Urteil
2 K 893/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0405.2K893.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung seiner Wohneinheit in einem Zweifamilienhaus im Außenbereich der Stadt W. . Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung W. , Flur 0000, Flurstück 0000 (B. 59 in W. ), auf dem sich ein ehemaliges Kötterhaus befindet. Im Rahmen eines im Jahr 1999 geführten Baugenehmigungsverfahrens der vormaligen Eigentümer nahm der M. X. -M1. am 30. Januar 1999 zur Hofstelle mit dem Kötterhaus, dessen Nutzung zu diesem Zeitpunkt aufgegeben war, wie folgt Stellung: Bei dem genannten Standort handele es sich um einen ehemaligen Kötterkotten, der aus einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie einem kleineren Nebengebäude bestehe. Die Hofstelle übernehme die traditionellen Merkmale einer typischen kleinen Hofanlage des 0000 und dokumentiere im Bestand das kulturell überkommene Landschaftsbild. Das Kötterhaus besitze ein typisches Zweiständer-Hochrähmgerüst mit durchgezapften Balken, das nahezu in allen Teilen der Umgebung zu finden sei und die Errichtung im 18. Jahrhundert belege. Das Kötterhaus sei als ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude mit weitgehend, bis heute nahezu unverändertem Zusammenhang von Innen- und Außengefüge gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB einzustufen. Die damals auf Grundlage dieser Vorschrift erteilte Baugenehmigung wurde nicht umgesetzt. Am 11. November 2002 beantragten der Kläger und sein Bruder eine Baugenehmigung zum Umbau des ehemaligen Kötterhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens thematisierten die Bauherren eine Wohnflächenerweiterung des bestehenden Gebäudes, bei der es im Wesentlichen um einen ehemaligen als Schafstall genutzten Anbau an der Nordostseite des Kötterhauses ging, aber auch um eine größere Abschleppung an der nordöstlichen Seite des Gebäudes, die vom Obergeschoss ausgehen sollte (vgl. Bl. 59 Beiakte Heft 3). Der Beklagte bewertete das Gebäude am 17. Januar 2003 – ergänzend zur Stellungnahme des M. X. -M1. – als ein im W1. Land typisches Kötterhaus, das nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB einzustufen sei; ferner stellte er die Entwicklung des ehemaligen Kötterhauses dar und bezeichnete erhaltenswerte Teile des Gebäudes. Am 10. September 2003 erteilte der Beklagte sodann die beantragte Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Die Genehmigung bezog sich auf ein Zweifamilienwohnhaus mit einer Wohnfläche von 206 m² (Wohneinheit 1 mit 105 m², Wohneinheit 2 mit 101 m²), die einen Anbau an der Nordostseite des Gebäudes im Erdgeschoss zuließ. Dieser Anbau entsprach einem historisch belegten ehemaligen Schafstall und ordnete sich in der Größe dem vorhandenen Gebäude unter. Eine darüber hinausgehende Erweiterung des Obergeschosses lehnte der Beklagte hingegen ab. Mit Nachtragsgenehmigung vom 22. Dezember 2004 ließ der Beklagte eine geänderte Fensteranlage des Anbaus an der Nordostseite des Gebäudes zu. Am 5. März 2014 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Obergeschosses seiner im östlichen Teil des Wohnhauses gelegenen Wohneinheit und führte zur Begründung aus: Er beabsichtige die Aufstockung des eingeschossigen Anbaus an der Nordostseite des Gebäudes, um die bislang mit einer Fläche von lediglich 7,01 m² und 7,61 m² bestehenden Zimmer für seine beiden Kinder zu vergrößern. Anstelle der bestehenden Dachluke im Obergeschoss solle mit einem Giebeldach nebst Balkon über dem im Erdgeschoss befindlichen Arbeitszimmer eine Vergrößerung der Kinderzimmer ermöglicht werden. Nach der eingereichten Wohn- und Nutzflächenberechnung solle eine Wohnfläche von insgesamt 250,19 m² (Wohnung 1 mit 131,12 m² und Wohnung 2 mit 119,07 m²) entstehen. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte das Vorhaben mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18. März 2015 ab. Zur Begründung führte er u. a. aus: Das Gebäude des Klägers als ehemaliges Kötterhaus sei kulturlandschaftsprägend und dementsprechend genehmigt worden. Die Änderung eines solchen Gebäudes richte sich ebenfalls nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wohnhauses seien weitere bauliche Erweiterungen oder Änderungen der vorgefundenen Gestalt zur Erhaltung des vorhandenen Gestaltwerts ausgeschlossen, weil sie dem Gebäude ein völlig anderes Erscheinungsbild verleihen würden. Ein Abwenden von der auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erteilten Baugenehmigung hätte zur Folge, dass das Gebäude nicht mehr kulturlandschaftsprägend wäre. Im Übrigen handele es sich bei § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB um eine Spezialvorschrift. Der Kläger hat am 17. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Die Verlängerung der Dachgaube des Gebäudes führe zu einer Erweiterung der beiden Kinderzimmer auf eine dann erst angemessene Größe von 14,50 m² und 10,17 m². Diese Erweiterung sei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig, auch wenn es sich um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude handele. