Gerichtsbescheid
4 K 4967/16.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0606.4K4967.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am xx. xx. 1994 in Damaskus geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und arabische Volkszugehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 13. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juli 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe bei einer Rückkehr nach Syrien Todesangst aufgrund der allgemeinen Situation. In ihrem Heimatort Hasaka herrsche (zum Teil) der IS, welcher u.a. Frauen das Studium verboten habe. Sie habe ihr Studium der Französischen Literatur dort nicht beenden können. Es gebe zudem keine Sicherheit; ein Leben sei in Syrien unmöglich. Mit Bescheid vom 20. September 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 82 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen. Die zugehörige Postzustellungsurkunde (Bl. 85 f. der Verwaltungsakte) weist als Datum den 22. September 2016 aus. Die Klägerin hat am 14. November 2016 Klage erhoben, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrebt. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat weder zur Klage Stellung genommen noch einen Antrag angekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die nach Anhörung der Klägerin – zum Verzicht der Beklagten auf die Anhörung vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides siehe die Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 25. Februar 2016 – durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist unzulässig. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hauptsatz AsylG von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung nicht gewahrt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2016 ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 22. September 2016 zugestellt worden. Die Klagefrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB mit Ablauf des 6. Oktober 2016. Die Klägerin hat allerdings (erst) am 14. November 2016 Klage erhoben. Es gilt auch nicht die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Die Jahresfrist ist dann einschlägig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des in Rede stehenden Bescheides den Passus enthält, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss. Ebenso im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 14a L 2496/16.A –; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 – 21 K 346.16 A –; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 – 6 L 1249.16 A –; VG Saarland, Urteil vom 19. Dezember 2016 – 3 K 2501/16 –; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 4 AE 94/17 –; eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung demgegenüber annehmend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 – 3 B 4870/16 – (jeweils juris). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2016 – 3 PKH 5. 15 –, juris, Rn. 6, vom 31. August 2015 – 2 B 61.14 –, juris, Rn. 8, und vom 16. November 2012 – 1 WB 3.12 –, juris, Rn. 14. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung enthält die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung. Sie enthält auch keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Form der Klageerhebung, sie schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht aus. Dem Verb „abfassen“ kommt im Rechtsverkehr nicht zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu. Die Erläuterung des Verbes „abfassen“ im Duden ist insofern nicht eindeutig, wenn diese anführt, dass „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ gemeint ist. Zwar weisen die zusätzlich angeführten Synonyme („anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, [gehoben] niederlegen“) oftmals einen Bezug zur Schriftlichkeit auf. Allerdings zeigt die Aufzählung der Synonyme, dass „abfassen“ als Oberbegriff sonstige „Verkörperungen“ nicht ausschließt. Unabhängig davon erscheint ein Abstellen auf Synonyme für die Definition bzw. Begriffsbestimmung des „Abfassens“ nicht geeignet, weil Synonyme Begriffe mit bloß ähnlicher oder sinnverwandter Bedeutung darstellen. Für einen fehlenden Bezug zur Schriftform spricht ferner, dass verschiedene Gesetze (z. B. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO) „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“ verwenden, was überflüssig bzw. redundant erscheint, wenn die Schriftform dem Abfassen bereits immanent wäre. Für eine Offenheit des Begriffs „Abfassen“ für andere Formen als die Schriftform spricht ferner, dass der Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u.a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Selbst wenn jedoch die Begrifflichkeit des Abfassens einer schriftlichen Fixierung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen, dass der Rechtssuchende „selbst“ für die Schriftform zu sorgen hat. Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ überlässt es die Rechtsbehelfsbelehrung der handelnden Person, ob der Rechtsbehelf selbst schriftlich eingelegt werden soll oder ob sie Hilfspersonen – wie den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift – in Anspruch nimmt. Denn auch ein mündlich zur Niederschrift erhobener Rechtsbehelf wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Die Klageerhebung zur Niederschrift stellt in diesem Sinne eine Unterform der Schriftlichkeit dar. Vgl. zu Letzterem Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 11. Der in Rede stehende Passus der Rechtsbehelfsbelehrung beschreibt danach, dass der Rechtsbehelf dem Gericht in deutscher Sprache vorliegen muss, um wirksam zu sein. Da sich die fragliche Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes (allein) an einen ausländischen Adressatenkreis richtet, ist der Hinweis „in deutscher Sprache abgefasst“ dahin zu verstehen, dass das Erfordernis der Klageerhebung in deutscher Sprache betont bzw. verdeutlicht werden soll. Ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090/16 –, juris, Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –, juris, Rn. 27. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist ebenfalls richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 9 B 506.89 –, juris, Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5, m.w.N. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris, Rn. 64; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris, Rn. 32. Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es im Einklang mit der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin nicht gestellt. Darüber hinaus scheidet auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO aus. Die Klägerin hat binnen der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des etwaigen Hindernisses (bereits) nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen oder mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster, (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Zulassungsantrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. - Eggert -