Urteil
1 K 545.16
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0125.1K545.16.00
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Leitsätze
1. Das sogenannte Jägerprivileg in § 13 WaffG befreit weder von der Erlaubnispflicht für den Erwerb eines für eine Jagdwaffe bestimmten Schalldämpfers noch begründet es ein entsprechendes Bedürfnis.(Rn.19)
(Rn.23)
2. Die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 WaffG für den Erwerb eines Schalldämpfer durch einen Jäger setzt ein besonderes persönliches Interesse voraus, das den Antragsteller von der Gruppe der Jäger unterscheidet.(Rn.23)
(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das sogenannte Jägerprivileg in § 13 WaffG befreit weder von der Erlaubnispflicht für den Erwerb eines für eine Jagdwaffe bestimmten Schalldämpfers noch begründet es ein entsprechendes Bedürfnis.(Rn.19) (Rn.23) 2. Die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 WaffG für den Erwerb eines Schalldämpfer durch einen Jäger setzt ein besonderes persönliches Interesse voraus, das den Antragsteller von der Gruppe der Jäger unterscheidet.(Rn.23) (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist (I.), unbegründet (II.). I. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist zulässig, soweit der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers begehrt. Soweit der Kläger im Klageverfahren darüber hinaus erstmalig auch die Erteilung einer Erlaubnis für den Besitz und das Führen eines Schalldämpfers beantragt hat, ist die Klage unzulässig, da es insoweit an der nach § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde fehlt (vgl. BVerwGE, Urteil vom 28. November 2007 – BVerwG 6 C 42.06 – BVerwGE 130, 39, Rn. 23 m.w.N.). Der Wortlaut des behördlichen Antrages des Klägers vom 18. Januar 2016 ist auf eine Erwerbserlaubnis beschränkt. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 15. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erwerb eines für eine Jagdwaffe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl I 2002, S. 3970; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017, BGBl I, S. 2133) bestimmten Schalldämpfers bedarf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG (1.). Der Kläger hat das für die Erlaubniserteilung erforderliche Bedürfnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) nicht nachgewiesen (2.). 1. Gemäß Ziffer 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz stehen Schalldämpfer, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, denjenigen Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Die für die Jagd verwendeten Lang- und Kurzwaffen gehören zu den nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz erlaubnispflichtigen Waffen. Die Erlaubnispflicht für den Erwerb eines Schalldämpfers entfällt vorliegend auch nicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 - 22 K 4721/14, juris, Rn. 19 m.w.N.). Hiernach bedürfen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) – wie der Kläger – zum Erwerb von Langwaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten sind (Jagdwaffen und -munition) (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) keiner Erlaubnis. Schalldämpfer sind den Jagdwaffen insoweit allerdings nicht gleichgestellt. Das in § 13 WaffG normierte Jägerprivileg erfasst keine Schalldämpfer; die Vorschrift stellt eine andere Bestimmung im Sinne der Ziffer 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 dar (VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13, juris Rn. 23). Zwar ermöglichte es der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG i.V.m. Ziffer 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, wonach Schalldämpfer, soweit nichts anderes bestimmt ist, denjenigen Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind, für den Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines eine Erlaubnispflicht auch für den Erwerb eines Schalldämpfers zu verneinen, der für eine Jagdwaffe (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) bestimmt ist. Die Entwicklungs- und Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Regelungen gebieten indes eine einschränkende Auslegung des Jägerprivilegs in § 13 WaffG. Dessen Anwendung auf Schalldämpfer ist hiernach ausgeschlossen (ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 – OVG 11 B 11.16 - juris Rn. 28 ff.; VG Münster, Urteil vom 27. März 2017 - 1 K 1271/15, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 - 22 K 4721/14, juris, Rn. 21 