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, weil eine Wohnfläche von 250 m² angemessen sei. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB stehe dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bislang nur zu Änderungsmaßnahmen verhalten, bei denen gleichzeitig eine Erweiterung beabsichtigt worden sei. Zeitlich versetzte Erweiterungen – wie die hier geplante – seien nicht erfasst gewesen. Diese Auffassung stütze auch der Außenbereichserlass, nach dem die Regelungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB nur nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden könnten (dort S. 28). Zeitlich versetzt hingegen sei dies möglich. Das Verhältnis der Regelungen von Nr. 4 und Nr. 5 sei mit dieser Sachlage vergleichbar. Es sei zudem nicht verständlich, aus welchem Grund bei kulturlandschaftsprägenden Gebäuden eine Erweiterung für alle Zeiten gesperrt sein solle. Ferner sei nicht erkennbar, inwiefern der Beklagte aus der Baugenehmigung von 2003 herleiten könne, dass es sich bei dem Gebäude um ein kärgliches/ärmliches Kötterhaus handeln müsse. Bei einem Kötterhaus handele es sich nicht um einen feststehenden Begriff. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 5. März 2014 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 0000, Flurstück 0000 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die Änderung eines kulturlandschaftsprägenden Gebäudes sei allein nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Erweiterungen im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die dem Gebäude ein anderes Erscheinungsbild vermitteln könnten, seien nicht möglich. Dies folge aus der Intention der Begünstigungsnorm nach Nr. 4, deren alleiniger Zweck es sei, kulturlandschaftsprägende Gebäude und deren äußeres Erscheinungsbild zu erhalten und nicht weiteren Wohnraum im Außenbereich zu ermöglichen oder dem Strukturwandel der Landwirtschaft Genüge zu tun. Diese Intention ginge verloren, wenn derartige Gebäude nach Nr. 5 erweitert werden könnten und damit einer optischen Veränderung offen stünden. Auch nach dem Außenbereichserlass sei eine andere Wertung in Bezug auf eine zeitlich versetzte Erweiterung eines nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zugelassenen Vorhabens ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Argumentation des Klägers, das Vorhaben sei außenbereichsverträglich, gehe im Übrigen fehl, weil ein kulturlandschaftsprägendes Gebäude seine diesbezügliche Eigenart ausschließlich aus sich heraus besitze und abgesehen davon das Umfeld des betroffenen Gebäudes seine Außenbereichsqualität nicht eingebüßt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben des Klägers stehen jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, es erweist sich als planungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, weil es unstreitig im Außenbereich der Stadt W. gelegen ist. Ein Privilegierungstatbestand im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB greift für dieses Vorhaben ersichtlich nicht ein. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der das Baugrundstück als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das Vorhaben kann auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB zugelassen werden, wonach bestimmten Vorhaben u. a. nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen oder den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen. Denn es liegen weder die Voraussetzungen für eine „Teilprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB (hierzu I.) noch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (hierzu II.) vor. I. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ermöglicht die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Ein im Sinne dieser Bestimmung erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude liegt vor, wenn das Gebäude nach seinem äußeren (optischen) Erscheinungsbild für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig und für den Charakter der es umgebenden Kulturlandschaft typisch ist. Zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft muss eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne bestehen, dass die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erhält, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 11 A 5673/97 -, BRS 62 Nr. 113 = juris. Der Sinn dieser Regelung ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken vorzubeugen. Zwar ist die Vorschrift nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen bei einem das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude, die einer Neuerrichtung oder Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen. Die Erweiterung einer baulichen Anlage ist an die Voraussetzungen der Nummern 5 und 6 geknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, BRS 55 Nr. 77 = juris; BverwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 4 C 15/12 -, BRS 81 Nr. 214 = juris. Zwar schließt der Begünstigungstatbestand nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB eine erneute Änderung oder Nutzungsänderung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht aus. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand Oktober 2016, § 35 Rn. 157 a. E. Anders als § 29 Abs. 1 BauGB, bei dem unter den Begriff der „Änderung“ baulicher Anlagen jegliche Umgestaltungen städtebaulich relevanter Art wie „Erweiterungen“ fallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5/99 -, juris; Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand Oktober 2016, § 29 Rn. 46, erlaubt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB unter dem Begriff der „Änderung“ keine Erweiterung im Sinne einer Vergrößerung. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Privilegierung nach Nr. 4 in § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht genannt wird. Vgl. Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum Baugesetz- buch, Stand Februar 2000, § 35 Rn. 147 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, juris. Nach § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB sind in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sowie des Satzes 2 geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Mit der Vorschrift wird berücksichtigt, dass bei der Neuerrichtung aus Praktikabiltätsgründen (etwa durch Brand zerstörter Gebäude) eine vollständige Übernahme der bisherigen baulichen Gegebenheiten in Bezug auf Größe und Standort oftmals nicht möglich oder zweckmäßig ist. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand Oktober 2016, § 35 Rn. 164. Hiervon ausgehend ist die beabsichtigte bauliche Erweiterung des ehemaligen Kötterhauses um den bislang nicht bestehenden Anbau im Obergeschoss nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Die Vorschrift lässt nach der oben genannten Maßgabe nur Änderungen zu, die keiner Erweiterung im Sinne einer Vergrößerung gleichkommen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass der Gestaltwert und damit das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gewahrt bleiben. Dies ist vorliegend bei der geplanten Vergrößerung des Gebäudes im Obergeschoss erkennbar nicht der Fall. Das ehemalige Kötterhaus ist auf Grundlage der damaligen fachlichen Einschätzung, die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten bestätigt wurde, mit Baugenehmigung von 2003 als ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude zugelassen worden. Die geplante Baumaßnahme würde das optische Erscheinungsbild des ehemaligen Kötterhauses verändern und ist historisch nicht belegbar. Ob dieser Beurteilung vor dem Hintergrund der in der näheren Umgebung des ehemaligen Kötterhauses geplanten weiteren Baumaßnahmen (Windpark) die Grundlage entzogen wird – wie der Kläger vorträgt –, kann dahinstehen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als der für eine Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage kommt es auf die das Bauvorhaben prägende Umgebung, d. h. die Kulturlandschaft, an. An dieser Bewertung hat sich weder nach Auffassung des Beklagten etwas geändert, noch hat der Kläger gegen diese Entscheidung substantiierte Einwände erhoben. II. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Danach ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen u. a. zulässig, wenn das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Diese Privilegierungsvorschrift ist zwar nicht generell bei kulturlandschaftsprägenden Gebäuden gesperrt (dazu 1.), jedoch liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der besonderen Wertung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht vor (dazu 2.). 1. Auch wenn mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ein differenziertes System von Einzelregelungen geschaffen worden ist, das nicht durch die Kombination der verschiedenen Nummern beliebig erweiterbar ist, vgl. BVerwG Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 -, BVerwGE 106, 228 = juris, ergibt sich weder aus dem Wortlaut, den historischen oder systematischen Erwägungen noch aus dem Sinn und Zweck von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, dass eine Erweiterung nach Nr. 5 nicht auch im Falle eines ursprünglich nach Nr. 4 genehmigten Gebäudes bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen zulässig sein kann, sofern sie – wie hier – zeitlich versetzt beantragt wird. Maßgeblich für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers. Der Erfassung dieses Willens dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR - 2628/10 u.a. -, BVerfGE 133, 168 = juris. Der Wortlaut von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil die Aufzählung des Katalogs der Privilegierungstatbestände Nr. 1 - 6 