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Urteil

1 K 1956/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0327.1K1956.15.00
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Leitsätze

Jäger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für eine jagdliche Langwaffe.

Ein waffenrechtliches Bedürfnis resultiert nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes. Denn der Jäger kann insbesondere auf den Einsatz sogenannter aktiver Im-Ohr-Gehörschützer verwiesen werden, die eine vergleichbare Wirkung wie ein Schalldämpfer haben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jäger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für eine jagdliche Langwaffe. Ein waffenrechtliches Bedürfnis resultiert nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes. Denn der Jäger kann insbesondere auf den Einsatz sogenannter aktiver Im-Ohr-Gehörschützer verwiesen werden, die eine vergleichbare Wirkung wie ein Schalldämpfer haben Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine jagdliche Langwaffe. Der Kläger ist Berufssoldat und übt die Jagd hobbymäßig aus. Der 1981 geborene Kläger, der seit 2010 einen Jagdschein hat, beantragte am 00.00.0000 beim Beklagten die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdbüchse der Marke Haenel, Modell Jäger 10, Kaliber .300 Win.Mag. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe in der Vergangenheit bereits ein sog. Knalltrauma erlitten und wolle sein Gehör nicht weiter schädigen. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte die Erteilung einer Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer durch Bescheid vom 00.00.0000 ab. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, es fehle das waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers. Insbesondere könne der vom Kläger angestrebte Gehörschutz auch durch andere Mittel erreicht werden, etwa einen Gehörschutz aus Schaumstoff, einen Kapselgehörschutz oder einen an das Ohr angepassten, speziellen Gehörschutz für Jäger, der den Schussknall herausfiltere, ohne die Umgebungsgeräusche zu unterdrücken. Ferner stellten Schalldämpfer aus kriminaltaktischer Sicht eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, weshalb eine Genehmigung nur im Ausnahmefall möglich sei. Schließlich entfalle bei Verwendung eines Schalldämpfers der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für den Menschen. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zu deren Begründung macht er geltend, erstens treffe es nicht zu, dass die Verwendung von jagdlich einzusetzenden Schalldämpfern eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Dies sei eine Behauptung, die nicht erwiesen sei. Zudem handele es sich um ein „Totschlagsargument“. Danach dürften gar keine Waffen an Berechtigte veräußert werden. Bei dem Schalldämpfer handele es sich zudem um ein Teil, welches lediglich den Schall minimiere. Zweitens komme keiner der speziellen Gehörschutzsysteme für Jäger in der Reduktionswirkung an den von ihm erstrebten Erfolg durch Verwendung eines Schalldämpfers heran. Drittens sei der Schussknall auch bei Verwendung eines Schalldämpfers für Passanten noch wahrnehmbar. Zudem habe er viertens ein Recht auf optimalen Gesundheitsschutz, auch wenn er kein Berufsjäger sei. Der Kläger verweist ferner auf die Stellungnahme des Bundeskriminalamts vom 25. Oktober 2013 zur Zulassung von Schalldämpfern für die Jagd, dessen Ansicht er sich zu eigen mache. Schließlich bezieht sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden, insbesondere die Urteile der 8. Kammer vom 2. Januar 2017. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine Jagdbüchse der Marke Haenel, Modell Jäger 10, Kaliber .300 Win.Mag, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er u. a. auf den angefochtenen Bescheid sowie die Stellungnahme des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine Jagdbüchse. Mit den Beteiligten und der insoweit wohl einhelligen Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass Schalldämpfer für Jagdwaffen der Erlaubnispflicht unterliegen - vgl. § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 1. Halbsatz und § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 zum Waffengesetz -, und dass diese Erlaubnispflicht auch nicht durch das in § 13 WaffG normierte sogenannte Jägerprivileg entfällt, so OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 - 20 A 1444/13 -; VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -; VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 -; VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -; VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1670/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 20. Mai 2015 - Aug 4 K 15.352 -, allesamt nach juris. Hier ist zwischen den Parteien allein streitig, ob das für die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Bedürfnis gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG nachgewiesen wurde. Dieser Nachweis ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schalldämpfers für den beantragten Zweck (des Gehörschutzes) glaubhaft gemacht sind. Dabei verlangt die Bedürfnisprüfung eine an den einschlägigen Vorschriften und Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat. Bei der erforderlichen Abwägung der verschiedenen Belange ist ein Bedürfnis zu verneinen, wenn der beabsichtigte Schalldämpfergebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht oder der Gebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich ist, weil dieser sich durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lässt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris, Rn. 23; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 8, Rn. 13. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den Nachweis eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz des Schalldämpfers nicht erbracht. Das Landesrecht Nordrhein-Westfalens sieht anders als das Recht anderer Bundesländer (etwa Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt) kein ausdrückliches Verbot von Schalldämpfern vor, vgl. § 19 LJG NRW in Ergänzung zu § 19 BJG. Allerdings indiziert dieser Umstand noch kein waffenrechtliches Bedürfnis für einen Schalldämpfer. So auch VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 -, juris, Rn. 54 ff. Ein allgemeines jagdliches Interesse an der Nutzung eines Schalldämpfers besteht nicht, weil sein Einsatz für eine waidgerechte Jagdausübung nicht erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 - 20 A 1444/13 -, juris, Rn. 3; VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 29; VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 -, juris, Rn. 58 f. Ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse i.S.d. § 8 S. 1 Nr. 1 WaffG liegt hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes, speziell des Gehörs, vor. Der Kläger ist Jäger und hat nach eigenem Vortrag bereits ein sog. Knalltrauma erlitten. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung eine truppenärztliche Stellungnahme seines Arbeitgebers vorgelegt. Das Interesse des Gesundheitsschutzes kann nach § 8 Nr. 1 WaffG trotz fehlender ausdrücklicher Nennung berücksichtigt werden, weil die dortige Aufzählung nicht abschließend ist ("vor allem"). Ein Jäger ist bei der Abgabe eines Schusses aus einer Langwaffe einer besonders hohen Geräuschbelastung ausgesetzt. Der durchschnittliche Schallleistungspegel einer Jagdbüchse beträgt am Ohr des Schützen (ungedämpft) etwa 156 dB (A). Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 -, juris, Rn. 68; VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 – 8 K 1281/14 -, juris, Rn. 35 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13 -, juris, Rn. 26 und Redaktion der Zeitung „Jäger“ am 27. Juni 2016, Schalldämpfer im Praxistest, abrufbar unter www.jaegermagazin.de/jaeger-praxis/praxistipps/schalldaempfer-im-praxistest/, abgerufen am 2. Februar 2017. Die Geräuschbelastung bei der Schussabgabe liegt damit weit oberhalb der Schmerzgrenze des menschlichen Gehörs. Die Meinungen darüber, bei welcher Geräuschbelastung die Schmerzgrenze für das menschliche Gehör beginnt, variieren. Nach überwiegender Meinung liegt die Schmerzgrenze bei 130 dB. VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 -, juris, Rn. 68; VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 – 8 K 1281/14 -, juris, Rn. 35; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13 -, juris, Rn. 26 unter Verweis auf Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10, Rn. 37; a.A. Bundeskriminalamt: Nach Ansicht des BKA, vgl. die den Beteiligten bekannte Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, dort Seite 3, liegt die Schmerzgrenze bereits bei 120 dB (A), was allerdings nicht näher begründet wird; vgl. zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 33 f. Bereits ein einziger (ungedämpfter) Schuss reicht für die Schädigung auch eines gesunden Gehörs aus, deshalb ist es auch unerheblich, ob ein Jäger beruflich zur Jagd gehen muss oder aber privat als Jagdpächter, der einen Abschussplan zu erfüllen hat, tätig wird. Bei genauer Betrachtung handelt es sich um eine Gefährdung, die potentiell alle Besitzer von Büchsen und anderen Waffen ähnlicher Lautstärke treffen könnte. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 -, juris, Rn. 70 ff. m.w.N. Als besonders anzuerkennendes Interesse nach § 8 Nr. 1 WaffG kommt zudem das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seinem - gesetzlich in § 30 Abs. 1 LJagdG NRW vorgeschriebenen - brauchbaren Jagdhund in Betracht. Das Eigentum an dem Jagdhund wird von der Rechtsordnung geschützt und anerkannt. Dessen Gehör wird insbesondere durch den Mündungsknall ebenfalls beeinträchtigt, so dass ein Schießen ohne Schalldämpfer dazu führen kann, dass der Jagdhund in regelmäßigen Abständen zu ersetzen sein wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 38. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Einsatz eines Schalldämpfers zum Schutz seiner Gesundheit und Berufsausübung erforderlich ist. Denn der Gesundheitsschutz des Klägers lässt sich auch durch zumutbare sonstige, nicht erlaubnispflichtige Maßnahmen erreichen. Zum Zwecke des Gesundheitsschutzes kann der Kläger insbesondere auf den Einsatz eines aktiven Im-Ohr-Gehörschutzes verwiesen werden. Bei diesen sog. „In-Ear-Systemen“ handelt es sich um elektronische, pegelabhängige Gehörschutzstopfen, die über ein außenliegendes Mikrofon und einen innenliegenden Lautsprecher, der auflaufende Geräusche an das Ohr weitergibt, verfügen. Erreichen die ankommenden Geräusche ein gesundheitsschädliches Niveau, werden sie entweder gar nicht mehr oder nur gemindert weitergegeben. Viele Geräte ziehen diese Grenze bei 84 Dezibel. Wenn die Elektronik keine Geräusche mehr weitergibt, wirkt der elektronische Gehörschutz wie ein passiver Gehörschutz. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 39 f..; Dr. med. Christian Neitzel, Stellungnahme zur Vergleichbarkeit der Schutzwirkung von Schalldämpfern und Gehörschützern vom 2. September 2015, abrufbar unter: http://schalldaempfer.chayns.net/tapp/index/31117, abgerufen am 2. Februar 2017. Diese „In-Ear-Systeme“ sind zur Überzeugung des Gerichts nicht generell oder auf Grund besonderer Umstände im vorliegenden Fall ungeeignet, den Einsatz eines Schalldämpfers zu dem beantragten Zweck entbehrlich zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass die aktiven Im-Ohr-Gehörschutzsysteme den Schalldruck bei der Abgabe eines Schusses unzureichend dämpfen. Verschiedene Modelle wurden von Redakteuren der Zeitschrift „Wild und Hund“ über ein Jahr lang intensiv getestet. Insbesondere die Modelle Siemens SecureEar und Fox:Ear haben im Test bezogen auf die Leistung sehr gut abgeschnitten. Der Schussknall werde bei beiden Geräten sehr gut abgeriegelt. Vgl. „Ganz Ohr“ in: Wild und Hund 2014, S. 54 ff. Diese beiden Modelle werden auch vielfach von Hörgeräteakustikern empfohlen. Vgl. etwa Präsentation der Hörgeräte Reichart GmbH, Hightech Gehörschutz für die Jagd, abzurufen unter www.jagd-bayern.de/uploads/media/High-End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.pdf, abgerufen am 16. März 2017. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, einen aktiven Im-Ohr-Gehörschutz bislang nicht ausprobiert zu haben; lediglich in der passiven Variante habe er In-Ear-Gehörstopfen probiert, halte diese aber für die Nutzung bei der Jagd für unzweckmäßig. Darüber hinaus ist die durch In-Ear-Systeme erreichte Dämpfung mit derjenigen von Schalldämpfern jedenfalls vergleichbar, wenn nicht sogar höher. Marktübliche (aktive) In-Ear-Systeme dämpfen den Schall am Ohr des Schützen - je nach Modell - um 22 dB bis zu 36 dB, vgl. Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 4 f.; Hörgeräte Reichart GmbH, a.a.O., S. 16; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 42; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2014 – 8 K 1781/13 -, juris, Rn. 43, wohingegen Schalldämpfer nach einer Untersuchung der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) am Ohr des Schützen eine nachweisbare Verringerung des Schalldruckpegels von durchschnittlich 23,2 dB erreichen, vgl. DEVA, Anhang zum Bericht vom 5. November 2015 zur Ermittlung realer Werte des Geräuschpegels mit und ohne Schalldämpfer, S. A-5. Vor diesem Hintergrund kann der pauschale Einwand des Klägers, keines der speziellen Gehörschutzsysteme