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13, juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13, juris Rn. 27). Bereits § 12 Nr. 7 des Reichswaffengesetzes – RWG – (RGBl. 1938 I, S. 265), das bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 19. September 1972 – WaffG 1972 – (BGBl. I, S. 1797) galt, befreite die Inhaber von Jahresjagdscheinen vom Erfordernis eines Waffenerlaubnisscheines; gleichzeitig regelte § 25 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. RWG ein absolutes Verbot für Schalldämpfer. Der historische Gesetzgeber des § 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1972, der erstmalig das generelle Verbot für Schalldämpfer aufhob und diese den Schusswaffen gleichstellte, beabsichtigte nicht, damit die gegenständliche Reichweite des Jägerprivilegs auszuweiten. Er hatte die Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schusswaffen als erforderlich angesehen, „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG berücksichtigt worden waren“ (BT-Drs. VI/2678, S. 25). Dabei entsprach eine Anwendung auf solche Bestimmungen, die den Schusswaffenerwerb privilegierten, nicht dem gesetzgeberischen Willen; eine Ausdehnung des Jägerprivilegs war nicht beabsichtigt. Vielmehr schränkte der Gesetzgeber dessen bisherigen Umfang mit der Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1972 hinsichtlich der erfassten Waffen ein. Er sah es wegen der anspruchsvollen und schwierigen Ausbildung der - ausdrücklich als Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz definierten - Jäger zwar als vertretbar an, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch die Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen (weiterhin) weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Dabei ist er jedoch auch davon ausgegangen, dass der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf „die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen)“ beschränkt (so zu § 13 Abs. 1, vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 61 f.), und der dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein durch § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG ermöglichte Erwerb von Langwaffen sowie zweier Kurzwaffen ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG die jagdliche „Grundausstattung“ (zu § 13 Abs. 2 WaffG vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 62) abdeckt. Angesichts des sich daraus ergebenden Sinn und Zwecks und des historischen Hintergrunds der Regelung erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber mit den das waffenrechtliche Bedürfnis für die Benutzergruppe der Jäger ausformenden Regelungen auch bereits ein jagdliches Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern für die Jagdausübung generell anerkennen wollte. Dass sich daran durch die Neufassung des Waffengesetzes 2002 etwas ändern sollte, ist nicht feststellbar (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 31). In systematischer Hinsicht spricht gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber auch Schalldämpfer in den Geltungsbereich des § 13 WaffG einbeziehen wollte, dass dies zu einer weitreichenden Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb eines Schalldämpfers über die Gruppe der Jäger und die Langwaffen hinaus führte. Denn wegen der ausdrücklichen Anerkennung der Erforderlichkeit von bis zu zwei Kurzwaffen für Inhaber von Jahresjagdscheinen in § 13 Abs. 2 WaffG müsste ein entsprechendes Bedürfnis in einer Vielzahl von Fällen ohne weiteres auch für Schalldämpfer an Kurzwaffen bejaht werden. Eine auf Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz gestützte Gleichstellung von Schalldämpfern hinsichtlich privilegierender Regelungen für den Schusswaffenerwerb könnten überdies auch weitere Nutzergruppen, wie etwa den Sportschützen oder Waffensammlern, beanspruchen. Schließlich hat der Gesetzgeber die in den §§ 13-20, 26 und 28 WaffG enthaltenen Konkretisierungen des grundlegend in § 8 WaffG geregelten Bedürfnisses hinsichtlich der Jäger, Sportschützen u.a. in jeweils eigenen Vorschriften gerade deshalb vorgenommen, weil der Zugang dieser hauptsächlichen Bedarfsgruppen zu Waffen „wegen der großen Anzahl an Anträgen auf den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Interesse eines bundeseinheitlichen Vollzugs“ in speziellen Vorschriften detaillierter geregelt werden sollte (BT-Drucks. 