (Bl. 151 ff. der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 17. Februar 2015 wurde das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 3.000,- Euro vorläufig eingestellt. Mit Beschluss vom 10. März 2015 wurde das Strafverfahren nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt. Die Taten, die nicht Teil der Anklage gewesen waren, wurden durch die Staatsanwaltschaft N1. mit Verfügung vom 15. Juni 2015 eingestellt. Im Rahmen des nach Beendigung des Strafverfahrens fortgesetzten Disziplinarverfahrens erhielt der Beklagte unter Übersendung des Ergebnisses der Ermittlungen vom 1. Oktober 2015 abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Rückäußerung erfolgte nicht. Auf Antrag des Beklagten vom 15. September 2015 setzte die erkennende Kammer der Klägerin mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 13 K 2006/15.O - zur Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist bis zum Ablauf des 15. Dezember 2015. Am 15. Dezember 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus: Im Rahmen der Aufarbeitung der zur Disposition stehenden Sachverhalte sei festgestellt worden, dass der Beklagte ihr – der Klägerin - durch sein Verhalten einen erheblichen Schaden zugefügt habe. Der mit der Aufarbeitung beauftragte Zeuge C3. habe eine Schadenssumme von insgesamt 1.148.815,54 Euro ermittelt. Im Strafverfahren habe sich die Strafkammer aufgrund des Arbeitsaufwandes und der vermeintlichen Nachweisbarkeit der Sachverhalte auf neun Schadensfälle beschränkt. Der Schaden errechne sich aus dem Gesamtauszahlungsbetrag in neun Fallakten aus dem Bereich des AsylbLG abzüglich der rechtmäßigen oder als rechtmäßig unterstellt ausgekehrten Leistungen. Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Zahlungen sei nach dem Zweifelsgrundsatz verfahren worden, d.h. nicht abschließend aufzuklärende Zahlungsvorgänge oder solche, die nur im Ansatz plausibel erschienen, seien zugunsten des Beklagten als rechtmäßig unterstellt worden. Die neun Sachverhalte seien im Einzelnen wie folgt gegliedert: Gliederungs-ziffer Fallbezeichnung Schadenssumme 6.1) Fall 2 B. D. 21.610,00 € 6.2) Fall 5 W. G. 24.871,78 € 6.3) Fall 7 B1. H. 74.446,87 € 6.4) Fall 9 L. 75.776,74 € 6.5) Fall 14 O. S1. 62.929,75 € 6.6) Fall 16 E. T. 16.654,08 € 6.7) Fall 17 G1. T. 79.391,77 € 6.8) Fall 19 C4. T1. 18.358,35 € 6.9) Fall 20 O1. T1. 37.621,00 € Gesamtschaden 411.660,34 € Die von dem Beklagten vorgenommenen Auszahlungen seien der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tragende Vorwurf. Bei den ihm vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen und unrechtmäßigen Umgang mit den ihm anvertrauen Befugnissen und Vermögen handele es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, bei dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei. Habe sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterlägen, sei ein solches Dienst-vergehen „regelmäßig“ geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Sie – die Klägerin - verkenne dabei nicht, dass sich der Beklagte bei den Auszahlungen nicht selbst bereichert habe. Hierauf komme es aber nicht an. Das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten führe auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens dazu, dass er das Vertrauen sowohl seiner Dienstherrin als auch der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Unter diesen Voraussetzungen sei auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte habe Geldleistungen bewilligt, ohne dass jeweils ein schriftlicher Antrag oder ein schriftlicher Leistungsbescheid zu den Akten genommen worden wäre. Eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe bei den streitgegenständlichen Fällen praktisch nicht stattgefunden. Der Beklagte habe keine Antragsformulare herausgegeben. Eine geordnete Aktenführung sei, wie der Beklagte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anwaltlich habe einräumen lassen und wie sich aus der Sichtung der vorgefundenen Unterlagen ergeben habe, überhaupt nicht erfolgt. Seine Tätigkeit während der Anwesenheit zu Dienstzwecken habe sich insgesamt, aber insbesondere bei den hier streitgegenständlichen Fällen, darauf beschränkt, Leistungen und Beihilfen zur Auszahlung bringen zu lassen. Sämtliche geschilderten Zahlungen seien ohne Rechtsgrund bzw. ohne korrespondierenden Anspruch der Zahlungs- und/oder Leistungsempfänger erfolgt. Als Beamter sei der Beklagte zur Dienstleistung verpflichtet (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Diese Pflicht beinhalte sowohl die bloße Erfüllung der übertragenen Aufgaben als auch das Bestreben des Beamten, diese Aufgaben stets optimal (z. B. sparsam und wirtschaftlich) zu erledigen. Mit den zu Unrecht gezahlten Leistungen habe der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen. Zudem habe er gegen die Verpflichtung zur Rechtmäßigkeit (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Diese Pflicht beinhalte die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze. Die öffentliche Leistungsverwaltung, dazu gehöre auch die Gewährung von Leistungen nach dem AsybLG, sei in der Verfahrensbearbeitung gekennzeichnet von der Antragstellung, Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der abschließenden Bescheiderteilung. Die Grundkenntnisse seien auch dem Beklagten während des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen nichttechnischen Dienst vermittelt worden. Nothilfen stellten die Ausnahme und nicht die Regel dar. Mit den zu Unrecht gezahlten Leistungen habe der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen. Als Beamter sei der Beklagte zum Gehorsam verpflichtet (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Diese Pflicht beinhalte u.a. das Ausführen von dienstlichen Anordnungen. Die Klägerin habe am 14. September 1977 eine Dienstanweisung zur Aktenführung erlassen und veröffentlicht. Bei der Einstellung sei der Beklagte über diese Dienstanweisung unterrichtet worden. Mit der Art und Weise der Leistungsgewährung ohne Antragstellung und Bescheiderteilung habe der Beklagte gegen die vorgenannte Verpflichtung verstoßen. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder habe der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Die bei Zugriffsdelikten in den Blick zu nehmenden sog. „anerkannten Milderungsgründe“ führten zu keiner anderen Bewertung. Solche lägen nicht vor. Auch eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte könne unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlägen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt worden seien. Im vorliegenden Fall habe es konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände, die besondere regelmäßige dienstliche Kontrollmaßnahmen unerlässlich gemacht hätten, nicht gegeben. Soweit (ggfs. daneben) ein „Organisationsverschulden“ im Rahmen der Abwägung aller für und wider den Beklagten streitenden Umstände angesichts der hier den Kernbereich der beamtenrechtlichen Pflichten betreffenden Verstöße überhaupt einzustellen wäre und sich der Beklagte hierzu – jedenfalls im Schadensersatzverfahren und im Rahmen der Prüfung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit – dahingehend eingelassen habe, ein solches liege auch in den konkreten örtlichen Gegebenheiten bzgl. des Dienstraumes und dessen Mitnutzung durch weitere Personen, habe sie - die Klägerin - dies berücksichtigt, halte den entsprechenden Einwand aber nicht für durchgreifend. Eine