für Jäger komme in der Dämpfungswirkung an die Wirkung eines Schalldämpfers heran, nicht überzeugen. Auch der Verweis auf die Stellungnahme des Herrn Dr. Christian Neitzel zur Vergleichbarkeit der Schutzwirkung von Schalldämpfern und Gehörschützern vom 2. September 2015 führt diesbezüglich nicht weiter. Denn Dr. Neitzel hat – soweit ersichtlich – die Schutzwirkung von aktiven In-Ear-Geräten gar nicht getestet. Die durchgeführten Tests unter Laborbedingungen und unter realen Bedingungen bei Schusslärm beziehen sich nur auf Kapselgehörschützer und (passive) Gehörschutzstopfen. Vgl. Dr. med. Christian Neitzel, Stellungnahme zur Vergleichbarkeit der Schutzwirkung von Schalldämpfern und Gehörschützern vom 2. September 2015, a.a.O., S. 5f., Abb. 5 und 6. Soweit Dr. Neitzel in der vorgenannten Stellungnahme ausführt, auch der elektronische Gehörschutz wirke bei sehr lauten Geräuschen letztlich nur wie ein passiver Gehörschützer; die Höhe der Dämmung hänge von der Bauweise ab, sie liege jedoch nicht über der von baugleichen passiven Gehörschützern, ist dem Folgendes zu entgegnen: Er selbst nennt in seinem Buch „Jagd mit Schalldämpfer“ als Sonderform des passiven Gehörschutzes die nichtlinearen Impulsfilter, die sehr laute Geräusche um ca. 20 – 30 dB mindern. Für die meisten Jagdarten eigne sich diese Art des Gehörschutzes recht gut, wenn sie komfortabel sitze. Exemplarisch benennt er den Impulsfilter ER-25 der Firma Elacin, dessen Dämmwert je nach Frequenz zwischen 22 und 27,5 dB betrage, was auch mit den Angaben des Herstellers übereinstimmt, der als durchschnittlichen Dämmwert 23 dB angibt. Vgl. Dr. med. Christian Neitzel, Jagd mit Schalldämpfer, 2. Aufl. 2016, S. 71 u. 78, und Homepage der Fa. Elacin, abrufbar unter: www.elacin.com/de/gehoerschutz/er25-filter7, abgerufen am 27. März 2017. Auch nach den Ausführungen des Dr. Neitzel lässt sich vielmehr nicht sicher sagen, ob Gehörschützer hinsichtlich der Schutzwirkungen den Schalldämpfern gleichstehen oder nicht. Vielmehr sei es wissenschaftlich umstritten, ob Gehörschützer die angegebenen Dämmwerte auch bei Schusslärm erreichen. Er verweist hierzu auf unterschiedliche Studien. Dr. med. Christian Neitzel, Jagd mit Schalldämpfer, 2. Aufl. 2016, S. 80 f. Dem im Schriftsatz vom 22. März 2017 vorsorglich angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrag, den das Gericht als Beweisanregung versteht, war nicht weiter nachzugehen. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht bei dieser Sachlage keine Veranlassung. Es besteht auch keine ernstzunehmende Gefahr, dass der Schall des abgegebenen Schusses, wenn er nicht an der Quelle verringert wird, vom Gewehrkolben über die Knochen des Kopfskelettes auf das Innenohr übertragen wird und dort Gehörschäden verursacht. Denn Schallwellen werden beim Übergang vom Medium Luft in den Knochen nachweislich um ca. 40 bis 60 dB gedämpft, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 46 f. und Dr. med. Christian Neitzel, Jagd mit Schalldämpfer, 2. Aufl. 2016, S. 80. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass In-Ear-Gehörschutzstopfen bei der Nachsuche und bei Bewegungsjagden leicht verloren gehen können. Zum einen sind Gehörschutzstopfen erhältlich, die mit Hilfe eines um den Nacken des Schützen liegenden Bandes vor dem Herunterfallen gesichert sind. Zum anderen besteht für den Kläger die Möglichkeit, sich von einem Hörgeräteakustiker eine sogenannte Otoplastik anfertigen zu lassen. Bei den bereits genannten Modellen Siemens Secure Ear und Fox:Ear handelt es sich um derart individuell angepasste aktive Im-Ohr-Gehörschützer. Die Gefahr eines Herausfallens solcher Geräte wird durch die individuelle Anpassung an den Gehörgang minimiert. Außerdem schließen alle In-Ear-Gehörschutzstopfen den Gehörgang nahezu bündig ab, so dass ein Abstreifen der Stöpsel durch Äste oder dichtes Gebüsch bei der Nachsuche ausgeschlossen sein dürfte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 48 und Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 4 f. Ohne rechtliche Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass ein individuell angepasster aktiver Im-Ohr-Gehörschützer angesichts der individuellen Herstellung bzw. Anpassung unter Umständen teurer als ein Schalldämpfer sein dürfte, das Gerät Ähnlichkeit mit einem Hörgerät hat und für dessen Herstellung Besuche beim Hörgeräteakustiker erforderlich sind. Dies mag erklären, warum zunehmend Erlaubnisse für den Besitz und