weder in einem alternativen noch in einem kumulativen Verhältnis steht. Die historische Auslegung anhand der Gesetzgebungsmaterialien ist in Bezug auf das Verhältnis der Privilegierungstatbestände nach Nr. 4 und 5 untereinander unergiebig; Anhaltspunkte, die einer zeitlich versetzten Anwendung der Vorschriften entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Der heutige § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist durch die BBauG-Novelle 1976 (Gesetz vom 18. August 1976, BGBl. I, S. 2221) in § 35 BauGB eingefügt worden (§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BauGB a. F.). Der zugrundeliegenden Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. in welchem Verhältnis dieser Privilegierungstatbestand zu den weiteren eingefügten Regelungen dieses Absatzes – damals noch ohne die heutige Nr. 5 – steht. Ihr lässt sich nur entnehmen, dass die Vorschrift dem Interesse der Erhaltung der Kulturlandschaft dient. Vgl. BT-Drs. 7/4793, S. 35 f. Auch mit dem Einfügen des heutigen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BauGB a. F.) durch die sog. Beschleunigungsnovelle (Gesetz vom 6. Juli 1979, BGBl. I, S. 949) stellte der Gesetzgeber nicht klar, in welchem Verhältnis die neue Vorschrift zu den bestehenden Privilegierungen, also auch der Nr. 4, stehen sollte. Vgl. BT-Drs. 8/2885, S. 42 f. Die zeitlich nachfolgenden Änderungen des Katalogs dienten u. a. der Zusammenfassung der Vorschriften über die begünstigten Vorhaben. Eine darüber hinausgehende Klarstellung zum Verhältnis einzelner Privilegierungen lässt sich den weiteren Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Vgl. etwa BT-Drs. 10/4630, S. 89 f.; BT-Drs. 12/3944, S. 25, 42; BT-Drs. 13/6392, S. 59. Zum Überblick siehe Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand Oktober 2016, § 35 Rn. 3 ff., 131 ff. Unter systematischen Gesichtspunkten ist in den Blick zu nehmen, dass § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sowie des Satzes 2 geringfügige Erweiterungen zulässt. Die Vorschrift ist zusammen mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB durch die BBauG-Novelle 1976 eingeführt worden (vgl. BT-Drs. 7/4793, S. 35 f.). Auch wenn der Privilegierungstatbestand der Nr. 4 nicht hierunter fällt, lässt sich dem keine Aussage zur zeitlich versetzten Erweiterung eines bereits bestehenden und zulässigerweise errichteten Gebäudes entnehmen. Die Vorschrift trägt allein der erstmaligen Neuerrichtung und den damit einhergehenden Problemen – vgl. dazu bereits oben – Rechnung. Auch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes lässt es zu, zeitlich versetzt ein nach Nr. 4 genehmigtes Gebäude nach Nr. 5 zu erweitern. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB eröffnet keine neuen Baurechte, sondern beseitigt nur Härten und Schwierigkeiten, um dem Eigentümer eines im Außenbereich befindlichen Wohnhauses eine angemessene Wohnversorgung zu gewährleisten und Wohnbedürfnisse nach heutigen Anforderungen zuzulassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1994 - 4 B 178/94 -, BRS 56 Nr. 86 = juris. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand Oktober 2016, § 35 Rn. 158 f. Der Begriff der „Erweiterung" bestimmt schon eine bebauungsrechtliche Grenze; „Erweiterung" bedeutet, dass ein bestehendes Wohnhaus lediglich vergrößert werden darf, ohne dass dadurch sein durch seine bisherige Funktion als selbstgenutztes Wohngebäude bestimmter Charakter verändert wird. Eine zulässige quantitative Vergrößerung darf dabei aber nicht in eine andere Qualität umschlagen, d. h. es darf zu keiner qualitativen Änderung im Sinne einer Funktionsänderung führen. Vgl. BVerwG Urteil vom 23. Januar 1981 - IV C 82.77 -, BVerwGE 61, 285 = juris. Gerade diese Zielrichtung des Genehmigungstatbestandes von Nr. 5, der im Gegensatz zu Nr. 4 kein neues Baurecht schafft, sondern nur angemessene, quantitative Veränderungen eines Gebäudes aus sozialen Gesichtspunkten gestattet, spricht für eine mögliche zeitlich versetzte Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit Nr. 5 zusätzlich eine Härtefallregelung in quantitativer Hinsicht schaffen, bei der die Qualität eines auf der Rechtsgrundlage einer anderen Vorschrift errichteten und genehmigten Gebäudes gewahrt bleiben soll. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund derartige soziale Gesichtspunkte nicht auch bei einem nach Nr. 4 genehmigten Gebäude zum Tragen kommen sollten. Dieser Auslegung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Im o. g. Beschluss vom 18. Oktober 1993 verhält sich das Gericht nicht zur zeitlich versetzten Anwendung mehrerer Privilegierungsvorschriften, sondern befasst sich nur mit einer Abgrenzung von Nr. 4 zu den anderen Privilegierungstatbeständen bei gleichzeitiger Anwendung. Vgl. im Ergebnis Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl. 2016, Rn. 660. In zeitlicher Hinsicht dürfte entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d) BauGB zu fordern sein, dass zwischen der zulässigen Errichtung nach Nr. 4 und der dann zeitlich versetzt folgenden Erweiterung nach Nr. 5 ein angemessener Zeitraum liegt, um einem treuwidrigen Verhalten vorzubeugen. Da Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Klägers vorliegend nicht in Rede stehen, geht die Kammer hier von einem angemessenen Zeitraum zwischen dem geschaffenen Baurecht und dem Erweiterungsverlangen des Klägers aus. Die Argumentation des Klägers mit dem – seit dem 31. Dezember 2016 nicht mehr geltenden – Außenbereichserlass vom 27. Oktober 2006 führt hingegen nicht weiter. Auch wenn danach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB nur nicht gleichzeitig Anwendung finden dürfen (dort S. 28), kann hieraus aus Gründen fehlender Vergleichbarkeit kein Rückschluss auf das Verhältnis der Nrn. 4 und 5 getroffen werden. 2. Ausgehend von einer zeitlich versetzten Anwendungen beider Nummern kann eine Erweiterung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB jedoch nicht dazu führen, dass die mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB verbundene Zweckrichtung der Zulassung eines kulturlandschaftsprägenden Gebäudes im Nachhinein entfällt, indem das Gebäude in seinem äußeren Erscheinungsbild wesentlich verändert wird. Eine – quantitative – Erweiterung nach Nr. 5 muss demnach gewährleisten, dass das Gebäude unter Berücksichtigung dieser Erweiterung weiterhin erhaltenswert ist und das Bild der Kulturlandschaft durch seine äußere Gestalt prägt. Eine andere Auslegung würde – auch wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Nr. 5 begrenzt sind, da sie qualitative Änderungen nicht umfassen – letztlich zu einer Umgehung der mit Nr. 4 bezweckten Genehmigung eines Gebäudes führen. Die äußere Erscheinungsform, die maßgeblich für die Zulassung des Vorhabens war, muss auch nach einer Erweiterung erhalten bleiben. Ansonsten würde die Genehmigung einer Erweiterung gegen den Sinn und Zweck des durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begründeten Baurechts zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen Kötterhauses in ein Wohnhaus im Außenbereich verstoßen. Als Anhaltspunkt kann dabei auf die Wertung des Denkmalrechts zurückgegriffen werden, wonach eine erlaubnispflichtige Änderung eines Denkmals auch bei einer Änderung des Erscheinungsbildes vorliegt. Das Erscheinungsbild ist dahingehend zu konkretisieren, dass es sich dabei um den von außen sichtbaren Teil eines Denkmals handelt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Vgl. etwa zu § 9 DSchG NRW Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschtzgesetz NRW, 4. Aufl. 2014, § 9 Rn. 11. Dies zugrunde gelegt ist jedenfalls das beantragte Bauvorhaben – Anbau an das ehemalige Kötterhaus – nicht zulässig, weil es das äußere Erscheinungsbild und damit den Gestaltwert des Gebäudes wesentlich verändern und damit einer qualitativen Änderung gleichkommen würde. Die beabsichtigte massive Dachkonstruktion im Obergeschoss würde das äußere Erscheinungsbild und damit die Kubatur des Gebäudes sowie die ursprüngliche Bausubstanz erheblich verändern. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Maßnahme mit dem geplanten Balkon oder ohne ihn realisiert wird und ob der geplante Anbau von der Zufahrtsstraße erkennbar ist oder nicht. Ein Vergleich der sich in den Bauakten befindlichen Schnittzeichnungen des bestehenden mit dem geplanten Gebäude ergibt eine deutliche Veränderung des einfachen rechteckigen Gebäudes, welches früher einer Landarbeiterfamilie als Wohn- und Stallgebäude diente. Nach Einschätzung des Beklagten – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – ist ein solcher Anbau nicht mit dem typischen Charakter eines in der Kulturlandschaft des X1. bestehenden Kötterhauses zu vereinbaren. Diese Bewertung wird letztlich dadurch bestätigt, dass eine kleinere Abschleppung anstelle der bestehenden Dachgaube für das Obergeschoss des Gebäudes an der nordöstlichen Seite bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren, das zur Zulassung nach Nr. 4 führte, thematisiert und letztlich aus fachlicher und historisch begründeter Einschätzung des damals zuständigen Landschaftsverbandes X. -M1. abgelehnt wurde. Der jetzt beabsichtigte Ausbau im 1. Obergeschoss geht hierüber noch deutlich hinaus. Auch der Umstand, dass das ehemalige Kötterhaus in Bezug auf seine Ausmaße bei zwei Familien an seine Grenzen stößt, kann nicht im Nachhinein dazu führen, eine qualitative Veränderung auf diesem Wege zuzulassen. Ob der Kläger durch andere untergeordnete Erweiterungsmöglichkeiten wie etwa den Ausbau eines Kellers, die maßvolle Erweiterung um eine Dachgaube oder die Vergrößerung der bestehenden Dachgaube sein durchaus nachvollziehbares Begehren erreichen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegeben waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.