14/7758 S. 57). Eine derartige bundeseinheitliche Regelung ist für den Erwerb eines Schalldämpfers zu Jagdzwecken indes nicht möglich. Zwar ist die Jagd mit dem Schalldämpfer nicht gemäß § 19 Abs. 1 BJagdG verboten. Eine Anzahl von Bundesländern hatte und hat aber von der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BJagdG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die im Bundesjagdgesetz geregelten Verbote landesrechtlich um ein Verbot der Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern zu ergänzen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz, § 29 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Jagdgesetz). Angesichts dieser fortbestehenden Nutzungsverbote kann der Schalldämpfer nicht als Teil der bundesrechtlich anerkannten Grundausstattung des Jägers angesehen werden. Die von dem Kläger gegen dieses Verständnis des § 13 WaffG vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, warum eine einschränkende Auslegung des § 13 WaffG gegen die – die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) vom 6. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 42, S. 38) umsetzende – Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) verstoßen sollte. Nach § 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 LärmVibrationsArbSchV festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern (Satz 1). Dabei müssen die Lärmemissionen primär am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden (Satz 2 Nr. 1). Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben dabei Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8 (Satz 2 Nr. 2). Ungeachtet dessen, dass der Kläger mangels Beschäftigteneigenschaft aus der Verordnung für sich ohnehin keine subjektive Rechtsposition abzuleiten vermag, folgt aus den zitierten Bestimmungen auch für Berufsjäger kein Anspruch auf die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfer, da diese ausschließlich den Arbeitgeber verpflichten (ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 - 22 K 4721/14, - juris Rn. 55 ff. m.w.N.). 2. Die begehrte Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG). Ein Bedürfnis folgt für den Kläger nicht schon von Gesetzes wegen aus § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn das Jägerprivileg findet, wie aufgezeigt (1.), auf Schalldämpfer keine Anwendung. Ein besonderes Bedürfnis im Einzelfall (§ 8 WaffG) hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze u.a. (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 – BVerwG 6 B 11.08, juris Rn. 12) hat der Kläger ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (a) besonders anzuerkennendes Interesse am Erwerb eines Schalldämpfers zu Jagdzwecken (b) und dessen Erforderlichkeit (c) nicht glaubhaft gemacht. a) Die gebotene Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1 Abs. 1 WaffG) den Grundsatz, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen (BT-Drs. 14/7758, S. 57; BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Dies soll auch der Gefahr vorbeugen, dass Waffen dem legalen Besitzer entwendet und zu Straftaten genutzt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 9.02, juris, Rn. 12). Dieser Grundsatz findet auch auf Schalldämpfer Anwendung. Zwar besitzt ein Schalldämpfer für sich genommen nicht die Gefährlichkeit einer Waffe. Der Schalldämpfer muss allerdings zusammen mit der Waffe gesehen werden. Er erhöht unter bestimmten Umständen die Gefährlichkeit der Waffe, indem er etwa eine lautlose Jagd ermöglicht (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2014 – 8 K 1781/13, juris Rn. 38; s.a. VG Münster Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 1670/13, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4271/14, juris Rn. 75 ff.). Die gesetzgeberische Annahme einer Gefährdung von öffentlichen Sicherheitsinteressen durch Schalldämpfer (vgl. BT-Drs. VI/2678, S. 25) wird durch das von dem Kläger angeführte Schreiben des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 25. Oktober 2013 jedenfalls nicht in einer Weise erschüttert, dass die Regelung eines Erlaubnisvorbehaltes für die Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd als schlechthin verfehlt anzusehen wäre (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.). Es erscheint bereits zweifelhaft, dass die konkrete Deliktrelevanz von Schalldämpfern überhaupt geeignet ist, die grundsätzliche gesetzliche Zielsetzung, die Zahl der Waffen und Schalldämpfer wegen der von ihnen ausgehenden Missbrauchsgefahren insgesamt gering zu halten, in Frage zu stellen vermag (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.). Überdies beruht die Verneinung einer auffälligen Deliktrelevanz von Schalldämpfern durch das BKA (Seite 5) in tatsächlicher Hinsicht auf der bisherigen restriktiven Erlaubnispraxis; wie diese im Falle einer vermehrten Erteilung von Erlaubnissen für Schalldämpfer zu beurteilen wäre, bleibt offen (kritisch insoweit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4271/14 - juris Rn. 63 ff.