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Beschluss

9 L 458/17.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0329.9L458.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 9 K 1816/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 9 K 1816/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Verfahrens. G r ü n d e I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 1816/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragstellerin fehlt ferner nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat keine Möglichkeit, ihr mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Es verstößt aufgrund der in § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG enthaltenen Sperrung eines erneuten Wiederaufnahmeantrags gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verneinen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris, Rn. 8. B. Der Antrag ist begründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summari-schen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen zum hier maßgeblichen Zeit-punkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG offensichtlich nicht vor, da die Antragsgegnerin zu Unrecht die Einstellung des Asylverfahrens der Antragstellerin wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 33 AsylG festgestellt hat. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren unter anderem ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenom-men gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG hier erfüllt sind. Denn es fehlt jedenfalls an der gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Belehrung. Danach ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Folglich muss eine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung u.a. ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion hinweisen. Vgl. etwa VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG ist ferner – unabhängig davon, ob bereits mit der allgemeinen Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten im Asylverfahren eine entsprechende Belehrung vorgenommen worden war - mit der Aufforderung/Ladung zur Anhörung zu verbinden. Vgl. BT-Drs. 18/7538, Seite 17: „In den Fällen des neuen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 knüpft eine Einstellung wegen einer stillschweigenden Rücknahme an eine ergangene ausdrückliche Aufforderung an den Ausländer an, die mit dem Hinweis nach Absatz 4 verbunden ist.“; vgl. ferner etwa Heusch, in: Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 12. Edition (Stand: 1. November 2016), § 33 AsylG Rn. 7. In der vom 28. Oktober 2016 datierenden Ladung/Aufforderung zur persönlichen Anhörung wurde - unbeschadet der weiteren Frage, ob diese Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden ist - die Antragstellerin zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn sie zum Anhörungstermin nicht erscheine und kein unverzüglicher Nachweis rechtfertigender Hinderungsgründe erfolge, doch geschah dies nur in deutscher Sprache. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG. Das Erfordernis der Übersetzung der Belehrung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache, das im Normtext des § 33 Abs. 4 AsylG nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, folgt jedenfalls aus Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Verfahrensrichtlinie), sei es methodisch im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG, sei es im Wege einer unmittelbaren Anwendung des Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Verfahrensrichtlinie. Vgl. etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2017 – A 1 K 198/17 -, juris, Rn. 9 f. Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Verfahrensrichtlinie, der nach Art. 51 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen war, normiert nämlich u.a., dass Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Die unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlich normierten Belehrungspflicht. Die Belehrungspflicht dient ausschließlich dem Schutz des jeweiligen Asylantragstellers. Allein die vorherige Belehrung über die nachteiligen Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens lässt es - unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Warnfunktion - gerechtfertigt erscheinen, Verstöße im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG mit der fingierten Rücknahme des Asylantrags zu ahnden. Ohne die erforderliche Belehrung drohte hingegen eine nicht mehr hinnehmbare Beschneidung der Verfahrensrechte der Asylantragsteller. Folglich kann den Verfahrensrechten der Asylantragsteller im Fall einer fehlerhaften bzw. unterbliebenen Belehrung nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der formelle Fehler zur Rechtswidrigkeit der gesamten Einstellungsentscheidung führt. Vgl. etwa VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.