Erwerb von Schalldämpfern beantragt werden. Die genannten Aspekte führen jedoch nicht dazu, dass der Erwerb eines solchen Gerätes unzumutbar wäre. Durch die Verwendung von In-Ear-Gehörschutzstopfen ist auch nicht das für die Nachsuche notwendige sogenannte Richtungshören beeinträchtigt. Richtungshören bezeichnet die Fähigkeit des menschlichen Gehörs, auflaufende Geräusche durch eine Bündelung der Schallwellen durch die Ohrmuscheln und die seitenbezogene Zeitdifferenz räumlich zuzuordnen. Denn die Ohrmuscheln werden bei der Verwendung von Gehörschutzstopfen gerade nicht abgedichtet, so dass ihre Funktion als Instrument für das Richtungshören erhalten bleibt. Darüber hinaus kann die Ortung von verletztem oder geflohenem Wild mit der Verwendung von In-Ear-Gehörschutzstopfen gegenüber der Jagd ohne elektronischen Gehörschutz sogar verbessert werden. Denn moderne elektronische In-Ear-Systeme bieten die Möglichkeit, die Lautstärke der über den innenliegenden Lautsprecher an das Gehör weitergegebenen Geräusche individuell zu regeln. Leise Geräusche können somit für den nachsuchenden Jäger verstärkt werden. Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 50 ff.; ferner zu beiden letztgenannten Aspekten: Hightech Gehörschutz für die Jagd, S. 22, abrufbar unter www.jagd-bayern.de/uploads/media/High-End_Gehoerschutz_fuer_die_Jagd.pdf, abgerufen am 16. März 2017. Die vom Kläger unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden sinngemäß vorgetragenen Nachteile der Nutzung eines aktiven In-Ear-Gehörschutzes in der Jagdpraxis in Form der Verstärkung der Umgebungsgeräusche (Eigengeräusche des Jägers, Windgeräusche) und einer Beeinträchtigung des Richtungshörens, vgl. VG Minden, Urteil vom 2. Januar 2017 – 8 K 1480/16 -, juris, Rn. 47 ff., können vom Gericht gerade vor dem Hintergrund von durchgeführten, aktuellen Praxistests nicht nachvollzogen werden und überzeugen daher nicht. Die genannten Modelle Siemens Secure Ear und Fox:Ear wurden beide in den Bereichen Ansitz, Pirsch, Drückjagd und Schießstand intensiv getestet. Sowohl die Leistung als auch das Handling wurden als sehr gut bewertet. Kommentar zu dem Modell der Firma Siemens: „Angenehm zu tragen. Nach einer Weile bemerkt man sie nicht mehr und vergisst sie auszuziehen.“ Lediglich bei dem Modell Fox:Ear ist ausgeführt, dass das Richtungshören etwas Gewöhnung erfordere. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass das Richtungshören möglich ist. Testergebnisse nachzulesen in Wild und Hund 2014, S. 54 ff.; demgegenüber stammt das Testergebnis „Reaktive Gehörschützer auf der Jagd“ in Wild und Hund bereits aus dem Jahr 2005 und dürfte sich schon vor diesem Hintergrund auf aus heutiger Sicht veraltete Modelle von Gehörschützern beziehen. Auch die sonstigen vom Kläger oder anderen Befürwortern von Schalldämpfern vorgetragenen Beeinträchtigungen durch die Verwendung eines Kapselgehörschutzes können mit einem In-Ear-Gehörschutz vermieden werden. Eine mangelnde Abdichtung der Ohrmuschel bei Brillenträgern ist ebenso wenig zu befürchten wie das Anbacken des Gewehrkolbens an den Gehörschutz. Auch ist eine Verschiebung der Treffpunktlage ausgeschlossen. Denn der Abstand zwischen Kopf und Gewehrschaft wird durch die Verwendung eines In-Ear-Gehörschutzstopfens nicht vergrößert. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 54. Allerdings stellt sich der Einsatz von In-Ear-Gehörschutzstopfen der Sache nach als ungeeignet dar, soweit das zu berücksichtigende Interesse des Klägers auch dessen wirtschaftliches Interesse an der Gesundheit des für die Jagdausübung benötigten brauchbaren Jagdhundes umfasst. Dieses Interesse überwiegt jedoch nicht die zu berücksichtigenden Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zählen insbesondere das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr und daran, die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, unter anderem auch, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass Waffen dem legalen Besitzer entwendet und zu Straftaten genutzt werden. Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 9/02 -, juris Rdn. 12 und vom 27. November 1997 - 1 C 16/97 -, juris Rdn. 17; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Kap. 5 Rdn. 868b; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: August 2015, § 8 Rdn. 15. Dieser Grundsatz gilt auch für Schalldämpfer, die gesetzlich den Schusswaffen gleichgestellt sind. Im Falle einer vermehrten Erteilung von Schalldämpfererlaubnissen besteht eine erhöhte Gefahr, dass diese in die Hände Unbefugter geraten und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden. Zwar geht das Bundeskriminalamt davon aus, dass "bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis [ ... ] keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen dürften." Weiter heißt es: "In Deutschland haben Schalldämpfer - in der Summe - bisher keine auffällige Deliktsrelevanz entwickelt." Vgl. Bundeskriminalamt, Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, S. 5 f. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Bundeskriminalamt seiner Einschätzung eine Rechtslage zu Grunde gelegt hat, nach der es in Deutschland faktisch keinen Markt für Schalldämpfer gibt und nach der Schalldämpfer bisher weder bei Jägern noch bei Sportschützen eine starke Verbreitung finden konnten, vgl. Bundeskriminalamt, Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, S. 4. Es erscheint nicht fernliegend, dass die Gefahr einer deliktischen Verwendung von Schalldämpfern steigen könnte, wenn die Genehmigungspraxis gelockert würde. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass potentielle Täter, die die deliktische Verwendung einer schallgedämpften Waffe planen, in Zukunft gezielt zum Diebstahl von Schalldämpfern ansetzen. Eine Lockerung der Genehmigungspraxis dürfte die Marktsituation erheblich verändern, so dass eine Vielzahl von Schalldämpfern in Umlauf gelangen würde. Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 54 und Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 6 f. Neben der konkreten Deliktsrelevanz kommt dem Grundsatz, die Zahl der Waffen und Schalldämpfer auf Grund der Missbrauchsgefahren, die vom Schusswaffenumgang für die Allgemeinheit ausgehen, insgesamt gering zu halten, maßgebliches Gewicht zu. Nach der Zielsetzung des Waffenrechts sollen möglichst wenige Waffen und Schalldämpfer in Umlauf gebracht werden. Das Gericht verkennt nicht, dass ein Schalldämpfer für sich genommen nicht die gleiche Gefährlichkeit aufweist wie eine Waffe. Er muss aber zusammen mit der Waffe gesehen werden, mit der er benutzt werden kann, und erhöht unter bestimmten Umständen deren Gefährlichkeit. Das gilt insbesondere bei der Verwendung eines Schalldämpfers auf einer kleinkalibrigen Waffe unter Verwendung von Unterschallmunition (sog. Subsonic-Munition), die eine nahezu lautlose Schussabgabe ermöglicht. Auch insoweit verkennt das Gericht nicht, dass hier ein Schalldämpfer für eine Langwaffe beantragt wurde und eine technische Umrüstung zur Benutzung auf einer Kurzwaffe nur mit entsprechenden Kenntnissen und geeigneten Werkzeugen möglich ist. Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 75 ff.; Landeskriminalamt NRW, Stellungnahme vom 17. Dezember 2015, S. 7 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris, Rn. 38. Auch aus anderen Gründen überwiegen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Warneffekt für Spaziergänger, die sich im Wald bzw. im Jagdgebiet aufhalten, muss erhalten bleiben. Der (Mündungs-)Knall bei der Schussabgabe wird durch einen Schalldämpfer gedämpft. Richtig ist, dass der Geschossknall grundsätzlich erhalten bleibt und der Schuss, jedenfalls bei Verwendung von Überschallmunition, somit nicht lautlos ist. Der Schussknall wird jedoch modifiziert. Es kann dann sein, dass er mit anderen Geräuschen, etwa einer zuschlagenden Autotür oder einem Hammerschlag verwechselt würde. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15 -, juris, Rn. 106; VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 1670/13, juris, Rn. 36; zur Mündungsballistik vgl. Bundeskriminalamt, Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, S. 6. Zudem besteht die Gefahr, dass Spaziergänger in das Jagdgebiet laufen, weil durch die Reduktion des Mündungsknalls die Ortung des Schützen erheblich erschwert wird. Vgl. Dr.Christian Neitzel, Jagd mit Schalldämpfer, 2. Aufl. 2016, S. 66. Diesen gegen die Erteilung von Schalldämpfererlaubnissen sprechenden öffentlichen Interessen ist auch dann noch der Vorrang einzuräumen, wenn für den Einsatz von Schalldämpfern sprechende öffentliche Belange (etwa der Tierschutz oder der Lärmschutz) in die Interessenabwägung eingestellt werden. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14 -, juris, Rn. 78. Rechtliche Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung im angegriffenen Bescheid sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.