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es technisch möglich ist, für Langwaffen konzipierte Schalldämpfer zur Benutzung auch auf einer Kurzwaffe umzubauen (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 70 f.). b) Demgegenüber hat der Kläger ein besonders anzuerkennendes Interesse an dem Erwerb eines Schalldämpfers nicht glaubhaft gemacht. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG setzt voraus, dass es sich bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten berechtigten persönlichen Interesse um ein besonderes Interesse handelt. Der Erwerb von Schalldämpfern kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Ziffer 8.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5. März 2012, BAnz Beilage 2012, Nr. 47a). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Bedürfnis als Jäger bereits in § 13 WaffG konkretisiert hat. Wegen des systematischen Vorrangs der Spezialregelung bleibt bei einem Jäger für eine Anwendung des § 8 Nr. 1 WaffG daher nur dann und insoweit Raum, als dieser Besonderheiten glaubhaft macht, die über diejenigen Umstände hinausgehen, die jeder Jäger geltend machen kann, und eine abweichende Beurteilung seines – von dem Gesetzgeber für die Gruppe der Jäger grundsätzlich verneinten – waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Erwerb eines Schalldämpfers rechtfertigen; anderenfalls würde die gesetzgeberische Entscheidung des § 13 WaffG umgangen (ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 – OVG 11 B 11.16, juris Rn. 38). Davon ausgehend begründen die von dem Kläger vorgetragenen Umstände kein besonderes Interesse im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Schutz des Gehörs (aa) als auch die Lage seines Jagdreviers und den dortigen Wildbestand (bb). aa) Der Schutz der Gesundheit ist ein berechtigtes persönliches Interesse, aber kein besonderes Interesse im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG. Denn der Schutz vor den Auswirkungen eines die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreitenden Geschossknalls stellt keinen Belang dar, der den Kläger von anderen Jägern unterscheidet. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, deshalb einer besonderen Gruppe von Jägern anzugehören, weil er zur Erfüllung von Abschussplänen zur regelmäßigen Jagd verpflichtet sei. Der Kläger hat bereits tatsächlich nicht vorgetragen, dass die regelmäßige Jagausübung eine spezifisch erhöhte Gesundheitsgefährdung begründet. Vielmehr verhält es sich so, dass bereits ein einzelner ungedämpfter Schuss ausreicht, um das Gehör zu schädigen; es ist daher unerheblich, ob ein Jäger vereinzelt oder aber – gegebenenfalls aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung – regelmäßig der Jagd nachgeht (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 4. April 2016 – 8 K 1470/15, juris Rn. 70 f. m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13, juris, Rn. 34). Anderenfalls wäre ein besonderes Interesse für den Erwerb eines Schalldämpfers weit über die Gruppe der Jäger hinaus zu bejahen; denn hierauf könnten sich auch andere regelmäßige Schützen berufen. bb) Auch die unmittelbare Ortsnähe des Jagdreviers und der dort regelmäßig in die angrenzenden Gärten einwechselnde hohe Schwarzwildbestand zeigt ein besonderes Interesse des Klägers nicht auf. Bei dem von ihm insoweit geltend gemachten Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Lärmemissionen handelt es sich um ein Interesse der Allgemeinheit, das nicht geeignet ist, ein persönliches Interesse des Klägers im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 – BVerwG 6 B 11.08, juris Rn. 11). Ungeachtet dessen zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, dass der Wohnbevölkerung tatsächlich Gesundheitsschädigungen drohen. c) Schließlich hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass der Einsatz eines Schalldämpfers zu dem von ihm maßgeblich geltend gemachten Zweck des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 8 Nr. 2 WaffG erforderlich ist. Notwendig ist ein Schalldämpfer nur dann, wenn andere zumutbare Maßnahmen ausscheiden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Schutz des Gehörs des Klägers kann zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch durch einen elektronischen Kapselgehörschutz oder Im-Ohr-Gehörschutz (Otoplastik) sichergestellt werden (so ausführlich VG Münster, Urteil vom 27. März 2017 - 1 K 1956/15, juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 22 K 4721/14, juris Rn. 39 ff.; s.a. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 – 8 K 1781/13, juris Rn. 42). Der ausführlichen Darlegung der Funktionsweise und Wirksamkeit des elektronischen Gehörschutzes durch den Beklagten auch zu jagdlichen Zwecken bereits im Ausgangsbescheid (Seite 3 f.), ist der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Allein der Umstand, dass es sich bei einem Schalldämpfer möglicherweise um die beste Lösung handelt, reicht nicht aus, um dessen Erforderlichkeit im Sinne des § 8 Nr. 2 WaffG zu belegen. Vielmehr bedarf es des Nachweises, dass die genannten Alternativen bei ordnungsgemäßem Gebrauch den Gehörschutz nicht oder nur unzureichend gewährleisten. Hierfür liefert der klägerische Vortrag indes keine belastbaren Anhaltspunkte. Dies gilt auch, soweit der Kläger – maßgeblich gestützt auf die Entscheidung des VG Minden vom 2. Januar 2017 (8 K 1480/16) – anführt, dass ein Gehörschutz nicht den bei Schussabgabe über die Knochenleitbahnen weitergeleiteten Schalldruck auf das Ohr verhindere. Dies mag zutreffen. Für die Einschätzung, dass diese Schallwellen ein Ausmaß erreichen, das eine schädigende Wirkung auf das Gehör zu entfalten vermag ist, fehlt es jedoch an jeder tatsächlichen Grundlage (vgl. VG Minden, a.a.O., Rn. 35). Folgerichtig stellt auch der Kläger selbst eine solche Behauptung nicht auf. Gleiches gilt für das Argument, ein Gehörschutz sei für den Einsatz bei einer Nachsuche nicht geeignet. Der unsubstantiierte Vortrag einer entfernten bloßen Möglichkeit, dass der elektronische Gehörschutz bei der Nachsuche in dichtem Unterholz durch Zweige abgestreift oder verloren gehen könne, so dass bei einer schnell erforderlichen Schussabgabe ein effektiver Gehörschutz nicht mehr gewährleistet sei (so auch VG Minden, a.a.O., Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13, juris Rn. 34), genügt nach Ansicht der Kammer nicht, um dessen Eignung in Zweifel zu ziehen. Schließlich ist der Kläger auch der konkreten Darlegung der technischen Eignung des Im-Ohr-Gehörschutzes für das Richtungshören durch den Beklagten im Ausgangsbescheid nicht substantiiert entgegengetreten. Anderes folgt schließlich nicht aus der abweichenden Erlasslage anderer Bundesländer, die – wie das von dem Kläger beispielhaft in das Verfahren eingeführte Schreiben des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2017 – regelmäßig nur die Eignung, nicht aber auch die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers im Sinne des § 8 Nr. 2 WaffG in den Blick nimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Fragen, ob das in § 13 Abs. 1 WaffG speziell geregelte Bedürfnis als Jäger auch für Schalldämpfer gilt, und ob – sofern dies zu verneinen ist – ein Interesse, das jeder Jäger gleichermaßen geltend machen kann, ein Bedürfnis im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG zu begründen vermag, wird durch die uneinheitliche Erlasslage in den Bundesländern gänzlich unterschiedlich beantwortet und ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung steht nicht entgegen, dass das OVG-Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. April 2017 (OVG 11 B 11.16) über diese Rechtsfragen bereits entschieden hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Mai 2000 – 10 S 451/00, juris). Aus demselben Grund ist gemäß § 134 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zuzulassen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für Langwaffen zum Zwecke der Jagdausübung. Der in Berlin wohnhafte Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. 3..., des vom 1. April 2017 bis 31. März 2020 gültigen Jahresjagdscheins Nr. 8... und eines Jagderlaubnisscheins (Begehungsscheins) für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk S... im Land Brandenburg. Er jagt an durchschnittlich 15 Tagen im Monat; im Jahr sind etwa zehn Nachsuchen erforderlich. Am 14. Januar 2015 beantragte der Kläger bei dem Polizeipräsidenten in Berlin die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für einen Schalldämpfer für die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Jagdlangwaffen. Er begründete sein Bedürfnis neben verschiedenen jagdlichen Vorzügen maßgeblich mit dem Schutz seines Gehörs. Andere Bundesländer, wie etwa das Land Brandenburg, würden ein derartiges Bedürfnis für Jäger grundsätzlich anerkennen. Öffentliche Interessen stünden, wie sich aus einer Stellungnahme des Bundeskriminalamtes vom 25. Oktober 2013 ergebe, nicht entgegen. Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Behörde den Antrag ab. Dem Kläger fehle das für den Erwerb eines Schalldämpfers erforderliche Bedürfnis. Er habe ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches Interesse nicht glaubhaft gemacht. Der Schalldämpfer, der gemeinsam mit der Schusswaffe gesehen werden müsse, ermögliche eine nahezu lautlose Jagd, verhindere die Wahrnehmung des Geschossknalles und erschwere die Aufklärung von Wilderei. Bei der gebotenen Abwägung sei eine Erlaubnis zur Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd daher nur dann zu erteilen, wenn hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger könne einen gleichwertigen Schutz seines Gehöres auch mit einem elektronischen Gehörschutz in der Gestalt eines Kapselgehörschutzes oder eines Im-Ohr-Gehörschutzes – auch Otoplastik – erreichen. Otoplastiken seien auch für die Nachsuche geeignet, da sie das Richtungshören weiter zuließen. Dass die über die Knochenleitbahnen übertragenen Schallwellen ein Ausmaß erreichten, das eine Schädigung des Gehörs erwarten ließe, sei nicht belegt. Den von dem Kläger am 16. März 2016 eingelegten Widerspruch, den dieser erstmals auch damit begründete, dass eine individuelle Bedürfnisprüfung gänzlich entbehrlich sei, da bereits das in § 13 WaffG geregelte sogenannte Jägerprivileg auch Schalldämpfer erfasse, wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 zurück. Mit der am 21. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er an: Das Jägerprivileg des § 13 WaffG erfasse auch Schalldämpfer, da der Gesetzgeber diese in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.3 zum Waffengesetz den Schusswaffen gleichgestellt habe. Ein abweichendes Verständnis führe für Berufsjäger zu einem Verstoß gegen die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Ungeachtet dessen habe er ein konkretes Bedürfnis nachgewiesen. Der von der Behörde als Alternative angeführte Im-Ohr-Gehörschutz sei für jagdliche Zwecke nicht geeignet. Dieser könne bei der Nachsuche verloren gehen, schütze nicht vor den über die Knochen weitergeleiteten Schallwellen und ermögliche kein richtungsstabiles Hören. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung finde entsprechende Anwendung. Zwar übe er die Jagd nicht beruflich aus; er sei jedoch öffentlich-rechtlich zur Erfüllung von Abschussplänen verpflichtet. Schließlich begründet der Kläger sein Bedürfnis im Klageverfahren erstmalig auch mit der Ortsnähe seines Jagdreviers und dem Verhalten des dortigen hohen Schwarzwildbestandes. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. September 2016 (Geschäftszeichen Just614-WAF-16/03946) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers für Langwaffen zum Zwecke der Jagausübung zu erteilen, hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, die Berufung und Sprungrevision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Verweis auf die Ausführungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Er ergänzt, dass Schalldämpfer im Hinblick auf das Jägerprivileg nicht den Schusswaffen gleichgestellt seien, da § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG ausweislich seines Wortlautes insoweit eine abweichende Regelung treffe. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, nur die jagdliche Grundausstattung zu privilegieren. Auf die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung könne der Kläger sich mangels Beschäftigteneigenschaft nicht berufen. Überdies regle die Verordnung lediglich Verpflichtungen des Arbeitgebers; für die waffenrechtliche Beurteilung eines individuellen Bedürfnisses sei sie unerheblich. Ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers komme für einen Jäger nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Ein solcher liege hier, wie aufgezeigt, nicht vor. Ein Schalldämpfer sei insbesondere kein geeignetes Mittel um die Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen zu schützen, da er lediglich den Explosions-, nicht aber den Überschallknall dämpfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.