besondere Belastung sehe sie in dieser Situation nicht. Im Übrigen sei nicht dokumentiert, dass der Beklagte sich gerade (auch) aufgrund der konkreten Situation betreffend seinen Dienstraum beschwert oder um Abhilfe gebeten habe. Selbst wenn man unterstelle – was insbesondere durch den seiner-zeitigen unmittelbaren Vorgesetzten des Beklagten, Herrn N. C1. , widerlegt werde – dass die Tätigkeit des Beklagten nicht konsequent überwacht worden sei bzw. die Organisation Schwächen aufgewiesen habe, sei aber zu berücksichtigen, dass sich zuvor keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an der Ehrlichkeit des Beklagten zu zweifeln. Vielmehr hätten die Zeuginnen L1. und I. festgestellt, dass eine „Verteilung“ i.S. einer Verbuchung der bewilligten Leistungen so erfolgt sei, dass keine Häufung auf ein einzelnes Konto erfolgt sei. Durch dieses planvolle Vorgehen hätten gerade keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, denen hätte nachgegangen werden müssen. Es sei vielmehr zunächst allein die Aufgabe des Beklagten gewesen, unter Einhaltung der Gesetze leicht einsehbare Kernpflichten zu beachten, zumal bei Zugriffsdelikten die Pflichtwidrigkeit des Handelns offenkundig sei. Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiege hier in jedem Fall schwerer als ein möglicherweise mangelbehaftetes Kontrollverhalten der Dienstherrin. Für das Vorliegen eines Dienstvergehens sei eine schuldhafte Pflichtverletzung erforderlich. Schuldhaft sei eine Pflichtverletzung, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei. Namentlich im Hinblick auf die Höhe der zu Unrecht bewilligten Leistungen insgesamt, insbesondere aber im Verhältnis zu den Regelsätzen, sowie die zeitliche Nähe einzelner Auszahlungen an den-selben Leistungsempfänger sei jede andere Annahme als die, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, lebensfremd. Dieser habe die Leistungen gewähren wollen und dabei gewusst, dass er dies ohne Rechtsgrund tue. Dass er sich persönlich, zumindest nach derzeitigem Sachstand, wohl nicht bereichert habe, berühre die Schuldhaftigkeit seines Handelns nicht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ein milderes Disziplinarmittel zu verhängen. Er führt im Wesentlichen aus: Das durchgeführte Disziplinarverfahren verstoße gegen § 21 LDG NRW. Eigene unmittelbare Ermittlungen habe der Ermittlungsführer der Klägerin nicht angestellt. Dieser habe sich vielmehr darauf beschränkt, ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen auszuwerten. Spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens hätten sich weitere Ermittlungen, insbesondere zum Organisationsverschulden der Klägerin insgesamt und der Rolle des vorgesetzten Fachbereichsleiters C1. aufgedrängt. Soweit die Klägerin die von ihr in der Klageschrift benannten Zeugen vernommen haben sollte, ohne dass sich dies aus der Akte ergebe, sei dies geschehen, ohne ihm die Teilnahme an diesen Vernehmungen gemäß § 24 Abs. 4 LDG NRW zu ermöglichen. Darüber hinaus genüge die Disziplinarklage nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie jedenfalls nicht aus sich heraus verständlich sei. Das Disziplinarverfahren und die Disziplinarklage genügten nicht den personalvertretungsrechtlichen Anforderungen. Nach § 73 Nr. 6 Satz 1 LPVG habe der Personalrat bei der Erhebung einer Disziplinarklage gegen den Beamten mitzuwirken, wenn dieser die Mitwirkung beantrage. Dabei sei der Beamten gemäß § 73 Nr. 6 Satz 2 LPVG von der Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin ihn jedoch weder rechtzeitig vorher in Kenntnis gesetzt noch auf sein Antragsrecht hingewiesen. Die fehlerhaft unterbliebene Mitwirkung könne auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Ein rechtmäßiges, faires und ergebnisoffenes Verhalten der Klägerin könne nicht mehr erwartet werden, weil diese sich ungeachtet des tatsächlichen Sachverhalts unbedingt von ihm trennen wolle. Im Übrigen bestreite er wie auch schon in dem gegen ihn gerichteten Straf-verfahren, jemals Zahlungen ohne sachlichen und rechtlichen Grund im Rahmen seiner Amtsausübung angewiesen zu haben. Entgegen der Darstellung in der Disziplinarklage sei der Strafprozess auch nicht „gegen Zahlung einer Geldstrafe“ eingestellt worden. Vielmehr sei die endgültige Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung einer Auflage erfolgt. Die seinerzeitige Einschätzung nach der 16-tägigen Beweisaufnahme lasse sich der beigefügten dreiseitigen Darstellung der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts N1. entnehmen. Bemerkenswert deutlich werde hier formuliert, dass er die geleisteten Zahlungen nicht wahllos gewährt habe, sondern durchaus Prüfungen vorgenommen und das ihm zustehende Ermessen ausgeübt habe. Den weiteren Ausführungen lasse sich entnehmen, dass er über Jahre unbeanstandet unter Führung, Aufsicht und Kontrolle der Fachgebietsleitung sowie der Leitungsebene der Verwaltung sein Amt geführt habe. Teilweise sei er sogar, wenn er gewissen Zahlungsbegehren nicht habe stattgeben wollen, seitens der Fachbereichsleitung angewiesen worden, Leistungen zu bewilligen. Diese seitens der Fachbereichsleitung und der sonstigen Führungsebene bekannten und zumindest „geduldeten“ Abläufe würden nunmehr als Zahlungsanweisungen ohne sachlichen und rechtlichen Grund bezeichnet. Dieser Wandel hinsichtlich der Einordnung der Dienstausübung sei der erkennenden 10. Großen Strafkammer wohl auch so unerträglich erschienen, dass sie es nur für sachgerecht gehalten habe, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Bei der Klägerin seien die entsprechenden Einmalzahlungen an die Asylbewerber bekannt gewesen. Auch der damalige Fachbereichsleiter, Herr C1. , habe Kenntnis von den Einmalzahlungen gehabt und sei hiermit auch einverstanden gewesen. Er - der Beklagte- sei gesundheitlich im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Aktenführung und/oder dem Absetzen einer Überlastungsanzeige in der Lage gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt u.a. unter einer schweren depressiven Episode bei Persönlichkeitsstörung mit selbstuntersicheren und schizoiden Anteilen gelitten. Schließlich unterlägen auch die negativen Feststellungen des Strafgerichts der Bindungswirkung im Disziplinarverfahren. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht, wenn von den Strafgerichten nur auf Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden sei. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die in der Klageschrift benannten Fälle 2 B. D. , 14 O. S1. und 20 O2. T1. beschränkt, soweit dem Beklagten hierbei die Auszahlung von einmaligen Leistungen ohne Dokumentation von Antragstellung und Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und ohne Bescheiderteilung vorgeworfen wird. Die übrigen Vorwürfe - einschließlich der in dem Fall 20 vorgeworfenen Zahlungen an sonstige Zahlungsempfänger (Gerichtsakte Bl. 108) - hat das Gericht ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 13 K 2006/15.O, der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Hefte 20 und 21), der Leistungsvorgänge (Hefte 1 bis 19) und der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft N1. (Hefte 22 bis 43) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen. I. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW auf. 1. Mit der Rüge, es habe entgegen § 21 Abs. 1 LDG NRW kein vollständiges Ermittlungsverfahren stattgefunden, dringt der Beklagte nicht durch. Nach § 21 Abs. 1 LDG NRW sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Hierzu gehören insbesondere auch eventuelle das Persönlichkeitsbild des Beamten beeinflussende Umstände. Nach § 24 Abs. 1 LDG NRW sind die erforderlichen Beweise zu erheben. Nach Absatz 3 der Vorschrift ist über einen Beweisantrag des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. Als eine der wesentlichen Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens sind an die Ablehnung eines Beweisantrages strenge Anforderungen zu stellen. Sofern auch nur die Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann, ist ihm stattzugeben; der Dienstherr hat insoweit kein Ermessen. Allerdings bleibt die Verletzung dieser Regelungen letztlich sanktionslos, weil der Beamte im gerichtlichen Verfahren den Antrag wiederholen kann und im Übrigen das Gericht von Amts wegen (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) die erforderlichen Beweise zu erheben hat (§ 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 -, juris, Rn. 133. Im Kern rügt der Beklagte auch keine mangelnde Sachverhaltsaufklärung und damit einen Verfahrensfehler, sondern eine aus seiner Sicht fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerung des Dienstherrn. Etwaige rechtsfehlerhaft gezogene Schlussfolgerungen des Dienstherrn stellen aber keinen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW dar. 2. Die Klageschrift entspricht entgegen der Auffassung des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Insbesondere ist sie nicht in wesentlicher Hinsicht unvollständig. Gemäß § 52 Abs. 2 LDG NRW muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Sie muss erkennen lassen, dass die Verhängung einer Maßnahme angestrebt wird, die nur mit einer Disziplinarklage verfolgt werden kann. Die inhaltlichen Vorgaben tragen zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnisse festlegt. Sie muss zum anderen auch derart bestimmt sein, dass sie dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht. Die Klageschrift erfüllt diese Zwecke nur dann, wenn sich klar erkennen lässt, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine hinreichende Substantiierung. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben und die Beweismittel angeführt werden müssen, aufgrund derer sich die Sachverhalte ergeben sollen. Vgl. zu den wesentlich inhaltsgleichen Bestimmungen des § 52 BDG und § 65 BDO: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris, Rn. 27; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, § 52 Rn. 11. Diesen Anforderungen wird die Klageschrift vom 15. Dezember 2015 gerecht. Sie macht zum einen deutlich, welche Sachverhalte dem Beklagten als Dienst-vergehen vorgeworfen werden. Darüber hinaus benennt die Klageschrift die auch für die Schuldfrage und die Maßnahmezumessung erheblichen Tatsachenumstände und Beweismittel. Sie ermöglicht es so, dass zum einen hinreichend bestimmt ist, welcher Sachverhalt dem Disziplinargericht zur Beurteilung vorgelegt wird, und zum anderen dem Beklagten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist. Dass der Beklagte die Bewertung der Klägerin in der Sache nicht teilt, ist mit Blick auf die Erfordernisse des § 52 Abs. 2 LDG NRW ohne rechtliche Relevanz. 3. Die Beteiligung des Personalrats ist ordnungsgemäß nachgeholt worden. Zur Zulässigkeit der Nachholung einer unterbliebenen Anhörung nach Erhebung der Disziplinarklage vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3d A 467/13.O -, juris, Rn. 37 ff. m. w. N. Nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW wirkt der Personalrat bei Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten mit, wenn sie oder er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats erstreckt sich jedoch nur auf das „ob“ der grundlegenden Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, nicht aber auf die Einzelheiten der Antragstellung oder gar die Klagebegründung. Der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, unterliegt nicht der Mitwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 14. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung, dass die Unterrichtung des Personalrats nicht ins Einzelne gehen müsse, später in anderem Zusammenhang (betreffend die Versetzung in den Ruhestand) noch einmal bekräftigt. Die Frage des Umfangs der Unterrichtung des Personalrats, der Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Erteilung von Informationen und der etwaigen Zurverfügungstellung von Unterlagen richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird. Die Unterrichtung muss konkret genug sein sowie Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 - 2 B 10.12 -, juris, Rn. 8 m. w. N. Die sich hieraus ergebende Unterrichtungs- und Begründungspflicht hat die Klägerin in vollem Umfang nachgeholt. Der Personalrat ist mit Schreiben vom 13. Mai 2016 unterrichtet worden. Damit waren dem Personalrat die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen übermittelt worden, die ihn zu einer sachgerechten, d. h. seinem allgemeinen Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung befähigte. Der Personalrat hat unter dem 10. August 2016 zugestimmt. Die nachgeholte Beteiligung war auch nicht fehlerhaft, weil nach der Auffassung des Beklagten ein rechtmäßiges, faires und ergebnisoffenes Verhalten der Klägerin nicht mehr habe erwartet werden können. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, stünde die fehlende Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Disziplinarklage als unwesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens der disziplinarrechtlichen Ahndung des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens nicht entgegen. Ob ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wesentlich i. S. d. § 54 LDG NRW ist, beurteilt sich nach der Ergebnisrelevanz. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist demnach wesentlich im Sinne des § 54 LDG NRW, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Wenn aber die Klägerin – wie der Beklagte meint – nicht ergebnisoffen und in jedem Fall und unabhängig von eventuellen Einwendungen des Personalrats entschlossen gewesen sein sollte, auf die Höchstmaßnahme zu klagen, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Mangel einer zunächst unterlassenen Beteiligung des Personalrats auf das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgewirkt hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2016 - 3d A 467/13.O -, juris, Rn. 43 m. w. N. 4. Die nach der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgte Ausdehnung auf die in den Jahren 2008 und 2009 liegenden Zahlungsvorgänge ist auch im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW aktenkundig gemacht worden. Die Klägerin hat dem Beklagten bereits mit der unter dem 26. August 2011 verfügten vorläufigen Dienstenthebung mitgeteilt, dass zur Zeit durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft werde, ob auch in der Zeit vor dem 1. Januar 2010 entsprechende Zahlungen ohne sachlichen Grund erfolgt seien. Auch insoweit hätten sich bereits deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei den Vorfällen in den Jahren 2010 und 2011 nicht um den gesamten Sachverhalt handele, vielmehr vergleichbare Zahlungen schon in den Jahren 2008 und 2009 erfolgt sein dürften. In dem Ergebnis der Ermittlungen hat die Klägerin sodann die dem Beklagten vorgeworfenen Zahlungsvorgänge - auch aus den Jahren 2008 und 2009 - im Einzelnen aufgeführt und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben (§ 31 LDG NRW). II. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht, soweit hierüber nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens noch zu befinden ist, aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse, denen der Beklagte – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht entgegengetreten ist, von folgendem Sachverhalt aus: 1. B. D. („Fall 2“) B. D. ist die einzige im Fall 2 angelegte Bedarfsperson. a) Der Beklagte leistete wie folgt über das Programm „Prosoz“ als einmalige Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geführte Zahlungen auf das Konto 355 478 92 bei der Sparkasse X. (Kontoinhaber B. D. ): Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 16.02.2009 200,00 nicht vorhanden 17.02.2009: 80,00 € 20.03.2009: 120,00 € 2. 04.08.2009 100,00 nicht vorhanden 07.08.2009 3. 01.09.2009 160,00 nicht vorhanden 04.09.2009 4. 19.10.2009 300,00 nicht vorhanden 20.10.2009 5. 30.11.2009 120,00 nicht vorhanden 01.12.2009 6. 17.12.2009 200,00 nicht vorhanden 18.12.2009 7. 14.01.2010 100,00 nicht vorhanden 15.01.2010 8. 04.02.2010 120,00 nicht vorhanden 05.02.2010 9. 02.03.2010 360,00 C5. . nicht vorhanden 05.03.2010 10. 19.04.2010 150,00 nicht vorhanden 20.04.2010 11. 20.05.2010 200,00 nicht vorhanden 25.05.2010 12. 31.05.2010 200,00 nicht vorhanden 02.06.2010 13. 19.07.2010 200,00 nicht vorhanden 20.07.2010 14. 27.07.2010 200,00 nicht vorhanden 30.07.2010 15. 09.08.2010 200,00 nicht vorhanden 10.08.2010 16. 23.08.2010 100,00 nicht vorhanden 24.08.2010 17. 06.09.2010 200,00 nicht vorhanden 07.09.2010 18. 13.09.2010 100,00 nicht vorhanden 14.09.2010 19. 11.10.2010 200,00 nicht vorhanden 12.10.2010 20. 11.11.2010 200,00 nicht vorhanden 12.11.2010 21. 15.11.2010 200,00 nicht vorhanden 17.12.2010 22. 06.12.2010 200,00 X1. .-C6. . nicht vorhanden 07.12.2010 23. 09.12.2010 400,00 nicht vorhanden 10.12.2010 24. 03.01.2011 400,00 nicht vorhanden 04.01.2011 25. 04.01.2011 400,00 nicht vorhanden 07.01.2011 26. 20.01.2011 200,00 nicht vorhanden 25.01.2011 27. 07.02.2011 400,00 nicht vorhanden 08.02.2011 28. 10.02.2011 200,00 nicht vorhanden 11.02.2011 29. 21.02.2011 300,00 nicht vorhanden 22.02.2011 30. 01.03.2011 500,00 nicht vorhanden 04.03.2011 31. 03.03.2011 400,00 nicht vorhanden 04.03.2011 32. 14.03.2011 200,00 nicht vorhanden 15.03.2011 33. 14.03.2011 400,00 nicht vorhanden 15.03.2011 34. 05.04.2011 200,00 nicht vorhanden 08.04.2011 35. 19.04.2011 150,00 nicht vorhanden 21.04.2011 36. 28.04.2011 400,00 nicht vorhanden 29.04.2011 37. 09.05.2011 300,00 nicht vorhanden 10.05.2011 38. 12.05.2011 400,00 nicht vorhanden 13.05.2011 39. 26.05.2011 400,00 nicht vorhanden 31.05.2011 40. 06.06.2011 200,00 nicht vorhanden 07.06.2011 41. 14.06.2011 400,00 nicht vorhanden 15.06.2011 42. 20.06.2011 200,00 nicht vorhanden 22.06.2011 43. 06.07.2011 300,00 nicht vorhanden 08.07.2011 44. 18.07.2011 300,00 nicht vorhanden 19.07.2011 45. 28.07.2011 400,00 nicht vorhanden 02.08.2011 gesamt: 11.460,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Soweit es sich nicht um einmalige Beihilfen, sondern – wie vom Beklagten behauptet – um Abschlagszahlungen gehandelt haben soll, findet sich auch hierfür keine Dokumentation. b) Darüber hinaus leistete der Beklagte wie folgt über das Programm „Prosoz“ als einmalige Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geführte Zahlungen auf das Konto Nr. 492 061 21 bei der Sparkasse X. (Kontoinhaber T. K. O3.). Datum Betrag in € Verw-zweck Beleg ausgezahlt am 1. 15.01.2009 400,00 nicht vorhanden 29.04.2011 2. 06.05.2010 600,00 nicht vorhanden 07.05.2010 3. 12.08.2010 1.250,00 nicht vorhanden 13.08.2010: 950,00 € 31.08.2010: 300,00 € 4. 25.10.2010 1.500,00 nicht vorhanden 12.11.2010: 750,00 € 24.11.2010: 750,00 € 5. 07.12.2010 600,00 C7. nicht vorhanden 10.12.2010 6. 15.01.2011 800,00 nicht vorhanden 18.03.2011 7. 24.01.2011 400,00 nicht vorhanden 25.01.2011 8. 09.02.2011 300,00 nicht vorhanden 11.02.2011 9. 22.02.2011 600,00 nicht vorhanden 25.02.2011 10. 01.04.2011 400,00 nicht vorhanden 08.04.2011 11. 05.04.2011 400,00 nicht vorhanden 15.04.2011 12. 13.04.2011 400,00 nicht vorhanden 31.05.2011 13. 09.05.2011 600,00 nicht vorhanden 10.05.2011 14. 03.06.2011 600,00 nicht vorhanden 07.06.2011 15. 20.06.2011 500,00 nicht vorhanden 22.06.2011 16. 04.07.2011 800,00 nicht vorhanden 08.07.2011: 400,00 € 19.07.2011: 400,00 € gesamt: 10.150,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte Herrn O3. weder als Bedarfsperson in der Fallakte des Herrn D. an noch führte er einen sonstigen Aktenvorgang zu der Person des Herrn O3. . 2. O. S1. („Fall 14“) O. S1. ist die einzige im Fall 14 angelegte Bedarfsperson. a) Der Beklagte leistete wie folgt über das Programm „Prosoz“ als einmalige Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geführte Zahlungen auf das Konto 290 353 bei der Sparkasse X. (Kontoinhaber O. S1. / Ibis S1. ): Datum § Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 04.06.2008 § 2 600,00 Vorschuss nicht vorhanden 03.07.2008 2. 16.06.2008 § 2 800,00 Vorschuss nicht vorhanden 27.06.2008 3. 06.08.2008 § 2 200,00 Nebenkosten nicht vorhanden 07.08.2008 4. 05.09.2008 § 2 550,00 Vorschuss nicht vorhanden 16.09.2008 5. 07.10.2008 § 2 700,00 Vorschuss nicht vorhanden 08.10.2008: 600,00 € 19.12.2008: 100,00 € 6. 20.10.2008 § 2 800,00 Vorschuss Ibis nicht vorhanden 21.10.2008 7. 04.12.2008 § 2 900,00 Vorschuss nicht vorhanden 05.12.2008: 200,00 19.12.2008: 400,00 09.01.2009: 300,00 8. 29.12.2008 § 2 870,00 Unterkunft nicht vorhanden 02.01.2009 9. 26.01.2009 § 2 1.700,00 Miete nicht vorhanden 27.01.2009: 850,00 06.02.2009: 850,00 10. 09.02.2009 § 2 300,00 nicht vorhanden 10.02.2009 11. 11.02.2009 § 2 600,00 L2. -Beh. nicht vorhanden 13.02.2009: 400,00 24.02.2009: 200,00 12. 24.02.2009 § 2 1.138,00 J. Erstaust. nicht vorhanden 27.02.2009 13. 02.03.2009 § 2 470,00 Vorschuss nicht vorhanden 03.03.2009 14. 04.03.2009 § 2 850,00 Miete nicht vorhanden 17.03.2009 15. 25.03.2009 § 2 580,00 nicht vorhanden 26.03.2009 16. 30.03.2009 § 2 850,00 nicht vorhanden 31.03.2009 17. 02.04.2009 § 2 400,00 Pässe nicht vorhanden 06.04.2009 18. 16.04.2009 § 2 1050,00 nicht vorhanden 17.04.2009: 100,00 12.05.2009: 950,00 19. 27.04.2009 § 2 600,00 nicht vorhanden 29.04.2009 20. 28.05.2009 § 2 850,00 nicht vorhanden 29.05.2009 21. 09.06.2009 § 2 680,00 nicht vorhanden 12.06.2009 22. 25.06.2009 § 2 300,00 nicht vorhanden 26.06.2009 23. 07.07.2009 § 2 1.650,00 nicht vorhanden 10.07.2009:: 1.050,00 21.07.2009: 300,00 28.07.2009: 300,00 24. 03.08.2009 § 2 850,00 nicht vorhanden 04.08.2009 25. 11.08.2009 § 2 780,00 nicht vorhanden 14.08.2009 26. 24.08.2009 § 2 600,00 nicht vorhanden 25.08.2009 27. 07.09.2009 § 6 1.050,00 Vorsch. J. nicht vorhanden 08.09.2009 28. 17.09.2009 § 6 400,00 nicht vorhanden 18.09.2009 29. 12.10.2009 § 2 1.600,00 nicht vorhanden 13.10.2009 30. 27.10.2009 § 2 800,00 nicht vorhanden 30.10.2009 31. 02.11.2009 § 6 650,00 Miete nicht vorhanden 03.11.2009 32. 05.11.2009 § 2 430,00 nicht vorhanden 06.11.2009 33. 09.11.2009 § 2 600,00 nicht vorhanden 10.11.2009 34. 17.11.2009 § 6 600,00 nicht vorhanden 20.11.2009 35. 26.11.2009 § 2 800,00 nicht vorhanden 27.11.2009 36. 30.11.2009 § 2 1.050,00 nicht vorhanden 01.12.2009 37. 08.12.2009 § 2 820,00 nicht vorhanden 11.12.2009 38. 21.12.2009 § 2 600,00 nicht vorhanden 22.12.2009 39. 