Beschluss
7 L 494/17 – Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0403.7L494.17.00
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Tenor
Herr O. U. wird beigeladen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Herr O. U. wird beigeladen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beiladung erfolgt gemäß § 65 Abs. 2 VwGO, da die Antragsteller eine Verpflichtung des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin begehren. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, eine Ordnungsverfügung gegen Herrn O. U. , B.------weg 41, 00000 N. , zu erlassen mit dem Inhalt, diesen aufzufordern, die im Außenbereich des Grundstücks B.------weg 41, insbesondere im rückwärtigen Bereich, gelagerten Abfälle, Betten, Matratzen, Farbeimer, Kartons sowie Plastikmülltüten vorläufig zu entfernen unter Androhung der Ersatzvornahme durch die Antragsgegnerin, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn es aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ein mit einer etwaigen Pflicht der Antragsgegnerin einher gehender Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zustünde. Da es sich bei der geltend gemachten Rechtsgrundlage des § 62 KrWG um eine Ermessensnorm handelt, steht den Antragstellern grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die Ermessensfreiheit kann ausnahmsweise derart zusammenschrumpfen, dass nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung, nämlich die zum Einschreiten, denkbar ist. Als Indizien dienen die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts, die Nähe und Intensität der Gefahr bzw. Störung, der Rang der beeinträchtigten Rechtsgüter beim Adressaten sowie etwa entgegenstehende öffentliche Interessen daran, (zunächst) nicht einzuschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 – I C 42.59 –, Juris, Rn. 8 ff.; VG Köln, Urteil vom 19. März 2013 – 14 K 6709/09 –, Juris, Rn. 24 ff. zu § 14 OBG NRW m.w.N. Mit der Gesundheit der Antragsteller steht ein wichtiges Rechtsgut in Rede, welches aufgrund der hygienischen Zustände gefährdet sein könnte. Demgegenüber liegt aber eine Nähe der Gefahr bzw. Störung noch nicht auf der Hand. Den von den Antragstellern übersandten sowie den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bildern lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene (erneut) größere Mengen von Gegenständen gesammelt und auf seinem Grundstück gelagert hat. Hierbei handelt es sich allerdings zum größten Teil um Sperrgut wie Matratzen, Haushaltsgeräte etc. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück eine größere Menge an Müllsäcken, nach dem Vorbringen der Antragsteller auch Lebensmittelreste, die Ratten anziehen können. Die Intensität der Gefährdung für die Gesundheit der Antragsteller ist angesichts der Menge der organischen Abfälle und der gegenwärtigen Temperaturen noch nicht dergestalt hoch, dass ein Einschreiten der Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt und in der von den Antragstellern begehrten Weise die einzig vertretbare Entscheidung darstellt. Schließlich spricht Vieles dafür, dass die Antragsteller in der Lage sind, sich auf andere zumutbare Weise, nämlich auf dem Zivilrechtsweg, selbst zu helfen. Vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 – 4 B 204/97 –, Juris, Rn. 2. Hierbei dürfte es sich im Fall des Obsiegens der Antragsteller auch um die nachhaltigere Lösung handeln, da in diesem Fall eine Vollstreckung aus einem etwaigen Titel weitergehend erfolgen kann als die Wirkungen einer einmaligen Verpflichtung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten reichen. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass der Erlass der begehrten Verfügung durch die Antragsgegnerin erforderlich wäre, um eine unaufschiebbare gegenwärtige Notlage abzuwenden. Dies käme allenfalls bei einer konkreten Gefährdung der Gesundheit der Antragsteller bzw. deutlich weitergehenden Einschränkungen in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung im Hinblick auf die Geltendmachung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt nicht, da die Antragsteller den Erlass der Verfügung und damit die Vorwegnahme einer gedachten Hauptsache begehren.