04.01.2010 § 2 850,00 nicht vorhanden 07.01.2010 40. 12.01.2010 § 2 800,00 nicht vorhanden 15.01.2010 41. 19.01.2010 § 2 400,00 nicht vorhanden 22.01.2010 42. 01.02.2010 § 2 1.800,00 nicht vorhanden 02.02.2010: 1.200,00 09.02.2010: 600,00 43. 23.02.2010 § 2 800,00 nicht vorhanden 02.03.2010 44. 01.03.2010 § 2 400,00 nicht vorhanden 02.03.2010 45. 06.04.2010 § 2 900,00 nicht vorhanden 09.04.2010 46. 13.04.2010 § 2 970,00 nicht vorhanden 16.04.2010 47. 23.04.2010 § 6 500,00 nicht vorhanden 26.04.2010 48. 03.05.2010 § 2 700,00 nicht vorhanden 04.05.2010 49. 17.05.2010 § 2 400,00 nicht vorhanden 18.05.2010 50. 25.08.2010 § 6 400,00 nicht vorhanden 27.08.2010 51. 20.09.2010 § 2 600,00 nicht vorhanden 21.09.2010 52. 19.11.2010 § 6 800,00 nicht vorhanden 24.11.2010 53. 13.12.2010 § 2 800,00 nicht vorhanden 14.12.2010 54. 15.12.2009 § 6 800,00 Pass nicht vorhanden 11.01.2011 55. 15.12.2010 § 2 800,00 nicht vorhanden 18.01.2011 56. 10.01.2011 § 6 800,00 Pass nicht vorhanden 04.02.2011 57. 22.02.2011 § 2 800,00 nicht vorhanden 25.02.2011 58. 21.03.2011 § 2 400,00 nicht vorhanden 22.03.2011 59. 18.04.2011 § 2 400,00 nicht vorhanden 19.04.2011 60. 16.05.2011 § 2 400,00 nicht vorhanden 17.05.2011 61. 08.06.2011 § 2 500,00 nicht vorhanden 10.06.2011 62. 20.06.2011 § 2 400,00 nicht vorhanden 22.06.2011 63. 06.07.2011 § 2 600,00 nicht vorhanden 08.07.2011 64. 25.07.2011 § 2 400,00 nicht vorhanden 26.07.2011 gesamt: 46.488,00 Nach seinen eigenen Angaben gewährte der Beklagte den Großteil der Zahlungen für Angehörige der O. S1. – namentlich für J. S1. , S2. S1. und dessen Lebensgefährtin H1. T2. (inzwischen S1. ). Diese Angehörigen waren bereits vor dem 1. Januar 2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die bei Bedürftigkeit zum Bezug von SGB II-Leistungen berechtigt. Frau T2. ist sogar deutsche Staatsbürgerin. Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Soweit es sich nicht um einmalige Beihilfen, sondern – wie vom Beklagten behauptet – um Abschlagszahlungen gehandelt haben soll, findet sich auch hierfür keine Dokumentation. b) Darüber hinaus leistete der Beklagte wie folgt über das Programm „Prosoz“ als einmalige Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geführte Zahlungen auf das Konto Nr. 354 756 56 bei der Sparkasse X. (Kontoinhaber S2. S1. ): Datum § Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 25.01.2010 § 6 300,00 Vorschuss nicht vorhanden 26.01.2010 2. 22.03.2010 § 2 300,00 nicht vorhanden 22.03.2010 3. 28.02.2011 § 6 700,00 nicht vorhanden 01.03.2011 gesamt: 1.300,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte S2. S1. auch nicht als Bedarfsperson in der Fallakte der O. S1. an. Soweit es sich nicht um einmalige Beihilfen, sondern – wie vom Beklagten behauptet – um Abschlagszahlungen gehandelt haben soll, findet sich auch hierfür keine Dokumentation. 3. O1. T1. („Fall 20“) In der für O1. T1. angelegten Leistungsakte sind zwei Leistungsempfänger angelegt, nämlich O1. T1. und E1. T1. . a) An diese leistete der Beklagte wie folgt über das Programm „Prosoz“ als einmalige Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geführte Zahlungen auf das Konto 517 817 3 der Sparkasse F. (Kontoinhaberin O1. T1. ) sowie das Konto 362 783 23 bei der Sparkasse X. (Kontoinhaber E1. T1. ): 1) O1. T1. Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 26.11.2008 150,00 Pass nicht vorhanden 12.12.2008 (S) 2. 29.01.2009 200,00 Vorschuss nicht vorhanden 30.01.2009 3. 16.02.2009 200,00 nicht vorhanden 17.02.2009 4. 23.03.2009 200,00 nicht vorhanden 24.03.2009 5. 07.04.2009 99,00 nicht vorhanden 08.04.2009 6. 14.04.2009 500,00 nicht vorhanden 17.04.09: 300,00 € 19.06.09: 200,00 € 7. 07.07.2009 800,00 nicht vorhanden 10.07.09: 600,00 € 18.09.09: 200,00 € 8. 08.03.2010 400,00 nicht vorhanden 09.03.2010 9. 20.09.2010 650,00 nicht vorhanden 21.09.2010 10. 28.10.2010 400,00 Spirale nicht vorhanden 29.10.2010 11. 13.12.2010 400,00 nicht vorhanden 14.12.2010 12. 11.01.2011 300,00 nicht vorhanden 14.01.2011 13. 28.02.2011 450,00 nicht vorhanden 01.03.2011 14. 28.02.2011 800,00 nicht vorhanden 22.03.2011 15. 11.04.2011 300,00 nicht vorhanden 19.04.2011 16. 08.06.2011 300,00 nicht vorhanden 15.06.2011* 17. 16.06.2011 800,00 nicht vorhanden 15.06.11: 300,00 € 22.06.11: 500,00 € gesamt: 6.949,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. 2) E1. T1. Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 12.05.2009 200,00 nicht vorhanden 14.05.2009 2. 29.05.2009 221,00 nicht vorhanden 03.06.2009 3. 16.10.2009 200,00 nicht vorhanden 20.10.2009 4. 07.01.2010 200,00 nicht vorhanden 12.01.2010 5. 17.06.2010 287,00 nicht vorhanden 18.06.2010 6. 15.07.2010 300,00 nicht vorhanden 16.07.2010 7. 02.08.2010 574,00 nicht vorhanden 03.08.2010 8. 09.08.2010 574,00 nicht vorhanden 10.08.2010 9. 15.07.2010 200,00 nicht vorhanden 17.08.2010 10. 07.09.2010 200,00 nicht vorhanden 10.09.2010 11. 16.09.2010 200,00 nicht vorhanden 17.09.2010 12. 23.09.2010 300,00 nicht vorhanden 24.09.2010 13. 11.11.2010 300,00 nicht vorhanden 12.11.2010 14. 18.11.2010 400,00 nicht vorhanden 24.11.2010 15. 24.11.2010 200,00 nicht vorhanden 26.11.2010 gesamt: 4.356,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. b) Darüber hinaus leistete der Beklagte aus dieser Fallakte über das Programm „Prosoz“ als einmalige Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geführte Zahlungen an folgende Zahlungsempfänger: 1) G2. T1. ; Konto 203 294 912 bei der Sparkasse I1. Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 25.03.2009 1.400,00 G3. nicht vorhanden 26.03.09: 800,00 € 06.04.09: 300,00 € 17.04.09: 300,00 € 2. 11.05.2009 300,00 nicht vorhanden 12.05.2009 3. 03.06.2009 400,00 nicht vorhanden 05.06.2009 4. 02.07.2009 600,00 nicht vorhanden 03.07.09: 300,00 € 24.07.09: 300,00 € 5. 02.09.2009 300,00 nicht vorhanden 04.09.2009 6. 28.09.2009 400,00 nicht vorhanden 29.09.2009 7. 13.10.2009 350,00 nicht vorhanden 16.10.2009 8. 05.11.2009 300,00 nicht vorhanden 06.11.2009 9. 23.11.2009 350,00 nicht vorhanden 24.11.2009 10. 09.12.2009 287,00 nicht vorhanden 11.12.2009 11. 21.12.2009 300,00 nicht vorhanden 22.12.2009 12. 15.12.2009 200,00 nicht vorhanden 22.01.2010 13. 25.01.2010 300,00 nicht vorhanden 26.01.2010 14. 01.03.2010 300,00 nicht vorhanden 02.03.2010 15. 08.03.2010 300,00 nicht vorhanden 09.03.2010 16. 18.03.2010 250,00 nicht vorhanden 19.03.2010 17. 22.03.2010 287,00 nicht vorhanden 23.03.2010 18. 14.04.2010 400,00 nicht vorhanden 16.04.2010 19. 20.04.2010 300,00 nicht vorhanden 23.04.2010 20. 05.05.2010 500,00 nicht vorhanden 07.05.2010 21. 01.04.2010 300,00 nicht vorhanden 28.05.2010 22. 07.06.2010 400,00 nicht vorhanden 08.06.2010 23. 15.07.2010 300,00 nicht vorhanden 16.07.2010 24. 02.08.2010 300,00 nicht vorhanden 03.08.2010 25. 30.08.2010 400,00 nicht vorhanden 31.08.2010 26. 13.09.2010 400,00 nicht vorhanden 17.09.2010 27. 08.12.2010 400,00 nicht vorhanden 10.12.2010 28. 11.01.2011 400,00 nicht vorhanden 14.01.2011 gesamt: 10.724,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte G2. T1. nicht als Bedarfsperson in der Fallakte an. G2. T1. verzog zu-dem ausweislich der Einwohnermeldedaten bereits am 10. März 2008 aus C. . 2) Turkijan T1. ; Konto 356 252 50 bei der Sparkasse X. Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 17.12.2009 400,00 nicht vorhanden 18.12.2009 2. 06.01.2010 200,00 nicht vorhanden 07.01.2010 3. 14.01.2010 400,00 nicht vorhanden 15.01.2010 4. 04.02.2010 200,00 nicht vorhanden 05.02.2010 5. 11.03.2010 200,00 nicht vorhanden 12.03.2010 6. 22.03.2010 300,00 nicht vorhanden 23.03.2010 7. 12.04.2010 200,00 nicht vorhanden 13.04.2010 8. 1 19.04.2010 300,00 nicht vorhanden 20.04.2010 9. 26.04.2010 200,00 nicht vorhanden 29.04.2010 10. 20.05.2010 200,00 nicht vorhanden 21.05.2010 11. 05.08.2010 400,00 nicht vorhanden 06.08.2010 12. 15.07.2010 400,00 nicht vorhanden 17.08.2010 13. 23.09.2010 300,00 nicht vorhanden 19.10.2009 14. 11.11.2010 400,00 nicht vorhanden 12.11.2010 15. 21.12.2010 300,00 nicht vorhanden 22.12.2010 16. 24.03.2011 400,00 nicht vorhanden 25.03.2011 17. 07.04.2011 400,00 nicht vorhanden 12.04.2011 18. 26.04.2011 200,00 nicht vorhanden 27.04.2011 19. 12.05.2011 400,00 nicht vorhanden 13.05.2011 20. 30.06.2011 600,00 nicht vorhanden 08.07.2011 21. 15.05.2011 300,00 nicht vorhanden 26.07.2011 gesamt: 6.700,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte U. T1. nicht als Bedarfsperson in der Fallakte an. 3) Elmira T1. (Zahlungsempfänger „T1. (Abrechnungsstelle)“; Konto 352 911 60 bei der Sparkasse X. ) Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 16.11.2009 300,00 nicht vorhanden 17.11.2009 2. 18.01.2010 200,00 nicht vorhanden 22.01.2010 3. 07.06.2010 300,00 nicht vorhanden 08.06.2010 4. 19.07.2010 400,00 nicht vorhanden 20.07.2010 5. 22.07.2010 300,00 nicht vorhanden 23.07.2010 6. 09.08.2010 300,00 nicht vorhanden 10.08.2010 7. 06.09.2010 200,00 nicht vorhanden 07.09.2010 8. 06.09.2010 400,00 nicht vorhanden 07.09.2010 9. 12.01.2011 400,00 nicht vorhanden 28.01.2011 10. 07.03.2011 800,00 nicht vorhanden 08.03.2011 11. 19.05.2011 400,00 nicht vorhanden 20.05.2011 gesamt: 4.000,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte F1. T1. nicht als Bedarfsperson in der Fallakte an. 4) T3. E2. ; Konto 356 319 44 bei der Sparkasse X. Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 20.07.2009 500,00 nicht vorhanden 21.07.2009 2. 12.04.2010 289,00 13.04.2010 3. 22.04.2010 400,00 23.04.2010 4. 13.12.2010 287,00 14.12.2010 gesamt: 1.476,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte T3. E2. weder als Bedarfsperson in der Fallakte an noch führte er einen sonstigen Aktenvorgang zu der Person der T3. E2. . T3. E2. war in dem Zeitraum der ausgezahlten Leistungen bereits deutsche Staatsangehörige. 5) Zahlungsempfänger „L3. (Familienmitglied/Lebenspartner)“; Konto 222 128 267 bei der Sparkasse H2. Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 19.05.2009 200,00 Umzug nicht vorhanden 07.08.2009 2. 19.08.2009 200,00 nicht vorhanden 21.08.2009 3. 30.09.2009 287,00 nicht vorhanden 01.10.2009 4. 09.11.2009 300,00 nicht vorhanden 10.11.2009 5. 12.11.2009 300,00 nicht vorhanden 13.11.2009 gesamt: 1.287,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte weder eine Bedarfsperson namens L4. in der Fallakte an noch führte er einen sonstigen Aktenvorgang zu dieser Person. Um welche konkrete Person es sich bei diesem Zahlungsempfänger handeln soll, lässt sich nicht feststellen. 6) Zahlungsempfänger „T4. (Familienmitglied/Lebenspartner); Konto 291 770 600 bei der Deutschen Bank C8. ) Datum Betrag in € Verw-Zweck Beleg ausgezahlt am 1. 03.11.2008 281,00 E1. nicht vorhanden 03.11.2008 (S) 2. 13.11.2008 281,00 E1. nicht vorhanden 14.11.2008 3. 09.12.2008 120,00 Ticket nicht vorhanden 12.12.2008 gesamt: 682,00 Zu keiner der ausgezahlten Leistungen nahm der Beklagte einen - wie auch immer gearteten - Antrag auf. In keinem der Fälle dokumentierte er eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung. Bewilligungsbescheide erließ er ebenfalls nicht. Der Beklagte legte weder eine Bedarfsperson namens T4. in der Fallakte an noch führte er einen sonstigen Aktenvorgang zu dieser Person. Um welche konkrete Person es sich bei diesem Zahlungsempfänger handeln soll, lässt sich nicht feststellen. All diese sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Feststellungen hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. III. Die disziplinarrechtliche Würdigung des unter II. festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte vorsätzlich ein – einheitlich zu bewertendes – innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Nach § 57 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG hat sich der Beamte mit voller Hingabe bzw. mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Gemäß § 59 Abs. 1 LBG NRW a. F. bzw. § 36 Abs. 1 BeamtStG trägt der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Hier hat der Beklagte durch die Auszahlung einmaliger Beihilfen ohne jegliche Einhaltung der grundlegendsten Anforderungen einer - auch in der Leistungsverwaltung geltenden - ordnungsgemäßen Aktenführung massiv dienstpflichtwidrig gehandelt. Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne dass dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte. Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153.87 -, juris, Rn. 11 f.; BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 -, juris, Rn. 166; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 10 Rn. 13, § 29 Rn. 1a m. w. N. Auch insoweit ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass nicht jede Schlechterfüllung der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben die Schwelle zum disziplinarrechtlich Vorwerfbaren überschreitet. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte macht gelegentlich Fehler und ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen. Es wäre willkürlich, solche einzelnen Mängel aus dem Zusammen-hang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und isoliert zu beurteilen. Disziplinarisches Gewicht erlangt eine mangelhafte Dienstausübung dann, wenn sie von einer ausgesprochenen Widersetzlichkeit geprägt ist oder auf ein nachlässiges Gesamtverhalten zurückzuführen ist. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als schuldhaftes Dienstvergehen zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einer nennenswerten Zahl von Mängeln in der Arbeitsweise von einigem Gewicht, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen. Die fehlerhafte Arbeitsleistung muss sich als echte Schuld vom bloßen Unvermögen abgrenzen lassen, somit Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen Einstellung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 1 D 8.96 -, juris, Rn. 58. Hier gehen die dem Beklagten vorzuwerfenden Fehler in der Sachbearbeitung weit über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinaus. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen ohne die Aufnahme entsprechender Anträge, ohne aktenmäßige Dokumentation des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen und ohne Erteilung entsprechender Bescheide einmalige Beihilfen oder Abschläge an Asylbewerber zur Auszahlung gebracht. Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt. Er wusste, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen keine entsprechenden Anträge aufgenommen, das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nicht aktenmäßig nicht dokumentiert, keine entsprechenden Bescheide erteilt und gleichwohl einmalige Beihilfen oder Abschläge an Asylbewerber zur Auszahlung gebracht hat. Diese Vorgehensweise entsprach auch seinem zielgerichteten Willen. Unter Ausnutzung der Anfang 2008 eingeführten Zahlungsabläufe verfolgte er zur Reduzierung seines Arbeitsaufwandes ein „Schatten“-Zahlungssystem. IV. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, für geboten. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris, Rn. 44. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berück-sichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 29. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.O -, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N. 2. Das festgestellte innerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Der Beklagte hat in einer Vielzahl von Fällen Auszahlungen ohne eine auch nur im Ansatz einer ordnungsgemäßen Aktenführung genügenden Weise vorgenommen und damit in elementarer Weise gegen die Grundsätze ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns verstoßen. Er hat damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten gefehlt. Aufgrund der von ihm gehandhabten Auszahlungspraxis lässt sich – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – kaum noch nachvollziehen, welche Leistungen tatsächlich aus welchem Rechtsgrund ausgekehrt wurden. Ohne dass es auf im Einzelnen zu treffende Feststellungen zur Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Auszahlungen und entsprechende strafrechtliche Wertungen ankäme, hat er seinem Dienstherrn mit seinem Verhalten auch in erheblicher Weise geschadet. Denn er hat jedenfalls mit der von ihm gehandhabten Auszahlungspraxis bei den Leistungsempfängern den Eindruck erweckt, dass öffentliche Leistungen nach Gutdünken vergeben werden, und damit das Ansehen seines Dienstherrn und der öffentlichen Verwaltung insgesamt in erheblicher Weise beeinträchtigt. Der Umstand, dass das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren gemäߠ § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde, rechtfertigt keine ihm günstigere Bewertung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Beklagten insoweit herangezogenen Urteil zwar ausgeführt, dass der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung bedarf, wenn von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden ist, und dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dann nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - , juris, Rn. 38. Der Beklagte übersieht hierbei aber, dass ein solcher indizieller Rückgriff auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens sich auf den Fall einer außerdienstlich begangenen Straftat bezieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - , juris, Rn. 36. Hier geht es indes – wie oben ausgeführt – um ein innerdienstliches Fehlverhalten, mit dem der Beklagte völlig unabhängig von einer strafrechtlichen Einordnung im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt hat. 3. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. a) Es erfordert u. a. eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rn. 14. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, juris, Rn. 17. Das Verhalten des Beklagten stellt sich jedoch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; hiervon kann schon angesichts von Zeitdauer und Häufigkeit des disziplinarrechtlich angeschuldigten Verhaltens nicht die Rede sein. b) Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser – an sich für klassische Zugriffsdelikte entwickelte – Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, juris, Rn. 17. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat; er hat die Taten auch nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht begangen. c) Ohne entscheidende Relevanz ist der Umstand, ob sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten in einer persönlichen Lebenskrise befand. Zumindest vorliegend begründet sie keine mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehende psychische Ausnahmesituation bzw. negative Lebensphase. Es ist nicht dargetan, dass seine Probleme derart krisenhaft oder akut gewesen wären, dass sie als existentiell einschneidende Lebensumstände angesehen werden könnten, die über das hinausgehen, was an privaten Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. September 2013 - 16a D 12.1369 -, juris, Rn. 64. d) Die Disziplinarkammer vermag nicht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu erkennen, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 34. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen nicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 31, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m. w. N., st. Rspr. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 33. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei der Verletzung von ohne Weiteres einsehbaren innerdienstlichen Kernbereichs-pflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein. Vgl. für Zugriffsdelikte: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 -, juris, Rn. 7. Vorliegend ergeben sich keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Dienstpflichtverletzungen an einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, schweren anderen seelischen Abartigkeit oder Schwachsinn litt. Namentlich unter Berücksichtigung des im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C2. vom 15. Oktober 2014 ist hierfür nichts ersichtlich. Der Gutachter gelangte in überzeugender Weise zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitraum davon auszugehen sei, dass zwar die Kriterien einer Suchtmittelabhängigkeit gegeben seien, diese jedoch nicht einen erheblichen Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit gehabt habe, ebenso nicht die unterschiedlich ausgeprägte depressive Symptomatik. Es könne ausgeschlossen werden, dass Substanzen bzw. die psychische Störung zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinflussung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hätten. Das Gericht folgt diesen Erwägungen, denen der Beklagte nichts Substantielles entgegengesetzt hat. e) Dem Beklagten kommt auch keine maßgebliche Minderung seiner Eigenverantwortung aufgrund unzureichender Dienstaufsicht zugute. Im Disziplinarverfahren kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des Mitverschuldens als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - , juris, Rn. 9, und Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011 - 3d A 980/10.O -, m. w. N. Der Umstand, dass der Beklagte in alleiniger Zuständigkeit und ohne eine geregelte Kontrolle – etwa im Wege des Vier-Augen-Prinzips - für die Auszahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verantwortlich war und ihm dadurch die von ihm gehandhabte Auszahlungspraxis relativ leicht gemacht wurde, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Dienstherr muss sich auch bei unzureichenden Kontrollen bzw. Kontrollmöglichkeiten prinzipiell darauf verlassen können, dass die Arbeit ordnungsgemäß verrichtet wird. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass bei der Klägerin die entsprechenden Einmalzahlungen an die Asylbewerber bekannt gewesen seien und auch der damalige Fachbereichsleiter, Herr C1. , Kenntnis von den Einmalzahlungen gehabt habe und hiermit auch einverstanden gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Es gehörte zum Aufgabenbereich des Beklagten, gegebenenfalls auch einmalige Beihilfen an Asylbewerber auszuzahlen. Die von ihm getätigten Auszahlungen sind in dem Abrechnungssystem „Prosoz“ erfasst worden. Die Höhe der Ausgaben im Asylbereich waren zudem Gegenstand von Gesprächen des damaligen Fachbereichsleiters Finanzen, Herrn G4. , mit den damaligen 1. Beigeordneten, Herrn N2. und Herrn G5. , bei Herrn N2. auch unter Beteiligung von Herrn C1. . Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von einmaligen Beihilfen - als solche - bei Vorgesetzten des Beklagten, namentlich Herrn C1. bekannt war. Dafür, dass die Vorgesetzten des Beklagten mit der von ihm gehandhabten Auszahlungspraxis - ohne Aktenführung und Dokumentation - einverstanden gewesen sein sollen, ist indes nicht im Ansatz ein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Im Gegenteil: Herr C1. , der damalige Leiter des Fachbereichs 50 (Soziales), hatte den Beklagten noch mit Schreiben vom 6. Juli 2010 ausdrücklich angewiesen, die sich auf dem Schreibtisch stapelnden Vorgänge zu bearbeiten und in die jeweiligen Hilfeakten einzusortieren sowie die Hilfeakten in Zukunft ordnungsgemäß zu führen. Dies macht unabhängig davon, ob der Beklagte dieses später an seinem Arbeitsplatz aufgefundene Schreiben auch zur Kenntnis genommen hat, mehr als deutlich, dass von ihm - wie von jedem anderen Bediensteten auch - eine ordnungsgemäße Aktenführung erwartet wurde. Im Übrigen handelt es sich bei der Pflicht zur Aktenführung um eine solch grundlegende Anforderung an die Verwaltungstätigkeit eines Beamten, dass die Klägerin auch keinen Anlass sehen musste, den Beklagten dazu anzuhalten, seiner Aktenführungspflicht überhaupt nachzukommen. Für die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommene Annahme, seine Vorgesetzten könnten mit seiner Praxis sogar einverstanden sein, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen erst recht kein Raum. Konkrete belastbare Anknüpfungspunkte für eine gegenteilige Annahme fehlen, so dass auch keine Beweiserhebung zu dieser Frage angezeigt ist. Dies gilt namentlich auch für die von dem Beklagten angeregte Beiziehung sozialgerichtlicher Verfahrensakten. Diese betrafen nicht die hier vorgeworfenen Fälle. Dass sich - wie der Beklagte meint - aus diesen Akten ergeben soll, dass bei der Klägerin „die entsprechenden Einmalzahlungen an die Asylbewerber bekannt waren“, ist für die hier vorzunehmende rechtliche Bewertung darüber hinaus auch nach den obigen Ausführungen ohne Belang. Schließlich hat der Beklagte auch keine Überlastungsanzeige erstattet. Daher scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt eine für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevante Mitverantwortung der Klägerin aus. Vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - 16a D 14.2285 - , juris, Rn. 68. f) Es kommt dem Beklagten schließlich auch nicht zu Gute, dass er sich in einer Überforderungssituation befunden haben will. Objektive und belastbare Anhaltspunkte für eine Überlastung des Beklagten sind nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich für die – auch von der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts N1. in deren vorläufiger Einschätzung in dem Hauptverhandlungstermin am 27. Januar 2015 thematisierten (BA 28 Bl. 64) – Arbeitsbedingungen des Beklagten. Sicherlich wird der Beklagte „es nicht selten mit konfliktbeladenen Sachverhalten und Antragstellern zu tun“ gehabt haben, wobei es in einem Einzelfall auch zu einer Bedrohung durch einen Antragsteller gekommen ist. Dabei ist aber in den Blick zu nehmen, dass jeder im Bereich der sozialen Leistungsverwaltung Tätige mitunter mit solchen Situationen umzugehen hat. Hinsichtlich der Bedrohung ist zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall sich bereits am 24. April 2008 ereignet hatte und der Vorgesetzte des Beklagten, Herrn C1. , noch am selben Tage hierauf reagiert und den Sachverhalt bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat (BA 22 Bl. 115). Weitere eine nicht nur vorübergehende Überforderungssituation erklärende konkrete Geschehnisse hat der Beklagte weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig geltend gemacht. Dass er sich „das Büro mit Hausmeistern, Auszubildenden und Praktikanten teilen musste“, führt ebenfalls nicht auf eine zugunsten des Beklagten berücksichtigungsfähige Überlastungssituation. Die für die Asylbewerberunterkünfte zuständigen Hausmeister waren dem Beklagten unterstellt und überwiegend im Außendienst tätig. Dass der Beklagte als Beamter des gehobenen Dienstes auch mit Auszubildenden und Praktikanten zu tun hatte, entspricht üblichen behördlichen Verhältnissen. Im Übrigen entspricht die Besetzung von Büroräumen im Sachbearbeiterbereich, namentlich im potentiell konfliktträchtigen Bereich der sozialen Leistungsverwaltung, auch gängiger behördlicher Praxis. Schließlich hat der Beklagte im Rahmen seiner Begutachtung bei Dr. med. C2. selbst lediglich davon gesprochen, dass es auch mal belastende Situationen gegeben habe, ihm die Arbeit aber eigentlich Spaß gemacht habe, insbesondere mit den Kundenkontakten. Abgesehen von all dem vermag der Umstand einer etwaigen Überforderung oder Belastung auch nicht ansatzweise die Vielzahl der von dem Beklagten ohne jegliche Aktenführung vorgenommenen Auszahlungen zu erklären oder gar zu entschuldigen. Hier ist der Beklagte bewusst über einen langen Zeitraum seinen dienstlichen Pflichten nicht nachgekommen, statt seinen Vorgesetzten gegebenenfalls eine Überlastungsanzeige, die für diesen Fall eine angemessene Reaktion gewesen wäre, zu erstatten. Dafür, dass er – wie von ihm nunmehr erstmals in pauschaler Weise behauptet wird – „gesundheitlich im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Aktenführung und/oder dem Absetzen einer Überlastungsanzeige in der Lage“ gewesen sein soll, ist ein tragfähiger Anknüpfungspunkt nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich namentlich nicht aus den von dem Beklagten insoweit herangezogenen Arztbriefen des Chefarztes des St. W1. -Hospitals in S3. , Dr. med. K. T5. , vom 15. November 2011 und vom 9. Februar 2012. Diese waren Gegenstand des psychiatrischen Gutachtens des Dr. C2. vom 15. Oktober 2014. Der Gutachter gelangte unter Berücksichtigung – auch – dieser Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten keine erhebliche Minderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag. Was sich – wie der Beklagte meint – in Abgrenzung hierzu aus den Arztbriefen für die oben angeführte Behauptung ergeben soll, ist weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich. g) Soweit die Klägerin gegen § 21 KorruptionsbG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) verstoßen haben sollte, wonach Beschäftigte bei Gemeinden ab einer Einwohnerzahl über 25.000 in korruptionsgefährdeten Bereichen in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden sollen, rechtfertigt dies keine dem Beklagten günstigere Bewertung. Nicht der konkrete Beamte wird durch diese Vorschrift geschützt, sondern der öffentliche Haushalt. h) Angesichts der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens, namentlich mit Blick auf die Dauer und die Anzahl der dienstrechtlichen Verfehlungen, lässt es sein Verhalten auch nicht in einem milderen Licht erscheinen, dass er zuvor seinen Dienst unbeanstandet versehen hat und er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. 4. Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die Dauer des vorliegend bereits im Jahr 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris, Rn. 13. 5. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht hier auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rn. 49. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten. 6. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind nicht glaubhaft gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.